{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-08_1_StR_268_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-08","aktenzeichen":"1 StR 268/58","doktyp":null,"leitsatz":"Hat ein Gewerbstreibender nur in einem Zweige seines\nGewerbes strafbare Handlungen im Sinne des § 42 1 StEB\nbegangen, so. kann ihm die Ausübung des Gewerbes ‚trotzdem\nohne Einschränkung untersagt werden, wenn dies zum\nSchutze der. Allgemeinheit erforderlich ist (im Anschluß\nan RGSt 71, 69).\n\n=","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetzs StGB § 42 1. 2 18 077\n\nRechtssatz: Hat ein Gewerbstreibender nur in einem Zweige seines\nGewerbes strafbare Handlungen im Sinne des § 42 1 StEB\nbegangen, so. kann ihm die Ausübung des Gewerbes ‚trotzdem\nohne Einschränkung untersagt werden, wenn dies zum\nSchutze der. Allgemeinheit erforderlich ist (im Anschluß\nan RGSt 71, 69).\n\n=\n\nAktenzeichens 1 StR 268/58 ..\nUrteil des BGH vom 8. Juli 1958 ‚ 16 Frankenthal.\n\n1_StR_268/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nErwin B WW, 2-21. ohne festen Beruf, aus Bad GEB\n\ngeboren am EEEEEEEED '909 in AH GER,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs U.&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n8. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ea in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. November 1957 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmn er: un ann zur m a\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzten Betrugs -— begangen in Tateinheit\nmit fortgesetzter strafbarer Werbung (§ 4 des Gesetzes gegen\nden unlauteren Wettbewerb)- und wegen Betrugs in drei weiteren\nFällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt\nund ihm auf die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Gewerbes\nals Makler untersagt.\n\nSoweit der Angeklagte verurteilt ist, hat er in vollen\nUmfang Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich dadurch eines fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht, daß\ner in 18 Einzelfällen die Vermittlung von Darlehen anbot und\nfür seine angebliche Tätigkeit Gebühren forderte und annahm\n(B III des Urteils), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDurch die Angebote zur Vermittlung von Darlehen wollte\nder Angeklagte bei den Kreditsuchenden den Eindruck erwecken,\nals könne und wolle er ihnen Kredite verschaffen. Da er nach\nden Feststellungen der Strafkammer aber weder die Möglichkeit\nnoch den Willen hierzu hatte (UA S. 45 und 67), war schon die\nAbgabe von Angeboten Täuschungshandlung: Diese Täuschung het\nder Angeklagte in Einzelfällen fortgesetzt, indem er in mündlichen und schriftlichen Mitteilungen vorgab, ihm stünden besonders gute Möglichkeiten zur Kreditvermittlung zu Gebote,\ner könne Geld zu einem Zinsfuß von 3 - 5 % beschaffen (Fälle 1,\n2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 17) und Kredite mit 25jähriger Laufzeit\nvermitteln (Fälle 1, 8, 17), ihm stehe ausländisches Kapital\nzur Verfügung (Fälle 3, 4, 10, 11, 12, 17), er habe schon öfters\n\n4\n\nDarlehen vermittelt (Fälle 1, 4, 7, 8, 9, 11, 14, 16, 18), habe\nprivate Gelägeber zur Hand (Fälle 13, 18), stehe in Verbindung\nzu einer Bank (Fall 14) und könne in kürzester Zeit Darlehen vermitteln (Fälle 4, 5, 17)\n\nDiese falschen Angaben des Angeklagten über seine Möglichkeiten, Kredite zu beschaffen, aber auch schon das über die wahren Absichten des Angeklagten täuschende Angebot weckten bei den\nKreditsuchenden falsche Vorstellungen über die Art des \"Geschäftsbetriebes\" des Angeklagten und seinen Willen, sich für ihre Interessen einzusetzen. Hätten sie den wahren Sachverhalt - also\nden fehlenden Willen und die fehlende Fähigkeit des Angeklagten\nzu den angebotenen Diensten - gekannt, so hätten sie sich nicht\nzur Zahlung von Gebühren bestimmen lassen, für die sie keine\nGegenleistung erhielten, und um die sie daher geschädigt sind.\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzten\nBetrugs.\n\nDer Hinweis der Revision auf den Inhalt der Auftragsbedingungen des Angeklagten geht fehl. Wenn aus diesen Auftragsbedingungen auch zu entnehmen war, daß der Angeklagte für einen Erfolg nicht garantiere und daß er zur Weiterleitung der Gesuche\nan Geldinstitute und Hakler berechtigt sei, so konnten die Kreditsuchenden, wie das Landgericht zutreffend darlegt, doch erwarten,\nder Angeklagte werde, da er Vermittlungsdienste angeboten hatte,\nsich auch um eine Vermittlung bemühen und verfüge über Verbindungen, wie sie zur Ausführung solcher Dienste nun einmal uneräßlich sind. Trotz des Ausschlusses einer Erfolgsgarantie konnten sie wenigstens annehmen, daß Aussichten für einen Erfolg be-.\nstünden, zumal die Auftragsbedingungen auch den - unwahren -\nHinweis enthielten, eine größere Anzahl von\"Geldbesitzern\" sei\nermittelt und einige Anträge seien \"innerhalb kurzer Zeit zum\nAbschluß gebracht\" worden.\n\n-4-\n\nDas Bewußtsein des Angeklagten, die Kreditsuchenden zu täuschen, und seine Absicht, sich ohne Gegenleistung einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind bedenkenfrei festgestellt. Es\nbestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines\nFortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen betrügerischen\nHandlungen.\n\n25) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\neines fortgesetzten Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den\nunlauteren Wettbewerb ist nicht zu beanstanden.\n\nDie von dem Angeklagten versandten gedruckten Angebote\nsind Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen\n‘ bestimmt waren. Zwar war jedes einzelne Angebot nur an einen\neinzigen Interessenten gerichtet; zur Annahme, daß es sich um\nkKitteilungen für einen größeren Personenkreis handelte, genügt jedoch, daß die Angebote in größerer Zahl durch Druck\nhergestellt und dann einzeln in den Verkehr gebracht wurden\n(RGSt 45, 355, 361, 362). Die Mitteilungen waren auch nicht für einen engen festbegrenzten Personenkreis bestimmt, sondern\nsollten nach dem Willen des Angeklagten den als Interessenten\nfür eine Kreditvermittlung jeweils in Frage kommenden Personen\nzugänglich sein.\n\nDie Angebote enthielten unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse des Angeklagten. Schon in der Versendung des\nAngebots kann .eine solche unrichtige Angabe gesehen werden. Denn\nwer sich erbietet, Anträge zur Kreditvermittlung anzunehmen, gibt\ndadurch seine grundsätzliche Bereitschaft kund, solche Anträge\nzu bearbeiten. Dies& Absicht hatte der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkamner aber geraäe nicht. Unrichtig war aber\ninsbesondere jeder Zusatz des Angeklagten in den Angeboten, '\ndurch den er auf zur Zeit bestehende \"gute Möglichkeiten\" hinwies\nDieser Hinweis, der in den Angeboten b) und ec) (UA $. 42) durch\nbestimmte Angaben über die Möglichkeit, langfristige Darlehen zu\n\nniedrigem Zinsfuß zu erhalten, noch näher erläutert wird, konnte\nvon einem Empfänger des Angebots nicht etwa als allgemeine Beurteilung des derzeitigen Kapitalmarkts ohne unmittelbare Beziehung\nzu dem Angebot selbst aufgefaßt werden, sondern mußte, da er in\nder Werbeschrift eines berufsmäßigen Vermittlers erschien, bei deg\nKreditsuchenden die Vorstellung wecken, daß der seine Dienste\nanbietende Vermittler die angepriesenen guten Möglichkeiten kenne\nund zu ihrer Verwertung fähig und willens sei. Da der Angeklagte\naber weder bestimmte Anhaltspunkte für das Bestehen solcher\nguten Möglichkeiten hatte noch überhaupt beabsichtigte, im Interesse der Kreditsuchenden tätig zu werden, waren seine Angaben\nfalsch. Dasselbe gilt für die Zeitungsanzeigen des Angeklagten,\nin denen er Hypotheken, Baugelder, Kredite aller Art usw\n\nanbot und neben der Zusicherung \"kostenloser Beratung\" Kredite\n\"zu einem niedrigen Zinssatz bei längerer Laufzeit\" oder \"billigeg\nGeld mit langer Laufzeit\" in Aussicht stellte (vgl. die Fälle\nTheisinger und Schwind - B III 9 und 10 der Urteilsgründe -).\n\nDie falschen Angaben waren auch geeignet, den Anschein\neines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Ein \"besonders\ngünstiges Angebot\" im Sinne der §§ 3, 4 UWG liegt nicht erst dann.\nvor, wenn die gebotenen Vorteile erheblich sind; die besondere\nVorteilhaftigkeit muß sich auch nicht aus Vergleichen mit Konkurrenzangeboten ergeben; zur Annahme, daß es sich um ein besonders\ngünstiges Angebot handle, genügt vielmehr, daß das Angebot Angaben enthält - etwa über die besondere Leistungsfähigkeit des Anbietenden — die den Anschein erwecken, als habe der Werbende Vorteile zu bieten, die anderen Unternehmen, uf welche gerade diese\nAngaben nicht zutreffen, fehlen (vgl. RGSt 40, 122, 1285 RGZ 66,\n\n171, 176). Als \"besonders günstig\" sind daher die Angebote des\n\nkeit, langfristige Kredite zu niedrigem Zinsfuß zu erhalten; aber\nauch allein der Vermerk, zur Zeit bestünden \"gute Möglichkeiten\",\nmacht dasAngebot schon zu einem besonders günstigen, denn durch\n\n.\n$\n\nAngeklagten anzusehen, in denen er vorgibt, es bestehe die Höglich\n\nDO N\n\neinen solchen Hinweis wird bei dem Kreditsuchenden die Vorstellung\ngeweckt, es sei für ihn vorteilhaft, gerade mit diesem Vermittler, der zur Zeit über besondere Möglichkeiten zur Kreäitbeschaffung verfügt, in Verbindung zu treten; die Geschäftsverbindung mit einem solchen Vermittler muß ihm günstiger erscheinen als die mit einem Vermittler, dem die gleichen guten Möglichkeiten zur Zeit nicht zu Gebote stehen.\n\nWenn die Revision hierzu ausführt, die Offerten des Angeklagten gingen nach Inhalt und Form keineswegs über Angebote\ndieser Art hinaus, wie sie täglich in Tageszeitungen zu lesen\nsind, so übersieht sie offenbar, daß die Angebote des Angeklagten wegen ihres Inhaltes und ihrer Form nicht zu beanstanden wären, wenn hinter ihnen der Wille und die Fähigkeit des\nAngeklagten gestanden hätten, entsprechende Leistungen zu erbringen.\n\nDer Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Da er - wie\ndas Landgericht festgestellt hat — überhaupt nicht willens war,\nsich um Kreditvermittlung ernsthaft zu bemühen, und da ihm die angeblichen \"guten Möglichkeiten\" niemals zu Gebote standen, wußte\ner, daß seine Angaben in den Mitteilungen an die Kreditsuchenden unrichtig waren; da er mit diesen Mitteilungen die Kreditsuchenden anlocken und veranlassen wollte, ihm einen Vermittlungsauftrag zu erteilen,kann er mit den falschen Angaben nur\nden Zweck verfolgt haben, seine Angebote als besonders günstig\nerscheinen zu lassen; er hat also gewußt und gewollt, daß sie\nvon den Lesern als solche verstanden würden.\n\nDer Angeklagte hat die mehrfachen Verstöße gegen § 4 WWG,\nwie das Landgericht ohne Reckhtsirrtum annimmt, fortgesetzt handelnd begangen.\n\n- T-\n\n.\n.\n\n3.) Die irreführenden Angebote waren aber nicht nur strafbare\nWerbungen, sondern enthielten zugleich Täuschungshandlungen, die die\nKreditsuchenden zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages bestimmen\nsollten; sie waren also Anfang der Betrugstaten. Zwischen dem fortgesetzten Betrug unä der fortgesetzten strafbaren Werbung hat das\nLandgericht daher mit Recht Tateinheit (§ 73 StGB) angenommen.\n\n4.) Dem Landgericht ist auch darin beizustimmen, daß der\nAngeklagte im Zusammenhang mit dem Bau eines Hauses (C IT) in\ndrei Fällen betrügerisch handelte. Soweit die Revision in diesen Fällen von anderen als den festgestellten Tatsachen ausgeht,\nsind ihre Ausführungen unbeachtlich.\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\neinen Angehörigen der Firma REED zweimal durch falsche\nAngaben über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht und dadurch die\nFirma veranlaßt hat, ihm zweimal Leistungen zu gewähren, die sie\nbei Kenntnis äes wahren Sachverhalts nicht erbracht hätte. Da\nder Angeklagte nur eine geringe Teilzahlung leistete, im übrigen aber die vereinbarte Gegenleistung schuldig blieb, ist die\nFirma REED durch ihre auf Grund der irrtumserregenden Täuschungshandlung vorgenomnenen Vermögensverfügungen geschädigt.\n\nAus den weiteren Feststellungen der Strafkamner, der Angeklagte habe die Bestellungen im Bewußtsein seiner und seines\nSohnes Zahlungsunfähigkeit und mit dem Willen, die Firma Reiiiie\nWB zu schädigen, aufgegeben, ergibt sich auch, daß er vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich beziehungsweise seinem\nSohn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nb) Auch die Eheleute HB hat der Angeklagte getäuscht.\nNach den Urteilsfeststellungen trat er bei dem Versprechen, ihnen\ngegen Überlassung eines Betrages von DM 7.000,- ein Wohnrecht einzuräumen, als Eigentümer des Hauses auf, obwohl dieses seinen\n\n- 8 —\n\nminderjährigen Sohn gehörte und die Wwohnrechtsbewilligung daher\nvon der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhing; er verschwieg\nauch, daß bereits Termin zur Zwangsversteigerung bestimmt war. Auf\nGrund des dadurch bei den Eheleuten oo ] geweckten Irrtums,\n\nder Angeklagte sei imstande, ihnen das versprochene Wohnrecht\neinzuräumen, zahlten sie an ihn den Betrag von DM 7.000,-. Da\n\ndas Vormundschaftsgericht die Einräumung des Wohnrechts wegen\n\nder bereits bestehenden hohen Lasten nicht genehmigte, das Haus\nversteigert wurde, der Erwerber die Vereinbarung über das Wohnrecht nicht anerkannte und der Angeklagte zur Rückzahlung des\nüberlassenen Betrages nicht fähig ist, sind die Eheleute Hg\num diesen geschädigt. j\n\nDer Angeklagte wußte nicht nur, daß er zu Verfügungen über\ndas Grundstück der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be- \\\ndurfte, nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer rechnete\ner auch damit, daß das Vormundschaftsgericht der Einräumung\ndes Wohnrechts nicht zustimmen werde. Zr hat auch gewußt, daß\ner die Zwangsversteigerung nicht werde abwenden können. Der Angeklagte hat die Eheleute HMM also vorsätzlich getäuscht und\ndabei zumindest in Kauf genommen, daß sie geschädigt würden.\n\nSein Verhalten war von dem Ziel bestimut, die DM 7.000,- zu erhalten; er hat also in der Absicht gehandelt, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen; und da er mit der Möglichkeit rechnete, er werde die entsprechende Gegenleistung nicht erbringen\nkönnen, war er sich auch bewußt, daß dieser Vermögensvorteil\nrechtswidrig sein könne.\n\n‘@) Die Eheleute Wi, die an den Angeklagten eine Mietvorauszahlung von DM 800,- leisteten, wußten nach den Urteilsfeststellungen zwar, daß das Haus dem minderjährigen Sohn des Angeklagten\ngehörte und daß die Zwangsversteigerung drohte; sie äußerten vor\nVertragsschluß und Zahlung deshalb auch Bedenken. Der Angeklagte\nerweckte jedoch durch die unwahre Erklärung, seine Ehefrau verfüge\n\nüber DM 40.000,- und werde das Haus ersteigern, in ihnen die irrige\nVorstellung, die von ihnen zu entrichtende Mietvorauszahlung werde\ntrotz der Versteigerung auf ihre künftigen Mietzahlungen angerechnet. Auf Grund dieses Irrtums leisteten sie an ihn die vereinbarte Vorauszahlung. Da in Wahrheit die Ehefrau des Angeklagten\nebenso vermögenslos war wie er selbst und das Haus von einem\nDritten ersteigert wurde, der die Vorauszahlung nicht gegen sich\ngelten ließ, sind die Eheleute GEM um die bezahlten und noch\nnicht verrechneten Beträge geschädigt. Damit ist der äußere Tatbestand des § 263 StGB erfüllt.\n\nDer Angeklagte wußte auch, daß seine Angaben unrichtig waren, und wollte die Eheleute GEM täuschen- und dadurch zur Hingabe des Geldes veranlassen. Nach den Feststellungen der Strafkamner\nwar er sieh auch darüber im klaren, daß seine Vertragspartner einen\nSchaden erleiden würden. Er hat somit vorsätzlich gehandelt und in\nder Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, von dem\ner wußte, daß er, da er ohne Gegenleistung keinen Anspruch auf\nihn hatte, rechtswidrig war.\n\n5.) Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.\n\nDie Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum dem Angeklagten\nnach § 42 1 StGB die Berufsausübung untersagt.\n\nDer Angeklagte hat unter Mißbrauch seines Gewerbes als\nVermittler sich eines fortgesetzten Betruges und Tortgesetzter\nstrafbarer Werbung schuldig gemacht und wurde deshalb zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Monäten verurteilt. Er hat die strafbaren Handlungen über längere Zeit fortgesetzt und sogar — soweit\ner als selbständiger Geldvermittler auftrat - sein Gewerbe als\nVermittler überhaupt nicht ernsthaft ausgeübt, sondern die Ausübung\nnur vorgetäuscht, um unter Ausnutzung der Unerfahrenheit und Gutgläubigkeit der Kreditsuchenden sich auf betrügerische Weise Vorteile zu verschaffen; auch noch in der Hauptverhandlung hat er sich\n\nwre\n\n- 10 -\n\nvneinsichtig und unbelehrbar gezeigt. Aus alledem durfte das\nLandgsricht den Schluß ziehen,daß die Strafe und ihre Verbüßung\nfür sich allein nicht ausreichen werden, um den Angeklagten\nkünftighin von ähnlichen Straftaten abzuhalten.\n\nAuch gegen den Umfang und die Dauer des Berufsverbots bestehen keine däurchgreifenden Bedenken. Die Revision hat geltend\ngemacht, der Angeklagte habe sich außer als Geldmakler auch mit\nWohnungs- und Grundstücksvermittlungen betätigt. Insoweit seien\nihm keine strafbaren Handlungen nachgewiesen. Das Berufsverbot\nhätte deshalb, wenn überhaupt ein ausreichender rechtlicher\nAnlaß für die Anoränung zu bejahen sei, auf die Betätigung als\nDarlehensvermittler beschränkt werden müssen. Dieser Angriff\ngeht fehl. Für den Umfang eines Berufsverbots ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit maßgebend. Ein unzuverlässiger Kaufmann kann,wenn es notwendig ist, aus dem Handelsgewerbe überhaupt entfernt werden, nicht nur aus dem Zweige, in dem er. sich\nals unzuverlässig im Sinne des § 421 erwiesen hat {R6St 71, 69).\nDem Angeklagten durfte deshalb die Ausübung des Gewerbes eines\nMaklers untersagt werden, obwohl er sich betrügerische Hanälungen\nnur im Zusammenhang mit seiner Betätigung als Darlehensvermittler\nhat zuschulden kommen lassen, wenn ‘das Landgericht diese Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit für geboten hielt.\n\nDaß die Verwaltungsbehörde bereits ein Berufsverbot\n\n- 11 -\n\ngegen den Angeklagten verhängt hat, ist ohne Bedeutung (RG TR 1943;\n73; vgl. auch BGH NIW 1953, 1719 Nr. 23 zu § 42 m StGB).\n\nDr. Geier\n\nHübner\n\nDr. Peetz Bundesrichter Mantel ist im\n\nUrlaub und dadurch verhindert,\n\ndas Urteil zu unterschreiben.\n\nGeier\n\nDr. Hengsberger-\n\n:\n\nEESIRESE ee: |\n\nze.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/1-str-268-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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