{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-01_1_StR_326_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-01","aktenzeichen":"1 StR 326/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’ “= RT ERST Pi ER T TE ER, DE. Er 2% we * “2 N\n‘Für das Nachachlagswerki ... Be 316 u. “ >\npatent IRB N\n\nFür dis Anbliche Sammlung! .”.-\n\nPM A\neo. . .,\n. . “ag M\n\" gr . Di v .\nDu 3\n\n—_\n..\n\nSteB .§ 340°,\n\nrn\nE)\n®\n\nBerufsfschachule,, ,\n\n688 etz 8\nSÄNEr.. Bayr.'\nkerechtigt, die:\n\n. „ ‚Begktanaks: 1): Der. Lchrer.\nno u ‘ist als.solcher nicht.\nae re »Seküler ‚süsser. Anstalt ‚körperlich. PR,\nZu er . , ‚züchtigen: & > = Bun « 7 x 26% ehr h\nEHE RE u Sara; mraeet dor Buertrapbärkeit,. glterlichen. .\n2 Er Bücheie hg aut. einen. Beh, Fer. ; BEE >\nr “ 2 > RS r “ in Br N . \\ nm ‚\nAitengeichent ak. 226756 ET 2 DRRERRE\nB we : BEN „. N .\nUrteil 302 Ban von % zeit 298 er) 6 Amahein sl\n\n1 StR 326/56\n\nIm Namen des - Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsbaurat und Fachschuldirektor Albert D m\n\nmr WeND Irre, |\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts 2. -\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom 2. Mai 1956, mit 'Ausnahme der Freisprüche in den Fällen 3, 4 und 20 der Urteilsgründe, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird verworfen.\n\nEr. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte leitete seit dem Jahre 1947 die\nDEE Fachschule für Maschinenbau in AG. Er wurde\nim Jahre 1948 zum Baurat im technischen Schuldienst und zum\nBayrischen Beamten, 1952 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt;\nseit 1953 führte er die Amtsbezeichnung \"Berufsfachschuldirektor\",.\n\nHinsichtlich der von’ ihm geleiteten Schule heißt es\nim angefochtenen Urteil (UA 2 ff):\n\n?räger, der Fachschule für Maschinenbau in AB ist\nder Bezirksschulverband Mittelfranken. Der Besuch der\nFachschule ist freiwillig. Die Fachschule ist eine\ntechnische Lehrlingsanstalt und hat nach der Schulordnung die Aufgabe, junge Leute durch theoretischen\nUnterricht und praktische Unterweisung zu tüchtigen\nArbeitskräften für den Maschinenbau vorzubilden. Der\nSchulbesuch ersetzt die Lehre bei einem Meister ünd den\nBesuch der Berufsfortbildungsschule. Die Schulzeit beträgt 3 Jahre und läuft in 3 Kursen jeweils vom September bis zum Juli des nächsten Jahres. Am Ende der\nSchulzeit wird eine Abschlußprüfung abgelegt; sie gilt\nals Gesellenprüfung. In den einzelnen Kursen sind\ndurchschnittlich etwa 40 Schüler, so daß die Gesamtzahl der Schüler 120 -— 150 beträgt. Zum Besuch der\nSchule melden sich Schüler aus dem gesamten mittelfränkischen Raum. Es sind in der Regel Jungen, die\n\nden Volksschulbesuch beendet oder die höhere Schule\nohne Abschluß verlassen haben, Ihr Aufnalmealter\n\nliegt zwischen 14 und 17 Jahren. Von etwa 120 Bewerbern werden jährlich etwa 40 zum Schulbesuch\n\nzugelassen. Einige beginnen die Schulzeit als \"Vor-\n\nläufer\" bereits mehrere Wochen vor Anfang des ersten\nKurses und müssen in dieser Zeit in der Werkstatt v\narbeiten. Der Lehrkörper ist uneinheitlich. Als Lehr- ”\nkräfte sind vorwiegend für den theoretischen Unter- .\nricht 3 Fachlehrer (Ingenieure) und vorwiegend für den). 5\npraktischen Unterricht sechs Lehrmeister tätig. Von ädh;\nSchülern wird viel verlangt. Sie haben tagsüber 35\n(wöchentlich, 47 - 48 Stunden) Schule und müssen . 3\n\nende noch Hausaufgaben fertigen. 4\n\nEEE NN\n® . TEN REN\n\nDie Lei tung der Schule ist vielseitig. Da die Schule #\n\nvr\n\nR\n\nauch in stärkerem Maße produktiv tätig ist, hat der\nLeiter neben seinem Unterricht und der reinen Schulverwaltung die wirtschaftliche Organisation, die insbesondere Konstruktion, Rinkauf und Verkauf umfaßt,\ndürchauführen,\n\nTem Angeklägten gelang os, den bei Wiedereröffnung\n\nder Schule durch Kriegs- und Nachkrisgszeit stark\n\nverminderten und beschädigten Maschinen- und Lehr-\n\nnittelbestand, zu erneuern und wesentlich zu erhöhen,\n‚Er gab einen guten Unterficht und wer um Schule und 1\nSchüler eifrig bemüht. So richiete er eine Schulküche\nein, in öer die Schüler für wenig Geld ein Essen er- =\n‚hielten, setzte sich für den. Bau des Jugendwohnheimes $\nein, in dem die auswärtigen Schüler Unterkunft erhalteik\n\"konnten und bemühte sich auch auf Grund seiner Verbindungen mit der Wirtschaft, seine Schüler nach Be-\n\nendigung des. Schulbesuches in ihren Fähigkeiten, ent- .\n\nwegen ihrer « guten Ausbildung in der Wirtschaft einen\nguten Ruf und wurden gerne übernommen. ;\n\nUm seine im Jugendwohnheim in Ansbach untergebrachten Schüler nahm sich Teihbesonders an. Das Jugendwohnhein, eine Einrichtung der Inneren Mission der\nEvangelischen Kirche, umfaßt 89 - 90 Insassen, von\ndenen etwa die Hälfte Schüler der Fachschule, die\nanderen vorwiegend Lehrlinge sind. Die unmittelbare\nHeimleitung und Erziehung der Jungen obliegt einem\nhauptamtlich bestellten Heimleiter, Er wird von den\nzuständigen Pfarrern der Evangelischen Kirche beaufsichtigt. Außerdem besteht ein Jugendwohnheimausschuß,\ndem u.a: I angehörte. Der Ausschuß soll ein Bindeglied zwischen Elternschaft und dem Träger des\nHeimes bilden und dem Heim im Rahmen einer ehrenamtlichen Mitarbeit mit Rat und Tat zur Seite stehen.\nDEE wurde in den Heimausschuß wegen der Beziehung\nder Fachschule zum Jugendwohnheim gewählt. Er empfahl\nden Eltern auswärtiger Schüler, ihre Jungen in dem _\nHeim unterzubringen, damit die Arbeitskraft der zeitlich bereits von der Schule stark in Anspruch genommenen Schüler nicht durch ein tägliches Hereinfahren nach Ansbach weiter belastet würde. Er suchte\nöfter das Heim auf, kümmerte sich. dort aber nur um\nseine Schüler, während ihn die anderen untergebrachten\nJungen nicht interessierten. Seine Schüler sollten .\nnach seinem Willen auch im Heim einen guten Eindfuck\nmachen und als Aushängeschild der Schule dem Heim u\nkeine Unehre antun. Er mühte sich um Sauberkeit und -\nOrdnung in den Stuben, riß die Betten ein, wenn sie\nnicht richtig \"gebaut\" waren und kontrollierte die\nSpinde. Die Schüler des ?. und 2. Kurses mußten nach\ndem Abendessen 2 Stunden lang unter Aufsicht die Hausarbeiten fertigen. Auch hierbei war Dip zweilen\nzugegen und besprach mit den Schülern die zu fertigenden Aufgaben. Eine über.den Rahmen der Mitgliedschaft.\n\nim Jugendwohnheimausschuß hinausgehende besonders\nStellung und Funktion als \"Pfleger\" dee Heimes war\nTee nicht eingeräumt worden.\n\nBezüglich der Schulstrafen in der vom Angeklagten\ngeleiteten Schule stellt das angefochtene Urteil fest\n(va 5 2):\n\nEine Reihe von Schülern strafte Dee mit Ohrfeigen. Nach der Schuloränung können folgende Schulstrafen verhängt werdens Verweis, Arrest bis zu 2\nStunden, Androhung der Entlassung, Entlassung. Bine =\nkörperliche Züchtigung ist als Schulstrafe nicht vor- . :\ngesehen. DEM kannte die Schulordnung genau. Er ver- E\nmied es, von höheren Stellen eine Weisung über die 25\nFrage der körperlichen Züchtigung einzuholen, sondern ° a\nbegnügte sich mit der Mitteilung mehrerer Ichrneister,#f\ndaß auch früher in der Schule geschlagen worden sei, |\nIn vielen Fällen ließ er sich von den Eltern das Er- %\nziehungsrecht, insbesondere auch das Züchtigwngsrecht 2\nausdrücklich übertragen. =\n\nBereits seit 1950 wurden wiederholt Beschwerden über 4\nDee bei der Regierung von Mittelfranken erhoben.\nGerügt wurde die starke Inanspruchnahme der Schüler\nund vor allem Dep's Kasernenhofton, daß er Iehrer\nund Schüler anbrülle und keine Gegenrede zulasse.\nIn 1 - 2 Fällen wurde auch mitgeteilt, daß Di .\neinen Schüler geohrfeigt habe. Die Regierung von\n\"Mittelfranken sah zum Teil keinen Anlaß zum Einschreiten, weil der Sachverhalt nicht erheblich war\noder keine genügenden Beweise vorlagen,. zum Teil\nwußte DW» die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu\nzerstreuen. Über Züchtigungen und Züchtigungsrecht\n\nv4\n\nwurde mit De nicht gesprochen. Als im Jahre 1955\nbei der Regierung weitere Anschuldigungen gegen De\nerhoben wurden, antwortete er darauf mit mehreren\nStrafanzeigen wsgen Beleidigung, Verleumdung und\nfalscher Anschuldigung. Durch Anzeigen einiger Schüler\nvom 20.7.1955 bei der Polizei km dann das vorliegende\nVerfahren in Gang. Die Staatsanwaltschaft hat das\nInteresse an der Verfolgung auch fahrlässiger Körperverletzungen des DB Tsjaht.\n\nDem-Angeklagten war Körperverletzung im Amt an 22 Schülern zur Last gelegt, begangen in der Zeit von Mai ‘951 bis\nOktober 1954. Das Landgericht hat ihn in 4 Fällen schuldig\ngesprochen und zu Geldstrafen. verurteilt, in 7 Fällen freigespr: chen; im ibrigen hat es das Verfahren auf Grund § 2\nAbs. 2 SiPG 1954 eingestellt. Gegen dieses Urteil haben die\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.\nDas Rechtamittel der Stastsamaltschaft hat Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten ist zu verwerfen. .\n\nu u a men gm pam Gran mn an un nn nn un rn nt,\n\nT. Umfang und Zulässigkeit.\n\nDie Staaisamwaltschaft hat ihre Revision in den Fällen\n” 4, 2) (sämtlich Freieprüche) zurückgenommen, in den Fällen\n‚9, 21, 22 (Verurteilungen) auf das Strafmaß beschränkt,\n\nm übrigen das Gesamturteil. angefochten (vgl. Revisions-\n\nschrift vom 8. Mai 1956 und Revisionsbegründung vom 6., Juni\n1956 $. 1 unter A; 'B,. Das. ergibt sich. klar’ aus der Revisionsbegründung im einzeln; ' aie Zweifel, “die aus der Fassung\n\ndes Revisionsamtrags.(Rev.Begr. $. 9 2) hergeleitet werdeh\nkonnten, erklären sich daraus,. daß die Staatsarwaltschaft '\n\nin den in dlesem Antrag nichs genanni on Fällen 2, EZ 6, 9,\n\nist nicht wirksam. In den arei- erstgenannten Fällen spielt\n\nauch äiese 4 Fälle, aa Straf-. und Schüldausspruch nicht klar.\n\noo.\n\n10 a, 13, 14 (dieser Fall fehlt in der Aufzählung UA 18\noffenbar versehentlich), 15 a, 16 a, 17 mit der rechtlichen\nBeurteilung des Landgerichts einverstanden war, soweit der\nAngsklagte dort siner Körperverletzung im Amt als schuldig\nbezeichnet wurde, und nur die Einstellung des. Verfahrens\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes bekämpfte, während sie\nin den übrigen Fällen er Einstellung (1, 8, 15 db, 16 b)\nden “Schuldspruch\" nach §§ 230, 232 StGB, in den Fällen\n\ndes Freispruchs (7, 10°b, !1, 12) diesen angriff. Das ist\ndurch die Erklärung der Staatsammaltschart vom 12, Juni 1957 °\n8, 1 ausdrücklich bestätigt worden.\n\n.\nx\n,\ns\nS\n»\n.\n$\nf\n“x\n%\n3\n\nDas Urteil ist hiernach in aon Fallen dr. 4; 20\nrechtskräftig.\n\nDie Beschränkung des Rechiemittels der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch in den Fällen 18, 19, 2i, 22\n\ndie Frage einer Übertragung des: elterlichen Züchtigungsrechts auf den Angeklagten eine ‚Rolle, in welcher der Senat\nder Rechtsansicht der Jugendkammer - wie noch auszuführen\nsein wird - nicht beitritt; in den Fällen 19, 21, 22 bestehen\nBedenken, ob der Angeklagte überhaupt ‚ZU Airziehungszwecken “\ngezüchtigt hat. Es ist nicht ‚&uszuschließen,. ‚daß die neue R\nHauptverhandlung den Schuldumfang in den genanditen 4 Fällen -\ngrößer als ‚bisher angenommen erscheinen läßt. \"Deshalb sind\n\nzu trennen aind, als in vollem Umfang. angefochten zu behandeln.\n\nWas .die.Zulässigkeit äer Revision der Staatsanwalischaft betrifft, so läßt, ‚worauf bereits hingewiesen wurde,\ndie Begründungsschrift, vom Antrag abgesehen, keinen Zweifel #\ndaran, daß.die Fälle der Siraffreierklärung trotz \"Schuld- ff\nspruch\"! nach §§ 240, 223 StGB durch die Verfahrensrüge\n\nFällen anzufechten. Soweit das nanugesaune uno -\n\nerkannt hat, erübrigt sich eine nähere Begründung. Soweit\nes das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt hat,\nergibt insbesondere die Verfahrensrügs der Staatsanwaltschaft\n- entgegen der Ansicht der Verteidägung - jedenfalls\" sinngemäß, daß die Siaatsanwaltschaft der Auffassung ist, das\nLandgericht habe zu einer dem Angeklagten ungünstigeren\nStrafzumessung und damit zur Unzulässigkeit der Straffreierklärung gelangen müssen. Unter dieser Voraussetzung konnte\naber die Staatsamaltschaft auch die Fälle, in denen das.\nLandgericht ihrem Anirage auf Einstellung entsprochen hatte,\nmit der Revision anfschten (vgl. Sranästeiter StAG 1954\n\nAnm. 55 zu § 16 Note 115). .\n\nII. Verfahrensrtige' (Verletzung der §§ 241 Abs. 2,\n242 80).\n\nDie Stastsanwaltschaft hatte bereite vor der Haupt...\nverhandlung (Bl. 261 £ d.A.) darauf hingewiesen, daß der\nAngeklagte im Unterricht sich unsittlicher, auf geschlecht-.\nlichem Gebiet liegender Redensarten und Vergleiche bedient\nhabe; sie hatte jedoch diese Behauptungen nicht zum Gegnstand einer selbständigen Beschuldigung (etwa aus dem Ge- _\nsichtspunkt der Beleidigung der Schüler oder ihrer Eltern)\ngemacht. In der Haupiverhandlung richtete der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an den Zeugen IMiBdie Frage,\n\n\"pn Herr DEEMMb zweideutige Reden im Unterricht geführt 8\nhabe\", Auf Beanstandung der Verteidigung erging der Ge- 2.\nrichtebeschluß: \"Die Frage wird nicht zugelassen, ill\ndie Beantwortung der Frage für die Entscheidung ohne Be- Hi\ndeutung ist\" (vgl. Sitzungsniederschrift Bl, 349 d.A.). 3\n\nDiese Begründung sntsprach nicht dem Gesetz. Die\nAblehnung einer von einem Verfahrensbsteiligten gestellten\nFrage als \"für die Entscheidung ohne Bedeutung\" ist dort\n- im Gegensatz zur Ablehnung von Beweisamträgen nach § 244\n. Abs. 3 StPO - nicht vorgesehen; vielmehr kann eine solche\nFrage nur als \"ungeeignet\" oder als \"nicht zur Sache gehörend\" zurückgewiesen werden (§§ 241 Abs. 2, 242 StPO).\nSollte aber das Landgericht die Frage als \"nicht zur Sache\ngehörend” haben zurückweisen wollen (was gegenühor der für\nist), so hätte es diese seine Ansicht so begründen müssen,\ndaß die Verfahrensbeteiligten erkennen konnten, warum das\nGericht dieser Ansicht war (BGHSt 2, 284, 286 2).\n\n' Die Frage des Staatsanwalts war aber auch sachlich\nkerschtigt. Sie hätte nicht als \"nicht zur Sache gehörend\" >\nzurückgewiesen werden können. Das Landgericht geht im Urteil 3\ndav'n aus, der Angeklagte habe einen \"guten Unterricht\" ge- K\ngeben (UA 3, 28), er habe sich \"Verdienste\" um seing Schüler .$-\nerworben (UA 5) und habe den \"guten Willen, seing Schtiler. 8\nzu erziehen\" gezeigt (UA 28). Wenn es richtig war, daß er\nbei seinem Unterricht auf geschlechtlichem Gebist liegende Hi\ngemeine Redensarten und Vergleiche benutzte, So ‚konnte dies.\n‚zu einer dem Angeklagten ungünstigen Beurteilung seiner er-. 3\nzieherischen Befähigung und Berufung, vielleicht sogar seiner\nvon ihm behaupteten erzieherischen Absichten führen; demn 3\nsolchs Redensarten konnten unter Berücksichtigung seine?\nStellung als Schulleiter und bei dem Alter ‘seiner Schüler\n\n0\n\nsehr ungünstige Wirkungen auf deren sittliche Entwicklung\nhaben, daneben aber sein Ansehen als Lehrer und Vorgesetzter\n‚untergraben und auf diesem Wege zu Misshelligkeiten im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Schülern führen,\nEs darf auch angenommen werden, daß der Angeklagte sich über\ndiese möglichen Zusammenhänge im klaren war. Wenn er gleich--.\nwohl in seinem Unterricht sich solche äntgleisungen zu schulden kommen ließ, so konnte zum mindesten seine erzieherische\nHaltung auf sittlichem Gebiet in ungünstigem Lichte erscheinen und dies wiederum konnte 3 auf das Strafmaß in den\nFällen von Einfluß sein, in denen das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat. Darüber hinaus konnte die Frage des\nStaatsanwalts für alle die Fälle, in denen die Revision die\nRinstellung auf Grund § 2 Abs. 2 StAG 1954 angreift, Bedeutung gewinnen. Es 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß\nseltst die (von der Staatsanwaltschaft angegriffenen) Fälle\nder Freisprechung dem Landgericht bei Zulassung der vom\nStaatsanwalt gestellten Frage in anderem Lichte erschienen\nwären. Denn eine Züchtigwung setzt in jedem Falle die erzieherische Absicht des Züchtigenden voraus. Gegen eine solche\nvom Landgericht in einigen Fällen bejahte Absicht des Angeklagten konnten Bedenken auftauchen, wenn sich herausgestellt\nhätte, daß er sich in anderer Hinsicht als Erzieher von anfechtbaren Qualitäten zeigte.\n\nLie Verfahrensrüge fübrt daher bereits zur Aufhebung\ndes Urteils im Umfange der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft, und zwar einschließlich der dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen.\n\nTiesem Ergebnis steht nicht enigegen, daß die Staatsanwaltschaft die beanstandete Frage nur an den Zeugen I gerichtet hat und der Angeklagte im Falle WM (Nr. 3) rechtskräftig freigesprochen worden ist. Denn eine bejahende\n\n‚(noch angegriffenen) Fälle der Freisprechimg (7, i0 b, 11,\n\nAntwort des Zeugen I hätte nicht nur für seinen Fall, son- 7%\ndern für sämtliche dem Angeklagten zur last gelegten Fälls E\nBedeutung gehabt. Es war auch der Staatsanwaltscheft nicht ,\nzuzumuten, daß sie die bei dem Zeugen IB von Gericht abge- |\nlehnte Frage ernmut an-andere Zeugen richtete und sich einer ’|\nabermaligen Ablehnung aussetzte; es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie die an den Zeugen I gestellte\nFrage bei deren Zulassung auch an andere Zeugen gerichtet\nund dadurch u.U, den Beweis für die Richtigkeit ihrer -Behaup-,\ntung in umfassender Weise erbracht hätte, Die angefochtene\nEntscheidung kann nach alledem auf Acm ‚Verfahrensverstoß\nauch beruhen, \\\n\nE25\n\nEs ist schlisßlich für die hier zu entscheidende ;\n\nBa ohne Bedeutung, daß bei Verlesung der Aussage des Zeuon TE (nicht Breitschwert, wie es S. 9 der Rev.Begr,\n\nes Vorteidigers heißt) diejenigen Teile der Aussage. nitverlesen wurden; die sich mit unsittlichen Redensarten des Angeklagten in dem vom Staatsanwalt behaupteten Sinne befaßten :: f-\n(vgl. Bil. 346, 275 d.A-). Denn diese Aussage konnte für sich.\nallein nicht den Beweis einer üblen Gewohnheit des Angeklagten:\nerbringen; dazu. wäre, auch mit Rücksicht auf die Aufklärunge-, eZ\npflicht des Gerichte, die Vernehmung der übrigen. Schüler des :\nAngeklagten notwendig gewesen. .\n\nIII. Bachrüge. ’ “\n\nSie ist beschränkt (vgl. 3. 3 der Rev.Begr.) auf dis +\n12) und die Fälle der Amestierung unter Annahme einer S\nSchuld des Angeklagten lediglich im Sinne der §§ 230, 232 E\nStGB (1, 8,.15 d, 16%). Mit Rücksicht darauf, daß das ange- 'F;\nfochtenie Urteil auf die Verfahrensrüge - mit Ausnaime der T\nFreisprüche in den Fällen 3,4, 20-in yollem Umfang aufgehobef\n\n- 12 —\n\nund die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen\nwird, erscheint es angebracht, die nachstehenden Erärterungen\nauch auf die von der Sachrüge nicht erfaßten Fälle mitzuerstrecken; sie gelten hinsichtlich dieser Fälle als Hinweise\nfür die neue Hauptverhandlung.\n\n1.) Auszugehen ist davon, daß jede Züchtigung tathestandsmäßig eine Körperverletzung in der Form des \"körper-.\nlichen Mißhandelns\" im Sinhe des § 223 StGB bildet (RGSt 73,\n257; BGH NIW 1953, 1440 Nr. 23; BEHSt 6, 263, 2645 BGH 2 StR.\n458/56 vom 23, Oktober 1957, für die amtliche Sammlung vorge- .\nsehen, in NW 19-8, 799 Nr. 18 veröffentlicht). Jedoch entfällt Bei Vorliegen eines die Züchtigung rechtfertigenden\nGrundss, so eines Rechts zur Züchtigung, die Widerrechtlichkeit des Handelns und damit die Strafbarkeit des Züchtigenden.\n\n2.) Dem Angeklagten stand als leiter der Fachschule\nfür Maschinenbau in Ale ein Züchtigungsrecht gegenüber\nden Schülern seiner Anstalt weder nach dem Gesetz noch auf\nGrund Gewohnheitsrechts noch auf Grund seiner Erzieheraufgabe zu. 2\n\na) Gesetzliche Bestimmungen, die den Lehrer einer\nFachschule zur Züchtigung seiner Schüler ermächtigen, gibt:\nes in der Bundesrepublik oder im Lande Bayern nicht. Däs'\nstellt das Landgericht fest (UA 7), es wird von der Revision\n. auch nicht angegriffen und ist durch die vom denat durchge-.\nführten Ermittlungen bestätigt. Wie aus den zu Eingang wieder--\ngegebenen- Ausführungen der Jugendkammer hervorgeht, stellt .\näie Fachschule für Maschinenbau in A einerseits einen\nhandwerksmäßigen Lehrbetrieb dar; insoweit wäre darauf hin-.\nzuweisen, daß für Handwerksmeister die Züchtigung von Lehrlingen verb.:ten ist (vgl. § 127 a GewO in der Fassung vom\n\n13 -\n\nNR:\n\n27. Dezember i951 BGB1 I 1007, später § 24 Abs. 2 Handwerke- &\nrdnung vom 17. September 1953 BGB1 I 1411). 3\n\n- Ob sich im Falle.1, in welchem die Züchtigung des #\nSchülers \"in der Werkstatt\" und zeitlich vor Inkraftiretn ©\nder Naufassung des § 127 a Gewü geschah, etwa aus dem alten A.\nWortlaut des § 127 a (vgl. Ges. vom 26. Juli 1897 RGB1 S. 69\nwonach der Lehrling .\"der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen\" war, in objektiver oder subjektiver Hinsicht -\nstwas Abweichendee für das Bestehen sine Michtigungsrechte\ndes: Angeklagten als \"Handwerksmeister\" oder für den Glauben\ndes Angeklagten hieran herleiten läßt, wird das Landgericht\nnoch zu prüfen haben. Im Falle 2, der ebenfalls zeitlich vor\ndem Inkrafttreten des neuen § 127 a GewO liegt, handelte der :\nAngeklagte ersichtlich als Schulleiter oder lehrer. - £\n\na 75 A BEN\n\n$}\n>\n\nBERN N\n\nDie Schule ersetzt andererseits den Besuch einer Berufsschule; für solche fehlt es an gesetzlichen Vorschriften 4\nüber ein Züchtigungsrecht des Berufschulleiirers an den Schü-#\nlern; es sei aber schon hier auf den, gerade für die Frage E:\ndes Züchtigungsrechts bedeutungsvollen Umstand hingewiesen, B\ndaß für die Maschinenbaufachschule in Ag in Gegensatz 2\nzu den Berufsschulen kein Schulzwang besteht (vgl. Art. 129 a\nAbs, ' der. Bayr. Verfassung). ee\n\nST\n\nAuch ministerielle Anordnungen des landes Bayern betreffend das Züchtigungsrecht an Berufsschulen sind nicht\nbekannt (Auskunft der Regierung von Mittelfranken vom . “\n4. Juni 1957 Bl. 423 d.A.); sie würden im übrigen das, Züch- %\ntigungsrecht nur dienststrafrechtlich, nicht strafrechtlich. $\nregeln (BGHSt 6, 263, 268). Lediglich an Bayr. Volksschulen '%§ 19% die körperliche Züchtigung, zuletzt durch Bekanntmachung. ®\ndes Bayr. Staatsministers für Unterricht und Kultus vom .\n\n1m\n\n30. Juni 1947 (den sogenannten Hundhammer-Erleß) dienststrafrechtlich gestattet; an höheren Lehranstalten Ist sie,\nauch hinsichtlich der Schüler im volksschulpflichtigen Alter,\nseit dem Jahre 1903 ministeriell untersagt (vgl. auch RGSt 42,\n221, 222). Die Fachschule für Maschinenbau in Ansbach hat\nkeine volksschulpflichtigen Schüler.\nd) Ein Gewohnheitsrecht, kraft dessen dem Angeklagten .\nein Züchtigungsrecht gegenüber den Zöglingen seiner Schule\nzugestanden hätte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Das\nAlter der Sohtiler, die Aufzählung der zulässigen Schulstrafen\nin der Schulordnung und der Mangel eines Schulzwangs sprechen\ngegen die Bildung eines solchen Rechts. Wenn an der Fachschule vielleicht in nicht unerheblichen Umfange geschlagen worden sein mag, so ist damit aoch nicht gesagt, daß dieser\nBrauch - oder eher Mißbrauch - in der Meinung, ein Recht\nauszuüben, sich eingebürgert hat; das wäre aber zur Entstehung eines Gewohnheitsrechts erforderlich, und zwar hätte\n. ein solches Gewohnheitsrecht sich allgemein an allen Bayrischen Fachschulen, nicht nur an der hier zur Rede stehenden\nherausbilden müssen. Es erübrigt sich jedoch ein näheres Eingehen auf diese (in der Entscheidung des 2. Senats NJW- 1958,\n799 Nr. 18 für das Züchtigungsrecht an Volksschulen im Vordergrund stehende) Frage, da ein Gewohnheiterecht zur Züchiigung an Bayr. Fachschulen ersichtlich nicht vorliegt und von.\nkeiner Seite behauptet worden ist. Der. Angeklagte leitet das.\nvon ihm in Anspruch genommene Züchtigungsrecht ersichtlich\nvielmehr aus seiner Erzieheraufgabe als Lehrer (UA 7) und\nin einer Reihe von Fällen aus einer Übertragung von Seiten:\nder Eltern her. | Ds\n\nce) Auch aus seiner £Erzisheraufgabe erwuchs aber dem\nAngeklagten kein Züchtigungsrecht. Insoweit ist den nach-\n. stehenden Erwägungen des Zandgerichts beizußreten (vgl. UA\nTE:\n\n. ru _u m\n\nRE Te\n\n45 -\n\nDer Lehrer der Fachschule hat zwar das Recht und die\nPflicht zur Erziehung der Schüler. Ihm stehen aber\nandere Ergiehungsmittel zur Verfügung ale die körperliche Züchtigung, nämlich Verweie, Arrest, Androhung\nder Entlassung und Entlassung. Damit; kam hinreichend\nauf den Willen der Fachschüler, die keine Pflichtschüler sind, eingewirkt werden .oreonorencronenos\nWas das Reichsgericht bereits 1909 für die Schüler\nder höheren Klassen der höheren Schulen aussprach,\ngilt auch für Schüler an Fachschulen. Es ist mit der\nAufgabe einer vernünftigen Erziehung nicht in Zinklang zu bringen; gegen reifere junge Leute eine\nStrafe anzuwenden, die geeignet ist, ihr Ehrgefühl,\nzu ertöten, scwie Haß und Erbitterung gegen ihre\nLehrer zu erwecken. Die sittliche Intwicklung der\nJugendlichen kann gefährdet werden, wenn sie durch\ndas Verhalten des Lehrers körperliche Gewaltanwendung für nechabmenswert halten, Hinzu kommt schließlich, daß auf der freiwilligen Fachschule die Öltern\nmit den Lehrern zusammenstehen, die.Schule unterstützen und Geshalb nicht die an Pflichtschulen zu\nberbachtenden Schwierigkeiten auftreten, daß dem Leh- }\nver vom Elternhaus entgegengearbeitet wird. Be:\n\nv\n\nDiese Gedankengänge des Landgerichts stehen im Einklang mit den Auffassungen, ale heute in unseren \"Volk über .\nden Wert oder Unwert der körperlichen Züchtigung und ihre:\nsittliche.. Erlaubtheit berrschen und werden der erzieherischen Aufgabe des Angeklagten unter Berücksichtigung des _\nAlters seiner Schülsr, ‘der, ‚Freiwilligkeit des Schulbesuchs\nund der in der Schulordnung vorgesehenen Schulstrafen gerecht. Sie führen zu einer Verneinung der Frage, ob aus\nder Brzieheraufgabe ais solcher ein Züchtigungsrecht herzuleiten sei.\n\n.\n‚\n\nu\nSig\n\nm 16.\n\nEs kann hier unentschieden bleiben, ob dasselbe auch\nfür Berufs-- und ähnliche Schulen mit Schulzwang zu gelten hat\n(vgl. R6St 35, 1825 45, ? für gewerbliche Fortkildungsschulen, _\nRG III 28 TR 1941, 641 Nr. 6 für Berufsschulen).\n\nEbenso bietet der Sachverhalt keiney Anlaß zur\nErörterung der Frage, immieweit andere Rechtfertigungsgründe;\neiwa Notwehr oder Notstand, die Tätlichkeit eines Lehrers\ngegenüber seinem Schüler zu rechtfertigen oder zu sntschuldigen vermögen.\n\n3.) Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht\ndie Frage, ob und inwieweit der Angeklagte sich auf die‘\nÜbertragung der elterlichen Züchtigungsgewalt berufen kann,\ndie er, wie bereits angedeutet, in zahlreichen Fällen für\nsich in Anspruch nimmt.\n\nDas Landgericht hat zu dieser Rechtsfrage ausgeführt‘\n(UA 9): ,\n\nDen Eltern steht im Rahmen der Sorge für die Person\nihrer minderjährigen Rinder das Recht zur körperlichen Züchtigung zu. Die Ausübung dieses elterlichen Züchtigungsrechts kann auf andere Personen\nübertragen werden. Der 5. Strafsenat ass Bundes-.\ngerichtshofes hat zwar in seinem Urteil vom 14.7.\n1954 (BEHSt: Bad. 6 3. 271) zum Ausdruck gebracht,\ndaß das v:m Lehrer ausgeübte Züchtigungsrecht einen\nvöllig anderen Inhalt haben müsse, als wem die\nEltern es ausüben, und daß dies gegen die Übertrag- _\ntarkeit spreche, Trotz der Bedenken des BGH hält ',\ndas Gericht an der bisherigen Rechteprechung fest.\nIn den Fällen, in denen sich die Kinder außerhalb\nder tatsächlichen Einflußsphäre der Eltern befinden,\n\nkann sich im Interesse der Kinder die Notwendigkeit\n‚ergeben, die gesamte Erziehungsgewalt einschließlich\ndes Züchtigungsrechts auf andere Personen zu übertragen. Es muß der Entscheidungsgewalt der Eltern überät\nlassen bleiben, ob sie im gegebenen Falle eine Über: X\ntragung des Züchtigungsrechts für notwendig halteroder nicht. Das übertragene Züchtigungsrecht wird\ndann in dem gleichen Umfange ausgelibt, wie von den\nEltern.\n\n”\n\n‘\nki\n\n§ 1 u\n”\n\nDieser Rechtsansicht des Landgerichts kann nicht in\nallen Punkten gefolgt werden,\n\na) Ungweifelhaft kann das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder nicht als solches auf andere übertragen\nwerden; es entspringt der verwandtschaftlichen Bindung, die\nnur und ausschließlich zwischen den Eltern und den Kindem #3\nbesteht, ist also höchstpersönlich; es iet außerdem nicht nur\nein Recht, sondern zugleich eine Pflicht, deren sich die e\nEltern nicht durch Übertragung auf andere entledigen können\n(Rest 33, 52, 33).\n\nDagegen muß es als zulässig erachtet werden, daß die q\nSltern eirien Dritten mit Erziehungsaufgaben betrauen und E.\nihm aus diesem Anlaß die Ausübung von Erziehungsgewalt übertragen. Hierunter ist nicht nur dia Durchführung von Maßregelng\nzu verstehen, die von den Eltern bereits beschlossen sind; . }\nin einem solchen Falle, etwa bei dem Vollzug ‚einer von den.\nEltern angeordneten Strafe durch einen anderen, bildet der E\n. Vollzishende nur gleichsam den verlängerten Arm der Eltern; -}\nsondern es ist vor allem an den Fall zu denken, daß die Entscheidung, ob etwas und was zu geschehen hat, einem anderen\nim Einzelfall oder allgemein, auf bestimmten oder allen Ge-\n\nnn %\nR\nW\nSs\n\nj ns 18 u)\n\nLeben bietet zahlreiche Beispiele dafür, daß solche Übertragungen vorkommen und von der Rechtsordnung (vgl. z.B.\ndie Rechtsprechung zu § 174 Nr. 1 StGB) anerkamt werden.\nSo übt fast regelmäßig der Stiefvater oder die Stiefmutter\numfassende Erziehungsrechte und -pflichten gegenüber dm\nnuch erziehungsbedürftigen Kinde seines Ehegatten kraft\nausdrücklicher oder stillschweigender Übertragung durch\ndiesen aus; entsprechendes gilt für die Pflegeeltern eines\nKindes. In beschränkteren Umfang ist eine Übertragung der\nErziehungsaufgabe denkbar auf Kindersclwestern, : Kindergärtnerinnen, Erzieher und ähnlich gestellte Personen.\n\nAn der Rechtsgültigkeit solcher Übertragungen der Erziehungsgewalt kann allgemein betrachtet nicht gezweifelt\nwerden. Richtig ist, daß die übertragene Erziehungsgewalt\nin der Hand eines Dritien mit Rücksicht auf das Fehlen der\nEltern-Kindesbindung einen anderen Inhalt bekommt, als wenn\ndie Eltern sie selbst austiben (vgl. BGHSt 6, 263, 271). Vor\nallem die Züchtigung, die ein Fremder ausübt, ist eine andere\nund wird von dem Kinde anders empfunden als eine solche, die\nvon den Eltern kommt. Das spricht aber nicht gegen die Übertragbarkeit schlechthin,: sondern nur gegen die ungeprüfte\nAnerkennung Zeder Übertragung und jeder von dem Fremden getroffenen Maßnahme. Es ist erforderlich, zu untersuchen, -ob\ndie Übertragung mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur\nder Elternrechte und -pflichten zulässig (vgl. Rast 76, 3,\n6) und ob die von dem Fremden getroffene Maßnahme für ihm\nals Nichtelternieil nach erziehsrischen, insbesondere sittilichen Gesichtspunkten veriretbar erscheint, Von diesen Einschränkungen abgesehen können Bedenken gegen eine Übertragung elterlicher Erziehungsgewalt nicht erhoben werden\n(rgl. auch Bruns, Zur st srafrechtlichen Diskussion über das\nZüchtigungsrecht des Iehrers, 32 957, 4:0, #18 ff).\n\nnr rn... ..r .0.. u. . FIN . ...\nEr Au FE GE re ROMANE N Pa . FR . .\nITE III, FRE. TOWER EN er WREE Zu\nEP — Rt Ale en\n\nAuch.auf einen lehrer kann elterliche Erziehuigsgs- :\nwalt übertragen werden. Das tritt klar zutage, wenn er in die '\nhäusliche Gemeinschaft der Eltern seines Schülers oder wenn\nder Schüler in die häusliche Gemeinschaft des Lehrers aufgencmmen ist, ebenso hei einem Lehrer, der eine Schule mit angeschlussenem Heim (\"Internat\") zu leiten hat, in dem sich\ndas ganze: leben der Schüler abspielt. Es ist aber auch denkbar, daß ein Elternteil den Lehrer aus irgendwelchen Gründen\nkittet, sich des Kindes in erziehlicher Hinsicht besonders\nanzunehmen und es im Rahmen dieser Aufgabe notfalls auch zu\nzüchtigen, und daß der Iehrer sich dieses Auftrags in einer\nWeise, wie e8 elterlicher Erziehung entspricht, entledigt,\nalso etwa durch väterliche Ermahnung in Abwesenheit der Mitschüler .und nötigenfalls unterstützt durch eine angemessene\nZüchtigung. In allen diesen Fällen ist dem Lehrer die Möglichkeit geboten, dem Kinde eine über die schulische hinausgehende Erziehung elterlicher Art zuteilwerden zu lassen.\nNur wenn und soweit dies möglich (und beabsichtigt) ist,\nkann von einer Übertragung elterlicher Gewalt auf den Lehrer.\ngesprochen werden. Erschöpft. sich seine erzieherische Betätigung ganz oder im wesentlichen in der Erfüllung seiner .\nErziehungsaufgabe als Lehrer, so ist eine \"Übertragung elterlicher Erziehungsgewalt\" \"auf ihn gegenstandslos. Das gilt\ninsbesondere für-die Zustimmungserklärung der Eltern zur\nZüchtigung ihres Kindes äurch den Lehrer. Gerade’ sie kann nurf\ndann als ein übertragenes Teilstück elterlicher Gewalt angesehen werden, wenn ger Lehrer sie auch. als solche eusüben,\nwenn er’ dem Kinde bei:.der- Züchtigung als St ellverireter der\nFltern geganübertreten. kann und soll (was er dann bei Durchführung‘ der Züchtigung duch tun muß). Soll oder kann er dies,\nnicht, soll oder kann er mur. als Lehrer auch zur Züchtigung\n\nkefugt. sein, so 1äuft- eine solche. Erklärung der Eltern derauff\nhinaus, daß nicht elterliche Erziehungsgewalt übertragen,\n\na0 zuman 27,8\n\ns .e\n\nee WOHEHETTUIA TORE\n\n.\n.r\n\n= 20 «\n\nsondern das bereits bestehende Lehrererziehungsrecht mit\nZustimmung der Eltern um die Befugnis der Züchtigung erweitert\nwerden soll, eine Maßnahme, deren Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Amtsstellung des Lehrers zu beurteilen Ant.\n\nEine Zustimmung in diesem Sinne müßte für unwirksam’\nerachtet werden. Nicht nur wäre es bedenklich, daß ein Recht;\nwelches dem Lehrer aus seiner Erziehungsaufgabe heraus nichtzugestanden werden kann, ihm auf dem Umweg über eine alterliche \"Hinwilligung\" doch wieder eröffnet wird; sondern auch\ndie Amtsstellung und -aufgabe des Iehrers verbieten es, daß\nihr Umfang durch Willenserklärungen der Eltern der Kinder\ngestaltet wird. Ebensowenig wie Eltern dem Lehrer ein vom\nGesetz zugebilligtes Züchtigungsrecht entziehen können\n(Bruns aaO S. 413), ist es möglich, daß sie durch ihre Zusiimmung die amtlichen Befugnisse des Lehrers erweitem\n(vgl. IK 6/7. Aufl. Ann. 2 zu § 340 StGB, Schönke/Schröder\n7. Aufl. Anm. III zu § 340 StGB, Bader JZ 1954, 755, 756).\nAndernfalls könnte es zu dem von der Staatsamaltschaft mit\nRecht als untragbar bezeichneten Zustand kommen, daß ein\nlehrer in seiner Klasse zwei Gruppen ven Schülern zu unterscheiden hätte, nämlich solche mit und solche ohne Züchtigungsmöglichkeit, ein vom erzieherischen Standpunkt nicht\nvertretbares Ergebnis, .\n\nTie Züchtigung einss Schülers durch den Lehrer kann\nnach alledem auf Grund übertragener elterlicher Erziebungs- -\ngewalt nur gerechtfertigt sein, wenn sie der, Iehrer nach den\nWillen der Eltern auf der Grundlage eines Verhältnisses, . \"\ndas es ihm erlaubt, dem Schüler als Üstellvertreier der :\"-\nEltern gegenüberzutreten, vornehmen soll und wenn er sie\nnach den Umständen des Falles, insbesondere nach den ihm .\ngegebenen Möglichkeiten erzieherischer Besinflussung das.\n\nKindes über die rein schulischen Wirkungsmöglichkeiten\n\nhinaus, auch so’ vornehmen kann. Das bloße Einverständnis &\nder Eltern mit einer körperlichen Züchtigung ihres Kindes x\noder ihre Bitte, sich ihres Kindes besonders anzunehmen, £\ngibt also einem Lehrer noch keine Befugnis zur Züchtigung [%\n14 - 17 jähriger Schüler auf Grund abzuleitender elterlicher\nErziehungsgewalt. Erforderlich ist vielmehr, daß sich sein\nVerhältnis zum Schüler über die schulischen Beziehungen\n\nund Möglichkeiten hinaus dem Eltern-Kindesverhältnis auch\ntatsächlich annähert und in einer Weise gestaltet, die es\nihm erlaubt, auch bei körperlicher Züchtigung dem Schüler\nals Stellvertreter eines Elternteils zu begegnen, und. daß\ndie Züchtigung selbst unter Umständen und Pormen vorgenommen\nwird, die sie auch in den Augen des Schülers als Sbück dieses\nbesonders gestalteten Verhältnisses erscheinen lassen. Bei\nsolcher klarer Unterscheidung zwischen (zulässig) übertragener elterlicher und (unzulässig) erweiterter schulischer\nErziehungsgewalt 1äßt es sich auch leichter vermeiden, daß\neinem Lehrer das \"Züchtigungsrecht\" von den Eltern \"widerstrebend\" zugebilligt wird (Fall 18 d.V.) oder daß im Hintergrund solcher \"Zukilligung\" die Abhängigkeit der Schüler\nund damit der Eltern von dem Lehrer steht, eine Möglichkeit,\nauf die die Staatsamaltschaft gerade im vorliegenden Falle\nmit Recht hinweist (Auswahl von 40 Schülern unter 120 Bewerbern, Einfluß auf Gewährung vın Erziehungsbeihilfen u.a.\nmehr, Arbeitsvermittlung nach bestandener Prüfung). Ob sich :\nEltern frei und ungezwungen mit einer Züchtigung ihres\nKindes durch einen lehrer einverstanden erklären oder ob\nsie eine Solche Erklärung nur unter Druck abgeben und ihr\nschon aus diesem Grunde die rechtfertigende Wirkung abzusprechen wäre, kann eine im Einzelfalle nicht leicht zu\nentscheidende Tatfrage sein. Sie taucht in der Regel gar\nnicht erst auf, wenn es nicht auf die Erklärung als solche,\nsondern darauf entscheidend ankommt, daß im Einvernehmen mit :\nden Eltern zwischen dem Lehrer und dem Schüler ein besonderes‘\n\nH .\n\n„22 -\n\nBetreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wird, von\ndem das Züchtigungsrecht nur ein Teilstück ist.\n\nen\n\nfügte körperliche Mißhandlung der Züchtigung die Eigenschaft\nder Rechtswidrigkeit zu nehmen vermag (vgl. § 226% StGB),\nsteht hier nicht zur Entscheidung. Sicherlich kann dies\n\nnur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Soweit die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 61, 191 abweichende Gedanken enthält, vermag der Senat sich ihr aus den oben dargelegten Gründen nicht anzuschließen (vgl. auch BGEHST 6,\n263, 271; BGH NIW 1958, 799 Nr. 18). Es sei aber aus der\nRechtsprechung des Reichsgerichts noch auf die Entscheidung\nRGSt 46, 344 verwiesen, in der der Begriff \"Erzieher\" im\nSinne des § 247 StEB von dem des \"Lehrers\" abgegrenzt wird.\nund dabei Gedanken entwickelt sind, die den hier niedergelegten verwandt sind.\n\nb) Der Angeklagte war Leiter einer Fachschule, die\nschon durch die. Zusammenfassung handwerklicher und berufsschulmäßiger Ausbildung geeignet war, ein persönliches Verhältnis zwischen ihm und seinen. Schülern zu schaffen, welches\nden Boden für die Übertragung elterlicher Erzishungsgewalt\nauf ihn bilden konnte. Das gilt besonders von den Schülern,\ndie die Gelegenheit der Unterbringung im Jugendwohnheim\nwahrnahmen und damit bei Tag und Nacht, während der Arbeit\nund in der Preizeit seiner Aufsicht unterlagen, Wenn er\nauch nicht leiter des Jugsndheims war, so übte er doch, wie\ndas angefochtene Urtell ergibt, die Aufsicht Über seine dort\n\"untergebrachten Schüler auch im Heim aus, auf dessen Angeleganheiten er zudem durch seine Mitgliedschaft im Jugend- .\nheimausschuß unmittelbaren. Einfluß hatte.\n\n. =” 2, .... DEE EEE Eee .’ TEEN u er weis . ir Sum,\n. . .’. .. . u .\n\nWar dem Angeklagten somit schon durch die Kigenart\nseiner Schule die Möglichkeit geboten, neben der £rfüllungseiner Erzieheraufgabe als lehrer den Schülern auch eine\nArt elterlicher, über die schulische hinausgehender Erziehung |\nzuteil werden lassen, so ergeben doch die kisherigen PFest- N\nstellungen des Landgerichts so gut wie nichts in der Rich- j\ntung, daß der Wille der Schülereltern und des Angeklagten ;\nauf die Übertragung elterlicher Erziehungsgewalt (und nicht |\nnur auf die unzulässige Erweiterung der Lshrererziehungsge- |\nwalt) gerichtet war. Nur. bei 3 der 22 betroffenen Schüler\n(Fälle 8, 15, 16) ist im Urteil davon die Rede, Dehne habe\n\"Vaterstelle vertraten\" sollen (UA 15) oder die Mütter hätten\n\"DagmB vyei Schulantritt ihrer Söhne erklärt, daß er sich\nihrer Jungen besonders annehmen solle und daß sie die Erziehungsgewält auf ilm übertrügen\" (UA 22). Aber es ist bemerkenswert, daß in den letzten zwei Fällen das Landgericht\nfeststellt (DA 22): \"An eine Übertragung des elterlichen\nZüchtigungsrechis hatten beide nicht gedacht und dies auch |}\nnicht gewollt\", und im Falle 8 (UA 15) die Mutter dem Ange- :\nklagten \"zutiefst erschrocken\" wegen der Züchtigung ihres\nSohnes \"Vorwürfe\" machte, woraus sich klar erkennen läßt,\nwas jedenfalls diese Mütter sich unter einer besönders per- |}\nsönlich gestalteten Erziehung den Angeklagten vorstellten. |\nIn allen anderen Fällen wurde dem Angeklagten entweder nur\ndie Erlaubnis zur Züchtigung erteilt (2, 9, 11, 12, 18, 19,\n21) oder eine solche Erlaubnis. unterstellt (7, 10) ode\nkeinerlei Erlaubnis gegeben (1, 5, 6, 8, 14, 22) oder die\nFrage vom Gericht: offengelaäsen :(13, 17). Daher gewinnt der\nSenat nacı dem Bild, äas die tisherigen Feststellungen des\nTandgerichts bieten, den Eindruck, daß es- mindestens dem\nAngeklagien nicht au? die Übertragung elterlicher Befugnisse, f\ns.ndem auf die. Erweiterung seiner Ishrererziehungsgewalt\ndurch ein Süchtigungsrecat ankam und er sich nur der\n\n‚7 >\n\n24 -\n\n(unzulässigen) Zustimmung der Eltern versichern wollte, daß\ner auch zu einer körperlichen Züchtigung ihrer Kinder schreiten dürfe. In diese Richtung weisen auch die Feststellungen\nim angefochtenen Urteil (UA 8): Mi\nDB wußte, daß er als Iehrer kein Züchtigungsrecht hat. Er kannte die Schulordnung, in der ei\nZüchtigungsrecht als Strafe nicht vorgesehen war.\nEr vermied es, an höheren Stellen eine Entscheidung\nüber die Frage des Züchtigungsrechts herbeizuführen,\nVor allem war er immer wieder bestrebt, sich von\nden Eltern ein ausdrückliches Züchtigungsrecht -\nübertragen zu lassen. Dies hätte er nach der\nÜberzeugung des Gerichts nicht für nötig befunden,\nwenn er an ein dem Lehrer bereits zustehendes Züchtigungsrecht geglaubt hätte, Überdies vergriff sich\nDB - wie die Beweisaufnahme ergab - nicht mehr\nan Schülern, wenn-ihm die Eltern das Schlagen ausdrücklich untersagten. =\n\nDer Senat hält es jedoch für möglich, daß die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zur Übertragung.\nelterlicher Rechte auf den Angeklagten von dem unrichtigen\nAusgangspunkt der Jugenäkammer in der Frage der Zulässigkeit\nsolcher Übertragungen beeinflußt sind. Das Landgericht wird.\nsich daher in der neuen Hauptverhandlung mit der Prüfung\nder Ermächtigung des Angeklagten zur körperlichen Züchtigung\n‚einiger Schüler unter Berücksichtigung der Rechtsansicht\ndes Senats ni«chmals zu befassen haben. Diese Notwendigkeit -\nführt zur Aufhebung des Urteile auch im Rahmen der’ Sachrtige,..\n\n= -s2- - = -\n\nn 25 _\n\n4.) Tatbestands.- und Verbotsirrtum,\n\nt\n\nDas Landgericht geht bei Prüfung der Möglichkeit und ' &\nEntschuldbarkeit eines Tatbestands- uder eines Verbotsirrtums;\nvon zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus (vgl. auch\n\nBGHSt 3, 105).\n\nx\n%\n\nSollte die Jugendkammer in der neuen Hauptverbandlung °\nzu dem Ergebnis gelangen, daß die in einer Reihe von Fällen\nin Frage kommende \"Übertragung elterlicher Gewalt\" nach der\noben dargelegten Rechtsansicht des Senats unwirksam war, so\nwird zu entscheiden sein, ob sich der Angsklagte in Unkenntnis der Rechtslage, und ohne daß ihm daraus ein Vorwurf ge- I\nmacht werden kann, auf die Gültigkeit solcher Übertragungen\nverlassen hat, ob er also insoweit einem unverschuldeten\nVerboteirrtum erlegen ist. Dabei wird zu berücksichtigen :..\nsein, daß die Übertragbarkeit elterlicher Züchtigungsrechte\nauf einen Lehrer in der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(Rest 6%, 191) sehr weitgehend bejaht und vom Bundesgerichts-\\\nhof bisher nicht geklärt wurde. Es wird weiter von Bedeutung .:\nsein, ob und welche Stellung die vorgesetzten Diengtbehörden\ndes Angeklagten zu disser Frage etwa allgemein oder dem Ange- !\nklagten gegenüber eingenommen haben. n\n\nne\n\nDegen\n\nZöchtigungsrechts.\n\nDas Landgericht geht richtig davon aus, daß ein dem\nAngeklagten zusiehendes Züchtigungsrecht oder sein Glaube\ndaran ihn nur dann straflos macht, wenn er, unter Berücksichtigung der Absprache mit den Eltern, einen Anlaß zur\n\nZüchtigung hatte, wenn er weiter zu erzieherischen Zweck\nzüchtigte und wenn er schließlich sich nach Art und Maß\n\nder Züchtigung auf das unbedingt notwendige beschränkte.\n\n26 -—\n\na) Der Anlaß zur Züchtigung ist von der Jugendkammer\nim Fall ? nicht geklärt und zugunsten des Angeklagten unterstellt worden. In den Fällen 8, 10 &, 11 (zum Teil) und 12\nlag er in schlechten Ieistungen des Schülers. Das Landgericht\nhat diesen Anlaß der Züchtigung als berechtigt anerkannt.\n. Das liegt auf dem Gebist tatrichterlichen Ermessens und 1ä8t\nunter der Voraussetzung, daß der Schüler nach seinen Fähigkeiten Besseres hätte leisten können, auch keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nIn allen übrigen Fällen tilaen Verstöße auf dem ekiet des guten Benehmens oder der Ausführung von Anoränungen\nund Aufträgen des Angeklagten den Anlaß zur Züchtigung, In\nden meisten dieser Fälle hat die Jugmäkamer bereits mit\nRecht einen Anlaß zur Züchtigung verneint (2, 5, 6, 9, 10 a,\n13, 14, 15 a, 16 a, 17, i8; 19, 21, 22). Aber auch in den\nwenigen noch verbleibenden bestehen erhebliche Bedenken\ngegen die Feststellung, daß der Angeklagte des Glaubens sein\n‘durfte, hier würden verständige Eltern zu dem Mittel körperlicher Züchtigung greifen. Am ehesten könnte dies noch im |\nPalle 11 kejaht werden; dort hat der Schüler wiederholt\nHausaufgaben nicht angefertigt, ist trotz Verbots- mit dem\nMotorroller auf dem Schulhof herumgefahren, wobei er Mit--\nschüler gefährdete, und hat schließlich wiederholt nach der\nArbeit die Hände nicht gewaschen. Im übrigen handelte es sich\ndarum, daß der Schüler im Gang des Jugendheims während einer\nVersammlung trotz gebotener Ruhe hin- und hergelaufen war\n(Fall 7), einen Hitschüler in der Schule geschlagen (Fall 15%)\n‚oder sich mit einem Mitschüler in der Werkstatt, verbotswidrig\nunterhalten hatte (Fall 16 b). Das Landgericht wird. Gelegenbeit haben, sich nit der Prags, ob solche Verstöße verstän-\n\ndige Eltern zur Züchtigung ihres Sohnes veranlassen konnten,\nnochmals zu befassen\n\n.._\n\nTE hr Tan Tun\n\n. der Senat bei, sie wird von der Jugendkanmer zu beachten\n\na ee a\n\n' Landgericht an sich richtig ausgegangen (vgl. Fälle 7, 18,\n\nDI.\n\nIn der bereits erwähnten Entscheidung BGHSt 6, 263, ?\n269 £ ist darauf hingewiesen, daß die Aufrechterhaltung der ’\nSchulzucht für sich allein keinen Grund zur Züchtigung bilden könne; höchstens die Sorge für die sittliche und charek- ;}\nterliche Entwicklung des Kindes dürfe zur körperlichen Strafe\nführen. Damit ist ersichtlich ausgesprochen, daß der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung, der auch im Jugend\nstrafrecht weitgehend ausgeschaltet ist, für sich allein A\n\nkeine Züchtigung auslösen darf. Dieser Rechtsansicht tritt\n\nAN\nin B\nzn ne Dun we\n\nsein.\n\nb) Der Erziekungszweck der Züchtigung erfordert, daß\nder Strafende nur zum Besten des Zögltngs, nicht dagegen aus\nBeweggründen handelt, die mit der Erziehung nichts zu tun F\nhaten (vgl. BGH NIW 1953, 14409 Nr. 23 für das elterliche\nZüchtigungsrecht, ferner BGH NIW 1958, 799 Nr. 18 und Bruns\naal S, 417). Das hat-das Landgericht richtig erkannt und\ndeshalb bereits in den Fällen,9, 10 a, 13, 18 die Züchtigung |\ndes Angeklagten für unberechtigt erklärt, weil er nicht zum '\nZweck der Erziehung, sonder lediglich aus Ärger gehandelt\nhabe.Die Jugendkammer wird. die’Frage, ob der Angeklagte zu |\nErgiehungszwecken handelte, in Anbetracht der Geringfügigkeit der Anlässe, aus denen er schlug, auch in den übrigen\nFällen nochmals zu prüfen haben,\n\nce) Davon,.daß Art und Maß. der Züchtigungen dem entsprechen müssen, was. verständige: Eltern unter Berücksichti- |\ngung des Anlasses der Züchtigung und der Gesamtpersönlich- -\nkeit des Kindes für erzieherisch notwendig erachten, ist das ‘\n\n21). Ob es diese Erfordernisse einer berechtigten Züchtigung -\naber stets richtig Yeurteilt hat, erscheint zweifelhaft.\n\n»\nE4\n\n1\n\nDie Züchtigungen des Angeklagten bestanden in den\nmeisten Fällen in \"kräftigen\" oder \"spürbaren\" Ohrfeigen\n(Fall 1, 2, 5, 7, dort 2 längere Zeit spürbare Ohrfeigen,\n\n8, dort 2 kräftige Ohrfeigen, 9, dort mehrere heftige Schläge ins Gesicht, i0 a, dort mindestens 2 Ohrfeigen und mehrere\nSchläge auf den Hinterk“pf, 10 b, dort recht kräftige Ohr\nfeigen, 11, 12, dırt an sechs verschiedenen Tagen mehrere\nOhrfeigen und einmal mit Schnellhefter um die Ohren geschlagen, 13, dort derber Schlag übers Ohr, 14, dort derbe Ohr--\nfeige, 15 a, 15 b, !6 a, 16 b, 17, 18, dort kräftiger Schlag\n“ auf den Hinterkopf, 19, dort links und rechts spürbare Ohr-Zeigen, 21, ärrt zwei Ohrfeigen und zwei Knöchelschläge auf\nden Kopf, welche wehtaten). Nur im Fall 6 ist von einem\nschmerzhaften Schlag ins Genick, im Fall 22 von einem kräftigen Schlag mit der gefüllten Collegmappe auf Rücken und\nHinterkopf die Rede. j\n\nVon diesen Züchtigungen sind zunächst der Schlag\nmit der Collegmappe (Fall 22), der schmerzhafte Schlag\nins Genick (Fall 6), die Schläge auf den Hinterkopf (Fälle\n10 a, 8) und die Knöchelschläge an den Kopf (Fall 21) als\nbedenklich anzusehen, da sie geeignet sind, die Gesundheit\nzu schädigen (vgl. RGSt 73, 257, 258; BGH NIW 1958, 799\nNr, 18). Aber auch zahlreiche der erteilten Ohrfeigen dürf- _\nten das allenfalls nach erträgliche Maß berechtigter Züchtigung nach Art und Zahl überschritten haben. Dabei ist zu\nberücksichtigen, daß eine Ohrfeige (und das ihr wohl gleichzustellende Schlagen mit dem Schnellhefter im Fall 12) für\neinen Schüler im Alter von mindestens 14 Jahren, wie es _\nhier in allen Fällen erreicht war, nicht nur eine empfindliche Ehrenstrafe, sondern auch gesundheitlich nicht ungefährlich ist. Aus der sehr zahlreichen Rechtsprechung zu\n\n.29 —\n\ndieser Frage verweist der erkennende Senat auf die Zusammenstellung in BGH NIW.1958, 799 Nr. 18 und schließt\nsich der (für das gewohnheitsrechtliche Züchtigungsrecht\neines Volksschullehrers ausgesprochenen) Rechtsansicht an,\ndaß maßvolle Ohrfeigen, die keine Merkmale an der getroffenen Stelle hinterlassen, die durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen des Züchtigungsrechts nicht überschreiten.\n\nDas Landgericht wird unter Berücksichtigung dieser\nAusführungen erneut zu prüfen haben, inwieweit die Züchtigungen des Angeklagten nach Art und Maß das unbedingt Er-.\nforderliche überschritten. Dabei wird zu beachten sein, daß ”.\nim Gegensatz zu dem in BGH NJW 1958, 799 Nr. 18 entschiedenen\nFall für Jugendliche im Alter von 14 Jahren und darüber eine\nandere Art der körperlichen Züchtigung als Ihrfeigen nicht\nin Frage koms. (Stockschläge, die bei Volksschülern angekracht erscheinen mögen, scheiden für diese Altersstufe aus),\nund daß andererseits die körperliche Züchtigung im Gegensatz zur Volksschule mit ihrem Schulzwang schon deswegen\nnicht als die \"letzte\" Strafe.anzusehen ist, weil als wesentlich einschneidenderes Erziehungsmittel die Entlassung von\nder Schule zur Verfügung steht.\n\nAuch die oben zu 5 a) und c) erhobenen Bedenken\ngegen die Rechtsensicht des landgerichts führen zur Aufhebung des Urteils im Rahmen der Sachrüge.\n\nzu 5. 2-.c. Daß alle diese Voraussetzungen der Straf- :\nlosigkeit einer Züchtigung der richterlichen Nachprüfung |\nunterliegen, ist vom Landgericht mit Recht angenommen (vel.\nBGH NW 1958, 799 Nr. 18, Bruns aal 8. 420 ff).\n\n> 30.\n\n6.) Zu 8 340 StEB.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte sich einer Körperverletzung im Amt schuldig gemacht hat, prüft das Landgericht\nim Zusammenhang mit Fall 6, in welchem der Schüler seinen\nSpind im Jugendwohnheim nicht ordnungsgemäß. aufgeräumt hatte.\nRs bejaht diese Frage mit folgender Begründung (UA 13 f):\n\nZwischen der Ausübung des Amtes als Direktor der\nFachschule und der Körperverletzung SM bestand\nein enger innerer Zusammenhang. DEM trat gegenüber\nden im Jugendwohnheim befindlichen Schülern seiner.\nSchule kraft seiner Autorität als Schuldirektor auf.\nDie Schüler im Jugendwohnheim sahen in Dehne, und\ndessen war er sich bewußt, den Direktor ihrer Schule,\ndem sie sich fügen mußten, Eingriffe anderer Personen\nhätten sig sich nach ler Überzeugung des Gerichts\n\nin dem von Mile vorgenomiienen Umfange nicht bieten\nlassen. DM wollte als Lehrer auf das außerschuli-:\nsche Verhalten .seiner Schüler einwirken, die auch im\nJugendwohnheim die Schüle würdig vertreten sollten.\nEr war nur deskalb Mitglied des Jugendwohnheimausschusses, weil .ein großer Teil der Heiminsassen seine\nSchüler waren. Hätte Tee die an sich dem Heimleiter\nzustehenden Aufgaben teilweise mitübernebmen wollen,.\nso hätte er.sich nicht nur um seine Schüler, sondern um alle Heiminsassen kümmern müssen. Das tat\n\ner bewußt nicht. Er fühlte sich nur den Schülern\nseiner Schüle gegenüber verpflichtet, um so mehr,\n\nals er den Eltern auswäriiger Schüler die Unterbringung im Sugendwohnheim dringenä empfohlen. hatte,\n\nzwischen der den Schülern übertragenen Aufgabe (und der\n\nAlle diese Umstände zeigen deutlich, daß Dei sei-\n\nnen Schülern im Heim in Veranlassung der Ausübung\n\nseinss Amtes, nicht aber als \"Pfleger des Heimes\",\n gegenübertrat.\n\nDie Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkenien 2\n(vgl. dazu R6St 17, 1655.46, 3445 RE TR 1941, 58 Nr. 14 ©\nIK 6/7. Aufl. Anm. 5 za § 340 StGB). .Sie.gelten auch für\nFall 7, der sich ebenfalls im Heim zutrug. Sie treffen in\nihren Grundgedanken weiter auf die Fälle i8 (Abstempeln von\nEinladungen für den Verein ehemaliger Fachschüler) und 21\n(Tragen von Prospekten aus der Wohnung des Angeklagten in\ndie Schule) zu. Auch hier bestand sin enger Zusammenhang\n\nerfolgten Züchtigung) einerseits und der Schulzucht andrerseits. Insoweit sind daher keine Bedenken zu erheben.\n\nr\nB. Revision des_Angeklagten.\n\nSie beschränkt sich auf die Fälle 18 und 21 des\nUrteils und greift dort die Würdigung der Taten als Körperverletzung. im Amt nach § 340 StGB an. Diese Beanstandungen\nsind unbegründet, wie sich. aus ‘den obigen Darlegungen ergibt,\n\nBine Auseinandersetzüng mit den von der Revision |\nangeführten Entscheidungen des Bayr. Verwaltungsgerichtshofs VGH 26, 295, 298; 30, 110; BIfRA 75, 601 erscheint nicht.\nerforderlich, da sie die Frage bürgerlichrechtlicher Haftung\nbetreffen, für die andere. Gesichtspunkte zu gelten haben. Te-. 2\ndoch sei auf die bereits. genannte Entscheidung RG IR 1941, ’\n58 Nr. 14 verwiesen, welche die zivilrechtliche Haftung bei\neinem, den Fällen 18 und 21 vergleichbaren Sachverhalt bejaht hat,\n\n. 32\n\nIm übrigen sind die Ausführungen in der Revisionsbegründung des Angeklagten bereits durch das zur Revision\nder Staatsanwaltschaft Gesagte miterledigt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist danach als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz\n\nDie Bundesrichter Mantel und oo.\n\nDr. Hübner befinden sich im en\nUrlaub und sind dadurch ver- Dr. Hengsberger , \\\nhindert, das Urteil zu unterschreiben.\n\nGeier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-01/1-str-326-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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