{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-17_1_StR_284_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-17","aktenzeichen":"1 StR 284/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2316 091\n\nte\nIm Namen des. Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmschermeister Martin K EEE au: NEE a\nEB, dort sevoren an ED 1599;\n\nwegen Tortgesetzten Betrugs\n\nhit der Ferien-ütrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Juli 1958, an der teilgenommen habenr\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter werner\nSundesrichter .- DE: Sauer\nBundesrichter _ YScharvenseel.\nBundesrichter . Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundengerichtshof 0)\nals Vertreter der Bundesunwaltschaft,\n\nJus tizangestellt er >.\nS als Urkundsbeanter der ‚Geschäftsstelle.\n\nfür echt erkannt:\n\n. ,\nor.”\nur N ’\n2\n\nN Auf die Berteson Nie Angeklagten’ wird das Urteil\ndes LandgeXichts Weiten/Opf. vom 26: März 1958 mit\ndon Foatatellungen eufgeheben:\n\n‚nt\n\nDie Sache wird | zu neuer Verhandlung und Antscheidung, auch über die Kosten. des Rechtemiticls, an das\nLandgericht zurückverwiesen: -\n\nYon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten'\nBetrugs zu einem Jahr Gef&ngnis verurteilt. Seine Revirion\nhat Erfolg.\n\nnun bar un un ur un\n\nDer Angeklagte betrieb in NEM an KEP eine Schuhmacherwerkstatt und einen kleinen Jchuhladen, seit 1948 mit\nUnterstützung seines demals aus der Kriegsgefengenschaft heimgekehrten Sohnes, der insbesondere im Wege des Hausierhandels\nden Verkauf von Schuhen zu erweitern bemüht war. Trotz steigenden Umsatzes geriet der Angeklagte seit Anfang 1955 in\nimmer größcre Schwierigkeiten; am 20. Januar 1955 wurde erstmals bei ihm gepfändet, am 4. Oktober 1955 ging der erste\nWechsel zu Protest; am 10. Dezember 1955 wurde erstmals\n‚£fruchtlos bei ihm gepfändet; am 13. April 1956 meldete er\nKonkurs an.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe spätestens\nEnde 1955 seine völlige Überschuldung (um mindestens 20.000.-- DM)\nerkannt. Gleichwohl habe er fortgeseizt handelnd in der Zeit\nvom 1. Januar 1956 bis zur Anmeldung des Konkurses schon bestellte Waren angenommen oder neue Waren bestellt und angenommen (Fälle B 1 bis 5 der Urteilsgründe) und in weiteren 21\nEinzelfällen (0 6 bis 26) die Gläubiger (mit Ausnahme des\nFalles C 21 sämtlich Lieferanten) durch Wechselausstellung\nhingehalten und ‚so geschääigt.\n\nut: in n u... .z ver :\nair ARE n ' ur ER Ken | neiligusen ER Fi : ee\n\nER EA ELHTLL Hann nen\n\n5.\n\nI. Fälle B 1 bis 5 der Urteilsegründe\n\nJe_B\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte sich des Betrugs schuldig machte, wenn er, obgleich er\ninnerhalb vereinbärter bzw. angemessener Frist weder zahlen\nkonnte noch wollte, gleichwohl unter ausdrücklicher oder\nstillschweigender Vorspiezehnsseiner Zahlungsfähigkeit und\nseines Zahlungswillens Waren mit Zahlungsziel bestellte oder\nannahm zu dem Zweck, sie weiterzuverkaufen und den’ Erlös anderweit zu verwenden,\n\nDie Feststellung, daß er spätestens Ende 1955 nicht mehr\nin der Lage war, seinen Verpflichtungen orädnungsmäßig nachzukommen, und daß er dies auch erkennte, ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden (vgl. UA 3 bis 9). Zwar gehen die \"Aktiva!\nin der Vermögensaufstellung UA 7 zu Unrecht von dem Erlös\nces Hzusgrundstücks in der Zwengsversteigerung (anstatt von\nseinem gemeinen Verkaufswert) auss auch ist das Warenlager\nnur insoweit eingesetzt,- als die Waren im Eigentum des Ängeklagten standen, obgleich der Kaufpreis für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren offenbar in den (UA 6 aufgezählten)\nLieferontenschulden enthalten ist; weiter fehlt dort der\nKruftwogen bezw, der Anspruch auf Übersignung des Kraftwagens,\nmit dem der Sobn des Angeklagten seinen Hausierhandel betrieb,\nobgleich der Wagen bzw. der Übereignungsanspruch en- späterer\nStelle des Urteils (DA 13) als Vollstreckungemöglichkeit Zür\ndie Gläubiger zufgeführt wird (vgl. allerdings.die Angaben\nüber die Abwicklung des Autokaufs nach Konkurseröffnung Uh 8).\nAber diese ifängel ändern nichts am Gesamtergebnis. Danach wußte\nspätestens Ende 1955, daß er \"völlig überschuldet war und |\n\n-&-\n\ndaß er auch bei bestem. Geschäftsgang Jahre brauchen würde,\nbis er seine schulden - wenn überheupt - hätte abzahlen\nkönnen\", und er rechnete \"überdies von diesem Zeitpunkt an\nmindestens mit der Möglichkeit, daß sein Geschäft zusommen-\n\nbrechen und ein Teil der Gläubiger leer ausgehen werde\" (UA 9).\n\nZudem war er nicht gewillt, die nach dem 1. Januar 1956\nhereingenommenen oder sogar erst bestellten Waren innerhalb\nvereinbarter bzw. angemessener Frist zu bezahlün, sondern\ner wollte mit dem Erlös dieser Waren alten Verpflichtungen\nnachkommen sowie den Lebensunterhalt für sich, seine khefreu und die dreiköpfige Familie seines Sohnes bestreiten.\n\nIndem er diese ihm bekannte mangelnde Zahlungsfähigkeit\nund seinen fehlenden Zahlungswilien seinen Lieferanten zum\nmindosten ;- pflichtwidrig (vgl. BEUSt 6, 198)--verschx ee\ntäuschte er sie, wie däs Lendgericht mit Recht annimmt.\nWenn die Revision meint, es sei dem Angeklagten nicht zuzumuten gewesen, daß er die Annahme der ‚bereits vor dem 1.\nJanuar 1956 bestellten Waren hätte verweigern sollen, so\nist dem nicht beizutreten; er musste gegebenenfalls auch\nSchndensersatzansprüche seiner Gläubiger wegen Nichtubnahme\nder bestellten Ware in Kauf nehmen.\n\nDie Stratkanmer nteiid Eomiar- den’ urakohtichen Zusamnenhang zwischen der Täuschung und der: Vermögensverfügung der\nLieferanten ohne Rechtsirrtum fest (uk 9):\n\nDurch die Übersendung der Waren und die Annahme seitens\ndes Angeklagten erlitten die ‚Lieferanten einen Schaden, da\nihnen als Gegenwert nur ein wirtschaftlich zweifelhafter\nZahlungsanspruch zufiel (UA 24); durch den Eigentumsvorbe-\n\nEEE RT El u Ya rt a u USERN\n\n-5-\nhalt weren sie, da der Angeklägte die Schuhe weiterverkaufen\nkonnte, so gut wie nicht gesichert. Den - wirtschaftlich\nbetrachtet - endgültigen Schaden in den Fällen B 1 bis 5\nstelit das Lendgericht auf \"mindestens 2:500.-- DM\" fest\n(UA 10):\n\nAuch der Vorsatz der Jchädigung der Gläubiger \"durch\nverspätste Zahlung oder dadurch, daß sis Überhaupt nichts\nerhalten würden\" (UA 10), ist ohne Rechtsverstoß als gegeben angesehen. Dasselbe gilt von dem Bewußtsein des ursächlichen Zusommenhangs zwischen Täuschung und Überlassung der\nWare (UA 10) sowie von der Absicht des Angeklagten, einen.‘\nrechtswidrigen Vermögensvorteil (die Möglichkeit der Verwertung der Waren zur Bezahlung alter Schulden und zur Bestreitung des Lebensunterhalts) zu erlangen,\n\nIn den Fällen B 1, 4, 5 ergeben’ sich jedoch folgendde\n\nZu 1) Es ist nicht ersichtlich, ob durch die Ausstellung\nder zwei Vjechsel vom 5. März 195& ein weiterer schaden (und\ngegebenenfalls welcher) entstanden sein soll, oder ob diese\nVechseleusstellung im Urteil] nur zur Vollständigkeit der\nSichverhaltsschilderung mitgeteilt ist.\n\nZu 4) Hier ist, ähnlich wie im Fall 1), nicht völlig\nklar, ob Gas Landgericht den Betrug nur - wie es unbedenklich\nwäre, vgl. UA 24 - in der Ännahme der zweiten Lieferung vom\nFebruar 1956 sieht, oder ob (und inwiefern) eine schuld auch\naus den weiter mitgeteilten Tatsachen hergeleitet werden\nsoll»\n\nZu 5) Eine ähnliche Unklarheit besteht im Falle 5. -.\nTata no. } ei try h Ti De Du FON\n\nZu den Fällen B 2, 3 sei noch bemerkt:\n\nwen nen\n\n»\n“ & en\ne. -—\n\nzu 2) Die Behauptung der ‚ Revisionsbegrtindung, die\nFirma MB habe ihre \\reren vom Konkursverwalter \"fast restlos\" zurückerhalten (SA 29), widerspricht der Feststellung\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe sie \"weiterverkauft\"\n(UA 10).\n\nZu 5) Die Firma DEM mag, wie der Beschwerdeführer\nausführt (SA 32), die gebotene Vorsicht vernachlässig# haben, indem sie dem Angeklagten auf: seine Erstbestellung,\nersichtlich ohne vorherige Erkundigung über seine Zehlungsfähigkeit, einen Teil der erbetenen Ware lieferte, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, wonach der Angeklagte sich durch meine Bestellung j\nund die Annahme der Teillieferung des. ‚vollendeten Betrugs\nschuldig machte. . -\n\nII. Fälle 0 6 bis 26.\n\nAuch hier ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts an sich nicht zu beanstunden. Danach -machte sich der\nAngeklagte durch Hingabe zweifelhalter oder wertloser Wechsel\nan seine Lieferanten, im Falle 21 an seinen Bauunternehmer\nKönig, des Betrugs schuldig, wenn er. vorsätzlich seine Gläubiger durch die von ihnen auf Grund .'äuschung ‚bewilligte Stundung\nihrer Forderungen der Möglichkeit berzubte, den - an sich bereits eingetretenen - Schaden durch Zurückholung ihrer Ware\noder Durchführung noch möglicher Sicherungs- oder Befriedigungsnaßnahmen ganz oder teilweise wieder auszugleichen (zur Frage\n&er Täuschung vgl. BGH NIW 1954, 1414 Nr. 16, insoweit in\nBEHRSt 6, 198 nicht abgedruckt). Jeäoch bestehen gegen die\nFeststellung eines eingetretenen fessmtschadens von mindestens\n2:000.-—- DM sur '” und gegen . ‚die Annahme eines. ursächlichen-\n\nEt “. uud” RE\n\nUV\n\nmm mn nn nn nn ken ft N ze LETZTE TA ns BRRTRRRRTNN FIR See ET LESE\n\n„To\n\nZussmuenhangs zwischen Schaden und \"Täuschung durchgreifende\nBedenken,\n\nDen schaden von mindestens 2.000.-- DM in den Fällen\n\nC 6 vis 26 stellt das Landgericht in der Weise fest, üsnß es\ndie noch vorhandenen Möglichkeikeiten einer Sicherung, Befriedigung oder Schädensminderung einerseits und die in der\nZeit vom 1. Januar 1956 bis zum Konkursamtrag ausgestellten\nürst- oder Verlängerungswechsel andererseits aufz&ählt und\n\nim Wege der Schätzung den lindestschaden auf die genannte\nSumme beziffert. Es ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer sich bewußt war, daß sie auch bei Annahme einer fortgesetzten Pet in jedem in diese Tat einbezogenen Einzelfalle\ndie vollständigen Merkmale der zur Rede stehenden Straftat,\nhier also auch den Bintritt eines Schädens, feststellen muß.\nSoweit in den genanuten Einzelfällen die tatsächliche Scha-Genszufügung nicht nachgewiesen werden kann, kommt höchstens\neine Bewertung. des #inzelfalles als yersuchter Betrug in\nFrage, und auch diesnur, wenn festgestellt werden kann, daß\nder Angeklagte - trotz Kenntnis seiner verzweifelten wirtschaftiichen Lage - die Möglichkeit einer zusätzlichen Schädigung seiner Gläubiger durch die Stundung ihrer Forderungen\n\nerkannte und billigte. Nach den bisherigen Feststellungen ist\n\ndies unwahrscheinlich.\n\n. Zu den vom Landgericht aufgeführten Möglichkeiten einer\nSehudensminderung (UA 13) ist folgendes zu bemerken:\n\n1) Zurückholung unter Eigentumsvorbehalt_gelieferter ‚are.\n\nHier ist nicht restlos klar, ob der Angeklagte eingeräumt\nhat (vgl. VA 13, 22), daß in jedem einzelnen der 20 Fälle\n\nven une\n\n-8B-\n\nC 6 bis 20, 22 bis 26 (C 21 scheidet aus) noch Ware des betrefienden Gläubigers vorhanden war. Soweit die Lieferungen\nder Gläubiger (etwa im Fall 6) zeitlich weit zurücklagen,\nbedasf es hierzu einer eindeutigen Feststellung um so mehr,\nals die $trufkummer an anderer Stelle (UA 21) zum Ausdruck\nbringt, daß die Wechsel \"Lieferungen betrafen, die längere\nZeit zurücklagen, wobei die Ware zum größten Teil schon verkauft, aber nicht bezahlt war\";\n\n.2) Baschken-, und, Kaese eng£ändumgen.\nDa die Strafkämer davon ausgeht; der Angeklagte sei\n\nseit dem 10. Dezember 1955 im Ergebnis unpfändbar gewesen\n\n(UA 5), steht die - ‚Amahne der Möglichkeit gleichwohl er-\n\nfolgreicher Taschen- und Kossenpfändungen hierzu in einem ge-\n\nwissen Wigerspruch. Der Beschwerdeführer behauptet in der Re-\n\nvisionsbegründung, daß es niemals zu einer erfolgreichen ı,\n\nTaschen- oder Xassenpfändung gekommen sei. Das scheint nach\n\ndem im Urteil geschilderten Sachverhalt auzutrefien, wenn\n\nes auch nicht ausdrücklich gesagt ist: on\n\n5) Bersonenkrs£tnagen.\n\nDie Möglichkeit einer erfolgreichen Volistreckung in\nden Personenkraftwagen des Angeklagten (oder in den Übereisnungsanspruch des Angeklagten gegen den Verkäufer des\n„ugens unter Zahlung des restlichen Kaufpreises) läßt\nsich nicht ohne weiteres damit vereinbaren, daß der wagen\noder der Anspruch in der Aufstellung der \"Aktiva\" (UA 7)\nüberhaupt nicht erwähnt ist und daß der Wagen nach Konkurseröffnung vom Verkäufer \"zurückgenommen\" würde (UA 8), so\nduß zweifelhaft ist, ob er einen greifbaren Vermögenswert\nfür die Gläubiger besaß.\n\n,\n[227.6 SS\nPr\n\nm 5\n\n.\nu 2\n\ns\nmu ann ne Gier ahn Mid müpr Dp> ag din den mm dan Bi mn De Or Or m ame Aübe in Ber EDER Ur 00 ab Pan dr AMD ED UT Tre abe\n\nstücke und den 1/5 Krbschaftsamteil des Angeklagten:\n\n4) Vollstreckungsmöglichkeit in die unbelasteten Grund-\n\nDer Wert dieser Vermögensstücke wird vom Landgericht\nauf 1.000.-- DM angegeben . (UA 7). Die Vollstreckung in\nGrundstücke und Erbschaftsamteile ist langwierig und kostspielig, was manchen Gläubiger davon abhalten wird.\n\n5) Möglichkeit der Eintragung siney Sicherungshypothek\nZür_ den GJäuhiger Kögp (Fall 21).\n\nWie das Ergebnis der Zwangsversteigerung (10.000.-— DM,\nUA 7) zeigt, hätte die Eintragung einer Sicherungshypothek\nfür Kö auf dem bereits mit über 14.000.-- DM belasteten\nGrundstück des Angeklagten keinen Erfolg gehabt. Die Erwägung des Landgerichts (UA 13), \"der in der Gegend ansässige\nBauunternehmer Kö hätte bei einer Zwangsversteigerung\nGleses Grundstückes Verwertungsmöglichkeiten gefunden, um\nwenigstens einen Teil. ‚seiner Forderung hereinzubekommen\",\nHöglichkeit gekabt haben soll, den Versteigerungserlös so\nheraufzudrücken, Gaß er (Kö) sich bei Eintragung einer\nSicherungshypothek besser. gestanden hätte als ohne diese.\n\nZu_ 1 bis 5): Abgesehen davon, daß die Unterlagen eines\ngeschätzten Gesamtschsdens von 2.000.-- DM in den Fällen\nC 6 bis 26 hiernach bedenklich sind, ist aus dem Urteil _\nnicht ersichtlich, ob das Landgericht bei Prüfung des angerichteten Schadens der von ihm selbst hervorgehobenen\nTatsache Rechnung getragen hat, daß der Angeklagte in der\nZeit vom 1. Januar 1956 bis zu seinem Konkursamtrag mit dem\n\nwann mente\n\nFa,\n_ 10 _\n\nErlös never üteterungen s14e Schulden bezahlte (vgl. UA\n\n7, 10, 21, 23, ferner Revisionsbegründung Seite 2, wo VOorgetragen ist, die vom Angeklagten laut Kassenbuch im I.\nVierteljahr 1956 gezahlte Summe habe sich. auf 6.000.- IM\nbelaufen), Nur wenn und soweit der Nachweis zu führen war,\ndaß die alten Gläubiger (C 6 bis 26) sich in jedem Einzelfalie durch Ausnutzung der im Urteil aufgeführten Möglichkeiten einer Schadensminderung besser gestanden hätten als\nbei Zuwarten und Entgegennahme etweiger: freiwilliger\nZahlungen des Angeklagten, kann’ von dem Eintritt eines\nöchadens urid damit von dem Vorliegen eines vollendbten\nBetrugs gesprochen werden.\n\nZur Frage des ursächlichen Zusamsenhangs zwischen Täuschung und Schaden ist darauf hinzuweisen, daß nur wenige\nGläubiger der Fallgruppe O 6 - 26.2ls Zeugen vernommen Worden sind (zus C 7, Dame C 19, Kup C 21) und das Landgericht den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und\nScheden im übrigen auf Grund der \"Lebenserfahrung\" feststellt, \"daß sich äje Gläubiger bei Kenntnis der wahren\nJachlage schleunig um Sicherungen der beschriebenen Art\nbemüht hätten\". (YA 22). Dabei ist indessen nicht bedacht,\ndaß es viele Gläubiger gibt, die sich zahlungsunfähigen\n»ckulänern gejenüber gleichgültig verhalten und lieber\nihre Forderungen streichen, als daß sie durch den Versuch einer Zwangsvollstreckung: sich der Gefahr der Aufwendung nutzloser Zosten aussetzen. Auch zu dieser Frage\nbedarf es daher noch klarer Feststellungen im Einzelfall.\n\nSchließlich ist im Palle 9 (Firma Dip). die Annahme\neiner vollendeten Täuschung insoweit bedenklich, als\nes sich um den Betrugsversuch vom Dezember 1955 handelt, den der Wläubiger offenber erkannt hatte. Der\n\n-11-\n\nBetrugsversuch durch Wechselausstellung vom 20. Härz 1956,\nalso wenige Wochen vor dem Konkursamtrag des Angeklagten,\nhat schwerlich noch zu einem feststellbaren Schaden des\n\nGläubigers geführt.\n\n. Die Bedenken zu den Fällen B 1, 4, 5 und 0 6 - 26 nötigen zur Aufhebung des Urteils im ganzen, da das Landge-\n\nnommen hats\nB. Strafsusspruch (VA 26).\n\nAuch die Strafzumessung wird unter Berücksichtigung\nder immerhin beachtlichen Einwendungen der Revision zum\nStrafmass neu zu prüfen und gegebenenfalls wird die Köglichxeit einer ötrafaussetzung zur Bewährung zu erörtern sein.\n\n...\ns\n\n” . Br ! “* non. x\n.: > . wo USt « ..\n„ot F BES in) 4 „ Bere sig il Ni aereba mn\n- er. » i ri f Ku ri ur at\n[23 L yes ı% ni, - . “ Y: y - BR r art ww; ot ”\na WE FE HR St N ERTL ALT eo ip .\n-_.n- a! vi Sa ERRTÄRTNSETE r N\n\n” N\n2, Be\n\n- 12 -\n\nWegen der Aufhebung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nerübrigt sich eine Krörterung der von der Revision zur Fr..ge\nder Zubilligung mildernder Umstände erhobenen Verfahrensrüge.\n\n! . »\nBaldus Werner Sauer\n\nScharpenseel Dr. Hengsberger\n\n_ ann _. = a al an TERTDER mennrenen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-17/1-str-284-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-17/1-str-284-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.456658+00:00"}}