{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-08_1_StR_266_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-08","aktenzeichen":"1 StR 266/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 266/58 j Ä N\n\nım Namen des Vrlkes\n\nIn der Strafsache\ngg\n\nden Kaufmann und Vertreter Wilhelm Adam MED zus\n\nSCHERE, gevoren zn EEE 1599 in VE Kreis\n\n00 2\n\nwegen Beirugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat dss Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1958, an der teilgenrmmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Pestz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner u\n\nBundesrichter .Dr. Hengsberger j\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOdersiaatsamwalt beim Bundesgsrichtshof GEB\nbei der Verküindung.\n\nals, Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justi ‚sangestellt er m\nals. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach vom 10. April 1958 wird\nverworfen. Er hat die Kosten des Rachtsmittels zu\ntragen. | |\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n2 ge\na:\n\ngemindert wurde. Es hat den Angeklagten nur wegen versuchten Betrugs verurteilt, weil ihm EEE die Waren\nmöglicherweise auch dann ausgehändigt hätte, wenn ihn\nder Beschwerdeführer nicht getäuscht hätte. All das ist\nrechtlich bedenkenfrei und: entspricht ständiger Rechtsprechyung. Daß es sich um eine fortgesetzte Tat handelt,\nergibt der Sachverhalt im Urteilssatz ‚braucht das nicht\nzum Ausdruck zu ‚konnen (Be 1. StR 38/56 vom 5. Juni 1956).\n\n2) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nBetrugs in den beiden anderen Fällen hält der rechtlichen\nNachprüfung. jedenfalls. im ‚ Ergebnis stand.\n\nDer Angeklagte 'ertat von dem Gastwirt FA\nkurzfristiges Darlehen von 30. DM u.a. unter dem un-.\nwahren Vorgeben, die Brieftasche verloren zu haben. TEE |\nlieh ihm das Geld, hätte das aber nicht getan, wenn er\nu \"gewußt hätte, daß der. Angeklagte sich \"nur in Geldverlegenheit vefandt, Entgegen der Ansicht der Revision liegt\n‚.hierin’ kein. Widerspruch. Denn’ ersichtlich meint das Urteil,\n‚daß u xD: Betrag’ bloß ‚deshalb hergab, weil der Angeklagte ihm eine \"nur augenblickliche Geläverlegenheit_ vortäuschte, die weder- ‚seine: Zahlungsfähigkeit schlechthin\n“noch seinen Zahlungswillen in, Frage stellte, und daß\n3 Bich dazu nicht verstanden hätte, wehn ihm die\n\\ stäüdlige Gelänot ges Beschnerdaführers bekannt gewesen\n. wäre. HEBEN : .\n\nDie Brage ass‘ Snötdehrugs (§ 264. a’SiGB, BGHSt 6, 41)\nhat die Strafkanmer. Fioht ausdrücklich, srörtert. Dieser\n\nMangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung üss Urteils:\n£rsichtlich hat das Landgericht die Frage stillschweigend\nverneint, teils durch die Feststellung, daß der Angeklagte \"die weiteren Gesamteinnahmen aus dem Messerverkauf\" behielt - somit über erhebliche Beträge verfügte\nund demgemäß nicht \"aus Not\" im Sinne des § 264 a StGB\n\"handelte -, teils weil das andere von ihm betrügerisch\nerlangte Darlehen von 55.-- DM nicht als \"geringwertig\"\ngelten kann. j\n\nIn dem letstgenamten Fall ist freilich die Feststellung des Landgerichts, daß FOR: er. Rückzahlungsversprechen des Beschwerdeführers Glauben schenkte, nicht\nohne weiteres damit in Einklang zu bringen, daß dieser\nerst tags zuvor ein gleiches Versprschen für das erste\n(geringere) Darlehen. nicht eingehalten hatte und. ER\ndas neue Darlehen erst \"nach mehrstündigem Bitten\" des\nAngeklagten gewährte. Auch die Feststellung einer anderen\nTäuschungshandlung läßt an Klarheit zu wünschen übrig, Dem\nUrteilszusammenhang l15ßt sich’ aber insoweit entnehmen, daß\nder Beschwerdeführer den Gastwirt TOR a aäurch in Sicher-\n. heit wiegte und zur Darlehenshergabe bewog, daß er ver-\n\n. Sprach, nur mit ihm zusammen die an Kunden ausgeteilien\n\nMesser \"abzukassieren oder einzussmmeln\", während er tatsächlich beabsichtigte, ihm zuvorzukommen und Ihn zu\nprellen, wie das dann auch geschah. Dieser Sachverhalt\n\n- enthält einwandfrei die Merkmale des Betrugs.\n\n-5-\n\nAuch die nicht näher begründete Höhe der Gösent-\n‚strafe ist letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 8, 205, 210).\n\nBundesrichter Mantel\n\n' ist im Urlaub und de-Dr. Geier - Dr. Pestz . durch verhindert, das\n\nUrteil zu unterschreibe\nGeier\n\nRübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/1-str-266-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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