{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-24_1_StR_269_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-24","aktenzeichen":"1 StR 269/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"14\n3. StR 269/58 | 2316 1C0\n\nIm Nanmnsını des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1) den Forstm\n\neister Hugo K us TED;\ngeboren am EEE 1 in\n2) den Oberforstmeister Dr, Wilhelm _B\naus ID; seboren am 902 in\na.\n\nwegen verbotener Jagdausübung\n\nhat der Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Juli 1958, aıı der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier .\nals Vorsitzender,\nBundesrichter \\Werner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter ' Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter, .\n\nBundesanwait Dr. RER\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntzs'\n\nDie Revisionen der Angeklagten und\nDr. SORRERIED cc das Urteil des Landgezichts Rottweil vom 19. Dezember 1957 werden\nverworfen,\n\njeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[2\n\nu zen\n\ngründe:\nDas Landgericht Kat die Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten WR wegen Vergehens nach § 292 StGB\nanstelle verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten KB:\n\nDr, SEE > Lei ven erfolglos.\n\nGelegentlich einer Holzkontrolle, die die drei Angeklagten im Bezirk des von Forstmeister x geleiteten\nStaatlichen Porstamts Tuttlingen am 19. Januar 1955 vornahmen, schoß der dem Forstamt im Angestelltenverhältnis\nzugeteilte Oberforstmeister Dr. TED ein. Reh krank,\nwelches nach mehreren Wundlagern auf dem Gebiet des Torstamis Tuttlingen über die frühere württemberg-badische Landes: und jetzige Jagdbezirksgrenze in fremdes Jagdgebiet\n(Pächter EB vo: De: TEE) Hinüner- -\nwechselie. Die drei Angeklagten \"waren sich darüber einig,\ndas Tier weiter zu verfolgen und nach Möglichkeit zu ergreifen\" (UA 3). MW, Kevierförster im Bezirk des Forstamts Tuttlingen, umschlug - ob auf Befehl ER , 1äßt\ndas Urteil offen. - die in einem Abstand von etwa 10 m\njenseits der landesgrenze sich hinziehende Dickung, um\nfesizusiellen, ob das Stück durch diese hindurch weitergeflüchtet war, und drang, da dies nicht der Fall war, in die\nDickung ein, um sie zu durchsuchen. Dr. DEE =:=11::\nsich währenddessen zunächst an der Grerze mit schußbereiten Gewehr zuf, um dem Tier den Fangschuß zu geben, falls\nes aus der Dickung zurückkäne; als NEW längere Zeit ausblieb, legte Dr. DEE seine Büchse ab, überschritt\nebenfalls die Grenze, drang seitlich in die Dickung ein\nund machte nach etwa 10 m das weidwunde Stück hoch, wovauf er sich wieder zu seiner Büchse zurückbegab; noch auf\ndem Wege bemerkie er, wie MB das Reh aus der Dickung\n\nheraus \"durch den anschließenden durchschaubaren :Waldstreifen\" (UA 4) über die Grenze in das eigene Jagädsebiet trug,\nwo Dr. SEE des Tier abnickte, da MM nach Fesieiel--\niung des Landgerichts \"über diese Fertigkeit nicht verfügten (va 4). natte zunächst ebenfalls diesseits\nder Grenze gewartet, dann, als es ihm zu lange daverte,\n\ndie Urenze überschritten, angeblich nur, um nach den beiden\nanderen zu sehen, hatte dann nach seiner unwiderlegien Behuuptung etwa 100 m diesseits der Grenze gestanden, aber\ndas Hinüberschaffen des Rehs über die Grenze nicht beobachvet und war hinzugekommen, als Dr. I] das Tier bereits auf eigenem Jagädgebiet getötet hatte. SE =: cundigte sich nicht nach dem Fundort des Rehsz; er will geglaubt\nhaben, es sei diesseits der Grenze aufgefunden worden. Das\nVildbhret wurde für die Staatliche Forstkasse verwertet;\nöie Pächter der fremden Jagd, mit denen keine \"Wildfolge\"\nim Sinne des Badisch-Württembergischen Jagdgesetzes vom\n\n15, Kärz 1954 (6VB1 35) §§ 15 £ vereinbart war, erhielten\nvon dem Sachverhalt erst durch einen ähnlichen, etwa 1/2\nJahr später sich ereignenden Vorfall Kenntnis, in den nur\nVB verwickelt war.\n\nDie Strafkammer hat alle drei Angeklagten der gemeinschaftiichen unerlaubten Jagdausübung nach §§ 292, 47 StuB,\nbegangen in den Formen des \"Wachstellens\" und des Mangens!\nin Aneignungsabsicht, für schuldig erachtet,\n\nWie das Landgericht dargelegt hat (UA 7), wollte der\nAngeklagte KÜEEEMB sich \"offenbar\" dahin verteidigen, daß\nmit der Nachsuche in dem fremden Revier nicht der \"Zweck\nspäterer Aneignung\" verfolgt worden sei und daß er, als\ner zu dem verendeten Stück hinzutrat, geglaubt habe,\n\ndieses sei im eisenen Jagdbezirk gefunden worden. Die Strafkammer sieht seine Verteidigung als widerlegt an. Sie führt\naus (UA 8 f):\n\nAus seinem gesamten Verhalten, der Aneignung ohne vorherige Erkundigung, woher das Tier an den Ort, wo es\nabgenickt lag, gekommen war, obwohl nach seiner Kenmnt-\n\n‚nis von der Nachsuche auf dem fremden Gebiet und seinem Einverständnis damit aller Anlaß zur Klärung dieser Frage bestanden hätte, muß geschlossen werden,\ndaß er von Anfang an den Willen der Aneignung und das\nBewußtsein und den Willen der Verletzung fremden Jagdrechts hatte. Zur Verschaffung einer Gewißheit über\ndie Herkunft des Tieres war er aber auf Grund jenes\nvorangegangenen positiven Verhaltens, des Einverständnisses mit der Verfolgung und der Tatsache, daß er\nauch selbst das fremde Gebiet betrat, verpflichtet;\neine solche Rechtspflicht floß ebenso oosos0000 AUS\nseiner Stellung als Forstbeamter und Jagdberechtigter\nim Tuttlinger Staatsforst. Aus der Tatsache, daß er\nnichts zu einer solchen pflichtmäßigen Aufklärung der\nSachlage unternahm, hat die Strafkemmer die Überzeugung gewonnen, daß er das wohlweislich nicht tat, daß\ner vielmehr bewußt in Kauf nahm, daß das Reh auf Grund\nder Nachsuche auf dem fremden Jagädgebiet von da herübergekommen war, und daß er demungeachtet die Fortschaffung und anschließende Verwertung auf Rechnung der\n\n. Staatskasse bewirkte, Es bedurfte deshalb auch nicht\n\n“ mehr der mit dem Eventualantrag des Verteidigers des\nAngeki. “EEE Heanirasten Vernehmung des Forstnei--\ngters Denner über die angebliche Äußerung Dr. B-\n\nEB; d25 der Hugo - gemeint ist EEE - nichts ze-\n\nwußt habes denn die von den Zeugen DB un: CD\nbekundeten anderslautenden Bemerkungen Dr. BB\nten!s, zu deren Gegenbeweis der Eventualantrag gestellt war, bilden nicht die Grundlage der Beurtei-\n\n\"lung.\"\n\nI, Verfahrensrügen,\n\nAP Zr Sr nn re\n\nDer Beschwerdeführer greift das Urteil, abgesehen von\n“einer Anzahl weiterer förmlicher Beanstandungen, die sämtlich offensichtlich unbegründet sind, mit der Rüge an, der\nHilfsamtrag auf Vernehmung des Zeugen Dei sei zu Unrecht abgelehnt worden; das bandgericht habe die \"damit\nverfolgte Verteidigungsabsicht\" verkannt und gegen \"§ 244\nSUPO\" verstoßen:\n\nDie in das Zeugnis des Forstmeisters Dep gestellte\nÄußerung Dr. DEREN =0).1te nach em Beweisamtrag sinn--\ngemäß dahin gelautet haben, ao Beik nicht gewußt, daß\ndas Reh aus dem fremden auf das eigene Jagdgebiet herübersebracht worden war (Bl. 90 d.A.). Die Ablehnung des Landgerichts ist so zu verstehen, daß die Vernehmung des Forstmeisters Deiiiilb über die behauptete Tatsache \"für die Entscheidung ohne Bedeutung\" war (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese\nBegründung kann im Ergebnis nicht beanstandet werden;\ndenn das Tendgericht stützt seine Überzeugung von der\nSchuld richt auf sein Wissen um das Herüberschaf-\n\nTen des Rehs, sondern darauf, daß er trotz bestehender\nRechtspflicht sich wohlweislich nicht erkundigte, wo das\nReh gefunden war, also auf bedingten Vorsatz. Die Überzeugung des Landgerichts wäre also durch eine Bekundung des\nForstmeisters De des Inhalts, wie sie unter Beweis\nsestellt war, nicht berührt worden. Dabei ist noch nicht\n\neinmal berücksichtigt, daß die einem Dritten gegenüber\n\ngeäußerte Meinung Dr. EEE über aas wissen EB\nnicht notwendig den Tatsachen zu entsprechen brauchte und daß Dr. SEE nach den Urteilsfeststellungen\njedenfalls in der Hauptverhandlung bemüht war, |\naus \"allgemeinen und kameradschaftlichen Gründen\" nicht\n\nzu belasten.\n\nre me\n\nDie Strafkammer führt ohne Rechtsirrtum aus, daß KM\nEB sich der unberechtigten Jagdausübung auf fremdem Gebiet\nin den Formen des Nachstellens und Fangens, beides in Aneignungsabsicht begangen, schuldig gemacht habe. Seinen\nAnteil an der in NMittäterschaft begangenen Tai sieht das\nlandgerichi darin, daß er mit der Nachsuche und dem Ergreifen des waidwunden Tieres durch die beiden Mitangeklagten\neinverstanden gewesen und nicht dagegen eingeschritten sei,\nobwohi er als dienstlicher Vorgeseizier der beiden andeven Angeklagten und als Jagdherr im Tuttlinger Gebiet hierzu\nverpflichtet gewesen wäre. Diese Begründung 1äßt keinen\nRechtsirrium erkennen. Insbesondere unterliegt die Annahme\nder Mittäterschaft bei EEE «einen Bedenken, denn mindestens Dr. EEE i=:, wie noch auszuführen sein wird,\nnach den Feststellungen des Landgerichts ebenfalls als\nVäter (und nicht etwa nur als Gehilfe) anzusehen. Die Absicht des Angeklagten, das Tier für das Staatliche Forstamt zu verwerten, stand der Feststellung nicht enigegen,\ndaß er es in \"Aneignungsabsicht\" fangen ließ (vgl. OLG\nHamm NJW 1956, 881 Nr. 23). Das Vorliegen eines Notstands :\noder eines ähnlichen Schuldausschließungsgrundes hat die\nStrafkammer zutreffend schon deshalb verneint, weil nicht\ngesagt werden könne, daß der Tierschutzgedanke gegenüber den\nBestimmungen des Jagdrechis, insbesondere den Wildfolge-\n\n“Tr\n\nbestimmungen des Bad. ürtt, Landesjagdgesetzes das höher-\n‚ertige Rechtsgut war, und weil sich außerdem andere und\n\n. sogar bessere Möglichkeitlmangeboten hätten, dem Tierschutzgedanken gerecht zu werden. Einen etwaigen Irrtun über\ndiese Rechtslage sieht das Landgericht zutreffend als nicht\nentschuldbar an, weil ein solcher Irrtum bei der. zu fordernden Gewissensanspannung vermeidbar gewesen wäre (vel.\nBEHSt 2, 194). Auch eine Einwilligung des Jagdberechtigten\nder Nachbarjagd lag nicht vor; darauf, daß die Pächter\nder genannten Jagd bei nachträglicher Meldung des Geschehenen wahrscheinlich nichts veranlaßt hätten, kann sich\nZOO 7a Gen zu billigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht berufen, weil er\nauch eine nachträgliche Meldung nicht beabsichtigte, sie\nauch tatsächlich nicht erstattet hat.\n\nDa gegen das Strafmaß ebenfalls keine Bedenken zu erheben sind, ist die Revision des Angeklagten Kg -u\n\nverwerfen.\n\nB) Revision Pr. EEE :\n\nSie rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere in vier Punkten, die im Nachstehenden mitbehandelt\nwerden. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nDer Anteil Dr. DENE zu äuseren Geschehen des\n\"Nachstellens\" und \"Fangens\" liegt klar zutage. Seine\n\"ineignungsabsicht\" stellt die Strafkammer im Sinne bedingten\nVorsatzes fest (UA 9). Zwar’1äßt das Urteil eine Würdigung\nder vom Mitangeklagten WP bekundeten Äußerung Dr. EBD\n\nGE =: < REED verissen, \"ass Stück sei aber von\n\nörüben herübergeschafft worden\", Es bleibt mithin offen,\n\n“\n\nob das Landgericht diese Äußerung für erwiesen oder zugunsten Dr: DEE nicht für widerlegt erachtet hat oder\nob es der Meinung war, die Äußerung sei überhaupt nicht\ngefallen. 'Das ist aber im Ergebnis unschädlich, denn unter\nBerücksichtigung aller vom Landgericht festgestellten näheren Tatumstände ist der Äußerung, sollte sie gefallen\n\nsein, allenfalls zu entnehmen, Dr. i Ban vielleicht damit gerechnet, KW weräe nachträglich eine\nEinigung mit den Pächtern der fremden Jagd herbeizuführen\nversuchen, Denn eine Einwilligung der Nachbarjagdberechtigten\nlag weder vor, noch hat Dr. ZB sich darauf berufen,\nan eine solche geglaubt zu haben; ob eine nachträsliche\nEinigung erzielt werden konnte, blieb offen; wurde sie\nnicht erzielt, so hatten die Angeklagten ihre Sirafverfolgung verwirkt. Alles dies hat auch das Landgericht ersichtlich seiner Feststellung eines bedingten Aneignungsvorsatzes\nbei Dr. EEE (zusunsten der Forstkasse) zusrundege--\nlegt, Allerdings hätte sich, wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten war, daß er glaubte, KB weräe eine nachträgliche Einigung mit den Pächtern der Nachbarjagd versuchen, eine entsprechende Einschränkung des Umfangs seiner\nSchuld: ergeben: doch bliebe der Schuldspruch als sol.cher\nbestehen und eine Einwirkung dieser Verminderung des Schuldumfangs auf den Strafausspruch (80,-- IM Geldstrafe anstelle verwirkter 4 Tage Gefängnis) ist mit Sicherheit auszuschließen.\n\nÄhnliches gilt für die vom Landgericht offengelassene\nFrage, ob Dr. weni, Gas mit den Jagäberechtigten der Nachbarjagd keine Wildfolge vereinbart war. Die\nAusführungen im angefochtenen Urteil (UA 8), Dr. ED]\nkönne sich auf seinen angeblichen Glauben an vereinbarte\nYilafolge \"nicht mit entlastender Wirkung\" berufen, weil\n\n- auch von ihm selbst - nicht mach den Wildfolgebestimmungen\n(§ 8 15 £ des Badisch-Württembergischen Landesjagdgesetzes)\nverfahren, wurde, sind ersichtlich so zu verstehen, daß in\natsöchlicher Hinsicht dahingestellt bleiben soll, ob\n\nDr. EEE 2 vereinbarte Wiläfolge glaubte, weil er\nsich jedenfalls rechtlich nicht darauf berufen kann, da er\nnicht in der Absicht, Wildfolge zu üben, gehandelt habe\n\n- 80 wie sich auf Notwehr nicht berufen kann, wer nicht\n\nin Verteidigungsabsicht gehandelt hat -. Richtig ist, daß\nsich, wenn mann Dr. DEEEEEEED sen von ihm unwiderlest behaupteten Glauben an vereinbarte Wildfolge zugutehält,\nebenfalls eine entsprechende Einschränkung des Schuldum-.\nfangs ergibt; doch ändert auch dies am Schuld- und Straf-\n\nausspruch nichts,\n\nIm übrigen gelten für Dr. B die Ausführungen,\ndie zur Revision des a gemacht sind.\nAuf Gie etwaige Annahme einer \"Pflichtenkollision\" zwischen\n{ierschutz und Jagdvorschriften kann sich auch Dr. BD\nnicht berufen, weil sein Irrtum zumindesten nicht entschuldbar war. Das Unterordnungsverhältnis zwischen | und\nDr. AED 72% Gas Lenägericht, wie die Strafzumessungs\nsründe ergeben; nicht übersehen; die Möglichkeit einer Mit--\ntäterschaft zwischen diesen beiden Angeklagten wird durch\n\ndas Vorgesetztenverhältnis KEEP u >>. EEE 7icH:\n\n13 I79: |\n\nler 1\n\na a\n\n4\n\n- 10 -\n\nin Frage gestellt. Ob die Rechtslage insoweit bei NEW anders zu beurteilen gewesen wäre, kann unerörtert bleiben,\nda WB keine Revision eingelegt hat.\n\nDr.Geier - + Dy.Dotterweich Werner\n\nBundesrichter Dr.Sauer ist\n\nim Urlaub und deshalb verhindert, das Urteil zu unter-.\nschreiben.\n\nDr. Geier Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-24/1-str-269-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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