{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-01_1_StR_496_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-01","aktenzeichen":"1 StR 496/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2316 096\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Robert WED zus HE, geboren an\n\n| Kö 7 | u\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beigitzende. ‚Bichbor,\n\nBundesaiwalt m.\n\\ als Vertreter der Bundesamaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundebeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanlıts\n\nDie Revision der Nobenklägerin, Frau Nargareta HOB\ngegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nLandau (Pfalz) vom 2. Juli 1957 wird verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat ie Kosten des Rechtsmittels. zu\ntragen und dem Angeklagten die äurch die Einlegung der\nRevision erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nVon Rechts wegen\n\nvn\n\nPa\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, daß\ner vorsätzlich den Ziegeleiarbeiter HP, den Ehemann der\nals Nebenklägerin zugelassenen Frau Margareta Höfp, mißhandelt\nund hierdurch dessen Tod fahrlässig verursacht hat. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nGegen das Urteil hat nur die Nebenklägerin Revision eingelegt» j\n\nSie macht geltend, der Angeklagte hätte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt werden müssen; das Schwurgericht\nhabe ihm zu Unrecht die Vergünstigung des § 53 StGB, insbesondere\ndessen Absatz 3, eingeräumt;. außerdem hätte es den Angeklagten\n- erforderlichenfalls nach weiterer Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2\nStPN) — wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilen müssen. Ferner rügt die Beschwerdeführerin \"das Untermaß der ausgesprochenen\nStrafe sowie deren Aussetzung\".\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nle) Das Schwurgericht geht davon aus, daß für den Angeklagten\n\nim’ Hofe der Gastwirtschaft kein Grund bestanden habe, gegen Bawin\nHE tätlich zu werden, als dieser seine Schwägerin Maria WP\nbelästigte; das Verhalten des Angeklagten sei der Anlaß zu dem weiteren Geschehen gewesen. Nach den Feststellungen war jedoch die\nAuseinandersetzung beendet, als der Angeklagte mit seiner Begleitung den Hof verließ und die Gruppe auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenblieb und sich unterhielt. Nun trat Edwin\nHOME aus der Gastwirtschaft; er hatte ein geöffnetes Taschenmesser in der rechten Hand und rief: \"Wo ist der, der mich vorher\n\n3\nnit\n\nim Hof geschlagen hat\". Edger MEER der hinter Zawin Ho\nstand, warnte den Angeklagten durch einen Zuruf. Er und HO\ngingen aufeinander zu, HWMlRnatte das Messer in der erhobenen\nFaust. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte\nvon Edwin HöfiBangegriffen, als er nunmehr, nachdem er die\nLage \"blitzschnell\" erkannte, zu seiner Verteidigung auf seinen\nGegner einschlüg und ihm schließlich das Messer entwand.\n\nDer kngeklagte schtug auch, nachdem er u Messer abgenommen hatte,. ‚noch wuchtig auf ihn- ein, so daß sein Gegner zu Boden\nstürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Das Schwurgericht\nkonnte nicht: ausschließen, daß ie] auch noch, als er kein\nMesser mehr hatte, dem Angeklagten Schläge versetzte oder dies\nwenigstens versuchte. Es ist deshalb zu seinen Gunsten von einem\nsolchen Angriff ausgegangen. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daB der Angeklagte, soweit er hierbei die Grenzen\nder erforderlichen Verteidigung überschritten hat, in Bestürzung\ngehandelt hat.\n\nDaß das Schwurgericht.dem Angeklagten insoweit § 53 StGB zugebilligt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht, soweit es § 53\nAbs. 3 StGB angewendet hat, hierbei den Begriff der Bestürzung\nverkannt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungen\nangreift und die Beweiswürdigung durch eine andere ersetzt, kann\nsie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (§ 337 StPO)»\nDie Rechtsausführungen gehen von einem anderen als dem festge-\n\n. stellten Sachverhalt ud. Ba e 1\n\n7\n\n2.) Nachäen Edwin HOGEEN an Boden 108, schlug der Angeklagte noch\nweiterhin mit der Faust-auf ihn ein, bis ihn sein Bruder Rudolf\nvon HÖR wegzog- Zutreffend hat das Schwurgericht für diese\nMißhanälungen‘ eine- ‘Botwehrlage verneint. E\n\nN\nÄ\n\n“4\n\nEinige Unbeteiligte hoben 5 ] auf und setzten ihn gegen\ndie Wand des Wirtshauses. Als der Angeklagte ihn dort sitzen\nsah, sagte er zu ihn, \"er solle aufstehen und nach Hause gehen,\nsonst werde er einen kimer Wasser über ihn schütten, dann werde\ner wieder zu sich kommen. Daraufhin versuchte Hö@Paufzustehen,\ntaumelte einige Schritte, fiel der Länge nach rückwärts um und\nschlug mit dem Kopf auf die Straße.\n\nMach demiGutachten des ärstlichen Sachverständigen 'haben die\nist es vielmehr nur dadurch gekommen, daß HOWMEB durch die Schläge\neine Gehirnerschütterung erlitt, die zu einer Bewußtseinsstörung\nund damit zu den Stürzen führte. Diese hatten die Knochenbrüche\nzur Folge. Der Tod trat durch eine eitrige Hirnhautentzündung ein,\ndie auf die entstandenen Knochenbrüche zurückzuführen ist.\n\nWelcher Sturz den Schädelbruch verursachte, konnte der Sachverständige nicht klären. Das Schwurgericht konnte daher nicht feststellen, daß die Schläge, die der Angeklagte Edwin Hörner versetzte,\nals er von ihm nicht mehr angegriffen wurde, den Tod verursacht oder mitverursacht haben. Damit scheidet eine Verurteilung\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge aus.\n\nDas Schwurgericht war von der Richtigkeit des Gutachtens\ndes ärztlichen Sachverständigen überzeugt; es brauchte daher, entgegen der Auffassung der Revision, kein ärztliches Obergutachten\neinzuholen. Ein solcher Antrag wurde in der Hauptverhandlung\nnicht gestellt.\n\n3.) Der Strafausspruch und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n4.) Ein etwaiges Vergehen gegen § 330 a BtEB würde zu der Körperverletzung, die allein den Gegenstand der Nebenklage bildet, in\n\n5\n\nTatmehrheit stehen. Die Nebenklägerin ist daher nicht berechtigt, eine Rüge wegen der Nichtanwendung des § 330 c StGB\n\nzu erheben. Die Revision ist insoweit unzulässig (Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 5 und 9 zu § 401 StPO).\n\n5.) Nach alledem ist das Rechtsmittel der Nebenktägerin zu verwerfen.\n\nAußer den Kosten der Revision hat sie auch die dem Angeklagten durch die Einlegung des Rechtsmittels erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen (88 473 Abs. 1 Satz 1, 471 Abs.. 2,\n397 StPO; BERSt 11, 189). Ä Ä\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-01/1-str-496-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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