{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-08_1_StR_500_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-08","aktenzeichen":"1 StR 500/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 207 026\nIn = a. n eo n des Y ol R: es\n- ‚In dor gtrstsäche.\n. gegen\n\nden Kaufmann Emil = \\ aus gsbozen am\n\nGER 1920 in —\n\nwegen erschwerier Unzucht zwischen Mönnern\nhat der 1. Strätsenat des Bundosgerichtshote in der Sitzung\nvom 2. Dezenber 1958, : an ger ' teilgenommen 'habens oo\n\nSenatspräsident Drau. \"gsier\nals. Vorsitzender, >\nBundesrichter. . „Mantel.\nBundeszächter Martin\nBundesrichte - Dre Hübner\nAundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitgende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundasgerichtehof. —\nals Vertreter -der Bundesanwalsschaft,\nJ ustizangesiellter u\nals Urkundsbeanter der Geschärtostelle,\nfür Recht‘. erkannts zu i\n\nAuf die Revision der Staatsanmaltschatt wird das Urveil\ndes Schwurgerichts bei dem: Landgericht‘ ‘Zweibrücken vom\n8. Juli 1958 nit den Feststellungen aufgehoben, sovieit\nder Angeklagte im Falle‘ (Unzucht mit einem Abnängigen = § 3. des Boörfnangsboschlusses -) freigesprochen. worden Er Dr “\n\n Insoyeit- indie‘ ‚gäche. ZU: neyer Verklandlung und: Ent-\n‚scheidung;: äuch“über die Kosten des. Rechtsmittels, an\ndas handgericht =) |Strafkanner = zurlickveruiesen.\n\nvon Rechte wegen\n\na\n\nDer Angeklagte geriet im Jahre 1942 in russische Kriegsgefangenschaft. Im Lager Nr. 7039 in Tscheskasken war er von\nNovenber 1946 bis zum Herbst 1947 zeitweise als deutscher\nLagerleiter zuerst in den Lager 1, dann im lager 2 eingesetzt.\nVon der Anklage, in dieser Stellung u.a. ein fortgesetizies\nVerbrechen nach § 175: aNr. 1 und 2 StGB begangen zu haben,\nhat das Schwurgericht den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Staatsanwalt schaft ficht die Freisprechung insoweit\nan. Sie rügt die ‚Verletzung des ‚sachlichen Rechts...\n\nDie Revision; die der Generalbundesamalt vertreten hat,\nist begründet. nn on\n\nDer Senat. kan allerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit nicht berücksichtigen als sie sich auf Einlassungen des Angeklagten und auf Aussagen des Zeugen Ernst\nGrösche stützty die in den Urteilsgründen nicht angeführt\nsind, auch. wenn gie stark ‚gegen den Angeklagten. sprechen\nmögen. EEE 5\n\n\\ r\n\nDie Feststellung, Ernst Grösche habe befürchtet; der Angeklagte ‚könne. Shn; falls er das ‚Ansinhen, gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben, ablehne,. ‚auf Grund seines Einflusses\nin Leger von seinen Pösten in der Lägerküche ablösen lassen\nund veranlassen, das 'er wieder in der Kies sgrube arbeiten\nmüsse, ziingt entgegen der Auffassung der Steatsanwaltschaft\nnicht ohne weiteres zu dem: Schluß, der Angeklagte müsse im\nZeitpunkt der. Vornahme ‚der unzüchtigen Handlungen nit Grösche\nnoch Lagerleiter gevesen- ‚sein. Es. ist möglich, ‘. ‚daß der Angeklagte \"auch YHöch' seiner: Absetzung‘; als Leiter: äss. Lagers 2\nüber so gute Verkindungen auf Zussischen Komnandantur und zur\n\nSee scaie\n\nan nn nn\n\nie\n\n- 3.\n\nBewachungsmannschaft verfügte, daß Ernst Gi sine solche\nBefürchtung mit Recht hegen durfte. Auch wenn solche Beziehungen in Wirklichkeit nicht mehr bestanden, wäre os\nsenkbar, daß Ernst GW irrigerweise davon ausging, der\nAngeklagte habe noch einen derartigen Einfluß.\n\nMit der Annahme des Schwurgerichis, es sei nicht erviesen, daß die beiden Vorfälle sich bereits vor der Absetzung des Angsklagten als Lagerleiter ereignet haben, ist\njedoch die Feststellung nicht vereinbar, der zweite Schenkelverkehr habe in der Unterkunft des Angeklagten stattgefunden.\nWie die Revision im Ergebnis zutreffend bemerkt, Konnte der\nangeklagte nach der bebenserfahrung seine Unterkunft: zu\ndiesem Zwecke nur benutzen, wenn.und solange seine Stubengenossen abwesend waren. War der Angeklagte bei Vornahme\nder unzüchtigen Handlung aber nicht mehr lagerleiter, dann\n\ngenoß er auch nicht mehr den Vorzug, zusammen mit nur wenigen\nKameraden in einem besonderen Raum untergebracht zu sein.\nEr teilte vielmehr das Los der übrigen Tagerinsassen,, in\nGomeinscheftsunterkunft, wohnen und tagsüber hart arbeiten\nzu müssen (vgl. UA Bl. 2), lag der Fell aber so, dann ist\nbisher richt dargetan, wie der Angeklagte unter diesen Unsußnden es fertig gebracht haben soll, sich ungestört. von\nseinen Siubengenossen auf seiner Baracke mit CORE =°-\nschlechtlich zu betätigen. Dafür, daß er nach seiner Abetzung als lagerleiter nicht oder nicht sofort zu arbeiten\nbrauchte und deshalb Gelegenheit hatte, mit dem Zeugen auf\nseiner Stube allein zussmmenzutreffen, findet sich in den\nbisherigen Feststellungen kein Anhalt. Nähere Darlegungen\nhierzu wären jedoch notwendig gewesen, bevor das Schwurgericht einerseits fesistellte, der zweite Vorfall habe sien\nauf der Unterkunft des Angeklagten abgespielt, anderesrse\n\nit\naber sich nicht davon Überzeugen zu: können glaubte, daß der\nıgeklagte bei Vornahme der unzüchtigen Handlungen noch Lagerits\n\nEN\n\n&\n\nAR:\n\nI\n\ner gewesen sei.\n\n°\n\n5 4 -\n\nDieser Widerspruch” führt. zur. Aufeding des Urteils im Falle A 3.\nDa nunmehr über kein Verbrechen’ mehr zu entscheiden ist, für\ndessen Aburteilung. das. Schwurgsricht. zuständig ish, vervieist\nder Senat das Verfahren an die. $trafkammer (§ 354 Abs. 3 StPO;\nvgl. RGSt 70, 338, 3415 BGH u.a. 2 StR 863/52 vom 23. Januar 1953\nund 5 StR 394/53 vom 24. .Novenber 1955; mitgebeilt von Dallinger\n\n>\n\nin UDR 1953, 273 bezu. 1954; 152). a\n\nFür die.neue‘ Hauptvgrhandlung | wird auf Lolgenäes hingewiesen: Der Eröf£nungsbeschluß. legt dem Angeklagten zur Last, daß\n% er den Gefangenen Ernst, Grösche\" inter: Ausnutzung seiner Stellung\nals Lagerleiter ‘und unter. der Drohung. mit Kbstellung in das schuere\ner Arbeitskommando der- Kiesgrube veranlaßie, nn etwa 8 bis 10 Fällen\n\" mit. ihm wechselseitige Onanie ZU treiben. Das Schwurgericht hat\nin den Urteilsgründen nur. zei Fälle von Schenkelverkehr erörtert. Es wird in dem neuen: “urtsil auszuführen sein, ob. weitere\nVerfehlungen nicht festgestellt werden Konnten oder ‚ob solche\nvorliegen, aber insoweit nur der Tatbestand des § 175 StGB er-\n\nfüllt und Verjährung eingetreten ist. .\nme Mantel .. - Martin\nHübner... 0... ‚Pr. Hengsberger\n\nRASASTEIEN I BE\nBET EERN DE EN N\nN\n\na\n0\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/1-str-500-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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