{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-01_1_StR_216_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-01","aktenzeichen":"1 StR 216/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"» .\nx .\n. c\n\n1_8tR_216/58 2316 098\n\nIm Namen des. Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hausmeister Markus H ann : us CD, geboren\nam REED 1905 in Pr a .\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1958, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Santel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaelt Zr. GEREEEE :\nals Vertreter der undesenwaltschaft,\n\nTustizangestellter ip\nals Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntzs °\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nwird. das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg\nvom 20. Januar 1958 mit den Feststellungen. aufgehoben und die\n\n. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechte wegen\n\nGründe s\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluß ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge zur\nLast legt, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von\nfünf Monaten verurteilt; es hat drei Monate Untersuchungshaft auf\ndie Strafe angerechnet und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDas Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklaßte\nangefochten; beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung u\ndes sachlichen Rechts. Die Staatsamaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge,\ndieser will in erster Reihe freigesprochen werden.\n\nBeide Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidung.\n\nI. Die Revision des Angeklagtens\n\nren tun dEeVLS ud DH Dann Mich MER TRERAURR\n\n1°.) Zwischen den Familien Ho) uni IWW, die. zur Zeit\ndes Vorfalls im Hause Fgggppasse @ir CEEEEEEEED wohnten, ve-\n\nstanden Spannungen. Der Angeklagte bewohnt mit seiner Familie\ndas Nachbaranwesen Afpeasse &\n\nAm 28. Juni 1957, etwa um 21°” Uhr, stand Frau DE vor\nihrem Haus; sie ließ die Haustür offen stehen, um zu lüften.\nAlvert He); das Opfer des Vorfalls, forderte Frau\nLO auf, die Türe zu schließen. Es kam zu einem Wortwechsel\nzwischen beiden, in dessen Verlauf Albert Hof gegen Frau\nICE tätlich wurde. Nachdem er seine Gegnerin kräftig ins .\n‘Gesicht geschlagen hatte, begab er sich in seine Wohnung zurück.\nFrau I, die stark aus der Nase blutete, rief laut um\nHilfe, worauf zuerst die Ehefrau des Angeklagten und dann dieser\nselbst auf die Straße traten.\n\nZutreffend geht sonach das Schwurgericht davon aus, daß A\nder Angriff des Albert Hei auf Frau Iereits ve- 2:\nendet war, als der Angeklagte hinzukam.. Daher stand ihm der 2\nRechtfertigungsgrund äer Nothilfe für sein weiteres Handeln nicht\nzu. Nach den Feststellungen hatte ‘sich Albert Hai bereits:\nins’ Haus zurückbegeben; ein weiterer körperlicher Angriff auf ;\nRosa rer nicht zu erwarten.\n\n2\n\nn\n\n2.) Nachdem der Angeklagte erfahren: hatte, daß Albert Hoi a\nED 2 VE ii Gas Gesicht \"getreten\" habe, geriet er ae\nWut und begann laut zu schimpfen: \"Rabiate Saubande, wenn doch !!\ndiese Saubande einmal eus. dem Gäßchen wäre, komm raus, Du Lump,\nBaubande, der Teufel E25 Dich holen\". Als der Angeklagte mit\ngleichlautenden And ähnlichen Schinpfworten weiter über. die\nFanilie Heiß: Her 2oz; erschien diese - Vater, Mutter und die|\nbeiden Söhne Helmut und Walter - am Fenster ihres Wohnzimmers.\nSie riefen dem Angeklagten \"Tump, Drecksau\" und andere beleidigende Ausdrücke zu. Dabei blieben sich beide Parteien, \"gegenseitig\" nichts \"schuldig\". Der Angeklagte rechnete damit, daß\nAlbert Hop auf ie Straße kommen werde; er nahm jedoch an,\ndaß es bei weiteren Beschimpfungen bleiben werde. Wie erwar tet, “\ntrat Albert iO 7) auf die Straße; einer seiner Söhne folgte\nihm bis zur Haustüre und rief seinem Vater zus \"Schlag ihn tot\".\nAls Albert iD 7) auf den Angeklagten zuging, wich dieser ei-.\nnen oder zwei Schritte zurück und nahm von einem Holzstapel einen\n4 m Fangen und etwa 6 cm starken Holzprügel. Diesen Prügel führte |.\nder Angeklagte mit der rechten Hand. vor seinem Körper zwei- bis\ndreimal wagrecht hin und her, als, Albert 0 7, mit zornigen .\nGesichtsausdruck -— die Arme angewinkelt -— auf ihn zutrat. :\nHoi 1ie3 sich nicht abhalten, . \"sondern drang weiter auf den.\nAngeklagten ein.und. versuchte, den Prügel zu fassen. Nun schlug\nder Angeklagte zweimal wuchtig. auf. ‘die linke Körperseite des ..|\nHe Sin. Als dieser trotzaen. den Prügel in seine Hände zu.\nbekommen versuchte, führte der Angeklagte mindestens zwei kräf-\n\nua!\nß\nSe\n\neh\na\n\ntige Schläge von oben gegen ER; die auf dessen erhobene\nHand gezielt waren, jedoch abrutschten und die linke Kopfseite\nund die linke Schulter des HÜW traten. Dieser begab sich\nins Haus zurück. Die Schläge auf die linke Körperseite führten\nzu einer Verletzung der Milz und diese im weiteren Verlauf? zum\n\nTode des Albert Sa\n\nZu Unrecht macht der Angeklagte geltend, seine gegen Fu\nEEE gebrauchten Schimpfworte seien wegen dessen .Verhaltens- grund\nlose Mißhandlung der Frau TEE - nicht als Beleidigung im Sinne\nvon § 1§ 5 StGB zu werten. Er behauptet, eine solche würde jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 193 StGB entfallen.\n\nDa der Angriff des Albert SE gegen Frau Ti =+-\ngeschlossen war, bestand für den Angeklagten, wie unter I 1) ausgeführt, kein Rechtfertigungsgrund zum Eingreifen (§ 53 StGB). Einen\ngegenwärtigen Angriff auf Frau IB Hat er nach den Feststellungen auch nicht irrigerweise angenommen. Sein an sich berechtigtes Mißfallen über das Verhalten des Albert Fi) äurfte der\nAngeklagte nicht äurch so kräftige Schimpfworte zum Ausdruck\nbringen. § 193 St@B findet auf Formalbeleidigungen nach § 1§ 5 StGB,\nvon Ausnahmen abgesehen, die hier nicht vorliegen, keine Anwendung. Der Angeklagte griff daher seinerseits die Ehre des\n\n. Albert Tip veebtowiärig an; wie das Schwurgericht zutreffend\n. ausgeführt hat.\n\nDer Folgerung aber, ah bei der geschilderten lage a]\ndiese Beleidigungen nur. durch tätliches Vorgehen abwehren konnte\nund durfie, vermag der Senat nicht beizutreten. Das Schwurgericht\nübersieht zunächst, ‚daß nicht nur. der Angeklagte einseitig geschimpft und daß HERE Giesen, wie. .das Schwurgericht meint,\nübelsten Beschinpfungen nicht wehrlos ausgesetzt gewesen ist.\n\nEs hatte sich vielmehr eine beiderseitige Schimpferei entwickelt,\nbei der nach den Feststellungen der Angeklagte einerseits und die\n\nnn ra tn\n\nFamilie HE» ich nichts schuldig blieben. Die Schinpfwörte? \\\ndie der Angeklagte gebrauchte, fielen zudem gegenüber den ihm vor: Mi\nden vier Personen zugerufenen Worten \"Lump, Drecksau\" und ähnlichef ; .\nÄußerungen durchaus nicht so aus dem Rahmen, daß man des Verhaltenst..\ndes Angeklagten als Beschimpfung \"in übelster Weise” bezeichnen FE\nkann, deren sich FM nur dadurch erwehren konnte, daß or zyglı:-\neiner tätlichen Abwehr überging. a\nEs darf aber weiter nicht übersehen werden, daß Albert H\nGEB zunächst Frau Ip geschlagen hatte und daß dann die. gandg:\nFamilie Hip die Beschimpfungen des Angeklagten erwiderte.\nBei dieser Sachlage war es Albert SO aurchaus zuzumuten,\nsich mit einer wörtlichen Entgegnung.. zu begnügen. Auf die x\nSchimpfereien eines einzelnen. gegenüber entsprechenden Erwiderungen‘)\ndurch vier Personen hin bedurfte es eines Hinaustretens in der vom -\nSchwurgericht angenommenen Absicht tätlicher Abwehr nicht. Wie\nim Urteil zutreffend ausgeführt ist, muß bei ehrverletzenden\nAngriffen durch Worte besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine\ntätliche Abwehr nach Art und Umfang erforderlich ist (BGHSt 3,\n217). Daß der vorliegende Fall dennoch ein tätliches Verhalten notwendig gemacht habe, vermag nicht anerkannt zu werden. Wo dem Angriff zumutbar ausgewichen werden kann, ist keine tätliche\nVerteidigung erforderlich (u.a. RGSt 71, 133). In dem Verhalten\ndes Angeklagten kann noch keine sdche schwere Ehrkränkung des\n‚Albert HEEEp gesehen werden, daß er berechtigt gewesen wäre,\nzum körperlichen Angriff überzugehen.\n\nDer Ausgangspunkt der Würdigung des Schwurgerichts, oo =\nGEB here in gerechtfertigter Notwehr gehandelt, ist nach alle-\n\ndem rechtsirrig. Das Urteil muß daher aufgehoben werden. +\nOb und auf welche Weise der Angeklagte sich gegen einen R A\nAngritt A zur Weir setzen durfte und ob er eine etwaige :\n\n. Notwehr überschritten und dabei in Furcht, Bestürzung oder n*\n\nSchrecken gehändelt hat, muß in einer neuen Verhandlung durch Bi\n\nNm\n\na.\n\ndas Schwurgericht festgestellt werden.. Das Revisionsgericht kanıı\ndaher nicht von sich aus, wie vom Angeklagten in erster Reihe be- .\nantragt, auf Freisprechung erkennen.\n\nDas Schwurgericht wird eingehend zu prüfen haben, ob 20%\nAlbert HE üperhaupt seine Ehre verteidigen oder ob ers. : 3\nda er ja wußte, daß einer seiner Söhne in seiner Nähe war, dem\nAngeklagten einen Denkzettel versetzen wollte. u un 3\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nSaat\n\nAus Abschnitt I 2) ergibt eich, daß das Urteil uch uf ..\n‘ihr Rechtsmittel gemäß § 301 StPO aufzuheben ist. Pr\n\nDa die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts bereits im\nAusgangspunkt fehlerhaft ist, ist die Revision auch zum Nachteil des Angeklagten begründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts. j\nj Dr. Geier Dr. Keetz Mantel\nHübner Dr. Hengsberger\n\n%\n. \\ x x\nx BEP B PRPaR\"\nein? 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