{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-17_1_StR_251_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-17","aktenzeichen":"1 StR 251/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen üaües Volkes\n\nIn der Sträfsache 2316 050\ngegen\n\n1.) gen PRSZHTSEEN -OÖberinspektor Oskar I aus\ngeboren am 0 in FOEER,\n2.) nn adiohändler und Automatenaufsteller H RED\nA geboren am u 1520 in\nbei ,\n\n3.) den Kaufmann Fritz AED au: TEE, dort geboren am\nEEE 1.915, ” on u \"\n\nwegen Untreue uU. Bo\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitgung\nvom 17. Juli 1958, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Baläus -\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter De. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n‚ Yerstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mm\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\nI. Die Revision des Angeklagten ZGB <= zer, das\n- Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.Januar 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat. die Kosten seines Bechtsmittels zu tragen.\n\nIIs Auf die Revisiomader Angeklagten TED un. A\nwir\n\n_1) das Verfahren im Falle II c der Urteils-\n‚gründe auf Kosten ‚der Staatskasse einge-\n\n-2) das Urteil im Gesamtstrafausspruch nit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIII: Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n- , 2 t .\n\nIV.\n\nBu .\n‘2\n„2 _\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRechtsmittel -- soweit darüber nicht unter II, 1\nbefunden ist - zu entscheiden hat.\n\nDi itergehenden Revisionen der Angeklagten\neb und en verworfen.\n\ns\n\nVon Rechts wegen\n\nwe de a rn mr um\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten If wegen vier.\njeweils in Tateinheit mit Betrug - in einem Falle in weiterer Tateinheit mit einfacher passiver Bestechung - begangener Vergehen der Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und zu vier Geldstrafen\nvon je 100,-DM verurteilt.\n\nWegen Beihilfe zu den Untreuehandlungen des Angeklagten\nTED in. ürei.Fällen hat das Landgericht gegen den Angeklagten EEE unter Einbeziehung in anderen Verfahren ausgesprochener Freiheitsstrafen auf eine Gesamtgefängnisstrafe\nvon neun Monaten und auf drei Geldstrafen von je 50,-IM erkannt. j j\n\nDen Angeklagten Afpnat die Strafkamner wegen eines\nVergehens der Beihilfe und dreier Vergehen \"der Anstiftung.\nzu den von dem Angeklagten IP besangenen Untreuehandlungen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten, einer\nGelästrafe von 50,-DM und drei Geldstrafen von ‘je 150,-DM\nverurteilt.\n\nAlle Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision\neingelegt. Sie rügen die Verletzung des. sachlichen Rechts, j\nder Angeklagte Albert außerdem die Verletzung von Verfahrensvorschriftei.\n\n1. Verfahrensvoraussetzungen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung\nNachtragsanklage gegen die Angeklagten Illun: EM\nerhoben. Über die den Gegenstand der Nachtragsanklage bildenden Straftaten (IT c der Urteilsgründe) hat die Strafkammer verhandelt und Beweise erhoben; sie hat schließlich\nwegen dieser Taten den Angeklagten Ittner der in Tateinheit\nnit Betrug begangenen Untreue, den Angeklagten | der\nAnstiftung zur Untreue für schuldig befunden, gegen a |\neine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Geldstrafe\n\nA -\n\nvon 100,-DM, gegen N] eine Gefängnisstrafe von vier\nMonaten und eine Geldstrafe von 150,-DM verhängt, und die\nFreiheitsstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen.\n\nDie Strafkammer hatte nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift (GA S.151/152) jedoch unterlassen, diese Taten duxch Beschluß in das Verfahren einzubeziehen (§ 266\nStPO). Da der nach § 266 StPO erforderliche Einbeziehungsbeschluß bei Erhebung einer Nachtragsanklage an Stelle des\nEröffnungsbeschlusses (§ 205 StPO) steht, war infolge der\nUnterlassung der Strafkammer das Hauptverfahren wegen dieser Taten nicht eröffnet. Dieser Mangel stand dem weiteren\nVerfahren entgegen (RGSt 67, 59; 68, 105). Daß die Angeklagten der Verhandlung über diese Taten nicht widersprochen haben, ist unerheblich (vgl. RUSt 55,159; 61,353).\n\nDa der das Hauptverfahren eröffnende Einbeziehungsbeschluß Verfahrensvoraussetzung ist, war sein Fehlen auch\nohne Rüge noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen und das Verfahren einzustellen (RGSt 68,291;\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 26.2.1957 - 5 StR 411/56 -):\nDamit ist einem neuen Verfahren Raum gegeben.\n\nDa die verhängten Freiheitsstrafen in die Gesamtstrafen\neinbezogen sind, wären diese aufzuheben und die Sache zur\nVerhandlung und Entscheidung über die Bildung neuer Gesamt-Strafen gegen die Angeklagten Tiiihund Men cas Landgericht zurückzüverweisen.\n\nII. Verfahrensrechtliche Rügen der Revision.\n\n1.) Die Revision rügt, die Strafkammer habe Urkunden\nnicht verlesen, obwohl sie zur Verhandlung vorlagen.\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält hierzu folgenden\nVermerk;\n\n\"Tm Laufe der Vernehmunehder Angeklagten wurden zum 2\nGegenstand der Verhandlung. gemachts\n\nT2-Vertrag vom 3.5.1955 über einen Weltfunk-Musikschrank; Bestätigungsschreiben der Stadtsparkasse\nm von 3.5.1955; TZ-Verträge vom 6.6. und 15.10.\n1955 je über eine ÄMT-Musikbox; Bestätigungsschreiben der Stadtsparkasse WB von 6.6. und 15.10.1955,\nBarscheck über 2 000,-DM vom 3.5.1955.\" '\n\nDie Strafkammer hat demnach die Urkunden nicht verlesen, sondern nur mittelbar zur Erforschung des Sachverhalts verwertet. Dies vermag die Revision jedoch nicht zu\nbegründen. Denn selbst wenn man darin, .daß die Strafkammer\n‘die Verlesung unterlassen hat, einen Verstoß gegen §§ 245;\n249 StPO sehen wollte, so würde. das Urteil doch nicht auf\ndiesem Mangel beruhen: 'Die Urkunden enthalten nämlich keine\nTatsachen, die zu dem durch andere Beweismittel festgestellten Sachverhalt in Widerspruch stehen und zu einer anderen\nBeurteilung hätten führen können.\n\n2.) Soweit die Verfahrensrügen das eingestellte Verfahren betreffen, sind sie durch die Einstellung gegenstandslos geworden. | |\n\nDie Rügen der Revision zu § 267 Abs.3 Satz 1 StPO und\n§ 49 Abs.2 StGB betreffen das sachliche Recht; sie sind dort\nzu prüfen.\n\nIII. Sachbeschwerden..\n\n1.) Die Sachrügen sind, soweit sie den Schuldspruch\nangreifen, offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Auch die Ausführungen zur Strafzumessung begegnen\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nzwar hat die Strafkammer bei der Zumessung der Strafen wegen Beihilfe zur Untreue nicht ausdrücklich ausgeführt, ob sie von der Möglichkeit der Strafmilderung nach\n§ 49 Abs.2 StGB Gebrauch gemacht hat; daß sie diese Mög-\n\n-6-\n\nlichkeit bei ihren Erwägungen aber tatsächlich berücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang. Die Strafkam-\n\nmer hat nämlich gegen beide Angeklagte, soweit sie wegen\nBeihilfe zur gleichen Haupttat verurteilt wurden, auf die\ngleiche Strafe (2 Monate Gefängnis und 50,-DM Geldstrafe)\nerkannt; in den Fällen jedoch, in denen Albert Anstifter,\n.Härtfelder aber nur Gehilfe war, hat sie gegen Albert wegen\nAnstiftung zur Untreue Gefängnisstrafen von je 4 Monaten und\nGeldstrafen von je 150,-DM, gegen Härtfelder aber wegen\nBeihilfe zu den gleichen Taten Gefängnisstrafen von - wiederum - nur je 2 Monaten und .Gelästrafen von je 50,-DM ausgesprochen. Aus dieser gleichen Bestrafung Härtfelders und\nAlberts bei gleicher Tatbeteiligung und verschiedener Bestrafung bei verschiedener Form der Teilnahme folgt, daß\n\ndie Strafkammer die Vorschrift des § 49 Abs.2 StGB berücksichtigt hat; der ausdrücklichen Erwähnung bedurfte‘ es nicht.\n\nIn übrigen sind die gegen die Strafzumessung gerichteten Rügen offensichtlich unbegründet. g\n\nBaldus Werner Sauer\nScharpenseel . Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-17/1-str-251-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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