{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-01_1_StR_257_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-01","aktenzeichen":"1 StR 257/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 Bm 251/58 2316 099\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Jone? 5 EEE zus A Zevoren am\nGENE 1922 ir. HEMER >. A GERD\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zur Abtreibung\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter üer Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. März 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nzundes\n\ny— [7\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser\nAnstiftung zu einem Verbrechen der Abtreibung (§ 49 a Abs. 1\nin Verb. mit § 218 Abs. 3 StGB), begangen im April 1951, zu\närei Monaten Gefängnis verurteilt. Beine Revision hat keinen\nErfolg.\n\n1:) Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruch rügt, das\nLandgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung\n\n.des festgestellten Sachverhalts nicht nachgekommen, handelt\n\nes sich in Wahrheit um unzulässige Angriffe gegen die von\nRechtefehlern. freie Beweiswürdigung der. Strafkammer. Der\nTatrichter braucht im Urteil weder allgemein alle in Frage\nkommenden beweiserheblichen Tatsachen ausdrücklich zu erörtern\n\"noch im besonderen das gesamte Verteidigungsvorbringen des\nAngeklagten wiederzugeben und sich mit ihm in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen; dies gilt vornehmlich von solchen\nEinwendungen, die anstelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung\ndie eigene zu setzen versuchen.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß’\n\n.. Ada Landgericht die Tat des Beschwerdeführers als erfolg-\n\nlose Anstiftung zu einem Verbrechen der Abtreibung nach § 49 a\nAbs. 1 in’ Verb. mit § 218 Abs. 3 StGB gewertet hat. Diese\nWürdigung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 3, 228). An ihr hält der Senat\n\n. trotz der im Schrifttum teilweise geltend gemachten Bedenken\n(u.a. Welzel Das deutsche Strafrecht 6. Aufl. S. 101, 2525\nDreher Strafgesetzbuch 2. Aufl. § 218 StGB Anm. 5;derselbe\n\nNIW 1953, 313 und GA 1954,. 11, 20) fest. Der von Dreher eingangs seiner Ausführungen in NIW 1953». 313 erhobene Einwand,\ndaß, wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge,\nfür den Fall der erfolglosen Beihilfe zur Abtreibung derjenige,\n\naber, der der Schwangeren nur durch ein in unterstützendes Wort ei:\n\nHilfe leiste, im Regelfalle über § 49 a StGB eine Zuchthaus-\n\nstrafe zu erwarten habe, kann nach dem Wegfall der Bestimmung - '\ndes § 49 a Abs. 3 StGB in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943 4%\n\n(RGBL. I; 39) nicht mehr für die Gegenmeinung ins Feld. geführt,\nwerdetie.\n\nE23\n\nEntgegen der Meinung der Revision lassen schließlich auch ®\ndie ‚Ausführungen, mit denen das Landgericht das Unreohtsbewußtsein des ‚Beschweräeführers bejaht hat, keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß es für die Frage des Unrechtsbewußtseins des. Angeklagten\n. nicht darauf ankommen kann, ob ihm die Strafbarkeit der er-\n\n. Zolglosen Allstiftung zur Abtreibung bekannt war, sondern nur\ndarau?, daß er den vollen Erfolg seiner Überreäungsversuche,\nnämlich die Zulassung der Abtötung der Leibesfrucht durch\nseine spätere Ehefrau, gewollt hat und sich des Unrechts der\nAbtreibwig sowie der. Anstiftung hierzu bewußt war.\n\n\"Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer begegnen\nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie durfte entgegen\n. der Meinung der Revision insbesondere auch den zur Kennzeichnung ‚der \"charaktsrlichen Einstellung und Veranlagung\" des\nAngeklagten dienenden Umstand verwerten, daß er im Jahre 1957\nseine Ehefrau wegen \"derselben Art von Straftat, die er selbst\nvon ihr verlangt hätte\", (vollendete Abtreibung in zwei Fäl-Ien) aus Rache angezeigt: hat.. =\n\nDaß die 88 25 E23; der - ‚durch die’ Bayerische Gnadenordnung\n\nvom 11. 'Novenber 1954 . ‚Bay. B& III, 190) ab 1. Dezember 1954\n‚außer Kraft gesetzten - Bay: Bekanntmachung über das Ver-\n\n- ‘Fahren in Beanaäigungssachen vom 24. Juli 1947 (Bay-JMBl. 1947,\n\nRN\n.\n\nCini\n\nDe zu\n\n23 ff) im Verhältnis zu § 23 StGB weder unmittelbar noch auch\nnur \"entsprechend\" als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2\nSatz 2 StGB zu betrachten sind, bedarf keiner Ausführung.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen\nläßt, ist. die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier - Dr. Peetz Mantel\nHübner Dr. Hengaberger\n\nun:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-01/1-str-257-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-01/1-str-257-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.531103+00:00"}}