{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-31_1_StR_243_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-31","aktenzeichen":"1 StR 243/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+\n“#4 r E23\n\nSik 243/58 2315 092\n\n- ne\n\n[2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. Adolf x EEE au: 7\ngeboren am EEE ' 914 in vom, ıxr. (EEE:\n\nwegen Abtreibung UsAa\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr, Schalscha\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nn in\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Her z08\nder Verhandlung;\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEN\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft>\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstell®>\nfür Hecht erkamıts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 1957\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtemitiels einschließlich der nobwen”\n\nIon elldigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu WEB\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe\n\nBram Ferdi (men mis Heh even ni Deal dem\n\nI»\n\nDer Angeklagte hat der 27jährigen Hildegard BB, die ihre\nSchwunngerschaft unterbrochen haben wollte, Chinintabletten verschriebch und ihr hierbei eingeschärfl, daß.sie höchstens zwei\nTableiten täglich davon nehmen dürfe, weil sie soneb schweren\ngesundheitlichen Schaden erleiden könne. Hildegard Bgp hat\nsuch nur einige Tabletten verbraucht. Chinin ist bei den wenisen Frauen, bei denen die Einnahme dieses Mittels eine SchnangerschaolLsunterbrechung herbeiführen kann, in dieser geringen Menge\nwirkungslos, Der Angeklagte hat nicht mit der Möglichkeit gcvccl.net und es auch nicht gebilligt, daß die Schwangere eine\nwirkseme Menge der Tabletten einnehmen werde.\n\nDiese Feststellungen tragen im Ergebnis den !'reispruch\nvon der Anklage eines Vergehens nach § 218 Abs. 4 StGB. Es\nkann hierbei Gahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Angeklagien den Äußeren Tatpestand erfüllt; denn es fehlt jedenralls an der inneren Tatscite. Hierzu genügt nicht, wie\nüle Staalsanwaltschaft in der Revisionsschrift vorträgt;\n\n\"daß der Täter weiß oder doch mit der Möglichkeit rcechnei\n\nuna damiv einverstanden ist, daß das Mittel dem Willen der\nSchuangeren entsprechend in ihre Verfüpungsgewalt kommt\",\nVielmehr muß er für möglich halven und billigen, daß sie deunächsi ihre Frucht abtreibe (RGSt 69, 505, 304); denn nur\ndann verschafft er ihr das kittel zur Abtütung der Leibesfrucht. Ter Angeklagte hat aber gerade angenomsen, daß Hilüegared BEW 3eine Anordnung befolgen, also ihre Frucht nicht\nabtreiben werde.\n\n-3-—\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. ' Satz |\nuud 2 SLrO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanyaltschzft nichiı vertreten.\n\nDr, Geier Dr. Peetz Werner\n\nDr, Schalscha Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/1-str-243-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/1-str-243-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.242831+00:00"}}