{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-24_1_StR_261_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-24","aktenzeichen":"1 StR 261/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 261/58\n| 2318 003\n\nIm Namen des Vor_.kes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker jetzt Hilfsarbeiter Georg K (EEEEEENEEEENED\nzus TEE EB; geboren an ' 915 in AU: zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall u.&\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n24. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Tr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bunädesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter =\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 2. April 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 3. April 1958\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGr\n\nZN\n\n1m,\n\ne@ 5\nDe y\n\nI:\n3\n\nun nn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten und wegen zwei vollendeter Diebstähle im Kückfail\nje in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zur Gesanmtstrafe von\nzwei Jahren acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Sicherungsverwahrung hat sie nicht angeoränet, weil sie ihn noch nicht\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansah. Seine Revision,\nmit der er die Verurteilung wegen Hehlerei anstatt wegen Niebstahls - zu milderer Strafe - erstrebt, ist unbegründet.\n\nDie Angriffe gegen den Schuldspruch betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung des Jandgerichts, bewegen sich also\nauf tatsächlichem Gebiet, das der Revision verschlossen ist\n(§ 337 St£0O). Der behauptete Widerspruch im Urteil besteht\nnicht. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß\nder Angeklagte Hausierwaren nur für den Fall der Entdeckung,\nzur Tarnung seiner Diebstahlsabsicht, anbieten wollte. Daß\neine Folgerung nicht zwingend ist, macht sie nicht denkgesetzlich unmöglich. Den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nhat die Strafkammer nicht verletzts sie ist davon überzeugt,\ndaß der Beschwerdeführer nicht gehehlt, sondern gestohlen hat.\n\nAuch im übrigen ist der Schuläspruch rechtlich nicht zu\nbeanstanden, insbesondere nicht zum Hausfriedensbruch (R6St 12,\n132, 134). Die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens\nder Diebstähle mit jeweils einem Hausfriedensbruch beschwert\nden Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. dazu RGSt 32, 1375 54,\n288, 2895 BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB).\n\nDer Strafausspruch ist zwar knapp, aber ausreichend\nund ohne durchgreifenden Rechtsfehler begründet. Das Land-\n\ngericht hat \"angesichts der zahlreichen und erheblichen,\ngrößtenteils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der\nheute im 40. Lebensjahre steht, mit 20 Jahren aber schon seine\nverbrecherische Laufbahn begonnen hat\", keine mildernde Umstände angenommen. Unbegründet ist somit der Vorwurf der\nRevision, die Strafkammer habe zur Begründung dieses Rechtsstandpunkts allein oder doch Fast ausschließlich die zum\nTatbestand des Rückfalldiebstahls gehörigen Vorstrafen herangezogen. Das Urteil führt zwar nur die rückfallbegründenden,\nnicht auch die übrigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im einzelnen an.Ihre vollständige angabe im Urteil verlangt das Gesetz jedoch nicht, wenigstens nicht schlechthin und in jeden s\nFalle. Hat der Angeklagte, wie hier festgestellt, eine nun\nschon jahrzehntelange verbrecherische Laufbahn hinter sich und\nsind zahlreiche beträchtliche Strafen auf ihn von so wenig\nnachhaltigem Eindruck gewesen, daß er wiederum und in gleicher\nVergehensart rückfällig geworden ist, daß sogar die Frage seiner Sicherungsverwahrung erwogen worden ist, so 1äßt sich\nrechtlich nicht beanstanden, daß das Landgericht nähere Finzelheiten über die Vorstrafen nicht in ausführlicher Weise\nmitteilt, wie es etwa bei Anoränung der Sicherungsverwahrung\nerforderlich gewesen wäre.\n\nDa die Strafzumessung auch sonst aus Rechtsgründen h)\nnicht zu beanstanden ist, die Einzelstrafen sich an der\n\num\n\nunteren Grenze des Strafrahmens haiten, ist die Revision zu\nverwerfen-\n\nOr. Geier Dr. Peetz j Mantel\n\nHübner Pr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-24/1-str-261-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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