{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-24_1_StR_51_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-24","aktenzeichen":"1 StR 51/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Re r . .% y .. . ... .. B\nie Su...“ Kar ae An Dun ET ETF EEE\nb x : Zu ur. # u... Pen FE RE\n\n„Für das Nachschlagewerk! N | nu\n\n+ ” ” -_\n«\n\n‚Gesota: 8 77 (Abe. .3),'82 (Abs. 2), 85 (abe. In 84 or\n\n‚2. = „Rechtesatzs - Tat der. Zusannentzitt des Schwurgsrichte ve-.\nstimmt, so ist für le Entbindung. Bine ‚Geschwore- .\n\n. nen von der Teilnahme an der. Tagung: der Vorbitzen- ”\n, ds des Sehwurgerichts oder sein Btellvertfeter,. ...\nj nidht der Vorsiteende der strafkgämer: :S0% uesadn\nStellvertrater zustä ändig. a Er EEE ee\nAktengeichen:. 1 StR- 54/88 BIKE\n‚Urteil des Bat vom 23. gel „1958: v Sclwd. Münghen :T..-\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Generalfelänsrschall: &.D. Perdinend 8 PER\n\nus OB, ort geboren am az 1092,\n\nwegen fots chlage\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundengerichtahofs auf Grund\nder Verhandiung vom 24. Juli 1958 in der Sitzung vom\n25, Juli 1958, an der ‚teilgenomneh haben:\nSenatspräsident. Dr. Geier\nals Vorsitsender,\nBundesrichter ‘werner\nBundesrichter Dr. Bauer\nBundesrichter. Martin\n\nBundesrichter Dr.. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr.\nals Vertreter. der Banteganwaltschaft,\n\nJ ustisangestel1tcrip\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwürgerichts bein Landgericht München T vom\n15 Oktober 1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer: hat die. Kosten des Rochtemittels zu tragen.\n\nNon Hechts wegen ° °\n\nDu\n\nGründe H\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des Totschlags und wegen zweier in Tateinheit\nbegangener Verbrechen des versuchten Totschlags zur Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich die auf die ‚Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte\nRevision des Angeklagten. Sie ist unbegründet,\n\nVorweg zu bemerken ist, daß die Revision die Aufgabe des Tatrichters verkennt, wenn sie ihm.- im Rahmen\neiner \"grundsätzlichen Vorbemerkung\" zur schriftlichen\nRevisionsbegründung - vorwir?t, er habe unter Umgehung\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung \"seine Entacheidung einer eigenen Deduktion von Gesetzestexten unterworfen’ und gleichfalls seine eigene ....... Rechtsphilosophie\nan die Stelle der herrschenden Meinung gesetzt\". Es ist\nRecht und Pflicht jeden Richters, in freier Entscheidung\n\ndas Gesetz auszulegen und ohne Bindung an eine \"herrschen-.\n\nde Meinung\" auszusprechen, ob und aus welchen Gründen er\neinen Angeklagten für schuldig hält oder nicht.\n\n9\nVerfahrensrügen\n\nI. Besetzung des Schwurgsrichtg. \\\n\nDie Revision rügt oränungswidrige ‚Besetzung des er-\n\nkennenden Gerichts (§ 338 Nr. .1 $tP0); weil die Vorschrif-\n\nten über die Berufung der Geschworenen mehrfach verletzt\nworden seien. Zu den in der Hauptverhandlung vor dem Senat in dieser Richtung noch aufrechterhaltenen Einzelrügen ist folgendes zu bemerken:\n\n1. Offensichtlich unbegründet ist die, Rüge, die 2%\nHauptgeschworenen für das Geschäftsjahr 1957 hätten nicht m\ndurch den ständigen Vertreter des Präsidenten des Landgerichts München I, Landgerichtsdirektor N m ausgelost\nwerden dürfen, weil diese Aufgabe höchstpersönlicher Natur\nsei und daher nicht allgemein einem Vertreter übertragen\nwerden dürfe. Nach § 66 Abs. 2 GV@ wird der. Landgerichtspräsident \"in seinen übrigen durch dieses‘ Gesetz bestimmten Geschäften\", ‚d.h. soweit es sich nicht’ um den Vorsitz\nin seiner .‚Kammer.handelt (88 66 Abs. 1, 62.Abs. 2 Satz ı\nGVG), durch den zu seinem ständigen Vertreter ernannten\nDirektor vertreten. Zu diesen Geschäften zählt auch die\nAuslosung der 'Geschworenen (§ 8 84, 77 Abe. 3 ve). In diesem Sinne hat der erkennende Senat schon in der Revisionssache 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958 - Urteil des Landgerichts München F vom 9 August 1957 - entächieden.\n\n2. Imbegründet ist auch die Rüge, daß der Hauptgeschworene HE und die Hilfsgeschworenen- sp@ und U\nGB üurch Verfügung eines unzuständigen Richters und sachlich zu Unrecht wegen beruflicher Unabkömmlichkeit von der |\nTeilnahme an der Schwurgerichtetagung ‚entbunden- worden\nseien,\n\na) Die Revision irrt, wenn sie meint, tiber die Freistellung der genannten Geschworenen habe der Lanägerichts-\n‚präsident, nicht der \"Vorsitzendet zu entscheiden gehabt, -\nweil es sich dabei um die Frage gehandelt habe, ob die Ge- ]\nschworenen im Sinne des § 88 GYG \"fermer zur Dienstleistung\nheranzuziehen\" seien. Mit der Befreiung. von der ferneren\nDienstleistung hat das Gesetz den Fall des § 52 Abs. 2 GVG\nim Auge, daß bei einem Geschworenen nach seiner Aufnahme\nin die Geschworenenliste Umstände eintreten oder bekannt\nwerden, bei deren Vorhandensein eirie Berufung zum Geschworenenamt nicht erfolgen soll. Das ergibt sich aus der Fassung des § 88 i. Verb. m. der Verweisungsvorschrift des\n\n§ 84 GVE. Der Landgerichtspräsident war also für die Ent-\n\nbindung der Geschworenen IR, SB und EEE von der\nmeilnahme an der Schwurgsrichtstagung nickt zuständig.\n\nb) Im Falle HP macht die Revision hilfsweise\ngeltend, daß \"mindestens der Vorsitzende persönlich Yatte\nentscheiden müssent, nicht der in seiner Vertretung tätig\ngewordene Landgeri chterat I m Hierbei 'verkennt die\nRevision -— ähnlich wie bei der vorstehend unter 1.) behandelten Rüge. - daß es sich bei der Freistellung eines\nGeschworenen von einer Schwurgerichtetagung wi keine\nhöchstpersönliche Entscheidung des Vorsitzenden, sondern\num ein Dienstgeschäft handelt, bei dem diößer wie bei allen\nseinen anderen, Dienstverrichtungen nach Maßgabe des § 66\nAbs. 1 GVG vertreten werden darf. Es ist daher rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß der Schwurgerichtsvorsitzende\nLandgerichtsäirektor Dr. GW den Geschworenen EB vie\nauch die Hilfsgeschworene FB nicht peisönlich von der\n. Peilnahme an der Schwurgerichtstagung entbunden hat, sondern sich bei dieser Entscheidung wegen Värhinderung hat\nvertreten lassen.\n\nAusweislich des Geschäftsvertäilungsglanes des Landgerichts München I für das Jahr 1957 i..Verb. m. den Prä-\n\nsidialbeschluß dieses Gerichts vom: 21. Dezember 1956 war nun .\n\nallerdings Landgerichtsrat AMEEEEN Verirater des Landgerichtsdirektors Dr. CP nur in dessen Eigenschaft als\nVorsitzender der 4.. Großen Strafkamner (und ‚der Jugendkanmer), nicht auch in dessen Eigenschaft als Vorsitzender\n\ndes Schwurgerichts. An seiner Stelle hätte daher, weil\nim Zeitpunkt der Verfügungen die Schwurgerichtstagüng. schon\nangesetzt war, Lahdgerichtsdirektor Dr. ei 3 | als der\ngemäß § 83 Abs. 2 GVG ernannte Stellvertreter des Schwur-,\n'gerichtsvorsitzenden über. die Freistellung der genannten\nGeschworenen befinden müssen. Denn nach § 83 Abs. 4 Satz 1\n\nGVG erledigt der Vorsitzende der Strafkammer und bei\nVerhinderung sein Vertreter die im Gerichtsverfassungsgesetz und in der Strafprozeßoränung dem Vorsitzenden\n\ndes Schwurgerichts zugewiesenen Geschäfte nur, solange\nnoch nicht bestimmt ist, wann das Schwurgericht zusammentritt. Sobald dagegen der Zusammentritt des -Schwurgerichts feststeht, sind diese Geschäfte von dessen Vorsitzendem und bei Verhinderung von seinem Vertreter u\nerledigen. Das ist bei der Entbindung der Geschworenen\nED una FEED von der Teilnahme an der Schwurgerichtstagung übersehen worden, offenbar deshalb, weil man der\nMeinung wer, daß nach § 84 i. Verb. m. 8§ 77 Abs,:3, 54\nAbs. 1 GVG der Vorsitzende der Strafkammer zuständig sei\n(vgl. dazu aueh die dienstliche Äußerung des Präsidenten\ndes Landgerichts München I zur Revision des Angeklagten\nBd. X 482 d.A.). Nach § 84 GVG gelten zwär für die Geschworenen die Vorschriften der § 8 31 bis’ 57, 77 GVE entsprechend, soweit nicht in den §§ 85 bis go Gva Abweichendes bestimmt ist.. Die Vorschrift des §§ 77 .Abs. '3 GV, wonach für Entscheidungen, die die Zuziehung von Schöffen\nbetreffen, \"im übrigen an die Stelle des Amtsrichters der\nVorsitzende der Strafkammer tritt\", ist jedoch wegen der.\nSondervorschrift des § 83 Abs. 4 GVG auf das. Schwurgericht\nnicht anwendbar. Denn die Verhinderung eines Geschworenen\nkann endgültig erat festgestellt werden, wenn der Zusammentritt des Schwurgerichts feststeht. Von diesem Zeitpunkt\nan aber ist dessen Vorsitzender für die im Gesetz dem\"Vor-.\nsitzenden\" zugewiesenen Geschäfte zuständig, zu denen auch\ndie Entbindung eines Schöffen oder Geschworenen von der\nMeilnahme an einer Sitzung oder Schwurgerichtstagung ge- »\nhört (vgl. Löwe/Rosenberg, 20. Aufl. Anm. II 1 und KMR.\n\n4. Aufl. Anm. 1 e je zu § 84 GVG). Auch die Vorschrift\n\ndes § 82 Abs. 2 Halbs., 2 GVG, wonach die Strafkammer \"außerhalb der Pagung\", also auch noch nach der Bestimmung des\n\nae un Sm. uam aehraa irn aus\n\nES .\na a a ren\n\nLELIE\n\nEEE PER ER,\nERRENBRT T,\n... fi :\n\nET LEERE “ir,\nTe .f . , x ”\n7 on, .\n\n. »\n\nZusammentritts des Schwurgerichts, entscheidet, kann nicht\nzum Zuge kommen; sie bezieht sich nur auf die nach dem Gesetz dem Richterkollegium, nicht dessen Vorsitzenden, zustehenden Entscheidungen.\n\n‘Über die Freistellung der Geschworenen HP und\nTÜRE nit daher bei Verhinderung des Landgerichtedi-\n\nj rektors Dr. MB nicht dessen Stellvertöeter im! \"Strafkan-\n\nmervorsitz, Landgerichtsrat Bartsch, sondern sein Stellvertreter in Schwurgerichtsvorsitz, Tandgerichtsdirektor Dr.\n7 befinden sollen. Des aber hat die Revision nicht\ngerügt. Sie ging vielmehr irrigerweise selbst davon aus,\n\ndaß Landgerichtsdirektor Dr. CB in seiner Eigenschaft als\nVorsitzender der Strafkammer zuständig gewesen sei; das ergibt sich deutlich daraus, daß sie bei der Rüge, Dr. GH\nhabe die: entsprechenden Verfügungen nicht persönlich getroffen, ausdrücklich auf § 77 Abs. 3 GVG Bezug genommen hat.\n\nc) Daß die Geschworenen HP, SP und TB sach-\n\nlich zu Unrecht von der Teilnahme an der Schwurgerichtsta-\n\ngung entbunden worden sind, ist nicht erkennbar. Der Revision kann nicht zugegeben. werden, daß berufliche Belange\ngrundsätzlich oder gar ausnahmslos hinter die Ausübung des\nGeschworenenamtes zurückzutreten hätten. Vielmehr hat der\nTatrichter unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände\n\nzu entscheiden, ob die berufliche Verhinderung eines Geschwo-\n\n- renen seine Entbindung von der Teilnahme an einer Schwurge-\n\nrichtstagung rechtfertigt. Das gilt auch bei Arbeitnehmern,\ndie von ihrem Betrieb aus besonderen Gründen als unabkömnlich bezeichnet werden. Dafür, daß dies im vorliegenden Fall\nverkannt worden wäre oder daß Iandgeridıtsdirektor Dr. ci\noder der ihn vertretende Landgerichtsrat EEE sein Ermessen mißbraucht oder überschritten hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor.\n\nII. Sonstige Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß der Zeuge Ep nicht RK\nwegen Verdachts der Beteiligung an der Tötung des Obergefrei- N\nten Ar unvereidigt geblieben ist (§ 60 Nr. 3 StPO). Sie N\nhält He, der zur Tatzeit Divisionskommandeur des Ar war, I.\ndeshalb der Teilnahme an der Tötung des Obergefreiten für Ze N\nschuldig, weil er es unter Verletzung der ihm als Truppenführer gegenüber seinen Mannschaften obliegenden Fürsorgepflicht unterlassen habe, Ar® von Korpsgefechtsstand abholen und zur Division bringen zu lassen. |\n\nDie Rüge ist unbegründet; Nach der Feststellung des\nSchwurgerichts hat der Zeuge H@ß den Obergefreiten Ar\n‘deshalb nicht, wie befohlen, auf dem Korpsgefechtsstand abholen lassen, weil er den Erschießungsbefehl des Angeklagten für rechtswidrig hielt und sich weigerte, ihn ausführen\nzu lassen. Hg hat es damit unmißverständlich abgelehnt,\nsich an der Tötung des Ar® zu Veteiligen. Zu einer (zeitweiligen) Rettung Ari auf die ihm von der Revision angesonnene Weise war der Zeuge nicht verpflichtet. Sie hätte\nvorausgesetzt, daß er sich dem kommandierenden General gegenüber so gegeben hätte, als wolle er den Erschießungsbefehl des Angeklagten vollziehen, um nachträglich die Ausführung des Befehls zu verweigern. Eine solche Täuschung des\nKorpskommandeurs war ihm nicht zumutbar,\n\n2. Die Revision macht weiter geltend, daß durch die\nRundfunk- und Fernsehübertragung wesentlicher Teile der\nHauptverhandlung die Aussagetüchtigkeit der noch nicht vernommenen Zeugen beeinträchtigt und das Urteilsvermögen der\nGeschworenen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden seien, was aus der Schwere der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe hervorgehe. Ein solches Verfahren verletze die Vorschriften der §§ 58, 59, 243 Abs. 4, 244 Abs,\n\n2 und 261 StPO. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.\n\nZunächst ist festzustellen, daß die Strafprozeßordnung weder die Wiedergabe von Teilen der Hauptverhandlung im Rundfunk oder Fernsehen noch Tonband- oder\nsonstige Aufnahmen im Gerichtssaal zum Zwecke der Durchführung von Rundfunk- oder Fernsehübertragungen verbietet. Es steht vielmehr im Ermessen des Vorsitzenden, ob\nsolche Aufnahmen zugelassen werden oder nicht, wobei\nallerdings auf berechtigte Belange der Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Im vorliegenden Falle\nhat die Verteidigung in der Hauptverhandlung keine Brinnerung gegen Tonband- oder Pernsehaufnehhen erhoben, Auch\ndie Revision hat gegen die Übertragung von Teilen der\nHauptverhandlung im Rundfunk oder im Fernsehen‘ tals solche\"\nnichts einzuwenden; weil \"das öffentliche Interesse und\nsomit die erweiterte Öffentlichkeit eine :Beteiligung\nrechtfertigt\". Dadurch unterscheidet sich der vorliegende\nFall von dem &r Entscheidung BGHSt 10, 202 zugrunde liegenden Sachverhalt, auf die sich die Revision zur Begründung ihrer Rüge beruft. Zu den behaupteten einzelnen\nVerfahrensverssößen ist im übrigen folgendes zu bemerken:\n\na) § 59 StPO ist offensichtlich nicht vorletst.\n\nb) Die Rüge einer Zuwiderhandiung gegen aie § 8 243°\nAbs. 4, 58 Abs. 1 StPO- scheitert von vornherein daran,\ndaß die Zeugen nicht benannt sind, die vor ihrer Vernehmung Funkberichte über die Hauptverhandlung gehört oder\ngesehen haben sollen. Was die Besorgnis einer Besinflussung der Geschworenen durch solche Berichte angeht, so\nfehlt es außer an der Behauptung, daß die Geschworenen\n\ndie Sendungen mitverfolgt haben, an jeder Angabe von Tat-\n\n_ sachen dafür, daß die übertragenen Verhandlungsberichte\nder Wahrheit zuwider liefen oder doch einseitig ausge-\n\nwählt oder zugeschnitten und deshalb geeignet waren, die\n\nune 88\n\n-9-\n\nGeschworenen ungerechtfertigt gegen den Angeklagten\neinzunehmen. Überdies sind die §§ 243 Abs. 4, 58 Abs. 1\n‚StPO nach ständiger Rechtsprechung (u. &. RGSt 54, 297,\n298; BGH 1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955) bloße Ordnungsvorschriften, deren Verletzung die Revision nicht begründet. Der: Beschwerdeführer will die genannten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall allerdings nur entsprechend angewendet wissen; das ändert aber nichts an der\n\nRechtslage: .., .: ,\n\nK7\n\nc) Der von der Revision vertretenen Auslegung des\n§§ 244 Abs. 2 StPO vermag der Senat nicht zu £olgen.\nDiese Vorschrift verpflichtet das Gericht nur, die Be-'\nweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Eitscheidung von\nBedeutung sein können, nicht auch, durch ein Verbot von\nRunäfunk- und Fernsehbsrichten über die Hauptverhandlung\ndafür zu sorgen, daß es nur \"möglichst unversehrte, also\nauch nicht beeinträchtigte Beweismittel zur Verfügung\nerhältt, Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verteidigung\n- wie hier - mit Rundfunk- und Fernsehaufnahmen in der\nHauptverhandlung einverstanden ist und damit zu erkennen\ngibt, daß sie hierin keine Gefahr für die Wahrheitserforschung sieht, Dabei ist zu berücksichtigen, daß das gericht keine rechtliche Möglichkeit hat, eine Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen schlechthin zu\nunterbinden, und daß Zeugen wie Sachverständige auch\nsonst manchen Einflüssen ausgesetzt sind, denen das Gericht nur durch eindringliche Belehrung und Befragung\nsowie durch eine vorsichtige Beurteilung des Beweiswerbs\nder Aussage Rechnung tragen kami..\n\na) Die Behauptung der Revision, die Gesohworenen\nseien \"wegen der Möglichkeit, die Hauptverhandlung in\n\nMean BEr.\n\nBe\nBr\nARE?\n\nAR 7\n\n- 10 -\n\nder rundfunkgewollten Fassung am Abend mitzuerlebent, davon abgehalten worden, ihre richterliche Überzeugung nur\naus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen, wie es § 261\nStPO vorschreibt, entbehrt jeder Grundlage (vgl. auch\n\noben zu b).\n\n*\n\n3. Die Revision wendet ferner ein, die Verteidigung\ndes Angeklagten sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch Gerichtsbeschluß ungulässig beschränkt\nworden (§ 338 Nr.. 8 StPO), weil das Schwurgerioht die Vernehmung von Zeugen abgelehnt habe, die die Verteidigung\ndafür benannt hatte, daß der Beschwerdeführer nach der\nKapitulation den Oberbefehl über die geplante \"Alpenfestung\"\nübernehmen sollte. Der auf die Vernehmung solcher Zeugen\ngerichtete Antrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift\ndeshalb abgelehnt worden, weil das Schwürgericht als für\ndie Entscheidung \"unerheblich\" ansah, aus welchem Grund\nder Angeklagte nach dem Zusammenbruch seine Truppe verlassen hat. In den Urteilsgründen heißt es dazu im Rahmen der\nStrafzumessugserWägungen, nicht zur last gelegt worden sei\ndem Angeklagten sein umstrittenes Verhalten nach der Kapitulation, das vom Schwurgericht im einzelnen auch nicht\n‚ aufgeklärt worden sei, weil es für die Beurteilung der hier\nin Rede stehenden Straftaten unwichtig erscheine.\n\nHieraus folgt, daß der Matrichter der Frage, aus welchem Beweggrund der Angeklagte nach der Kapitulation seine\nTruppe verlassen hat, mangels eines Zusammenhangs mit den\nabzuurteilenden Taten keine Bedeutung für die Entscheidung\nbeigemessen. hat. Damit entfällt der Revisionsgrund des,\n§ 338 Nr. 8 StPO. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt\ndafür, daß das Sphwurgericht, wie die Revision befürchtet,\ndem Beschwerdeführer sein Verhalten nach dem Zusammenbruch\ngleichwohl in irgendeiner Form, sei es bei der Entseheidung der Schuldfrage, sei es bei der Bemessung der Strafe,\nangelastet hat. Das Gegenteil kann auch nicht daraus gefol-\n\n„11 -\n\ngeri werden, daß das Schwurgericht am zweiten Verhandlungstag eine Frage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft an den Zeugen von sc zuließ, die der Klärung des \"Abgangs\" des Angeklagten von seiner Truppe und\nder Übernahme des Kommandos über eine sog. Alpenfront dienen sollte; denn nach den §§ 241 Abs. 2, 242 StPO hätte\ndas Gericht diese Frage nur dann zurückweisen dürfen, wenn\nsie ungeeignet gewesen wäre. oder nicht zur Sache gehört\nhätte, nicht auch, wenn sie nur unerheblich war. Im übrigen hat. das Schwurgericht auch den von dem Anklagevertreter vorsorglich gestellten Antrag auf Vernehmung von Gegenzeugen abgelehnt (Bd. IX Bl. 309 d.A.).\n\nBei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Schwurgericht durch die Ablehnung der von der\nVerteidigung angebotenen Beweise seine Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt haben soll.\n\nA. Die Revision wirft dem Schwurgericht noch weitere Verstöße gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung\nvor (Ziffer III 1 bis 5 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 11. Januar 1958). Sie sind sämtlich unbegründet,\n\na) Die Revision rügt, daß das Schwurgericht ohne\nAusschöpfung aller Beweismöglichkeiten festgestellt habe,\nder Obergefreite Ar sei auf Befehl des Angeklagten erschossen worden. Sie meint, Ar könne noch in letzter\nStunde durch das Eingreifen von Kameraden oder im Wege der\nSelbsthilfe dem Tode entgangen sein. Der Beschwerdeführer\nvermiöt vor allem die Vernebmung der \"in Leipzig wohnenden\nWitwe Amdtis\"t über die letzten Lebenszeichen ihres Mannes\nund ihr etwa Zugegangene Todesnachrichten, die Ermittlung\nund Vernehmung von Angehörigen des seinerzeitigen Erschie-Bungskommandos und die Anhörung von militärischen Sachverständigen darüber, ob sich die vn den Zeugen bekundeten\n\nIE.»\n\n- i2 -\n\näienstlichen Meldungen über die Erschießung Ari nicht\naußerhalb des Rahmens \"der auf jeden Fall bei den $täben\nauch zur Tatzeit befolgten Dienstvorschriften\" hielten und\ndeshalb Zweifel in ihre Richtigkeit begründen mußten.\n\nBei dieser Rüge verkennt die Revision, daß für den\nmatrichter dann kein Anlaß zur Erhebung weiterer Beweise\nvon Amts wegen besteht, wenn er - wie dies hier der Fall\nwar - auf Grund der schon erhobenen Beweise die volle Überzeugung von einem bestimmten Geschehen erlangt hat. $Solchenfalls kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht nur\ndann mit Erfolg gerügt werden, wenn dargetan wird, dem Gericht seien noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt gewesen, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der gewonnenen Überzeugung\nhätten wecken müssen (u.a. BGH IIW 1951, 283 Nr. 22). Diesem Erfordernis ist die Revision nicht nachgekommen. Von\nsich aus brauchte das Schwurgericht an der Glaubhaftigkeit\nder Zeugenaussagen über die Meldungen von der Erschießung\nArndts nicht um deswillen zu zweifeln, weil bei der Erstattung der Meldungen möglicherweise der vorgeschriebene\noder übliche Dienstweg nicht gewissenhaft eingehalten wurde.\n\nIhrem Kern nach richtet sich die Rüge auch nicht gegen die Nichtanhörung weiterer Zeugen oder Sachverständigen, sondern gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.\nSie ist damit ihrem wirklichen Gehalt nach sachlichrechtlicher Natur, als Sachbeschwerde aber unzulässig, weil kein\nVerstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfah-Tungssätze behauptet wird (vet. § 337 StPO).\n\nb) Im Falle ya» beanstandet es die Revision als\n\nVerletzung der Aufklärungspflicht, daß das Schwurgericht\nden von der Verteidigung benannten österreichischen Staats-\n\nangebörigen Ab trotz zunächst angeordneter Ladung\n\n- 13 -\n\nnicht als Zeugen darüber vernommen hat, daß Sp und\nDr. ICE ohne jeden Versuch einer Gegenwehr kapituliert und sich damit todeswürdig verhalten hätten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Vernehmung unterblieben, weil der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden\nwar, daß der Zeuge wegen dienstlicher Unabkömmlichkeit\nnicht vor Gericht erscheinen könne. Der Verlesung der von\ndem Zeugen vor einem österreichischen Gericht erstatteten\nAussage gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO stimmte die\nVerteidigung nicht zu; sie brachte den Zeugen auch nicht,\nwie von ihr in Aussicht gestellt, zur Werhandlung mit.\n\nDie Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Schwurgericht dem Angeklagten zugute gehalten hat, er sei der\nMeinung gewesen, daß die Stadt Neisse dem Feinde nicht oder\ndoch nicht so schnell in die Hände gefallen wäre, wenn die\nverantwortlichen Offiziere ihre Pflicht getan hätten, insbesondere Oberst Sparre seinen Posten nicht \"feige! verlassen hätte. Das Schwurgericht hat diesen Irrtum des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung ausdrücklich strafmildernd\nberücksichtigt und den Schuläspruch nur darauf gestützt, daß\nder Angeklagte die Erschießung von Spipund Dr. in\n‚ohne eindeutige Klärung der Schuläfrage und ohne gerichtliches Urteil befohlen hat. Unter diesen Umständen kann der\nAngeklagte durch die unterbliebene Vernehmung des Zeugen\n\nAU nicht beschwert sein.\n\ne) Soweit die Nichtanhörung der zu den sog. Katastrophenbefehlen Hitlers als sachverständige Zeugen benannten\nfrüheren Wehrmachtsrichter Zirner, Dr. Grünewald und Mantel\naus dem Gesichispunkt unzulässiger Ablehnung von Beweisamträgen (§ 244 Abs. 3 StPO) beanstandet wird, ist die Rüge\nnicht vorschriftsmäßig begründet und deshalb unzulässig,\n\nweil der Inhalt der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge und der gerichtlichen Ablehnungsbeschlüsse nicht\n\nDEI\nep u\n..\n\n- 14 -\n\nso vollständig und genau mitgeteilt wird, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen\nkann, ob § 244 Abs. 3 StPO verletzt wäre, wenn die Revisionsbehauptungen bewiesen wären (BGHSt 3, 213). Auf die\nEinhaltung dieses Begründungserfordernisses kann hier umsoweniger verzichtet werden, als die Revision geltend macht,\ndas Schwurgericht habe den Sinn der Beweisamträge falsch gedeutet. Die Rüge ist aber auch unbegründet, weil es sich\nbei den Anträgen auf Vernehmung der genannten Zeugen in\nWirklichkeit um Beweisermittlungsamträge handelte, die überhaupt keiner Bescheidung nach § 244 Abs. 3 StPO bedurften.\n\nEin Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor. Die Revision übersieht,\ndaß es nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Schwur-\n'gerichts für die Entscheidung der Schuldfrage darauf, ob\ndie sog. Katastrophenbefehle \"zur Taizeit und nach dem damals geltenden Recht ... bis hinauf zum Reichskriegsgericht\nund in den Führungsgremien des Heeres\" als rechtsverbindlich\nbetrachtet und angewendet wurden, nicht ankam; . denn das\nSchwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die den Erschießungsbefehlen des Angeklagten zugrunde liegenden vorgänge - auch aus der Schau des Beschwerdeführers - durch\n\"die MKatastrophenbefehler keinesfalls gedeckt wurden. Waren\naber diese Befehle auf das den Opfern zur Last gelegte Verhalten tatbestandsmäßig überhaupt nicht anwendbar, dann bedurfte es keiner Klärung ihrer Rechtsverbindälichkeit und\nder Anschauungen bestimmter Kreise hierüber,\n\nWas den Hinweis der Revision angeht, äas Schwurgericht\nhätte sich den Wortlaut der in Frage konnenden Befehle Hitlers über das Bundesarchiv oder die kriegsgeschichtliche\nAbteilung des Bundesverteidigungsministeriums beschaffen\nsollen, so fehlt es, falls damit ebenfalls ein Verstoß. gegen 8 244 Abs. 2 StPO behauptet sein soil, an einer ausreichenden Begründung der Rüge. Die Revision legt weder dar,\n\nf\n\n- 15 -\n\ndaß sich dem Schwurgericht, das auf die Feststellung des\nInhalts der sog. Katastrophenbefehle besondere Mühe verwendet hat, der von ihr aufgezeigte Weg als erfolgversprechend anbot, noch, daß das Schwurgericht in dieser Richtung einen Versuch unterlassen hat. Im übrigen hätte die\nVerteidigung dem Schwurgericht jederzeit eine entsprechende\n\nAnregung geben können.\n\nB\n\nSachbeschweräds\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils 18ßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch\neinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nDie Einzelengriffe der Revision kranken großenteils daran,\ndaß sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt\nausgehen oder sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und die auf ihrer Grundlage getroffenen Feststellungen\nwenden. Das, gilt auch für den Versuch, den Befehl des Angeklagten zur \"standrechtlichent Erschießung von Sparre, Dr.\nJüngling und Arndt dahin unzudeuten, daß damit eine Hinrichtung nach vorausgegangenem Stanägerichtsurteil gemeint gewesen sel,\n\n1. Dafür, daß dem Schuldspruch unter Verletzung des\nGrundsatzes \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" Tatsachen\nzugrunde gelegt worden sind, die das Schwurgericht nicht\nfür voll. erwiesen erachtet hat, gibt das Urteil keinen Anhalt.\n\n2, In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat\nsich die Verteidigung besonders dagegen gewendet, daß der\nAngeklagte durch den Befehl zur standrechtlichen Erschießung\ndes Obersten Sparre und seines Stellvertreters die Tötung\n\n- 16 -_\n\ndieser Offiziere versucht habe und daß er von diesem Versuch nicht mehr wirksam habe zurücktreten können, weil die\nNat im Zeitpunkt der Rücknahme des Befehls schon entdeckt\n\ngewesen sei. Auch insoweit ist jedoch dem Schwurgericht im\nErgebnis beizutreten. .\n\na) Was die Frage angeht, ob der Erschießungsbefehl\n\n‘des Angeklagten schon der Versuch einer Tötung der beiden\n\nOffiziere oder nur eine straflose Vorbereitungshandlung war,\nso ist das Schwurgericht mit Recht davon ausgegangen, daß\n\nbei den Befehlsverhältnissen in .der damaligen Wehrmacht im\nallgemeinen und bei dem scharfen Durchgreifen des Angeklagten\nim besonderen der Vollzug des Erschießungsbefehls selbst\n\nvon solchen Untergebenen zu erwarten wer, die dessen Rechts-\n\nwidrigkeit erkannten.\n\nb) Die von der Revision 'gegen die Ansicht des Schwurgerichts geäußerten Bedenken, die Handlung des Angeklagten\nsei im Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch bereits entdeckt gewesen (§ 46 ir. 2 StGB), brauchen nicht erörtert zu\nwerden, weil der Tötungsversuch des Angeklagten infolge der\nWeisung des Generals Schulz, den Erschießungsbefehl vorerst\nnicht auszuführen und weiteren Befehl von ihm - General\nSchulz - abzuwarten, fehlgeschlagen war. Damit war der von\n\n‘dem Angeklagten auf dem von ihm vorgestellten weg erstrebte\n\nErfolg, die Tötung der beiden Offiziere, ausgeblieben; zu\nseiner Herbeiführung hätte es der Ingangsetzung einer neuen\nUrsachenreihe durch Erteilung eines neuen oder Wiederholung\ndes alten Erschießungsbefehls bedurft. Von einem fehlgeschlagenen Versuch aber ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht\nmehr möglich (vgl. BGH 1 StR 41/58 vom 4, März 1958). Es\nkann deshalb auch dahingestellt Wleiben,. ob das Schwürgericht zu Recht die Freiwilligkeit des Rücktrittsversuchs‘\n\näes Angeklagten bejaht hat. “\n\n3, Auch die Bemtihungen der Revision, das Handeln des\nBeschwerdeführers zu rechtfertigen oder zu entschuldigen,\n\n- 17 -\n\nhaben keinen Erfolg. Das Schwurgericht hat sämtliche im\nGesetz und in der Rechtsprechung anerkannten Unrechtsund Schuldausschließungsgründe geprüft und ihr Vorliegen\nohne Rechtsirrtum verneint. Der ausdrücklichen Zurückweisung bedürfen nur folgende, vom Beschwerdeführer mit besonderem Nachdrück erhobenen Einwände;\n\na) Die Revision bemängelt, daß das Schwurgericht bei\nder Prüfung der ‚Rechtmäßigkeit der Befehle des Angeklagten nicht das internationale (ungeschriebene) Kriegsrecht\nherangezogen habe, das in äußersten Fällen z.B. auch die\nErschießung von Geiseln zulasse, obwohl sie ein barbarisches Überbleibsel sei. Der Tatrichter habe, so führt der\nBeschwerdeführer aus, verkannt, daß es unmöglich sei, ein\nglobales Kriegsgeschehen in einer Stufe der Entfesselung\nletzter kriegerischer Grausamkeit, wie es sich nie zuvor\nauf deutschem Boden abgespielt habe, nach bürgerlich-beschaulichen Maßstäben oder nach der klassischen Tradition\nund den herkömmlichen Vorschriften des deutschen Reeres zu\nbeurteilen. § 124 WStGB habe das Recht des Vorgesetzten\nzum unmittelbaren Hingreifen gegenüber Untergebenen nur dem\nGrundsatz nach festgelegt; wie sich dieses Recht im Einzelfall ausgewirkt habe, habe von der jeweiligen Tage abgehangen. Bei Ausnahmezuständen seien immer kriegsrechtliche\nAusnahmenormen anerkannt worden.\n\nDiese Ausführungen entfernen sich von dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt und suchen das\ndem Angeklagten zur last gelegte Verhalten in einen Zusammenhang zu rücken, der ihm nicht zukommt. Das zwischenstastliche Kriegsrecht regelt nur die Frage, welche Maßnahmen eine kriegführende Macht gegenüber dem feindlichen\noder neutralen Ausland, seiner bewaffneten Macht und seiner Zivilbevölkerung ergreifen darf. Die Behandlung der\n\n18 -\n\neigenen Staatsangehörigen bestimmt sich ausschließlich\n\nnach nationalem Recht, das alleräings gewisse allgemein\nanerkannte Grundsätze der Menschlichkeit nicht außer acht\nlassen darf. Der Hinweis der Revision auf die Erlaubtheit\nvon Geiselerschießungen (im Feindesland) liegt demnach ne- -\nben der Sache. Die vom Beschwerdeführer aus der ausländischen Kriegsgeschichte angeführten Beispiele von Erschie-Bungen betreffen zwar das Durchgreifen gegenüber der eige-\n\n‚ nen Truppe. Darüber, ob die dafür Verantwortlichen nach dem\nRecht ihres Landes Verbrechen begangen haben, hatte das\nSchwurgericht aber nicht zu urteilen. Es hat sich vielmehr\nmit Recht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob das Vorgehen des Angeklagten nach deutschem (geschriebenem oder ungeschriebenen) Recht erlaubt, entschuläbar oder aus sonsti-\n. gem Grunde von Strafe freigestellt war. Wenn es dabei zu dem\nErgebnis kam, daß der Beschwerdeführer unter den festgestellten Umständen nicht befugt war, die Offiziere Sparre\nund Dr, Jüngling sowie den Obergefreiten Arndt ohne das\nTodesurteil eines Standgerichts, ja ohne sich auch nur selbst\nvon der todeswürdigen Schuld dieser Untergebenen zuverlässig überzeugt zu haben, erschießen zu lassen, so ist das\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision anerkennt das\nbezüglich der zwei Offiziere selbst, wenn sie - im Rahmen\nihrer Darlegungen zu einem strafdefreienden Rücktritt des\nAngeklagten. - ausführt, daß tes sich bei den beiden Offizieren um an sich bewährte Männer handelte, die eine unverzügliche standrechtliche Ahndung nicht verdienten®.\n\nb) Die Revision bemängelt weiter, daß das Schwurge-\n\n. richt bei der Beurteilung der Frage, ob dem Angeklagten\n\nder Rechtfertigungsgrunä eines übergesetzlichen Notstandes\nzur Seite stand, rechtsirrig nur einen Widerstreit zwischen\ndem Rechtsgut des Lebens der drei Untergebenen und dem durch\nderen Verhalten bedrohten Rechtsgut der Erhaltung der Mannes-\n\n19\n\nzucht und der Schlagkraft der Truppe erwogen habe. In Wirklichkeit habe ein Staatsnotstand allergrößten Ausmaßes vorgelegen; Reich und Volk hätten sich in schwerster Bedrängnis befunden, und es habe gegolten, Millionen von Menschen\ndie Flucht nach dem Westen zu ermöglichen. Wenn der Angeklagte in dieser außergewöhnlichen Lage geglaubt habe, die\nManneszucht nur durch \"drastisches\" Einschreiten gegen krasse\nFälle von Unbotmäßigkeiten aufrechterhalten zu können, so\nhabe er sich in einem übergesetzlichen Notstand (besonderer\nArt) oder doch in einem strafbefreienden Irrtum über das\nVorliegen. eines solchen und über die Erforderlichkeit seiner\nMaßnahmen zu dessen Abwehr befunden.\n\nAuch diese Ausführungen gehen fehl, Das Schwurgericht\nhat den damals bestehenden einmaligen Notstand keineswegs\nübersehen und ausdrücklich anerkannt, daß es der Heeresgruppe des Angeklagten gelungen ist, bis kurz vor dem Waffenstillstand einen russischen Durchbruch zu verhindern und\ngroßen Teilen der Zivilbevölkerung der deutschen Ostgebiete\ndie Flucht nach dem Westen zu ermöglichen. Es bedarf aber\nkeiner besonderen Widerlegung und wird auch von der Revision\nnicht ernstlich behauptet, daß sich der Angeklagte bei der\nErteilung der Erschießungsbefehle in der Zwangslage sah, zwi-\n\nschen dem Leben der drei Untergebenen und der Rettung des\ndeutschen Volkes aus der feindlichen Umklammerung und Ger\nGefahr der Vernichtung von Millionen zu wählen; denn die\nTötung von drei Soldaten war ein völlig untaugliches Mittel\nzur Erreichung dieses Zieles. Das Schwurgericht ist deshalb\n\nmit Recht davon ausgegangen, daß auch unter dem Gesichtspunkt\n\neines übergeseizlichen Notstandes nur zu prüfen sei, ob\n\ndie Erschießungen - worauf sich der Angeklagte von Anfang\nan selbst nur berufen hat — durch die Erhaltung der Manneszucht und der Schlagkraft der Truppe geboten waren. Daß bei\ndieser Prüfung die damalige verzweifelte Kriegsiage zu berücksichtigen war, liegt auf der Hand; das hat das Schwurgericht auch getan. j\n\nRUE ZER\nUn et\n\nN 28 v na.» “\nTEN ul\nPr\n\n_ 20 zen\n\nEs bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung,\nob und inwieweit die Grundsätze des sog. Übergesetzlichen\nNotstands auf eine zur Abwehr eines Staatsnotstandes begangene Rechtsgutverletzung anwendbar sind und ob und in\nwelchem Umfang eine solche Anwendung neben dem Befehlsnotrecht des § 124 MStGB und für Sachverhalte. in Frage käme,\ndie nicht einmal durch die weitgefaßten \"Katastrophenbefehle\"\n\n-Hitlers gedeckt waren. Denn unerläßliche Voraussetzung der\nStraflosigkeit auch einer zur Abwehr eines (wirklichen oder\nvermeintlichen) Staatsnotstandes verübten Rechtegutverletzung ist in jedem Fall, daß der Eingriff das einzige Mittel zur Abwendung der dem Gemeinwesen drohenden Gefahr war\noder doch vom Täter dafür gehalten werden konnte (vgl. RGSt\n63, 215, 226 £). Beides hat das Schwurgericht im Rahmen\nder von ihm angestellten Rechtswidrigkeits- und Verschuldensprüfung bezüglich des Angeklagten verneint.\n\nZurückzuweisen ist der Versuch der Revision, die Erschießungsbefehle des Angeklagten damit zu rechtfertigen;\ndaß die von dem Feinde (den sowjetischen Truppen) .\"praktizierten Methoden! nicht gesetzlich oder gar völkerrechtlichen Maßstäben untergeoränet gewesen seien. Grausames\n\n“ und unmenschliches Vorgehen des Gegners kann allenfalls\nharte Vergeltungsmaßnahmen gegenüber diesem rechtfertigen,\nnicht aber dazu führen, daß verbrecherische Handlungen\ngegenüber Angehörigen der eigenen Truppe für rechtens oder\nauch nur entschuldbar erklärt werden. -\n\n4. Die Revision nimmt unter Hinweis auf Entecheidun-\n\ngen des Reichsgerichts für den Angeklagten ferner in An-\n\nspruch, daß ihm angesichts der außergewöhnlichen Lage,\nin der er die Erschießungsbefehle erteilt habe, ein recht-\n\nmößiges Verhalten nicht zumutbar gewesen sei und daß auch\naus diesem Grund - unter dem Gesichtspunkt eines \"überge-\n\nD\n\n- 21...\n\nsetzlichen Entschuldigungsnotstandes\" — eine strafrechtliche Schuld ausscheide. Auch dem kann nicht zugestimmt\n\nwerden.\n\nDie von der Revision angeführten Urteile R68t 58, 97\nund 227 befassen sich mit der tatsächlich und rechtlich\nvöllig anders gelagerten Frage, ob ein Ehemann, der es unterläßt, dem unzüchtigen Treiben seiner Ehefrau entgegenzutreten, auch dann wegen Kuppelei bestraft werden kann,\nwenn ihm - ohne Vorliegen eines Notstandes im rechtlichen\nSinne - ein Einschreiten wegen der besonderen Umstände des\nFalles nicht zumutbar war. Das Urteil R68t 60, 103. behandelt die ebenfalls ganz anders geartete Frage, ob wegen\nVergehens nach § 257 StGB strafbar ist, wer einen anderen\nbegtinstigt, weil er befürchtet, sich sonst geiipeit der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen; hierzu hat das Reichsgericht ausgeführt, daß die Furcht vor eigener Strafverfolgung die Zumutbarkeit einer Befolgung der Verbotnorm des\n§ 257 StGB und damit - dem Falle des Notstands nach § 54\nSiGB vergleichbar - die Strafbarkeit der Begünstigungshandlung aufhebe.\n\nAuch der Hinweis der Revision auf besondere Konfliktssituationen bei Durchführung der sog. Euthanasisaktionen\nzur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft oder. bei\nSchiffskatastrophen ist fehl am Platze. Wie vorstehend\n‚unter 3 b) ausgeführt, sah sich der Angeklagte keineswegs\nvor die Entscheidung gestellt, das Leben von drei Untergebenen zu opfern oder Millionen von Menschen einen furchtbaren Schicksal zu überlassen, wie die Revision es darzustellen versucht.\n\n5. Schließlich will die Revision die Erschießungsbefehble auch noch mit einer Reigenständigen Rechtssituation\" des Angeklagten rechtfertigen, die sich aus seiner\nStellung als \"selbständiger Verteidiger\" der letzten ost-\n\nEr\n\nWen\n\n- 2.\n\ndeutschen ?rovinzen ergeben habe. Einen solchen Rechtfertigungsgrund kennt und kannte das deutsche Recht nicht;\ner wurde selbst im \"Dritten Reich\" nur von Hitler für sich\n\n\"in Anspruch genommen.\n\n6. Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach\n\nin vollem Umfang als unbegründet, ’\n\n+‘\n\nKostens § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nDr. Geier Werner Bundesrichter Dr. Sauer\nist erkrankt und dadurch _\nverhindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\n\nGeier\n\nMartin Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-24/1-str-51-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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