{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-07-01_1_StR_189_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-01","aktenzeichen":"1 StR 189/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nt\n\n1_StR_189/58\n\n2516 097\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann 1 S ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 1924 in zur Zeit in Straf-\n\nhaft,\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatepräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner .\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanw alt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschäft,\n\nJustinangentellter\non ‚als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SEP gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1957\nwird verworfen.\n\n‚:Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechismittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER\n*\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer als Mittäter\nmit dem (rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten Wen\nwegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen Urkundenfälschung,\nferner in je einem Fall wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit versuchtem und mit vollendetem Betrug sowie wegen Betrugs\nin Tateinheit mit (allein begangener) Hehlerei verurteilt;\naußerdem hat sie ihn - insoweit ebenfalls allein - eines -\nVergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG schuldig gesprochen.\nSie hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von zwei Jahren acht\nMonaten Gefängnis festgesetzt und ihm die Fahrerlaubnis\nauf die Dauer von fünf Jahren entzogen.\n\nSeine Revision ist unbagründet.\n\n. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und somit\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nMit der Sachrüge beanstandet die Revision die Annahme\nder Mittäterscheft; indes zu Unrecht. Der Angeklagte und\nVO Hatten sich, wie das Urteil feststellt, zum Stehlen\nvon Kraftfahrzeugen und zur Fälschung von Kraftfahrzeugurkunden verbunden, um die gestohlenen Fahrzeuge mit falschen\nUrkundsunterlagen zu gemeinsamem Gewinn zu veräußern. Allerdings hat der Beschwerdeführer, der sich wegen einer ihm\nanderweit gewährten 'Strafaussetzung \"etwas im Hintergrunde\nhalten\" wollte, in keinem Diebstahlsfalle an der Ausführungshandlung selbst teilgenommen und nur in zwei Fällen (B I 10,\n. 15) bei der Tat - in einer an sich dem § 243 Abs. | Nr. .6\nStGB genügenden Weise (RGSt 66, 236, 242) — mitgewirkt. Er\n- hat’ aber mit VE zusammen die Taten nicht nur allgemein\nverabredet, sondern auch im einzelnen geplant und beraten\nund ihn im Tatentschluß bestärkt, teils durch die besondere\n\n. - diesem Falle nur wegen versuchten Betrugs verurteilt wordenz\n\nwa s Ayer) . Yauna.g x wre .\nFäuRs EHER Tor 42 SVENee UaSyaE 0 2 SE SE SEELE 2 Sn 2 22 Zu 220 EEE Ze\n\n3.\n\nZusage der Mithilfe beim Absatz des Stehlgutes (B I 1, 3),\nteils schon durch vorherige Absatzsicherung (B I 13); er\nhat ferner mit ihm die Gelegenheit zum Stehlen ausgekundschaf.!\ntet (BI 1, 10, 15), ihn an den Tatort gebracht (B I 2, 10,\n15) sowie den Rückzug und die Beute gesichert (B I 10, 15);\nan dem Erlös hatte er stets in gleichem Maße Anteil wie Wil- ?\nhelm. Diese Umstände kennzeichnen ihn zur Genüge als Mit väter“.\nder Diebstähle (RGSt 66, 236, 2405 73, 322; BEH:5 StR 74/55\nvom 8. März 1955). Daß er in den Fällen B I 10 und 15 nicht\nwegen Bandendiehstahls verurteilt wurde, beschwert ihn nicht, A\n\n“= waste.\n\n.-\n\n%.\n4\n\n..”n\n\nAuch. -di.e Urkundenfälschungen überließ der Beschwerde-A\nführer zwar größtenteils dem Mitangeklagten pas ze- d\nlerntem Graphiker. Er half sie aber z.B. durch Beschaffen von,\nStempeln vorbereiten oder förderte sie in anderer Weise, so .\ndurch Hergabe notwendiger Unterlegen; er machte ferner zum\nTeil selbst, zum Teil durch WEB on den gefälschten Urkun- }\nden Gebrauch und stellte eigenhändig eine solche zum Gebrauch;\ndurch 302 Deshalb ist. auch insoweit seine Verurtei- \".\n‚lung als. 'Mittäter; ‚Somohl bei den Vergehen gegen § 267 StcB :\n(B II 1, 3; 4);\"wie bei den damit tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten (B II 1,3) rechtlich ‚bedenkenfrei,\nZu Unrecht behauptet die Revision, daß es im Falle B II !\nüberhaupt am Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB fehle.\nWenn Stiegler, wie die Revision neu und daher an sich unzulässig vorträgt, in einem Rechtsstreit obgesiegt haben sollte,\nso beträfe dieser Unstand allenfalls die nachträgliche Wioder- |.\ngutmachung .des Schadens, der ihm schon durch den Ankauf des\ngestohlenen Wagens entstanden war (siehe dazu §§ 367, 380, _ 1\n423, 425, 923 Üster.ABGB). Übrigens ist der Angeklagte in\n\nE4\n\ndafür genügt schon die Feststellung, daß nach seiner Vorstel- N\nlung Stiegler Schaden erlitt: x\n\nA +\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Bedenkenfrei\nist insbesondere die Rechtsannahme der Hehlerei und eines\nin Tateinheit demit begangenen Betruges im Falle III. Den\nbehaupteten Verstoß gegen Denkgesetze enthält das Urteil\nnicht. Soweit die Revision neue Tatsachen vorbringt und die\nBeweiswürdigung des Tatrichters angreift, können ihre Ausführungen nicht; beachtet werden (§ 337 StPO).\n\nDr. Geier Dr. Beige. Mantel\n\n70.\n\n”\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\n SORFR \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-01/1-str-189-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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