{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-31_1_StR_292_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-31","aktenzeichen":"1 StR 292/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—\n\nES Ai PR “ / J .\n“ £\n\n1 StR. 292/58 Ä 2316 102\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Friedrich IB =: EEE. ort\n\ngeboren an 000 EBEN zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Diehstahls u.3 -\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgsrichtishofs in der Sitzung\nvom 31. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Dr. Peetz\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter &rof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beigitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED: der\nerhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mp bci\nder Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannta\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. April\n\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu newer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nDiebstahls in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen\ngegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zur Gefängnisstrafe von drei\nJahren verurteilt.\n\n“\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte je Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügen,. Beide Rechtsmittel führen zur\nAufhebung des Urteils.\n\nI. Zur kevision der Staatsanwaltschaft\n\n1.) Im Falle 19 der Urteilsgründe hat das Landgericht den\nAngeklagten, der - wie die Urteilsausführungen zur rechtlichen\nWürdigung ergeben, auf einem öffentlichen Wege oder Platze - den\nvon außen zugänglichen Kofferraum eines Personenkraftwagens aufgebrochen und aus ihm einen Kanister mit Benzin entwendet hatte,\näes einfachen Diebstahls nach § 242 StGB schuldig erkannt. Die\nRevision beanstandet nur, daß die Strafkammer den Angeklagten\nnicht auch wegen tateinheitlich mit dem Diebstahl zusamuentrelfender Sachbeschädigung nach § 303 StGB verurteilt hat. Die Rüge\nist an sich begründet. Das Landgericht hat jedoch darüber hinaus\nzu Unrecht die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB verneint. Zutreffend hat die Strafkammer zwar die Bigenschaft\n\ndes vom Angeklagten zum Erbrechen des Kofferraums verwende-\n\nten Schraubenziehers als eines \"zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht\nbestimmten Werkzeugs\" verneint; sie hat jedoch übersehen, daß\ndas Aufbrechen des Kofferraumes als \"Ablösen des Verwahrungsmittels\" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu betrachten ist\n(vgl. u.a. RGSt 52, 3215 53, 2775 71, 1985 BGH IWW 1952, 1:84\nNr.21).Daß im übrigen auch Zubehörstücke eines Kraftwagens, wie\n\nhier der Kanister mit Benzin, \"Gegenstände der Beförderung\" im\nSinre des § 24% Abs» 1 Nr. 4 StGB sein können, ist ständige\nRechisprechung des Bundesgerichtshofs (vglo UsAo BEHSt 3, 5123\n2. 5145 NSW 1952, 1184 Nr. 21). In Tateinheit mit dem schweren\nDiebstahl hat sich der Angeklagte noch der Sachbeschädigung nach\n§ 503 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand dieses Vergehens wird\nhier - anders als im Falle des \"Einbruchs\" oder \"Exbrechens\"\nnach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB - nicht durch das Diebstahlsverbrechen aufgezehrt; denn mit dem \"Ablösen\" braucht keine\nVerletzung des Verwahrungsmittels (oder Beförderungsmit-\n\nsels) verbunden zu sein (vgl, u.a. RG6St 53, 277 und die dort\nangeführten sonstigen Entscheidungen des Reichsgerichts; BGHST\n4, 26, 49, 41). Den zur Verfolgung der Sachbeschädigung erforderlichen Strafantrag hat der Berechtigte form- und fristgerecht gestellt (vgl. Bl. 1 der Beiakten 2 Js 198/58)\n\nungen einen Personenkraftwagen aufgebrochen, um sich ihn\nsiaschließlich seines_Inhalts zuzueignen. Es gelang ihm jedoch\nnicht, den Wagen in Geng zu setzen. Er ließ ihn deshalb stehen,\nnahm aber eine Schlafdecke aus ihm mit, Die Strafkemner hat die\n\nTat des Angeklagten im Anschluß an die Entscheidung des 2, Feriensirafsensts des Bundesgerichtshofs 3 StR 530/52 vom 29. August ‘952\n(NJW 1952, 1184 Nr. 21) als vollendeten einfachen Diebstahl gewertet. Die Revision hält diese rechtliche Würdigung für unzutreT-Zend: sie meint unter Hinweis auf die Entscheidung des 2: Strafsenats 2 StR 127/56 vom 1. Juni 1956 (BGHSt 9, 255), der Angeklagte\nhättewegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt werden müssen\nDer Senai; vermag dieser Ansicht nicht beizutreten. Wie der 2. Ferie*\nstrefsenat in der erwähnten Entscheidung vom 29. August 1952 ausgeführt hat - vgl. auch die Entscheidung des 2. Strafsenats\n\n2 3tR 565/56 vom 23. Januar 1957 (BGHSt 10, 230) -,- kommt es für\nSie Frage, wie im Falle eines sich, wie hier, aus Versuchs- und\n\nVallencungshandlung zusaumensetzenden einheitlichen Diebstahls\n\n2.} Im Falle 20 hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststel-1\n\na3 -—-\n\nder Täter zu verurteilen ist, entscheidend darauf an, ob und\nwelche der Einzelhandlungen unter einem erschwerenden Umstand\nnach § 243 StGB begangen sinds Sind Versuch und Vollendung\noder ist letztere allein unter erschwerenden Umständen verübt,\nso ist ausschließlich wegen vollendeten schweren Diebstahls zu\nbestrafen; ist nur die in der einheitlichen Tat enthaltene\n\n Versuchshandlung allein unter erschwerenden Umständen begangen,\n\nso ist der Täter des versuchten schweren Diebstahls in Tatein-\n\nheit mit vollendetem einfachen Diebstahl schuldig zu sprechen;\n\nsind schließlich Versuch und Vollendung okne erschwerende Um-\n\nstände verübt, so liegt nur vollendeter einfacher Diebstahl\n\nvor. In diesem Sinne hat der 2. Ferienstrafsenat einen Fall entschieden, der dem hier vorliegenden vergleichbar ist. Das Vorliegen eines vollendeten schweren Diebstahls hat er abgelehnt,\n\nweil das Erbrechen des Kraftwagens im Zeitpunkt_der Ausführung\nkeinen krschwerungsgrund nach § 243 Abs. 1 Nr.. 2 SiGB darstelle\n\n- vgl, hierzu u.a. BEHSt 5, 505, 2075 BGH NJW 1952, 1184 Nr. 215\n1956, 271 Nr. 16 - und die nachträgliche Ausnutzung des zuvor .\ngeschaffenen Zustandes keine Zurechnung nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB\nbegründen könne. Der erkennende Senat tritt dieser überzeugend begründeten Rechtsansicht bei. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 9, 253 steht dem nicht entgegen; sie betrifft das\nVerhältnis zwischen Mundraub und Diebstshl und besagt nichts für den\nhier festgestellten Sachverhalt.\n\n3.) Die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung ı des Urteils\nim übrigen ergibt noch folgende Mängels\n\na) Das Landgericht hat die sämtlichen Diebstahlshandlungen\n\ndes Angeklagten wegen \"ihrer raschen Aufeinanderfolge auf\n\nGrund eines einheitlichen Vorsatzes und der Gleichförmigkeit.\nihrer Ausführung\" zu einer fortgeseizten Tat zusammengefaßt.\n\nDas begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. RGSt 66, 236, 2395 72, 2115 BGHSt 1, 313,\n\nı\n\nREN,\n\nSTR\n\n315) ist eine fortgesetzte Handlung nur dann gegeben, wenn\n\nder Vorsatz des Täters (der sog. Gesamtvorsatz) vor oder spätesvens bei Beginn der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile\nzwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt, so vor allem in\nBezug auf Ort, Zeit und nähere Tatumstände. Dafür, daß der Angeklagte im vorliegenden Falle einen solchen Gesamtvorsatz vor\noder wenigstens bei Beginn seiner Diebstahlshandlungen oder etwa\n\n- für die noch folgenden Taten - von einem späteren Zeitpunkt\n\nan gehabt habe, fehlt es an jedem Anhalt. Den Urteilsfeststellungen\nist im Gegenteil klar zu entnehmen, daß dem Angeklagten weder\n\nvor oder bei Begehung des ersten Diebstahls noch auch nur später\nOri, Zeit und nähere Umstände neuer Diebstähle bekannt gewesen\nsein können. Das, was die Strafkammer als \"einheitlichen Vorsatz!\nbezeichnet, war allenfalls der ganz allgemeine Entschluß zur\nBegehung selbständiger Diebstähle, aber kein Gesamtvorsatz in\n\ndem dargelegten Sinne.\n\nb) Im Falle_l der Urteilsgründe fehlt eine ausdrückliche\nFeststellung darüber, ob der Angeklagte schon von vornherein\n\nden Vorsatz gehabt hat, sich nicht nur den Personenwagen, sondern\nauch seinen Inhalt oder Teile davon zuzueignen. Verneinendenfalls\nhätte er sich durch die Mitnahme der Decke und des Benzinkanisters\nin Tatmehrheit mit dem an dem Wagen begangenen Diebstahl der\nUnterschlagung nach § 245 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH 5 StR\n611/57 vom 18. Februar 1958).\n\nDas Urteil kann nhiernach keinen Bestand haben.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten\n\n1.) Soweit sich der Angeklagte dagegen wendet, daß die Strafkammer Gic Wegnahme der einzelnen Personenkraftwagen rechtlich\nnicht als ein Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen\nnach § 248 b StGB, sondern als Diebstahl nach § 242 StGB gewertet\n\nmir\nSauter\n\nhat, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der schon vom Reichsgericht\nvertretenen und vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung\n(vgl. u.a. RGSt 64, 2595 RG Ju 1935, 3387 Nr. 16 und 3388 Nr. 175\nRG HRR 1942 Nr. 4235 ferner - außer den in dem Urteil des Landgerichts angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - u.a:\nBGHSt 5, 205, 2065 BGH VRS 13, 41) den Tatbestand des Diebstahls\nzur äußeren und inneren Tatseite in allen Fällen einwandfrei festgestellt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft\n\nsich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n2.) a) Ebensowenig kann für die Fälle 2, 3, 5,_9, 11_und_15\nder Urteilsgründe die Rüge Erfolg haben, das Landgericht hätte\ndie Wegnahme von Sachen aus den einzelnen Personenkraftwagen\nnicht als Diebstahl, sondern als Unterschlägung nach § 246 StGB\nwürdigen müssen. Wie bei der unter I.) behandelten Rüge, so setzt\nsich die Revision auch hier in Widerspruch zu den rechtlich\nbedenkenfrei getroffenen und daher für das Revisionsgericht\nbindenden Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zu der\nFeststellung, daß sich der Angeklagte durch die Wegnahme der\nKraftwagen jeweils des Diebstahls und nicht bloß eines Ver-\n\ngehens gegen § 248 b StGB schuldig gemacht hat.\n\nb) Etwas anderes gilt mur, soweit sich die Rüge auf den\n\nFall_1 der Urteilsgründe bezieht. Wie in dieser Hinsicht be-\n\nreits oben (I 3 b) ausgeführt ist, schließen die bisherigen\nFeststellungen die Möglichkeit nicht aus, daß sich der Ange-\n\nklagte durch die Mitnahme der Decke und des Benzinkanisters\n\nder Unterschlagung - in Tatmehrheit mit Diebstahl - schuldig gemacht\nhat.\n\n3.) a) Zum Schuldspruch macht die Revision schließlich noch\n\nzur Abholung bereitgestellten Milchkanne mit Inhalt), 19 (Ent-\n\n7\n\n“Hauptverhandlung der näheren Klärung, auch dahin, ob bei\n\n=!\n\nSue ıs\nIwER Stan\n‘ en Se S\n.0u . .n 6\n\nwendung eines Kanisters mit Benzin — siehe oben I 1 -) und\n\n20 (äntwendung einer Schlafdecke - siehe oben I 2 -) hätte\ndie Strafkamaer jeweils nur eine Übertretung nach § 370 Abs. 1\nWr. 5 StGB annehmen dürfen. Dem kann für die Fälle 19 und 20\nnicht gefolgt werden, auch wenn die Taiven des Angeklagten in\nden beiden Fällen nach den obigen Ausführungen (I 3 a) als\nselbständige Handlungen im Verhältnis zueinander und zu den\nübrigen Taten angesehen werden müssen und daher an sich der :\nBeurteilung nach der Sonderbestimmung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 Step}\nzugänglich wären. Im Falle 19 hat der Angeklagte zwar nicht vor- |\ngehabt, den Personenkraftwagen selbst zu entwenden; das Benzin, |\ndas er stahl, war aber schon deshalb kein \"Gegenstand des haus- {\nwirtschaftlichen Verbrauchs\", weil es dem Angeklagten ersichtlich.\nnur als Treibstoff für einen der gestohlenen Kraftwagen dienen '\nsollte - und nicht, wie die Revision behauptet, insbesondere |\nzur Erwärmung des vlagens -. Im Falle 20 scheidet eine Übertretung nach § 37% Abs. i Nr. 5 StGB aus, weil eine Schlafdecke nicht zum Verbrauch, sondern zum Gebrauch bestimmt ist.\n\nbp) Ob im Falle 18 die in der Kanne enthaltene Milch von\n\nso geringer Menge war, daß sie nicht den Bedarf des Angeklagten und seiner Begleiterin für den \"alsbaldigen Verbrauch!\nüberstieg, ist zwar wenig wahrscheinlich -— es handelt sich wohl\num Milch, die zur Abholung in einer der üblichen großen Kannen\nfür eine Molkerei bestimmt war -‚,aber mangels weiterer Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht von vornherein auszuschließen. Jedenfalls bedarf der Sachverhalt in der neuen\n\nVerneinung von Munäraub nicht Notdiebstahl im Sinue des\n\n§ 248 a StGB in Frage kommt; daß der Angeklagte die Not selbst\nverschuldet hat, würde der Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung nicht ohne weiteres entgegenstehen (vgl. u.a. RGSt 69,\n3135 BGHSt 5, 263, 264). Sowohl wegen Mundraubs als auch wegen\nNotdiebstahls müßte das Verfahren eingestellt werden, weil\n\nder Geschädigte Leis nach dem insoweit der Prüfung des\n\nN\n\nRevisionsgerichts zugänglichen Inhalt der Strafakten (siche\nBl. 28) keinen Strafantrag gestellt hat.\n\n4.) Hiernach erweist sich die Revision des Angeklagten\nim Ergebnis ebenfalls als begründet, mögen auch die Einzelbeanstandungen zum Schuldspruch in weitem Umfange fehl gehen.\n\nDie Einwendungen, die die Revision gegen den Strafausspruch erhoben hat, hätten im übrigen keinen Erfolg haben\nkönnen. \"\n\nDr. Geier Dr. Peetz - Werner\n\nDr. Schalsche hang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/1-str-292-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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