{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-08-28_1_StR_289_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-08-28","aktenzeichen":"1 StR 289/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_289/58 2318 008\nIm Naxen äes Volkesa\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Wilhelm Jakob H EB aus 2\n\ngeboren an EEE 1934 ın EN, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n‚wegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs In der Sitzung\nvom 28. August 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. totberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE in der Verhanälung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizargesiellter > j\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichis Augsburg vom 20. kärz 1958 in\nFalle Si vrü im Ausspruch über die Gesautstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Vorhanuluns und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiusen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in je einen Fall:\nwegen versuchter und wegen vollendster Notzucht unter kinbeziehung einer früheren Strafe zu drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Seine Revision ist auf die Verurteilung wegen\nNotzuchtsversuchs (Fall SC) veschränkt. Sio hat ür-Tolgo\n\nMit den Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichtiers kann die Revision allerdings nicht gehört werden\n(§ 337 StPO).\n\n. Bedenken bestehen aber gegen die Ansicht der Streikaumer, der Angeklagte habe den Versuch, Freu SEE :::\nvergewaliigen, nicht mit strafbefreiender Wirkung aufgegeben ($-46 Nr. 1 StGB). Nach den Feststellungen ließ er\nvon ikr ab, als sie drohte, ihr Verlobter.werde ihm die\nFüße ubschlagen. Wenn die Angst vor der Verwirklichung\ndieser Drohung auf den Beschwerdeführer so zwingend eingewirkt hätte, daß ihm unter dem seelischen Druck die\nfreie Wahl genommen war, die Nat zu vollbringen oder von\nihr abzustehen, wäre die Rechtsauffassung des Landgerichts\nfreilich nicht zu beanstanden (BGHSt 7, 296, 2995 9, 48,\n53). Indessen ist hierüber nichts Tesigestellt, nach dem\nSachverkalt auch nicht naheliegend. Ebensowenig ist dem\nUrteil zu entnehmen, ob den Angeklagten etwa äußere, von\nseinem Willer unabhängige Umstände zur Aufgabe seines\nEnischlusses veranlaßten.\n\nYa no\n\nweipawntse, . ..\n\nan sich zutreffend geht das leuugericht weiter javon\naus, daß § 46 Nr. 1 StGB den Beschwerdeführer auch Jarn\nnicht zugute käme, wenn er deswegen von der Frau ablisß,\nweil er bei ihrer hefiigen, fası eine Stunde lang anhaltenden Gegenwehr nicht zum Ziele zu konnen meinte,\nIndessen fehlt es auch dazu an einer klaren Feststellung.\nDie bloße Annehme der Strafkammer, eine solche Erkenntnis\nmöge bei seiner Flucht mitigesviel%s haben, genügt dafür\n\nnicht.\n\nDas Urteil hat daher in dem angefochtenen Punkte\nund somit in den Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen\n\nBestand.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkts\n\nDas Verhalten des Angeklagten kann, wenn es als\nNotzuchtsversuch straflos bleibt, dennoch unter anderen\nrechtlichen Gesichtepunkt, 2.3. gemäß § 176 Abs. 1\nNr. 1 SiGB strafbar sein (BGHSt 7, 296, 300).\n\nDie Nebenfolgen sind mit der Gesamtstrafe miteufgehoben. Wenn des Landgericht wiederum auf sie erkennen\nwill, mu3 es das neben der neuen Gesamistrafes aussprechen (§ 76 StdB; 3CHSt 7, 180, 181 f). Die frühere\nanderweitige Einzelstrafe geht durch die Kinbeziehung\n\nzwar in der Gesamtstrafe auf, sie fälit aber nicht weg,\n\nRotberg Marvel. Zrumme\n»r. Schalscha Eübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/1-str-289-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/1-str-289-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.008943+00:00"}}