{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-24_1_StR_256_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-24","aktenzeichen":"1 StR 256/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"#8.\n\nvn mean mt.\nPs Pr x\n! v un | F\n“ .\nat\n\nFür das Nachschlagewerk! . u “ 23 6 02]\nFür_die Amtliche Semnlypgl an\n\nGesetz: StB 8 236\n\nRechtssatzt Unzucht im Sinne des § 236 StGB ist nicht nur\naußerehelicher Beischlaf, sondern jede un-\n. züchtige Handlung.\n\n*\n\ne\n\nAktenzeichens 1 808 256/58. : oe E\nUrteil des BGH vom 24. FUli 1958. _ I@ Mannheim\n\nIum Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metzger Kurt 5 EEE au: ME dort ze-\n\nboren am ED ' 935,\n\n2, den Metzger Fried Horst TFT EEE zu:\n\ndort geboren am 1935;\n\n3. den Metzger Klaus er Hans FöÖ EEE aus VD\n\nzu | 1934,\n\ndort geboren am\nwegen verübter Nötigung zur Unzucht\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBunäesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt er >\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 1958\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten\neiner gemeinschaftlich in Tateinheit mit Nötigung zur\nUnzucht (8 176 Abs. 1 StGB) begangenen Entführung\n(§ 236 StGB) schuläig sind;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n2 im Strafausspruch und Kr\nb) eoweit der Angeklagte A weiteren\nStraftaten gegenüber Inge in seiner\nWohnung freigesprochen worden ists\n\n- II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nDaF = 027.7 200\n\nPad ..\n\nu zen\n\nEringaos\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher\nNötigung zur Unzucht verurteilt und den Angeklagten FO von\nder Anklage einer in Tateinheit mit Nötigung begangenen Entführung\nin einem weiteren Palle freigesprochen, Die Staatsanwaltschaft\nbeanstandet es mit der Revision, daß die Strafkammer die Angeklagten nicht auch wegen gemeinschaftlicher Entführung verurteilt hat. Außerdem greift sie den Preispruch an. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nIo Die Strafkammer verkennt nicht, daß sich die Angeklagten\nnach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem einhelligen\nneueren Schrifttum der gemeinschaftlichen Entführung in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht schuldig gemacht haben, Sie wendet jedoch § 236 StGB nicht an, weil sie meint, unter Unzucht\nim Sinne dieser Bestimmung sei nur der Beischlat zu verstehen.\nDem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n1. Die Strafksmmer findet eine Stütze für ihre Ansicht darin,\ndaß § 236 StGB die Verführung zur Unzucht der Entführung zur Ehe\ngleichstelle. Dieser Gedanke taucht in älteren Lehrbüchern auf. Er\ntrifft jedoch nicht zu. § 236 StGB schützt das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihr Geschlechtsleben und die Freiheit dertenl\ndes Shegatten, Die Entführung zum Zwecke der Unzucht wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, die Entführung zum Zwecke der Eheschlic-Bung mit Gefängnis bedroht. Die Ziele, die der Entführer erstreben\nkann, werden also nicht gleich, sondern verschieden bewertet: Das\nist sachgemäß, weil das. Verbringen zur Unzucht einen erheblich\nhöheren Unrechtasgehalt aufweist als der Zwang zur Ehe.\n\nAußerdem ist nicht einzusehen, warum Unzucht im Sinne des\n§ 236 StGB \"wegen der Gleichstellung mit der Ehe\" nur äer Beischlaf sein solls; denn auch die geschlechtlichen ehelichen Beziehungen erschöpfen sich nicht hierin. ”\n\nEs gibt unzüchtige Handlungen, welche die geschlechtliche\nEhre der Frau tiefer verletzen können als der Beischlaf (z-B.\nMißbrauch zu reinen Perversitäten, Auftretenlassen als Nackttänzerin). Ziner Frau gegenüber einem Entführer, der solche Ziele\nverfolgt, den strafrechtlichen Schutz zu versagen, ist nicht\nder Sinn und Zweck des § 236 StGB,\n\n2. Tas Urteil führt weiter aus, die Entführung selbst sei nicht\nzuchthauswürdig, da § 236 StGB für die zweite Begehungsform mur\nGefängnis androhez § 236 lasse im Gegensatz zu: § 176 StGB keine\nmildernden Umstände zu; diese unterschiedliche Behandlung entbehre der inneren 'Rechtfertigung, wenn man Unzucht mit unzüchtigen\nHandlungen gleichsetze. Hiermit verkennt die Strafkammer die\nVerschiedenartigkeit der gesetzlichen Tatbestände. § 236 StGB\nsetzt in der ersten Begehungsform ein Entführen und als Zweck\nGieses Verhaltens das Verbringen zur Unzucht voraus. Diese Hand-\n\n. lungsweise sieht das Gesetz als schwereres Unrecht an als unzüchtige Handlungen in.der Begehungsform des § 176 StGB, die im Einzelfalle, wie die Erfahrung lehrt, auch recht unbedeutend und folgenfrei sein können. Der Unterschied in den Strafdrohungen der %§ 256\nund 176 StGB nötigt also nicht dazu, den Begriff der Unzucht in\n\n§ 236 StGB auf den Beischlaf zu beschränken. Dies würde außerdem\n\"Ger inneren Rechtfertigung entbehren\", weil. unzüchtige Handlungen, die schwerer wiegen als der Beischlaf, nicht tabbestandsmäßige Ziele im Sinne dieser Vorschrift wären.\n\n5. Der Hinweis auf die Auslegung der §§ 141 und 207 Pr. StGB\ngeht fehl. Das Reichsgericht hat bereits in RGSt 37, 303, 306\nüberzeugend dargelegt, daß das Reichestrafgesetzbuch das Wort\nBeischlaf verwende, wenn dessen Vollzug zur Erfüllung eines\nstrafbaren Tatbestandes erforderlich ist.\n\nIm übrigen heben die Fundstellen, auf die sich die Strafkammer bezieht,gerade hervor, daß die Unzucht des § 207 Pr.st6B\n\nnicht gleichbedeutend mit Beischlaf sei (Oppenhoff, Kommentar zun\nStGB f.d. Pr. Staaten, 1858 § 207 Anm. 85 Goltdsmmer, Materialien\n1852, Bü. 2 5, 445 n. 9 und S. 287 n. 1).\n\nA.» Die Strafkammer hält es mit Recht für verfehlt, auf eine\ngeringere Strafwürdigkeit der Entführungen zu schließen, weil\nsie heute mit Personenkraftwagen besonders leicht auszuführen\nsind. Es ist deshalb nicht verständlich, daß sie dennoch den\nBegriff der Unzucht einengen will»\n\n5. Die Ausführungen des Urteils zur Strafrechtsreform bedürfen\nkeiner Stellungnahme, weil der Richter das geltende kecht anzuwenden hat»\n\n6. Die Ansicht der Strafkammer, daß die Anwendung des 8 236 StEB\nhier jedem Gerechtigkeitsgefühl Hohn spräche, vermag der Senat\nnicht zu teilen. Das Urteil bezeichnet selbst mit Recht die Handiungsweise der Angeklagten als einen \"Akt der Rohheit und Brutalität\",\n\n7, Die Feststellungen ergeben alle Merkmale des § 236 StGB zur\näußeren und inneren Tatseite. Der Senat kann daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtig\nstellen, äa der Eröffnungsbeschluß den Angeklagten auch ein\nVerbrechen nach § 236 StGB vorwirft. Der Strafausspruch ist\naufzuheben, weil die Strafen dem .§ 236 StGB zu entnehmen sind:\n\nI. Die Strafkammer hält eine Entführung und eine Freiheitsberaubung gegenüber Inge SM durch den Angeklagten Förthner,\nder sie nach dem bereits abgehandelten gemeinschaftlichen Verbrechen in seine Wohnung brachte und danach die Tür. abschloß,\nnicht für gegeben, weil siesich jederzeit hätte entfernen\nkönnen, wern dies ihr ernstlicher Wille gewesen wäre. Zur Begründung für diese Annahme führt die Strafkammer an, Inge SD\n\n*\n\nhätte durch Rufen ohne weiteres Hausbewohner dazu veranlassen\nkönnen, ihr zu Hilfe zu kommen, wenn sie sich gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten zur Wehr setzen wollte, Eine\nNötigung zum Onanieren durch die Erklärung des Angeklagten Fig\nWB, Inge SB komme nicht heim, bevor sie ihn nicht befriedigt\nhabe, verneint das Urteil, weil sie den Umständen des Falles\nnach möglicherweise. freiwillig gehandelt habe.\n\nBei dieser Würdigung übersieht die Strafkammer die seelische Not und die Angst, in die das neunzehnjährige Mädchen\nnach der Erfahrung des Lebens bei dem langen Kampf mit den\nvier ihr überlegenen Männern geraten sein muß, die ihr bei den\ngewaltsamen Unzuchtshandlungen die Kleidung zerissen und den\nSchlüpfer ausgezogen hatten. Ih dieser Lage konnte es Inge WB\nals äußerst peinlich empfinden, Dritte um Hilfe zu rufen, Ihr\nruhiges Verhalten und ihre Unterhaltung mit dem Angeklagten\nkann unter Berücksichtigung der gesamten vom Landgericht festgestellten Tatumstände den Versuch bedeuten, den Angeklagten\nauf friedliche Weise von weiteren Unzuchtshandlungen abzuhalten,\nohne dessen Vorgehen zu billigen. Diese Möglichkeit, die nahe\nliegt, hat die Strafkammer ungeprüft gelassen, Darin liegt ein\nsachlicher Mangel des Urteils (BGH MDR 1951, 117 Nr. 76). Das\nUrteil verneint zwar auch den Tatvorsatz des Angeklagten. Allein\n\nAngeklagten erkennbaren Dage des Opfers beruhen. Der Freispruch\nist deshalb aufzuheben,\n\nfiach den bisherigen Feststellungen kommen Freiheitsberaubung\nund Nötigung in Betracht.\n\n11I. Die Aufklärungsrügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner\nErörterung. In dem Falle, in dem der Angeklagte FEB frei-\n\nmen. -\n\ngesprochen worden ist, kann die Staatsanwaltschaft geeignete Beweisamträge stellen. j\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. \"\n\nDr. Geier Dr. Dotterweich x Werner\n\nDr. Sauer Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-24/1-str-256-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-24/1-str-256-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.628822+00:00"}}