{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-05_1_StR_495_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-05","aktenzeichen":"1 StR 495/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn mt\n\n2310 017 h\n\nIm Namen des Tolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Wilhelm B PER aus So. geboren\n\nan EEE '579 1: Sup.\n\nwegen Meineide\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom i3. Jamuar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatemäsident Dr. Geier -\n\n‘ Bundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr, Pestz\n\nMantel\n\nMartin\n\nDr. Willms\n\nals beisibzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt. br\nals ertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangentellt er!\n\nfür Recht, erkannt: .\n\nals Urku kandeboaud or der Geschäftsstelle,\n\n„\n\nx\n\nDie Revision, des s Angeklagten gegen, ‚das Urteil\ndas ‚Ienägerichte, Aogensburg vom 5. Juli 1958 wird\n\nverwo rfan. o\n\nEr bat die Kosten des -Rechtsmittels zu tragen.\n\na\n\nVon Rechte. wegen\n\n‚\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu\nacht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision ist unbegründei.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nti.) Die Revision macht die UInzuständigkeit des landgerichts geltend. Sie meint, die Sache gehöre vor das Schöffengericht, weil ihr keine besondere Bedeutung zukoume,\n§ 24 Abs. 1 Nr. 30%. _\n\nDiese Rüge greift nicht durch, da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung in schwereren Siraffällen diejenige für die minder schweren in sich schließt, R6St ‘6,\n\n39 f. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist deshalb\nnur dann gegeben, wenn die strafbare ‚Handlung die Zuständigkeit des Vorderrichters überschreitet (§ 269 StPO; BGSt 16,\n39 8).\n\n, Da das Gerichteverfassungsgesetz die Zuständigkeit\ndes Landgerichts begründet, 1st auch Art. 101 Abs. 18.2\nGG nicht verletzt. j \"\n\n2.) Die Heviaion beanstandet es, daB die Strafkamner\ndas Ablehnungsgesuch ‚des Angeklagten gegen den Vorsitzenden\nverworfen hat. Die. ‚Bemerkungen. des Vorsitzenden, auf die es\ngestützt ist, sind jedoch nach dessen und des Stastsamalte\ndienstlichen Erklärungen durch ‚dis Art der Verteidigung des\nAngeklagten bedingt gewesen. Sie können bei dem Angeklagten\n\n..\ner\n”\n\nbei verständiger Würdigung seiner Einlassung, die noch dazu\nnach den Urteilsgründen wiederholt gewechselt hat, nicht die\nBesorgnis begründet haben, der Vorsitzende könne ihm gegenüber kefangen sein, BGHSt ', 34 ff,\n\nnn.»\n\n‚ Daran ändert nichts der Hinweis der Revision auf den\nSatz aus der Erklärung des Staatsamwalts,: \"Die Äußerungen\nd. H. Vorsitzenden stellen somit bloß eine subjektive Meinung :\ndar, die nicht auf eins objektive Grundlage gestützt ist.\"\nEs handelt sich hier offensichtlich nur um eine mißverständliche Ausdruöksweise. Denn auch der Staatsanwalt hekt hervor,\ndaß sich die Bemerkungen des Vorsitzenden \"zwangsläufig aus\nden unsachlichen Angaben des Angeklagten ergeben haben\" und\n\"eine Vorwegnahme der zu erwartenden Entscheidung\" nicht erkennen lassen. Die Sachlage ist hier grundlegend anders als\nin dem vom 4. Strafisenat NW 59, 55 entschiedenen Falle, in\ndem der Vorsitzende dem Angeklagten in ungewöhnlich scharfer\nund sacwidriger Weise begegnet war.\n\nn. a zum 2. ' < FREE\n\n3.) Die Revision rügt die Verletzung des § 63 StPO.\nDie £hefrau des Angeklagten ist allerdings nicht auf ihr\nRecht hingewiesen worden, die Besidigung ibres Zeugnisses\nzu verweigern. Es liegt also ein Verstoß gegen § 63 StPO vor.\nDas Urteil beruht aber nicht hierauf, weil die Gründe erkennen lassen, daß die Aussage der Ehefrau für den Schuld- und\nStrafausspruch ohne Bedeutung gewesen ist,\n\nne a ar r7\n\nDans,\n\nDer Verurteilung des. Angeklagten liegt die Faststellung zugrunde, daß er in der Nacht vom 4. zum 5. September\n1953 im Kronenhotel in Stuttgart in einen Doppelzimmer mit\nder Hausangestellten Betty AU woernachtet hat, während\ner bei seiner Vemehmung im Verfahren gegen diese wegen Meineids wahrheitswidrig unter Eid erklärtes er habs zwar ein\n\nDoppelzimmer bestellt, weil die App nachkonmen sollte;\n\nan\n\nsie sei jedoch nicht gekommen; er könne ss weder ausschließen,\ndaß sie gekommen sel, noch, daß sie nicht gekommen sei; er\nglaube nicht, daß sie mit ihm in Stuttgart gewesen sei.\n\nDie Strafkammer ist allein auf Grund der Unterlagen\ndes Kronenhotels (Meldssachein, Rechnung, Gästebuch, Zimmerliste) und der Aussage des Empfangsportiere Bugie zur\nÜberzeugung gelangt, daß der Angeklagte die Nacht vom\n4. zum 5. September 1953 im Kronenhotel in Stuttgart verbracht hat. Das Urteil spricht dies ausdrücklich aus. Es\nerwähnt zwar im Anschluß daran die Aussage der Frau Dip.\nder Angeklagte habe ihr ‚damals von dem Übernachten in Stuttgart eraählt, ihre Tochter sei am 5, September 1953 von\nMetzingen nach Ulm gefahren, söwis weitere Umstände, die\nim Zusammenhang nit dieser Sachfrage in der Verhandlung\nerörtert worden waren. Das. hat die Strafkammer jedoch ersichtlich nur in dem Bestreben getan, um klar zu stellen,\ndaß sich auch aus den übrigen in der Verhandlung erörterten\nGesichtspunkten nichts gegen ihre Überzeugung ergibt, sondern\ndaß darin ebenfalls nur eine zusätzliche Bekräftigüng Ihrer\nohnehin schon ?eststeherd en Auffassung entnommen werden\nkönnte. Nur in \"lesen Sinne ist der abschließende Satz zu\nverstehen, daß für das Gericht. auf Grund- \"all dieser Umstände\nnicht mehr der geringate Zweifel daran bestehe, daß der\nAngeklagte in der Nacht vom 4, auf 5, Heptenher u 55 im\nKronenhotel übernachtet ‚Babe. nn\n\nDie. Festotellung;; gas ‘ger Angeklagte nit einer zueiten\nPerson im Krohenko tei überhachtet. Ast, beruht’ ausschließlich\nauf. ‚don ‚Snterisgen. des Hotels ‚und der ‚Aussage Ges Koliners\n3 . en\n\nFür &e bberseugung ads Iehägerichts, daD Betty\nAED 3 iose zweite Person gewesen ist, sind zunächst\n\n”\n\ndie Hotelunterlagen maßgebend, auf denen ihr Name angegeben ist. Außerdem folgert die Sirafkammer dies daraus,\ndaß der Angeklagte die Nacht zuvor, wie er zugibt, mit\nBetty Ag in Hotel National in Fp übernachtet\nhat und am Morgen des 5. September 1955 mit ihr nach Nürnberg weitergefahren ist. Die Strafkammer hält es von vornherein für denkbar unwahrscheinlich, daß der Angeklagte\nmit einer anderen Frau die Nacht im Kronenhotel verbracht\nhabe, weil ihm in seinem hohen Alter im Verkehr mit dem\nweiblichen Geschlecht immerhin gewisse Schranken gesetzt\nseien. Danehen führt das Urteil die Aussage der Ehefrau des\nAngeklagten an, sie. habe seinerzeit in Erfahrung gebracht,\ndaß der Angeklagte in der Nacht vom 3. zum 4, September 1953\n\"mit seiner Tochter\" im Hotel National übernachtete, sie\nsei in der.Nacht vom 4. zum 5. September 1953 zu Haus in\nTiefenbach gewesen. Diese Aussage kann die Überzeugungsbiltung der Strafkammer nicht beeinflußt habens denn der\nAngeklagte räumt ein, in der Nacht vom 3. zum 4. September\n'95% im Hotel National übernachtet zu haben, und behaupiet\ngar nicht, daß er die spätere Nacht mit seiner Ehefrau\n\nin Stuttgart verbracht habe. Auch hier führt also die\nStrafkammer die Bekundungen der Frau iiiBnicht als Beweisgrundlage, sondern nur der Vollständigkeit halber an.\n\nDaß der Angeklagte sich hei der Eidesleistung bewußt\nwar, in der Nacht vom 4. zum 5. September 1955 im Kronenhotel mit Betty Ahlpünernechtet zu haben, schließt\ndas Lanügericht aus einer großen Zahl von Beweistatsachen. -\nEine hiervon ist.äie, daß Iendgerichtsrat SEP, Rechtsanwalt Schi unä die Ehefrau des Angsklagien ühereinstimmend erklärten, sie könnten sich genau erinnern, daß\nBetty A Hei ihrer Vernehmung im Ehescheidungsverfahren des Angeklagten auf die Frage nach dem gemeinsamen\n\nvs\n\n——em—\n\na\n\nÜboermachten in Stuttgart gezögert und der Angeklagte ihr\nzugerufen habes \"Sag! doch schon, daß Du nicht in Stuttgert\nwarst!\" Tndessen lassen es die Fülle des Beweismaterials,\ninsbesondere die Aussagen des Landgerichterats S ÜEEEB una\ndes Rechtsamwalts Schb, als ausgeschlossen erscheinen,\ndaß die Strafkamer zu einem anderen Ergeknis gelangt wäre,\nwenn es die Aussage der Ehefrau des Angeklagten überhaupt\nnicht berücksichtigt oder nur als uneidliche bewertet\nhätte (vgl. hierzu BGH NIW i953, 1193 Nr. 19).\n\n4.) Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer nicht Marianne Schoß,\ndie Tochter der Frau Be aus erster Ehe, darüber vernommen hat, op sie am 5. September :953 von Metzingen nach Ulm\ngefahren sei, Hlerzu bestand kein Anlaß, weil die Strafkammer\nihre Überzeugung, der Angeklagte habe in Stuttgart und_nicht\nin Metzingen übernachtet, hierauf nicht stützt.\n\n5.) Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisamtrages. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung\nhilfsweise beantragt:\n\n\"dis ehemalige Mieterin des Kp-Hotels, Stun.\nFrau Lesteth Hin\n\ndarüber zu vernehmen, daß es nicht auszuschließen ist,\ndaß das vom Angeklagten bestellte und vorausbezahlte\nZimmer trotzdem an andere Gäste, inshesondere etwa\nStammgäste des Hauses, weiter vorgeben wurde, wenn\nder Angeklagte auch erhebliche Zeit nach Mitternacht\ndas Zimmer nicht in Benutzung genommen hatte. '\n\nSollte es das Gericht nicht auf die speziellen Verhältnisse des \"Kronenhotels\" in Stuttgart abzustellen für\nnotwendig erachten, wird als Zeuge benannt\n\nHotelier Hol.\nHotel. \"Grüner Kranz\".\n\nDas Landgericht hat die Varnehmung des Hoteliers\nHB =: gs1chnt,, weil die Beweistatsache für die Mnt-\n\nscheidung ohne Bedeutung sei, da er nur über die allgemeinen\n\nGepflogenheiten im Hotelgewerbe,. nicht aber über die tatsächliche Übung im Kronenhotel aussagen könne. Das ist\nunsoweniger zu beanstanden, als — Bruns Zür den Fall\nals Zeuge benannt war, daß es das Londgericht nicht auf die\nbesonderen Verhältnisse des Kronenhotels abstellen solle,\nwas es jedoch getan hat. Die Ansicht der Revision, die\nBestätigung eines Brauchs im Hotelgewerbe hätte auch für\n\ndas Eronenhotel bedeutsam sein können, liegt neben der Sache,\n\nweil sie sich nicht auf den Inhalt des Beweisamtrages\nstützen läßt.\n\nWas dis Aeugin HD Hekunden soll, ist in den Irteilsgründen dahin als wahr witerstellt, \"daß im Kronenhotel gelegentlich ein von einem Gast bereits bestelltes\nund bezahltes Zimmer noch an einen anderen Gast vergeben\nwurde, wenn der erste Gast das bestellte Zimmer erhebliche\nzeit nach Mitternacht noch nicht in Benützung genommen hatte\", Gegen diese Form der Wahrunterstellung ist nichts einzuwenden. Sie gibt den sachlichen Gehalt des Beweisamtrags\nwieder, der - wie sich gerade auch aus der Benennung des\n\nZeugen HD ergibt - garnichts vesagen wollte und\nsollte. was unmittelbar auf die Übernachtung des Angeklagten\n\nBezug hatte, sondern lediglich auf eine allgemeine Erfahrungs-\n\ntatsache, eine angeblich im Kronenhotel bestehende Übung,\natzielte. Die als wahr unterstellte Erfahrmgstatsache hai\ndas Landgericht seiner Beweiswürdigung auch widerspruchsfrei zu Grunde gelegt.\n\n—\n\n-\n\n|\n|\n|\n\n—- -0o zo\n\nIl. Sachkeschweräde\n\n‘.) Die Revision rügt die Verletzung des § 51 StGB.\nDie Sirafkammer beschränkt sich allerdings auf den Satzs\n\"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen\nDr. Walz, das sich völlig mit dem Eindruck deckt, den das\nGericht auch selbst von dem Angeklagten gewonnen hat, lagen\nbei dem Angeklagten zur Zeit der Tat weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Noch des Abs, 2 StGB vor.\" Es ist der\nRevision zuzugeben, daß dies in der Regel nicht ausreicht,\nWenn sich das Gericht dem Sachverständigen anschließt, dann\nmuß das Urteil dessen Ausführungen wisdergeben und erkennen\nlassen, daß ihnen richtige rechtliche Vorstellungen zu Grunde\nliegen, BG6HSt 7, 238 ff. Indessen fehlt hier jeder AnhaltsvYımkt dafür, dur‘ die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten zweifelhaft sein könne. Weder er noch sein Verteidiger\nhaben in dieser Hinsicht etwas vorgetragen. Bei dieser Sachlage ist die kurze Feststellung der Zurechnungsfähigkent\ndes Angeklagten nicht zu keanstanden.,\n\n2.) Dis. Revision weist mit Recht darauf hin, daß der\nAngeklagte. nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er verdöchtig ist, Betty App sun Meineid angestifiet zu haben.\nNach BGH NJW 1955, 1933 Nr. 22 liegt auch darin, daß jemand\ntrotz Teilmahmeverdachts vereidigt worden ist, ein strafwildernder Umstand. Die Strafkammer hat andere Tatsachen, insbesondere das Unterlassen eines Himweises nach § 55 Abs. 2\nStPO, als mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB\nangesehen und dessen Strafrahmen nochmals nach § 157 StGB\ngemildert. Die vorschriftswidrige Versidigung hat sie im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt.\nSie hat jedoch an einer anderen Stelle der Urteilsgründe\nsalbet den Verdacht ausgesprochen, daß der Angeklagte die\nAubusgsr zum Meineid augestiftet habe, Angesichts der unge-\n\n3\n\nh)\n. {\n\n°\n\nq\n\nq\n%\n\\\n\nwöhnlich niedrigen Strafe liegt es deshalb nahe, daß das\nLandgericht auch diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei der\nStrafzumessung nerücksichtigt hat. Der Senat ist jedenfalls\nüberzeugt. daß die Strafkammer auch bei ausdrücklicher Einbeziehung der Unzulässigkeit der Vereidigung, die auf derselben tatsächlichen Grundlage wie die Unterlassung der Belehrung des Angeklagten nach § 55 StPO beruht, auf keine geringere Sirafe erkannt hätte.\n\n3.) Das weitere Vorbringen der Revision richtet sich\nnur gegen die einwandfreien Feststellungen des Urteils. Es\nist daher im gegenwärtigen Rechtszuge unbeacht ich.\n\nBundesrichter Manvel\n\nDr. Geier Dr. Peetz ist erkranki und dadurch\nverhindert, das Urteil\nu zu unterschreiben.\nDr. Geier\n\nMartin willns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-05/1-str-495-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-05/1-str-495-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.997972+00:00"}}