{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-08-21_1_StR_288_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-08-21","aktenzeichen":"1 StR 288/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ba or Mehrerlös angeoränet. worden ist, aufgehoben.\n\nS :1.34R 288/58 | 0\nWe 2316 085\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n'üen Kaufmann Willy T ip aus SE a.d.5., geboren\n\nam EEE 1305 in EEE.\n\nwegen Preisvergehens\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der.\nSitzung vom 21. August 1958 an der teilgenommen haben:\n\n. Senatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter .. Mantel.\nBundesrichter Krumus .\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat. Dr ED in der. Verhandlung,\n\n, obersten tsanwalt deim. Bundesgerichtshof.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesarmmeltschaft,\n\n\"Sustinangestellten 7 .\\\n:.alg Urkundebeanter ann Geschäftostelie,\n\n‚Sir Rsoht ‚erkannt; . & N\n\n. Auf die Revision\" des: Angeklagten wird. das\n.. - Urteil des. Landgerichts in Darmstadt vom\n.. 13..Märg 1957, ‚soweit die Abführung von\n\n‚Das Verfahren. wird insoweit eingestellü.\n\n. ‚Die: Staatäkasse hat die Kosten. des Rechtewitiels.s ‚zu tragen. Be\n\n- Von Rechts wegen\n\nKU\n\n%\n\nTe eye\n\nLem Beschwerdeführer ist im Eröffnungsbeschluß vom\n26. April 1955 zur Last gelegt:\n\nZu I 2 a), Ende September 1948 auf Grund einer Freigabe-\n\nbescheinigung des Landesernährungsamts Bayern\nfür verderbbedrohte Kondensmilch des’ Fabrikats\n\n“N... Seliter 700 Kisten (= 67.200 Dosen) Milch von\n\neinwandfreier. Beschaffenheit ohne Bezugsberechtigung zum Preise von 0,55 DM je Dose er-Bu worben und alsbald weiterveräußert zu haben,\nund ziar entgegen einer behördlichen Auflage.\nund zum Überpreis von 0,72 DM. ‚Je Dose; . .\n\n> Zu:I 4), amd. Dezenber 1949. zehn Tonnen Trockenvollei,\n\ndas er für 7,55 2m’ je kg erworben hatte, zum\nüberhöhten Preis von 10, 20 DM je kg weiterverkaufs zu haben.\n\nDie Strafkanner hat ihn von der Anschuldigung eines Preis-\n\nvergehens. im Falle I 4) und von der Anklage wegen Kriegs-\n\n. wirtschaftsverbrechens {und Verbrauchsregelungsvergehen\n\nim Falle I 2 a) freigesprochen, im übrigen zu I 2a) mr\n\n‚einen Preisverstoß (§ 18 Wiste 1949) für nachgewiesen er-.\n\"achtet und insoweit das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 StFG 1949\n- eingestellt. In beiden Fällen hat sie jedoch die. Abführung\n\ndes Mehrerlöses angeordnet. Hiergegen richtet sich die Re-\n\n' . vision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und\n\nrs ‚Sachrüge. Sie hat Erfolg,\n\nu T. schon aus. folgenden’ von Auts wegen zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen Gründen:\n\n“\n\nan\n\n3.\n\n1) Es fehlt en einem Antrag der Staatsanwaltschaft,\ndie Abführung des Mehrerlüses selbständig anzuordnen.\n\nilir Antrag in der Hauptverhandiung ging dahin, den Ange-\n‘ klegten wegen der Preisvergehen zu verurteilen und nach\n\n§ 49 WiStG 1949 auf Abführung des Mehrerlöses zu erkennen.\n\nDieser Antrag war also von der zwingenden Vorschrift,\n„nach der das Gericht im Falle der Verurteilung die Ab-Ss führung des Mehrerlöses auszusprechen hat, und nicht von\n“dem ihr durch die 88.42, 51 WiStG 1949, § 26 OWiG,8§ 15,\n\n30 wistG 1954 eingeräumten Ermensen bestimmt (BGHSt 2,\n\n.29, 34; 7, 356).\n\n2) Der Ausspruch über die Abführung des Mehrerlöses\n\n“ yerstößt ferner gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 StFG 1954\n\n(BEHSt. 7, 90). Daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift\n\non gegeben. sind, ist angesichts des Umstandes nicht zu beur . zweifeln, daß selbst die zuständigen Preisstellen die\n\nvom Angeklagten erzielten Preise sei es nicht beanstandet,\nsei es ausdrücklich genehmigt hatten. Der von der Straf-\n\nkammer als unzulässig errechnete Überpreis beträgt bei\nder Milch nur 0,05 DH je Dose, bei dem Trockenvollei\n1535 DE Je. Kg. a\n\n Hiernach ist. das Verfahren, soweit es die Abführung\nder Nehrerlöse. betrifft, einzustellen (§ 354 Abs. ı\nStPO). Die Verfahrensrügen der Revision ‚können daher\n. auf sich beruhen.\n\n“\n\ncn 7; Der sachlichen Nachprüfung nätte das Urteil eben-\n\nfalls nicht standgehalien.\n\n.ı) Da der Angeklagte die Saliter-Milch nach den Fost-\n\\ Stellungen zwischen dem 27. September und dem 1. Oktober\n1948 veräußerte, kann er nicht, wie ihn die Strafkamner\n\nzur Last legt, gegen die später erlassenen Preisverfügungen\n\nBPRPIH,\nRE\n\n”\n\n03%\n\nTOREE: vr\nRZ\n..\n\n“\n\nEn\n\neR\n\n4\nARE:\nBR al\n\nSER RÄNESE\nYe: ENT v\nBu\n\nES\n\n3\nv2\n\nuch\nDR\n\nERST\n\nTENE,\n\nyama IE Pa Ze Fee\nDE IE SE Zee Zi\naPnZ x ”.\n\nNEE\n\nBRUT\nht\n\nES,\n>\n\nu\nMr Yv\n8\n\nee 3\n\nBu\n\n>\nEr\n\nSAN\n\nnn‘\nI\n\nN\n\nBRETT!\n\nZI GL\nDALE\n\nFD\nFERIEN\n\nwu Er N\nRUN\n- \\\nun x .\nFang\n\non ” ne\na\nPr 2 .\n\nvom 28: Oktober 1948. und 8. April 2350 verstoßen haben. Überdies war nach anderen Urteilsstellen der Preiserlaß vom\n\n28. Oktöber 1948 auf die Veräußerung der Saliter-Milch nicht\n\nanzuwenden.\n\n2) Den Mehrerlös beim Verkauf des kipulvers erzielte nicht\nder Angeklagte, sondern augenscheinlich die Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung, für die er als Geschäftsführer handelte.\n\nu Daher könnte sich die Anordnung, äiesen Mehrerlös abzufüihren,\n. nur gegen die Gesellschaft, nicht gegen den Beschwerdeführer\n‚.„piohten (BGHSt_ 3, 130 = > NW 1952, 986 Nr. 21). i\n\n3) Die Annahme. einer Wirtschaftestraftat begrlindet die\n\n gurafkamner. in beiden Fällen \"bloß. mit dem Wortlaut des § 6\nEwige 1949. Das ist bei gem vorliegenden Sachverhalt keinesfalls\n\n\"msrsichend.\n\nMN). Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Abführung des _\n\nbleiben können (BGH NW 1955, 1406 ‚Br. 22).\n\nRotberg Bundesrichter - Mantel . Krumne\nist urlaubsabwesend\nDr. Schalscha und kann deshalb nicht . Hübner\n- . unterschreiben; =\n\nRotberg\n\nAb\n\nMehrerlöses gemäß 8 15 Satz 2, 8 8Abs. 2 WiStG 1954 hätte unter-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-21/1-str-288-58","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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