{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-29_1_StR_633_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-29","aktenzeichen":"1 StR 633/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 019\n\nte m an arte mn nt\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baustoffgroßhändler Luitpold AI zu: 2aa VE.\ngeboren am GER ' 3: © in we\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27, Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Pr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho?\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengeste1Ticriiiiiiuugn\n. als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Juli 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nWin\n\n1. Verfahrensrügen\n\n1.) Es trifft zu, Aaß die Strafliste des Angeklagten und die\nübrigen in der Rechtfertigungsschrift vom 30. September 1958\nerwähnten Schriftstücke in der Hauptverhandlung nicht förmlich\nverlesen worden sind. Nach der dienstliohen Erklärung des\nVorsitzenden vom 9. Oktober 1958 sind dem Beschwerdeführer\njedoch seine Vorstrafen aus der Strafliste sowie die anderen\nSchriftstücke vorgehalten, von ihm anerkannt und letztere auch\nmit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden. Gegen eine solche\nden Urkundenbeweis nach § 249 StPO ersetzende Art der Beweisführung bestehen nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. RGSt 69, 885\nBGEHSt 1, 94, 96) keine verfahrensrechtlichen Bedenken.\n\nIm übrigen ist die Tatsache, daß der Angeklagte vorbestraft\nist, im Urteil nicht erwähnt. Schon hieraus ergibt sich, daß’\ndie - zudem nicht einschlägigen und auch nur in Geldstrafen\nbestehenden - Vorstrafen entgegen der kaum verständlichen\nAnnahme der Revision für die Feststellung der Strafkamner,\ndaß die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verfehlungen\nseiner Persönlichkeit nicht fremd sind, ohne. jede Bedeutung waren.\n\n2.) Der Angeklagte hat sich im Falle I 2) der Urteilsgründe\nnach den Feststellungen der Strafkammer der Unzucht mit einer\nAbhängigen u.a. dadurch schuldig gemacht, daß er mit seinem\ndamaligen Lehrmädchen Ute EEE: Caf& Ringberg den Geschlechtsverkehr vollzog. Zu diesem Falle ist die heutige\nInhaberin des Caf&s Frau Juliane Mpals Zeugin unter Bid\nvernommen worden. Die Revision sieht in der eidlichen Ver-\n\n”\n\n[2\n\nnehmung einen ‚Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil die Zeu-\n\ngin als Eigentümerin des Cafes dem Beschwerdeführer und\n\nUte FEB zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ein Doppelzimmer für mehrere Stunden gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und sich dadurch der Kuppelei schuldig gemacht habe.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob Frau Mggp damals schon In- |\nhaberin des Caf&s oder, wie sie nach der erwähnten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 9. Oktober 1958 in\n\nder Hauptverhandlung angegeben hat, noch Bedienung im Caf&\n\nwars denn für die Frage, ob gegen die Zeugin der ihre Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließende Verdacht der\nBeteiligung an dem Binzelfalle des dem Angeklagten zur Last gelegten. fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB bestand,\nist nicht von Bedeutung, ob sie durch die Vermietung des zimmers den Tatbestand der Kuppelei verwirklicht hat (vgl. RGSt 6,\n286). \"Maßgebend ist vielmehr, ob gegen sie der - sei es aicch nur\nentfernte — Verdacht vorlag, sie habe damals gewußt oder mit\nder Möglichkeit gerechnet, daß der Angeklagte der Lehrherr der Tt\nHo ist, oder wenigstens, daß er mit einer anderen Frau verheiratet ist. Im ersten Fall hätte sich die Zeugin der Beihilfe zu dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht,\nin letztem Falle der Beihilfe zu dem von dem Beschwerdeführer\ndurch das Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zugleich verwirklichten Vergehen des Ehebruchs nach § 172 StEB (vgl. hierzu\nu.a. RG vom 8. Mai 1924 III -298/24;5 RG HRR 1939 Nr. 599);\n\ndaß die Zeugin mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen (rechtskräftige Scheidung der Ehe AU und Strafantrag der Ehefrau Ai nicht wegen Beihilfe zum Ehebruch\n\n: bestraft werden konnte, steht dem nicht entgegen „: Ob die\nStrafkammer die Frage des Teilnahmeverdachte gegen die Zeugin\nin dem einen oder dem anderen Sinne geprüft hat, kann jedoch\ndahinstehen, weil das Urteil auf einem etwaigen Verstoße gegen\n8 60 Nr. 3 StPO nicht beruhen könnte. Nach den Urteilsfesistellutgen hat der Angeklagte selbst in Übereinstimmung mit den von der\n\nIl\n\n.\na ä mar\nD\n\nStrafkammer für glaubhaft befundenen Bekundungen der Ute\nEEE eingeräumi, mit ihr im Caf& Ringberg Geschlechtsverkehr\ngepflogen zu haben. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft\nsein, daß die Strafkammer, mag sie auch bei der Zusammenstellung\nder Beweismittel im Urteil die \"glaubhaften Bekundungen der\neidlich vernommenen oc. Juliane MB\" mit angeführt haben, auch\nohne die vereidigte Aussage der Zeugin WB zur Feststellung\ndes Verkehrs zwischen dem Angeklagten und Ute HB im Care\n\nI | gekommen wäre; daß diese Feststellung unzutreffend\n\nist, behauptet die Revisien auch selbst nicht.\n\n3.) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß’\ndie Zeugin Alice TS: vereiäigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift hat diese Zeugin zwar die Aussage auf die Frage\nverweigert, ob sie bei einem Besuch in Wuppertal der Zeugin\n\nUte HEED gegenüber erklärt habe, sie (HE) Hätte dei\n\nder Polizei nicht so genaue Aussagen zu machen brauchen. Mit\ndieser Äußerung allein hat sich die Zeugin jedoch, wie die\nStrafkammer entgegen der Meinung der Revision rechtlich be-.\ndenkenfrei angenommen hat, nicht der Begünstigung des Beschwerdeführers schuldig gemacht, Dafür, daß gegen die - nach\nder Sitzungeniederschrift vor ihrer Vernehmung zur Sache nach\n\n§ 55 StPO belehrie.-Zeugin etwa im snderer Hinsicht der Verdacht\nder Begünstigung bestand, hat die Revision nichts vorgebracht.\n\n4.) Soweit der 2, Verteidiger. des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. SCHEN, in seinem Schriftaatz. vom 7. November 1958\nselbständig die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nrügt, können die Rügen. wegen verspäteten Eingangs des Schriftsatzes beim Lenägericht nicht berüeksichtigt werden. Nach der\nnicht nur vom Reichsgericht, sonderh auch vom Bundesgerichts- .\nhof vertretenen Rechtsauffassung beginnt, wenn der Angeklagte\n\nmehreren Verteidigern Zustellungsvollmacht erteilt hat, die\nFrist zur Begründung eines Rechtsmittels von dem Tage der\n\nu\n\n41.) Im Falle I 1) der Urteilsgründe hat sich der Beschwerdeführer, der in Bad VOR eine Baustoffgroßhandlung betreibt,\neines fortgeseizten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB dadurch\nschuldig gemacht, daß er im Jahre 1954 in zwei Einzelfällen |\nsein damaliges am 12. Juli 1938 geborenes Lehrmädchen Gerlinde\nWE; munnehr verehelichte St, zur Unzucht mißbraucht\nhat. \\\n\nDer Schuldspruch 1ä&ßt keinen Rechtsfehler ersehen. Insbesondere hat die Strafkammer bedenkenfrei dargetait, daß\nder Beschwerdeführer in den beiden Fällen den Tatbestand\nder vollendeten und nicht bloß denjenigen der versuchten\nUnzucht mit einer Abhängigen verwirklicht hat. Das entgegenstehende Vorbringen des Beschweräsführers (siehe III Ziff. 4\ndes von dem Rechtsanwalt Dr. SB eingereichten Schriftsatzes vom 7. November 1958) erschöpft sich in neuen Behauptungen und sonstigen unzulässigen Angriffen gegen die\nrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts.\n\nDer Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n2,) Im Falle I 2) hat der Boschwerdeführer nach den Fest-\n\nstellungen der Strafkammer die am 21. Februar 1939 geborene\nVie EEE die ihm von November. 1954bis November’ 1956\n\nzur Ausbildung als kaufmännischer Lehrling anvertraut war,\n\nu\n\nLi\n\nin der Zeit von August 1955 bis kurz vor Beendigung des\nLebrverhältnisses fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht, indem\ner mit ihr mehrmals den Geschlechtsverkehr ausführte und\nsonstige unzüchtige Handlungen vornahm.\n\nDer Schuldspruch begegnet auch in diesem Falle weder\nzum äußeren noch zum inneren Tatibestande des s 174 Nero 1\nStGB äurchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht hat ale wahr unterstellt, daß zwischen\nUte He, ihrer Mutter und dem Angeklagten über ernsthafte\nHeiratsabsichten gesprochen worden. ist. Unter Berücksichtigung\nder Rechtsgrunäsätze, die der Bundesgerichtshof (vgl. vor\nallem die von der Strafkammer angsführte Entscheidung BGHSt 8,\n278) zu der Frage der den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB\nausschließenden rechtlich beachtlichen Zustimmung der abhängigen Person zur Unzucht entwickelt hat, hat die Strafkammer geprüft, ob mit Rücksicht auf die infolge der Wahrunterstellung\nals erwiesen anzusehenden erwähnten Gespräche eine solche Zustimmung der Ute Hp anzunehmen ist. Sie hat dabei im Anschluß an die erwähnte Entscheidung BGHST 8, 278 insbesondere\ngeprüft, ob Tte lb aus eigenen, freien, äurch das Abhängigkeitsverkältnis unbeeinflußten Entschluß zu handeln vermochte und\nhandelte, ob eine Erschütterung der dem Angeklagten als Lehrherrn\ngeschuldeten Achtung durch den geschlechtlichen Umgang nicht zu befürchten war und ob beide Teile im vollen Bewußtsein ihrer Verantwortung - geleitet von rechtlich billigenswerten Motiven - die\ngeschlechtlichen Beziehungen zueinander aufgenommen haben. Die\nStrafkammer hat die Frage verneint. Sie hat, soweit es den\nBeschwerdeführer anlangt,‘erwogen, daß er zur Tatzeit verheiratet war, daß die Frage, ob, wann und aus.welchem Grunde seine\n(zweite) Ehe geschieden werden sollte, völlig offen war und daß\ner eine Ehescheidung mangels Scheidungegrundes überhaupt nicht\nhätte erreichen können.’ Sie hat auf den Altersunterschied von\n\n—1\n\n29 49 ahren zwischen dem Beschwerdeführer und Ute a] hingewie.\nsen und weiter darauf, daß der \"innerlich mit sich uneinige\n\nund hin und herschwankende\" Angeklagte einerseits nicht seine\nFamilie aufgeben, zum andern aber auch nicht auf sein ehebrecherisches Verhältnis zu Ute HB verzichten wollte. Avschließend heißt es in den Urteilsgründens Selbst wenn der |\nAngeklagie zuweilen dem Gedanken nachgegangen sein sollte, das\nLehrmädchen ungeachtet seiner ‘Jugend und des ungewöhnlichen\nAltersunterschiedes später zu heiraten, so sei erıwährend der\nbestehenden Ehe, die er von sich aus nicht habe zu Fall bringen !\nkönnen und an deren Scheidung seine Ehefrau kein Interesse gezeigt\nhahe, keinesfalls befugt gewesen, im Vorgriff auf diese\n\n!vagen!\" Pläne mit dem ihm zur Ausbildung anvertrauten Mäd- |\nchen geschlechtlich zu verkehren. Wenn die Strafkammer aus\nelledem den Schluß gezogen hat, von einem derartigen Vor--\n\ngchen dürfe nicht erhofft werden, daß es die Rechtsordnung\n\ngut heiße, so kann dem nur beigepflichtet werden. u\n\nWas die Ute EEE vetrifti, so ist äie Strafkemmer\nzu der Überzeugung gelangt, daB von einer freien, selbst-\n‚ verantwortlichen, äußerlich unabhängigen Willensentschlies- |\nBung des sehr jungen, der vollen Einsicht in den Wert ge- |\nschlechtlicher Unversehrtheit und Ehre noch entbehrenden Lehrmädchens keine Rede sein kann. Sie hat diese Überzeugung gewonnen, weil das bis dahin geschlechtlich unbescholtene\nund unerfahrene Määchen beim erstmaligen Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte mit ihr vollzog, erst 16 Jahre alt\nwar und weil sie der Versicherung des Mädchens Glauben\nschenkte, es habe den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten\ninnerlich stets abgelehnt, sich seinem Verlangen jedoch aus\nFurcht gebeugt, seine Lehrstelle zu verlieren, auf die es !\nangewiesen gewesen sei. Im Ergebnis bestehen auch hiergegen\nksine Bedenken.\n\n> 8 [2 . f\n\nZwar hat Ute. HMMM, wenn man die Bekunaungen der\n\nin der Hauptverkandlung vernommenen Zeugen Anna muB,\nAlice IB und Gustav I (sämtlich Angestellte des Angeklagten) in Betracht zieht, im Betriebe des Beschweräeführers\ndiesem gegenüber ein Verhalten gezeigt, das Zweifel darüber\naufkommen lassen. könnte, ob sie auch im späteren Verlaufe\nihrer Beziehungen zu dem Angeklagten allein aus Furcht, im\nFalle der Verweigerung des Geschlächtsverkehrs ihre Lehrstelle zu verlieren, dem Verlangen des Beschwerdeführers nachgegeben hat. Hierauf könnte auch die Feststellung des Landgerichts bei der Sachverhaltsschilderung hindeuten, te Hp\nsei, nachdem sie von dem Angeklagten innerhalb eines kurzen\nZeitraums in einem Hotel in München zum Geschlechtsverkehr\nmißbraucht und in der Felgezeit bei jeder sich hietenden\nGelegenheit geküßt sowie an der Brust und am Geschlechtsteil\nangefaßt worden war, in ein regelrechtes sexuelles Abhängigkeitsverhältnis zu dem Beschwerdeführer geraten. Doch kann\nletztlich dahingestellt bleiben, ob Ute HE His zuletzt\nnur aus Angst, ihre Stelle zu verlieren, sich dem Angsklagten\nhingegeben hat, oder ob- \"klerfür.nicht im Laufe der Zeit - sei\nes daneben oder für‘ sich allein - anders - ‘Gründe, wie Zuneigung, maßgebend geworden waren. Auch in. diesem ‚Falle würde die\nFeststellung der Strafkaumer nicht erschüttert- sein, daß von\neiner freien, selbstverantwortlichen, rechtlich beachtlichen.\nWillensentschließung des Lehrnädchehs keine Rede sein kann.\nAuch der Umfang der. Echuld deu Angeklagten würde im Hinblick\n‚auf die ihn betreffenäsz, in’ jeder Hinsicht zu billigenden\n\n‚Ausführungen der Strafkanher nicht. gemindert; es bliebe bestehen,\n‘daß er, nachdem er in. der ZSit:unmittelbar zuvor schon ein\nanderes Lehrnädehen zur. Ungucht mißbraucht hatte, als 45 Jahre\nalter Mann ein erst 16 Tahre, altes, bis’ dahin geschlechtlich\nunbescholtenes und unerfahrenes Määchen, das ihm zur Ausbildung\nanvertraut war, in ein noch. dagu «hebrecherisches geschlechtliches Verhältnis verstrickt hat.\n\n- 9 m\n\nNach alledem kann auch der Strafausspruch, der an sich\nkeinen Rechtsfehler ersehen 1äßt, bestehenbleiben.\n\nAuf die Binwendungen, die von der Revision im einzelnen\ngegen den Schuldspruch und den Strafausspruch erhoben worden\nsind, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Soweit sie\n‚nicht überhaupt in unzulässiger Weise auf den Inhalt der\nGerichtsadkten oder auf neue Behauptungen gestützt sind, sind\nsie durch die obigen’ Ausführungen entkräftert.\n\nDa schließlich auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nzu keinem rechtlichen Bedenken Anlaß. gibt, ist die Revision\nin vollem Umfange als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\nWillns Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-29/1-str-633-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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