{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-31_1_StR_307_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-31","aktenzeichen":"1 StR 307/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Sim 3018 2315 091 At\n\nIm namen des Volkesg\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler und Schausteller Jose? N END zu: Ti\nN Timer 1\n\nwegen Totschlags\n\nhai der Ferieustrafsenat des Bundesgerichtshofs in dev Sitzung\nvom 31. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-ilinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaaisanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil.\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn\nvom 15, März 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu vragen..\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet es, daß das Schwurgericht\nden Antrag des Verteidigers auf Einnahme eines Augenscheins\nabgelehnt hat. Die Zeugen Ho un: ll Hatten nach\nden Urteilsgründen ausgesagt, sie hätten aus einer Entfernung von etwa vier Metern beobachtet, wie der Angeklagte\nplötzlich sein Taschenmesser zog und damit einen kräftigen\nStoß gegeu die Brust des VB fünrte. Durch die Binnahme\nde, Augenscheins wollte der Verteidiger beweisen, daß die\nzcougen bei der Dunkelheit eine solche Wahrnehmung nicht\nhötten nachen können. Das Schwurgericht setzte die Entscheiduug über den Beweisamtrag bis nach der Vernehmung\ndes Sachverstäniigen aus und lehnte ihn dann ab, weil der\nAugeuschein zar Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich\nsei. Es war also, wie auch die Urieilsgründe crgeben, auf\nGrund des Gutachtens des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß die Aussagen der Zeugen Hoiiih una ep\nzutrafen. Bei dieser Sachlage durfte es den Beweisamtrag\nablehnen, ohne sein pflichtmäßiges Ermessen zur Erforschung\nder Wahrheit zu verletzen, BGHSt 8, 177, 180.\n\n2. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte ein umfassendes Gutschten zu der Frage einholen müssen, ob bei dem\nAngeklagten zur Tatzeit ein Schreckzustand vorgelegen habe;\nhierzu hätte es außerdem den Hausarzt Dr. Hä@ hören sollen.\n\nDas Schwrurgericht hat hierzu, wie Sitzungsniederschrift und\nUrteil ergeben, den wedizinalrat Dr. Klaassen als Sachverständigen\nuna uen liausarzt als sachverständigen Zeugen gehört, Die Rüge\n\niss deshalb unbegründet.\n\nwas die Revision in diesem Zusammenhang weiter vorbringt,\nrichtet sich mur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswüräigung des Schwurgerichts.\n\nIi. Sachbeschwerde,\n\nSie ist nicht ausgeführt und auch offensichtlich unbegründet.\n\nDie notwendigen Kosten der Nebenkläge hat der Angeklagte\nzu tragen, ohne daß es eines ausdrücklichen Ausspruchs be-\n\nge\n\ndarf,\n\nDr, Geier Dr. Peetz Werner\n\nDr. Schalscha Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/1-str-307-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/1-str-307-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.308219+00:00"}}