{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-31_1_StR_291_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-31","aktenzeichen":"1 StR 291/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2316 101\n\ni_StR_ 291/58\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Günther Aw; zuletzt in TEE vei zaa\n\nGEB nhatt, geboren au EEE 1925 in ze,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, .\n\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. &.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzonder,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrickter Dr.,Schalscha\n\nBundesrichter Prof. Dr. Tung-Hinrichsen\nals pbeisitzende Richter, \"\n\nObersiaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I]\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundergerichtshot >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannis\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. April 1958\nje mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Hehlerei verurteilt ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2.) Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Tortgesstzten Betrugs im\nRückfoll, teilwcise in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nund wegen Hehlerei zur Gesanmtstrafe von vier Jahren zwei\nonaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe verurteilt\nworden.\n\nEr hat gegen des Urteil Revision singelegt, mit der\ner die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. In der Begründungsschrift wendet er sich ausdrücklich zwar nur gegen die Bejahung der Rückfallsvoraussetzungen beim Betrug; der Umstand, daß er das Rechtsmittel uneingeschränkt\neingelegt hat und auch in der Begründungsschrift die Aufhebung des Urteils schlechthin beantragt, 1äBt jedoch erkennen, daß des Urteil in vollem Umfange angefochten sein\nsoll,\n\nDas Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\n\n1.) 8) Soweit der Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt ist, 1&ßt das Urteil keinen Rechtsirrtun zu scinen\nNachteil ersehen. Das Landgericht hat den Tatbestand des\nvollendeten oder versuchten Betrugs zur Eußeren und inneren Tatseite in sämtlichen neun Einzelfällen einwandfrei\nfertgestellt. Dasselbe gilt von dem mit dem fortszesetzten\nBetrug rechtlich zusasmentreffenden Vergeken der Urkunden-\n\n?ölschung in Falle up El\n\nOb die Strafkanmer im übrigen mit Recht angenommen\nhat, daß zwischen allen vollendeten und versuchten Betrugshandlungen Fortsetzungszusammenhang besteht, kann auf sich\nberuhen; denn jedenfalls ist der Angeklagte durch die\nArrahme eines solchen Zusammenhangs nicht beschwert.\n\n3.\n\nb) Auch die Voraussetzungen des kückfalls beim Betrug hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei fustgestellt.\n\nDie Revision rügt allerdings, die von dem Landgericht ersichtlich auf Grund des Strafregisterauszugs Setroffene Feststellung, daß der Angeklagte durch Urteil des\nAmtsgerichts Sobernheim vom 8. April 1952 wegen Diebstahls\nund Betrugs mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden\nist, sei unrichtig; in Wahrheit sei er nur wegen Diebstahls verurteilt worden. Als Sachbeschwerde ist dieser Einvıand unzulässig. Denn Feststellungen des Tatrichters kann\ndas Revisionsgericht auf Grunä einer Sachrüge nur darauf\nhin prüfen, ob sie sachlichrechtlich fehlerhaft sind (vgl.\n§ 337 StPO); einen solchen Fehler 1äßt das Urteil aber\nnicht ersehen. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch\nnoch weiter, daß die Strafakten des Antsgerichts Sobernheim nicht beigezogen und Gegenstand der Erörterung in der\nNauptverhandlung gewesen seien. Er will damit ersichtlich\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nrügen. ‚Insoweit ist die Rüge zwar zulässig, ber nicht\nbegründet. Die dem Revisionsgericht in dieser Linsicht zugänglichen Strafakten und Beiakten ergeben nämlich folgendes: Schon das Verfahren ‘des Landgerichts Baö Kreuznach\nAZ 2 Xıs 4/54, in’dem der Beschwerdeführer durch Urteil\ndieses Gerichts vom 5. April 1956 rechiskräftig zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden\nist, hatte u. a. mehrere Verbrechen des Betrugs im Rückfall zum Gegenstand. In der Anklageschrift - ebenso im\nEröffnungsbeschluß - war zur Begründung des Rückfalls das\nUrteil des Amisgerichts Sobernheim vom 8. April 1952 wegen\n\"Diebstahls und Betrugs\" mit angeführt, ohne daß der Angeklagte hiergegen Einwendungen erhob (vgl. § 201 $t?0). In\nder Haurtverkandlung vom 5. Mai 1955 wurden nach der Sit-\n\n% J\n\nzungsniederschri?t dem Angeklagten die Vorsirafen aus dem\nstirafrvgisterauszug bekanntgegeben und von ihm ausdrücklich eis richtig anerkannt; in dem Auszug waren als dem\nUrteil des Amtsgerichts Sobernheim vom 8. April 1952 zuzrunde liegende Strafteten \"ein?. Diebstahl und Betrug\"\nangegeben. ibenso war in dem Urteil des Jandgerichts vom\n5. kei 1955 die von dem Amtsgericht Sobernheim. wegen\n\"sinfachen Diebstahls und Betrugs\" ausgesprochene Strafe\n§ 18 rückfallbegründende Vorstrafe angeführt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil vom 5. Mai 1955 Revision\ncin, rügte jedoch nicht, daß das Landgericht zu Unrecht\ndas Urteil Ges Amtsgerichts Sobernheim als rückfallbegründend verwertet habe. In der neuen Hauptverhandlung des\nJundgrichis vom 5. April 1956 erkannte der Angeklagte\n\ndie ihm aus dem Strafregisterauszug bekannigegebenen Vorstralen wiederum ausdrücklich als richtig an; auderdem\nwurden u. ua. Gie Strafakten des Amtsgerichts Sobernheim\nzun Cegenstand der Hauptverhandlung gemacht und aus ihnen\nhinsichtlich der den Gegenstand des Urteils vom 8, April\n1952 bildenden strafbaren Handlungen die für die Frage des\nRückfzllbetrugs (und Rückfalldiebstahls) bedeutsamen Tatund Strafverbüßungszeiten' festgestellt. Auch in dem gegenwärtigen Verfahren hat die Anklageschri?t zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen entsprechend den Strafvegisterauszug das ÜUrteil des Amtsgerichts Sobernheim wegen \"einfachen Diebstahls und Beirugs\" angeführt, ohne daß\nder Beschwerdeführer etwas hiergegen eingewendet hätte.\nUnter solchen Umständen hat für das Landgericht keinerlei\nAnla? bestanden, die einschlägigen Akten des Amtsgerichts\nSobernheim beizuziehen,\n\nc) Gegen die Versagung mildernder Umstände nach\n§ 264 Abs. 2 StGB sowie die Höhe Ger Einzelstrale von vier\n\nA\n\nJahren Zuchthaus und der Geldstrafe vou 100 DH erheben\nsich ebenralls keine Bedenken.\n\nDr Hiergegen kem die Verurteilung des Beschwerdefiihrers wegen Sachhehlerei, begangen in der Form des litwirkens zum Absatz,nach § 259 StGB keinen Bestand haben,\n\nWach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich insoweit dem Reichsgericht angeschlossen\nhat (u.a. RGSt 40, 199; 44, 2495 57, 73, 7155 63, 59; 385\nBGHSt 9, 137, 1585 10, 15 BGH IM Nr. 19 zu § 259 StGB);\nsetzt das \"litwirken zum Absatz® voraus, daß der Täter bei\nder wirtschaftlichen Verwertung der von einem anderen durch\nsine strafbare Handlung erlangten und noch mit dem Makel\n‘es strarbaren Vorerwerbs belasteten Sache im Binverständüis_nit_ dem letzten Inhaber dieser Sache _und in dessen\nInteresse — wenn auch zugleich seines eigenen Vorteils wozen — tätig wird. Der Beschwerdeführer kann sich hiernach\nder Eehlerei in der erwähnten Begehungsart nur schuldig\ngemacht haben, wenn er die goldene Armbanduhr, die dem\nEigentümer Triauart gestohlen und von zwei jungen Männern\nin Gegenwart des Angeklagten den Zeugen HB zun Verkauf\nFür 35 DM angeboten und ausgehfindigt worden war, zusamten\nmit MM für die beiden jungen Männer absetzen wollte. Daß\ndem so war, läßt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Ten Feststellungen der Strafkammer zufolge hat\nder Beschwerdeführer, nachdem er die Uhr zunächst zusannon mit Hück vergeblich Zigeunern angeboten und dann ofTenbar one dessen Hitwirkung einen Taxifahrer um 35 DU verkauft hatte, mit MB cine Wirischaft. aufgesucht, die gemeinschaftiiche Zechschuld von etwa 3,80 Dii aus dem Erlös\nder Uhr bezahlt und dem HP den Restbetrag ausgehüniigt,\ngen die beiden auf einer anschließenden Zechreise zusanwon durchbrachven. Dieses Verhalten der beiden und die\n\nff\n\nEile. wit der MW ohne die von den beiden jungen Mäunern\nvereyrochene sofortige Beibringung einer \"Verkaufsbescheinisung\" abzuwarten, auf deu Verkauf der Uhr drängte, legen\ndie Aunzlhne rahe, daß BEP nach dem Weggang der zwei jungen Männer den Entschluß faßte, die ihm überlassene Uhr\nfür sich selbst zu verwerten, und daß der Beschwerdeführer\nin Kenntnis und Rilligung dieser Absicht die Uhr für HE\nabsetzen wollte, wern die beiden nicht überhaupt Mitgewahr-\n\nnung handelten. Jedenfalls hätte die Strafkammer den Sachverhalt unter den gegebenen Umständen in dieser Richtung\nzrüfen müssen, umsomehr, als sie bei der rechtlichen Würdigung selbst davon ausgeht, der Angeklagte habe an dem Erlös\nder Uhr teilhaben wollen. Wurde der Angeklagte mit dem erwähnten Willen tätig, so ist er der Beihilfe zur (einfachen\n- vgl. § 50 Abs. 2 StGB; Rest 72, 326, 328 - ) Unterschlagung nach § 8§ 246, 49 StGB oder der gemeinschaftlich begangenen (einfachen) Unterschlagung nach 88 246, 47 StGB schuldig. Dadurch, daß er dem Taxifahrer gegenüber auf dessen\nausdrückliche Frage die Uhr als sein Eigentum bezeichnete,\nhat er zugleich (§ 73 SteB),falls er den - sei es auch nur\nbedingten - Vorsatz der Veruögensbeschädigung hatte, den\nTatbestand des Betrugs im Rückfall nach §§ 263, 264 StGB\nzum kachteil des Taxifahrers verwirklicht. Das würde im\nübrigen auch im Verhältnis zu der von der Strafksmmer ansenomuenen Hellerei (in der Form des Hitwirkens zum Absatz)\ngelten. Tas Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs.\n\n2 StPO hindert nicht, daß das Landgericht in der neuen\nHaupdtverhendlung den Schuldspruch entsprechend ändert; nicht\nverschärft werden dürfen nur die Einzselstrafe von sechs Monaten Gefängnis und die Gesamtstrafe von vier Jahren zwei\nAonaten Zuchthaus.\n\n3.) Durch die Verurteilung wegen Hehler:i ist der Strafausspruch im Falle des Tortgesetzten Betrugs im Rückfall\nersichtlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden; er kann daher im vollen Umfange (Freiheits- und Gelästrafe) bestehenbleiben.\n\nYiernach ist das Urteil je mit den Feststellungen\naufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, während\ndie Revision im übrigen als .unbegründet zu verwerfen ist.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nDr. Schalscha Zang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/1-str-291-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/1-str-291-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.262880+00:00"}}