{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-24_1_StR_267_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-24","aktenzeichen":"1 StR 267/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! NT I\nNicht für die Amtliche Sammlmg! 2578 078 UN\n\nGesetz: StPO §§ 74, 22 Nr. 4.\n\nRechtssatz? Wer im Dienste des Landeskriminalamts\n(hiers Bayern) in einem Ermittlungsverfahren\nauf Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde\nein kriminaltechnisches Gutachten erstattet\nhat, kann nicht mit, der: Begründung als Sachverständiger abgelehnt werden, daß er in der\nSachd als Polizeibeamter tätig gewesen sei.\n\nAktenzeichen: ‘1 StR 267/58\n\nUrteil des BGH vom 24. Juni 1958 IG& Karlsruhe\n\n1_StR_267/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nNikoley LED , zuletzt wohnhaft in EEE, geboren\nom EEE °926 in CD. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr, Hengsberger i\nals beisitzende Richter, |\ni\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof di\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ;\n\nJustizangestellter > ’\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, |\n\n4\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 25. März 1958 zum Rückfall:und zum Strafausspruch je mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2; 8\n\nG_r_ü n ö_ee\n\nDie Strafksmmer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchihaus verurteilt. Seine Revision hat nur teilweise, zum Rückfall, Erfolg.\n\n',) Unbegründet ist die Verfshrensrüge, das Landgericht habe gegen die §§ 74, 22 Nr. 4 StPO verstoßen, weil es\ndas Gesuch des Verteidigers um Ablehnung des Sachverständigen\nDr.-Ing. habil. Schöntag durch verkündeten Beschluß für unbegründet erklärte, obwohl dieser im Dienste des Landeskriminalamts Bayern, nach Meinung der Revision somit \"als\nPolizeibeamier\", ein schriftliches spektrographisches Gutachten erstattet hatte, das der Überführung des Angeklagien\ndiente.\n\nAllerdings vrifft die Begründung des Beschlusses,\ndie Landeskriminalämter ständen als selbständige Behörden\nin keinem weisungsgebundenen Verhältnis zur Staatsanwaltschaft, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn wie im Lande\nBaden-kürttemberg (§ 7 der 2. DVO vom 27. März 1956 zum\nPolizeigeseiz - GBl 81 -) kann auch in Bayern (Art. 52 Nr. 1,\nArt. 54 Polizeiorganisationsg. - POG - vom 20. Oktober '954\n- BayBS I 450 -) die Staatsanwaltschaft das Landeskriminalamt ersuchen, die Verfolgung einzelner Straftaten zu übernehmen; das Iandeskriminalam; hat dem Folge zu leisten. Auch\nhat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten nicht\nim Auftrag der Staatsamaltschaft erstattet, sondern auf ein\nErsuchen der in die Ermittlungen eingeschälteten X:iminalvolizei München, das an das Landeskriminalamt Bayern gerichtet war. Beide Irrtümer sind jedoch dem Beschluß und dem\n\nN\n\nUrteil unschädlich. Dr. Schöntag hat das Gutachten nicht\nals Polizeibeamter im Sinne des § 22 Nr. 4 StPD erstattet.\n\nIm Sinne des § 22 Nr. 4 StPO wird als Polizeibeamter\nin einem Ermittlungsverfahren nur tätig, wer durch sein Amt\nzur Verfolgung sirafbarer Handlungen berufen ist, sei es\nunmittelbar kraft Gesetzes ($ i63 StPO), sei es kraft Aufirags der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 GVG, $ i61 Abs, 1\nSatz 2 StPO). Diese Voraussetzung trifft auf Dr. Schöntag\nnicht zu. Er ist nicht Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft &\n(Bay.VO vom 22. September 1955 - BS III 171 -). Bei dem\nLandeskriwinalamt Bayern bestehen zwei Abteilungen, eine\nfür Verbrechenskunde und eine Srmitilungsabteilung. Nur der\nErmittlungsabteilung obliegt - in besonderen Fällen - die\npolizeiliche Verfolgung gewisser Straftaten; der Abteilung\nfür Verbrechenskunde sind allgemeine kriminalwissenschaftliche Aufgaben zugewiesen, so die Erstattung kriminalüechnischer Gutachten (Art. 49 tis 52 Bay.POG vom 20. Oktober\n1954 - BS I 450 -; vgl. auch § 16 NRhW POG vom 1', Avgust\n1955 _ @VBl I, 330; §§ 2 und 4 des Ges. über die zinrichtung\neines Bundeskriminalpolizeiamts (Bundeskriminalamts) vom\n8. März '951 - BGBl I, 165 -). Die Strafverfolgung des Beschwerdeführers fiel nicht in die Zuständigkeit der Ermittlungsabteilung. Demgemäß hat der Sachverständige sein -\nschriftliches Gutachten im Rahmen der Aufgaben der Abteilung\nfür Verbrechenskunde erstattet, Eine solche wissenschaftliche Tätigkeit kann zwar die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall unterstützen, ist aber nicht selbst\nstrafverfolgender (sicherheitspolizeilicher), sondern\n(poliseilich-) verwaltender Art und begründet daher nicht\ndie Ablehnung des Sachverständigen gemäß §§ 74, 22 Nr. A\nStPO, wie die Sirafkammer im Srgebnis zu kecht angenommen\n\n)\n\n-- _-\n\n— en nn\n\nul\n.\n\nhat (R6St 35, 319; 36, 2085 RG JW 1936, 1918 Nr. 37;\nJW 1938, 3161 Nr. 10; die Entscheidung RGSt 17, 415,\nauf die sich die Revision beruft, besagt nichts anderes).\n2.) Sachlichrechtlich bringt die Revision nur neue\nTatsachen und Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vor. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO). Denkfehler\nbehauptet die Revision bloß unter Zuhilfenahme unzulässiger\ntatsächlicher Ausführungen. In sich ist jedoch das Urteil\nfolgerecht. Die Strafkammer zweifelt auch nicht an der\nSchuld des Beschwerdeführers; sie hat festgesiwelli, daß er\nzunächst den Einbruchsversuch bei Dr. Dumpert und dann den\nEinbruch bei den Schwestern Prestinari ausführie. Der Satz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" ist daher nicht verletzt.\n\n3.) Unzureichend sind jedoch die Feststellungen\nzum Rückfall, Ihnen ist die in § 244 StGB bestimmte Aufeinanderfolge der Taten, Verurteilungen und Strafverbüßungen\n(RGSt 54, 80) nicht zu entnehmen. Zwar ist der Angeklagte\ndem Urteil zufolge schon durch das Landgericht München\n(I oder II?) am 20. August 1954 (4 KIS 3/54) wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Indes genügt die Angabe einer solchen früheren Verurteilung nicht zum Nachweis\ndes Rückfalls, wie die Verweisung auf Gründe früherer Urteile\nim allgemeinen überhaupt nicht zulässig ist (RGSt 30, 143,\n145). Der Tatrichter hat vielmehr seine eigene Überzeugung\nin dem Urteil darzulegen, demgemäß auch die Vorausseizungen\ndes Rückfalls selbständig zu prüfen und in einer für das\nRevisionsgericht nachprüfbaren Weise festzustellen (RG Rspr.\n3, 636 und 5, 47; RG 12 1926, 178 Nr. 55 RG JW 1937, 1802\nNr. 52). Der Mangel hat jedoch nur die Aufhebung des Urteils\n\nwn\n3\n\nzum Rückfall und scmit auch zum Strafausspruch je mit den\nFeststellungen dazu zur Folge (RGSt 32, 312; 54, 180). Im\nübrigen ist die Revision zu verwerfen. '\n\nDr. Geier Dr, Peetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-24/1-str-267-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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