{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-08_1_StR_562_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-08","aktenzeichen":"1 StR 562/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rc Nöchschlagwetik ja nn I\nAnutliche Sammlung: ja ul\n\nStGB § 184 Abs. 1 Ar. 3a 2509 008\n\nVer in Warenautomaten an Öffentlichen Straßen\noder Plätzen Gummischutzmiitel (Präservative)\nfeilhält, verleizt Sitte und Anstand schlechthin,\n- gleichviel, ob andere anstößige Umslände roch\nhinzutreten oder fehlen,\n\nBGH, Urt. v. 17. Mirz 1959 - 1 StR 562/58 IG München I\n\n4\n4\n\n1_StR_ 562/58\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Friseurgeschäftsinhaberin Frieda Wo aus\n\nEEE. dort geboren am ER 925,\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Gegenstände\n\nhai der 1. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der\nSitzung vom 17. März !959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBuandesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter . Dr, Menges\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Verireter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestallter >\n\n}\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird.\ndas Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechismiitels, an das Landgericht zurückverwiesen. “\n\nVon Rechts wegen\n\nG\n\nig:\n\nnd.\n\n——\n\nI®\n{>°\n\nDer Angeklagten wird im Eröffnungsbeschluß als ein\nfortgesetztes Vergehen gegen § 184 Abs. ' Nr. 3 a StGB zur\nLast geiegt, daß sie in einem Warenautomaten, der außen an\nihrem Friseurgeschäft zur Siraße hin angebracht ist, Präservaiive zum Verkauf feilhielt. Das Landgericht hat sie freigesprochen. Es folgt einer in der strafgerichilichen wie\nauch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verüretenen Ansicht, wonach der Verkauf von Gumnischutzmiiteln\naus Warenautomaten in Öffentlichen Straßen nicht schlechthin Sitte oder Anstand verletzt, sondern dagegen nur dann\nverstößt, wenn besondere Umstände hinzutreten, wie 2.8. die\nUnangemessenheit des Aufstellungsorts (auf dem Lande, in\ngewissen Straßen, in der Nähe von Kirchen, Schulen und\nHaltestellen öffentlicher Verkehrsmittel) oder eine aufdringliche Art der Terbung (durch volles Zurschaustellen\noder besondere Hinweise, durch anreißerische Form oder\nFärbung des Automaten, durch das gleichzeitige Angebot\nanderer Waren, insbesondere solcher, die Kinder und Jugendliche anlocken).*) Besondere Umstände dieser Art hält die\nStrafkammer hier nicht für gegeben. 0\n\nMit der Revision der Staatsanwaltschaft und mit dem\nGeneralbundesanwalt vertritt der Senat einen grundsätzlich\nanderen Standpunkt. Nach seiner Meinung verletzt die Sitte\nund den Anstand Schon derjenige, der Mittel zur Verhütung _\nvon. Geschlechtiskrankheiten in Warenautomaten an öffentli-\n\nm\n\nchen Siraßen oder Plätzen zum Verkauf feilhäli, gleichviel |\n\n*) BayObI6 1955, 59; OIG Celle, Der Münzautomat 1956, 43;\n0IG Düsseldorf JMBl RT 1956, 139; OIG Hamm JMBl NRW 1958,\nı1i; Württ.Bed. VCH (Karlsruhe) ESVGH 6, 1055 OVG Koblenz,\nDer künzautienst 1957, 209; VGH Bebenhauscn, Der künzautomai 1958, 95; a.A. Vürtt.Bad. VGH (Stuitgart) 32 1958,\n446 und OVG Münster bci Poirykus, Der Münzautomat 1959,\n>2, 536; die beiden letzten Entscheidungen sind nach der\nFunrdsvellenangabe nicht rechtskräftig.\n\n}\nN\nX\n\nob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder\nfehlen,\n\nAllerdings fällt das öffentliche Ankündigen, Anpreisen oder Ausstellen solcher Mittel, anders als nach\nder früheren strengeren Rechtsprechung des Reichsgerichis\n(RGSt 34, 3655 46, 7), nicht mehr unter § 184 Abs. 1 Nr. 3\nStGB. Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten\nvom 18. Februar i927 (RGBl I, 61) hat dafür durch Einfügen\nder Nr. 3 a in § 184 Abs. 1 SiGB einen eigenen Stiraftaibestand geschaffen. Mittel dieser Art öffentlich anzukündigen,\nanzupreisen und auszustellen, ist daher jetzt grundsätzlich\nerlaubt und wird nur noch dann besiraft, wenn es \"in einer\nSitte oder Anstand verletzenden Weise\" geschieht. Diese\nVorschrift, die auch der Eniwurf eines SiGB ‘959 in $. 227\n(unter Erweiterung auf empfängnisverhütende Mitiel) beibehalten will, sucht demnach die hier gegensätzlichen\nInteressen der Gesundheiisfürsorge und des allgemeinen\nsittlichen Empfindens auszugleichen (Amtliche Begründung\nzum Entwurf des Gesetzes vom 18, Tebruar i927, RTDrucks\nIII, Wahlperiode 1924, Bd. 401 Nr, 975; RGSt 65, '7):\n\nSie läßt das durch § 1§ 4 StGB geschützte Rechtsgut in der\nSache zurücktreten und erlaubt die Werbung für ansteckungsverhütende Schuizmittel aus Gründen der Gesundheitsfür- .\nsorge. Weil aber diesen Mitteln unabänderlich anhaftet,\n\ndaß sie ebenso zur Unzucht mißbraucht werden wie berechtigten oder doch geduldeten Anliegen dienen können, bestimmt das Gesetz zugleich für die Art und Weise der Wer-\n‚bung, daß sie sich dem natürlichen Schamgefühl unterordnen\nmuß und nicht gegen Sitte oder Anstand verstoßen darf.\n\nlas Sitte und Anstand gebieten, bestimmt die von\nHerkommen und Erziehung geformte und selbständig fortgebildete Anschauung aller verständigen, billig und gerecht\n\n$\n\nAn\nLEER\n\nRE ERER\n\\\n\nSe\nss’\n\nu\nKG\n2:\n\na,\ner\n\nN en\n\nmn en\n\nY\n3\n!\n|\n}\n|\ni\nI\n\ndenkenden Menschen innerhalb eines Rechts- oder Kulturkreises. Nach der danach hier gültigen Anschauung ist\n\n. von der Guschlechisbegegnung der Menschen, weil sie stets\n\nmit schamvoller körperlicher Entblößung oder Berührung\nverbunden ist, jeder fremde Sinn und sind von dem, was\nzu ihr hinführt, wenigstens die Augen Unberufsner fernge-\n\nhalven.\n\nMittel, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten\n\ndienen, sind wesensmäßig geschlechisbezogen. Dennoch nimmt\nes das natürliche Schamgefühl um der Gesundheit des menschlichen Körpers willen noch hin, daß die Mittel öffentlich\n(2.B. in Zeitungen und anderen Schriften) angekündigt und\nangepriesen oder (z.B. in Schaufenstern) ausgestellt werden, sofern dies unauffällig und unaufdringlich geschieht,\ndem Kundigen als ein Hinweis auf eine Bezugsmöglichkeit,\ndem Unkundigen zur belehrenden Aufklärung, daß er sich mit\nihrer Hilfe die Gesundheit erhalte. Bei allen anständigen\nund gesitieten Menschen muß aber Ärgernis erregen, wer\nsolche Mittel auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausstellt, feilbält und verkauft. Für den Straßenhändler z.B.\nunterliegt das keinem Zweifel, Nicht minder gilt es - und\n\nerst recht - bei einem Warenautomaten, der zur Straße hin\n\nangebracht ist. Denn auf solche Weise werden jene Mitiel\nnicht bloß wie in einer Zeitschrift angekündigt oder wie\n\nin der Auslage eines Schaufonsters ausgestellt, sondern vor\naller Augen in den Verkehr gebracht. Eindeutig geschlechts-\n\nbezogene Dinge verlieren dadurch das Schamhafte und Pein- : _\n\n. PR\nx\nA\nRi\n\nliche, das ihnen besonders dann anhaftei, wenn sie (wie EEE\n\nhier und häufig) zu nicht naturgemäßen Geschlechtsverkehr-.\nbestimmt sind. Sie erhalten so, zumal im Angebot nelien\nGegenständen des täglichen Gebrauchs, den Anschein des\n\nInverfänglichen und Selbstverständlichen. Das muß namentlich\n\nbei Kindern und Jugendlichen alle Begriffe von Sitie und\nAnstand hoffnungslos verwirren und das Schamgefühl zuletzt\nzerstören;\n\nDazu kommt, daß der Automat die Mittel nicht nur\njedem anpreist, der vorübergeht, sondern zugleich mit der\ngewünschien Ware wahllos jeden bedient, der die verlangte\nMünze eiawirfts Kinder, Halbwüchsige und Erwachsene ohne\njeden Unterschied (vgl. RGSt 67, 65). Damit sind entscheidende Sicherungen dagegen ausgeschaltet, daß ansteckungsverhütende Mittel in unberufene Hände gelangen: (das natürliche Schamgefühl, das insbesondere den Unreifen davon abhalten wird, sie in einem Geschäft zu erwerben, und das\nVerantwortungsbewußtsein des Kaufmanns, das diesen hindern\nwird, sie ihm zu überlassen. Daß erst scine Scham überwinden muß, wer solche Gegensvwände im Geschäft, nur unter\nvier Augen, erwerben will, kennzeichnet das Peinliche des\nVorgangs. Diesen durch einen Automaten so in die Öffenilichkeit zu verlegen, daß ihn jedermann beobachten kaun,\nmuß notwendig Anstoß erregen. Kein Geschäftsmann, der sich\nnoch ein Gefühl für Verantwortung und Anstand bewahrt hat,\nkenn ansteckungsverhütende Mittel 2.B. Kindern oder Jugendlichen, Schwachsinnigen oder gar Geisteskranken überlassen.\nDerertiges gerade zu ermöglichen, und zwar vor .aller Welt,\nsuf öffenilichen Straßen oder Plätzen, und auf solches\nWeise sich um leichteren Gelderwerbs willen der Verantwortiung mit Hilfe eines verantwortungsunfähigen toten\nMechanismus zu entledigen, ist unanständig und schamlos.\nLebensfremd ist die Meinung, daß der Preis, den der Automat abverlangt, und die Höhe des Einwurfschlitzes über dem\nEräüboden ausreichende Abhilfe biete. Der Preis ist regelmäßig so gering (hier 1.-- DM je Packung), .daß Jugendliche\nihn ohne weiteres von ihrem Verdienst und soger Kinder von\n\nıf\n\n6 -\n\nihrem Taschengeld aufbringen können. Der Einwurfschlitz,\nnoch so hoch angebracht, ist mindestens Jugendlichen von\nder beginnenden Reifung ab bei der allgemein bekannten\nErscheinung ihrer körperlichen Entwicklungsbeschleunigung\nmühelos erreichbar.\n\nDaher kann die Allgemeinheit nicht Zusehen, wie\n- vielfach auch weniger aus Sorge um die Erhaltung der\nGesundheit anderer als aus selbsisüchtigem Streben nach\nGelderwerb-- das Beginnen um sich greift, Gegenstände der\nin § 184 Abs. 1 Nr. 3 a bezeichneten Art in Warenautomaten\nan öffentlichen Straßen und Plätzen auszustellen und feilzubieten. Solange noch zwischen Eltern und Kindern, an\nanderen Stätten der Erziehung, aber auch unter Erwachsenen _\nselbst das vertraute Gespräch über geschlechisbezogene\nDinge den Beteiligten Zurückhaltung abverlangt, muß der\nHandel mit jenen Gegenständen, wenn er auf öffentlichen\nStraßen oder Plätzen betrieben wird, als mit Sitte und\nAnstand unvereinbar angesehen werden. Ob das auch dann\nzu gelien hätte, wenn Automaten an solchen öffentlichen\nStellen angebracht werden, zu denen jedermann unbeobachteten Zutritt hat (z.B. in öffenilichen Bedürfnisanstaltien,\nanderen derartigen Einrichtungen, im Hausgang oder dgl.);'\nbraucht; nicht entschieden zu werden; so liegt es hier nicht.\n\nEntgegen der Meinung der Verteidigung widerspricht\nes nicht der Rechtisauffassung des Senats, daß der äntwurf.\neines 4. Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung\n(BTDrucks III. Wahlperiode Nr. 318, S. 47 zu I Nr. 8) dem\n-— übrigens durch § 7 des Ladenschlußges. vom 28. November .\n1956 (B&B1 I, 875) aufgehobenen - $ a GewO folgende u\nVorschrift anfügen wills\n\n.\n’.. l .n\n.\n\n\"Mittel und Gegenstände, die zur Verhütung der\nEmpfängnis oder zur Verhütung der Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten\nnicht feilgeboten werden.\"\n\nDenn eine solche Vorschrift enthielte keine Änderung,\nsondern allenfalls eine gesetzliche Bestätigung des\nbereits geltenden Rechtiszustandes, der bestehen bleibt,\nauch wenn die Vorschrift nicht Gesetz wird. Wohl aber\nspricht es für die Meinung des Senats, daß die Gegenansicht bisher mur unsichere und schwankende Maßstäbe für\ndas Sitten- und Anstandswidrige der Werbung nach $ :84\nAbs. 1 Nr. 3 a StGB aufgezeigt hat, und ferner, zu welchen\nanstößigen Folgen sie führt. Dafür ist aufschlußreich\nnicht bloß der gegebene Fall, in dem Kinder mit Prägervativpackurenauf der Straße spielten, als die Glasscheibe\ndes Automaten einmal eingeschlagen worden war, sondern\nlehrt auch besonders eindringlich der ESVGH 6, 05 entschiedene Fall, in dem 10 bis 12jährige Oberschüler mit\nsolchen Gegenständen in der Schulklasse Unfug trieben und\n11 bis 15jäbrige Jugendliche sie sogar zum Geschlechtsrerkehr benutzt hatten.\n\nk3\n\nHiernach hat das Urteil keinen Bestand. Däher braucht !\nder Senat nicht noch zu prüfen, ob die Angeklagte nicht,\nschon deswegen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 5 a StGB verstoßen\nhat, weil sie durch Zurschaustellen der Packungsaufschriften besonders anstößig warb. Dagegen wird die Stirafkammer\n\nunter Umständen der Frage nachgehen müssen, Insdesondere\n\n.*.,\nä\n\nsi\ns ER\ne\n\ns\n\n-\n\n17\n\nim Yusammerhang mit der Prüfung, ob die Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.\n\nDr, Geier Dr. Pedtz Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr, Menges ist er:\nim Urlaub und ortsabwasend und . . rt\ndaher verhindert, das Urteil En\nzu unterschreiben.\n\nDr. Geier Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/1-str-562-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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