{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-23_1_StR_646_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-23","aktenzeichen":"1 StR 646/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". Nachschlagewerk:. ja’\nAmtliche Saumlungs ja 25C\n\ns\n. ' >\nx\n£3\nDre menden jun vun (erle dene Berbe tuep air Ant ar aurrteeen ana Obrn MER Ans er Hr- tust R1/\n\na\nN\nc,\n&\nIm\n\nSstp0 8% 27, eve § 66\n\nSind der Vorsitzende und sämtliche ständigen Mitglieder einer\nSirafksmner wagen Besorgnis der Befangenrheit abgelehnt, so\ndarf bei der Beschlußfassung über die Ablehnungsgesuche der\nDisauswälleste der von einer anderen Kammer gestellten regelmöüßigen Verireier den Vorsitz übernehmen.\n\nBCH, Urt. v. 3, März 1959 - 1 StR 646/58 - 16 Würzburg\n\nSn\n\n4.StR 646/58\n\nImkhamen des Volks:ss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nder 2olizeimeister Helmut Sup zus EB zeroren\ncr ED 1919 1: OHR.\n\nweger »eineids\n\nhat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon %. Wörz 1959, an 6er teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dry. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fartin\nTundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Yillms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nels beisitzende Richter,\n\nBundesauwalt Dr;\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJusiizengestellter >\nals Yıkundsbeaenmter der Geschöäftsstslle,\n\nfür Recht erkanrt:\n\nAuf die Revision des Angeklagven wird das Urteil des\nLandgerichts Wirzburg vom 23. Juli 1958 mit den reststellungen aufgenoben.\n\nDico Seche wird zu neuer Vorhandlung und intscheidung,\nzuch Über dic Kosten des Rechtsmitiels zurückverwniesen,\n\nund zwar an das Landgericht kürnberg-Türth,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Iendgerichts\nAschaffenburg vom 19, Dezember 1955 wesen Meineids zur\nGefänguisstrafe von einem Jahr und zu den Nebenfolgen\ndes § 161 Abs. 1 StGB verurieili worden, weil cr am\n17. Dezeaber ;954 im Diensistrafverfehren gegen cinen\nanderen Polizeibeamten als Zeuge unter Eid die Umwahrheit gesegt hatte. Auf seine Revision hob der erkennende\nSenet das Urti>il wegen Verstoßes gegen § 67 StPO auf\n(1 SIR 84,56 vom 27. April 1956). Durch Urteil vom 27.\nAugust 1956 verurteilte dasselbe Landgericht den Angeklagier. wiederum wegen Meineids, diesmal zu achi honaben Gefängnis (unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung)\nund zu Gen gaaannuten Nebenfolgen. Auch dieses Erkenntnis\nist vom Bundssgerichishof wegen eines Verfahrensverstoßes\n(urzulässige Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages) aufgehoden worden (1 StR 508/56 vom 22. März 1957\\.\n\nNunmshr hat das Landgericht Würzburg den Angeklagten srneutb wagen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteili, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von den\nNob»afolsgen des § 161 Abs. 1 StGB im Hinblick auf § 157\nStGB abgeszhen.\n\nDer Angeklagte ficht auch dieses Urteil mit Verfahrensrügen und mit der allgemeinen Sachbeschwerde an.\nDas Rechtsuiitel führt wiederum aus verfahrensrechtlichen\nGrunde zur Aufhebung des Erkenntnisses und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nı,} Offensichtlich unbegründei ist allcordings die\nRıge, die Sirsfkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt se-\n\nwesen (§ 338 Kr. I StPO), weil Landgerichtsrat Veit ohne\ndienstliche Verhinderung sich der Mitwirkung in der\nHeupiverhandlung vom 21. bis 23, Juli 1958 Nentzogen\" und\nauch Landgerichtsrat GEB ohne wirklichen Hinderungsgrund ar der Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe.\nNach der Cienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der\nStraikamner befanden sich beide Richter an der. genannten\nTasen iı1 cinem ihnen vom Landgerichtspräsidenten schon\nan 27, Kai 1958 bewilligten längeren Urlaub. Dienstliche\nAbwessph.it wegen Urlaubs gilt aber von jeher als Verhinderung im Sinne der §§ 63 ff GVG. Daraus Schlüsse im\nSinne einer sachwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts ziehen, läuft zumindest dann, wenn der Urlaub\n\n- wie hier -— schon längere Zeit vor der Hauptverkandlung\nbeaniragst und bewilligt worden ist und diese Tatsachen\nsich durch Anfrage in der Verwaltungsabteilun; des Landgerichts leicht ermitteln ließen, auf eine durch keine\nTatsachen gestwüszte Unterstellung hinaus. Sie steht dem\nBeschwerdeführer umsoweniger an, als er die betreffenden\nRichver wegen Berangenheit abgelehnt hat, sie also von\nder Litwirkung in seinem Strafverfahren ausgeschlossen\nwissen wollte.\n\n2.) Dagegen beanstandet die Revision mit Erfolg\ndie Witvirkung des vom Angeklagten ebenfalls wegen Besorgnis der Befargerheit abgelehnten Kammervorsitzends, des LemdgsrichtsäirektorsDr. Eiseri (§ 28 Abs. 2\nSLFVi. Uber das Ablehnungsgesuch hat nicht die erkennende\nSy-..Tkemn.r, sondern das Oberlandesgericht Bauberg entseniecon. ES ging davon aus, daß die regelmäßigen Vertreter der ebenfalls abgelehnten Wiiglieder der Kammer\nbei der Beschlußlassung über die Ablehnungsgesuche wohl\n\nh7 3\n\nfür dia Mitglieder, nicht aber auch Tür den Vorsitzenden\n\nder Strafkammer eintreten könntan (Bd. II Bl. 505 R,\n\n316 d. 4.). Das war rvechtsirrig- Im Grundsatz darf zwar\n\nder verhinderte Vorsitzende nur durch ein swindigss Hii-\n\n‚lied seinsr Kammer, nicht durch einen aus einer anderen\n\nKammor als Vertreter zugezogenen Richter vcorireten werden\n\n(8 66 Abs. 1 GVG). Eine Ausnehme gilt jedoch dann, wenn\n\nınfolge Vzrhinderungz sämtlicher ordentlicher Hitglieder\n\nGer Kammer Ger Vorsitzende nicht aus seiner eigenen\n\nXanmer vertroten warden kann. AMier darf der Dienstälteste\n\nder von ziner anderen kammer gestellten regelmäßigen Ver- f\ntroter den Vorsitz übernehmen (vgl. BGH IN Nr. 4 zu § 67\nCVE unter d, BGH 1 SiR 370/55 vom 28. Februar 1956; vgl:\nsuch „est *C, 436). Ernste sachliche Bedenken könmen\nhiergszer in Verfahren nach § 27 StPO unsowaniger erhob>n „eräon. als die Entscheidung über Ablehnungsgesuche |\nkeine Zivarbeitung in die Geschäfte des Richterkörpers\n\nunä keine Zinilußnahme auf dessen Rechisprechung voraus-\n\nsetzt. wie sie sonst vom Vorsitzenden gefordert werden.\n\nIntgeg:n der Ansicht des Oberlandesgerichts Benberg war\n\nGelee die erkonnende Strafxammer durch die gleichzeitige\n\nAblehnung ihrss Vorsitzenden und der sämtlichen mitglie-\n\nder nicht gehindert, selbst in der Besetzung der zur regelmäßigen Vertretung berufenen drei Mitglieder Ger Wiederautmochmgskammer über die Ablehnungsgesuche zu befinden.\n\nna.\n\n..\n\nDa sich bei dem im Ablehnungsgesuch vorgerragenen\nund durch die dienstlichen Erklärungen der beteiligten\nRichter vwnd Bsamien teilweise bestätigten Sachverkalt\nnicht ausschließen 1äßt, daß die Strafkemmer in der genannien Besetzung dem Ablehnungsgesuch gegen Lanägerichts-Airektor Dr. TAEEEM :ntsprochen hätte und dieser daher\nson der nusübung des Richteramies in dsr vorliegenden\n\nSeche ausgaschlossen gewesen wäre, kanr das angefochtene\nJrteil nicht bestehenbleiben (§§ 66 Abs. 1 GVG, 337 StPO).\n\nBei Gieser Rechislage bedarf es keines Bingehens\nau? den vejweren Tiawand der Revision, das Oberlandesgericht Bamberg hätte, wenn es sich schon für zuständig\nhielt. nicht rur teilweise über das gegen sämtliche Richter der Kamner gerichtete Ablehnungsgesuch befinden und\ndie Beschlußfassung über die Ablehnung der übrigen Kammermitglieder der Strafkammer — unter dem Vorsitz des vom\nOberlandesgeri.cht nicht für befangen erklärten Landgerichtsdircktors Dr. TAB - überlassen dürfen. Ebenso erübrigt\nsich eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die\nsachliche Berechtigung des Ablehnungsgosuchs (§ 24 Abs. 2\n- StPO):\n\n3.) Unerörtert bleiben können auch die übrigen Verfahrensrügen der Revision. Wegen ihrer möglichen Bedeutung für äjie nene Hauptverkandlung wird nur auf Tolgendes\nhingwiesen:\n\n2) Die Ansicht des Landgerichts, der Zeugin Apollonia\n\nKörbsr habe hinsichtlich der Frage nach einem Geschlechisverkchr mit Gew Angeklagven ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugestanden (Bd IIT Bl. 386 d. A.),\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Befreiung von der\nAuskunftsyflichs entfällt nur dann, wenn die Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifellos ausgeschlossen ist (BGHSt\n9. 33, 34). Durch einen etwaigen Shebruch hat sich Frau\nKörber eines Vergehens gegen § 172 StGB schuldig gemacht.\nVoraussetzung der Bestrafung ist allerdings die vorherige\nrechtskräftige Scheidung der Ehe des Angeklagten wegen\ndäicses Ehebruchs (ihre eigene Khe wurde aus anderem Grun-\n\nGe geschieden); sie ist nach § 49 Ehel ausgeschlossen,\nwena die Ehefrau des Angeklagten ihren Marne verziehen\nhat. Das will die als Zeugin vernommene \\hefrau des Beschwordeführers geiän haben. Das Landgericht hat dem jegoch kcinen Glauben geschenkt, die Einlassung der Zeugin, ihren zanne verziehen zu haben und \"auch heute\" zu\nverzeihen, Tzlls er wirklich einen Ehebruch begangen haben sollte. vielmehr als \"völlig unglaubwürdig\" bezeichnet. Ist eine Verzeihung aber nicht erwiesen, so ist dar\nStirafkammer veizupflichten, daß zumindest nicht fesistehe,\ndeR die Enc des Angeklagten wegen Verzeihung nicht mehr\nscschieden, Prau Körber also wegen ihres etwaigen Ehebruchs nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könne,\nEin etwaiges Scheidungsrecht wäre auch nicht durch tristablauf (§ 50 Abs. 1 EheG) erloschen; da ein Ehebruch\nnicht feststcht, hat die Ehefrau des Angeklagten von ibm\nwicht im Sinne des § 50 Kheg Kenntnis arlangt-\n\nb) Eine Vernehmung weiterer Zeugen — der in der\nfrüheren Haupiverhandlung nitwirkenden Richter - hätie\nsich Cer Strafkanmer nur aufgedrängt, wenn sie nicht\nschon auf Grund der vorhandenen Beweise die Jberzeugung\nvon einem bestimmten Sachhergang gewinnen konnte oder\nwenn ihr Umstände oder höglichkeiten bekannt waren, die\n“ bei verswändiger Yürdigung begründete Zweifel an der gewosnenen Überzeugung wecken konnien (u. &. BAY KIW 1951,\n283 Nr. 22; BGH 1 StR 51/58 vom 25. Juli 1958 unter A II\n4 ©, 1 StR 470/58 vom 4. November 1958 unter I 3). Das\nwar ersichtlich nicht der Fall.\n\n1.) Die sachlichrechtliche Bsurteilung des vom\nLIznägmicht festgestellten Sachverhalts ist - eberso wie\nsie ir dan Trüberen ärkenntnissen des Landgerichts Aschaf-\n\n7 -\n\nfenburg - \"oechtlica bedenkenfrei. Die Revision hat insoweib selbst keire kinselrügen erhoben.\n\n5.) Der Serat bat von dcr Befugnis des § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht. ü\n\nDr. Geier Martin Dr.Schalscha\n\nwillms Mübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-23/1-str-646-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-23/1-str-646-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.583005+00:00"}}