{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-10_1_StR_583_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-10","aktenzeichen":"1 StR 583/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2509 0°0\n\n1_StR, 583/58\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Helmut K aus EEE, se -\nboren an GEN 1915 in & . zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\n2, den Kaufmann Samuel W eus EEE, zeboren\nam 922 in H\n\n5 den Kaufmann Radomir C aus U. zevoren\nem 1919 in '\n\nSachbezeichnung: VID u-A-\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei\nhat der 1. Atralsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ”\n10. März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nals beigitzende Richter,\n\nOberstaatssnwalt beim Bundesgerichtshof nr,\nals Vertreter der Bundessnwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urxundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt»\n\nDie Revisionen der angeklagten KÜEp VD\n\nund EEE zesgen das Urteil des Land;erichts München 1\nvom 10. Juni 1958 werden verworfen.\nDen Angeklagten Kohlweiss wird die Untersuchungshaft seit\ndem 26. August 958 angerechnet.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe\n\n3\nc\n[0 =» a\n\nDer in dieser Sache rechtskräfiig wegen Betrugs im\nRückfall und Diebstahls verurteilte Angeklagte wi veranlasle im Herbst 1956 den Tabakwarengroßhändler GB. ihm\nlaufend gegen Provision größere Posten von Zigaretten zun\nGroßhandelspreis zu liefern, die er denn absprachewidrig\nnahezu 1/4 unter dem geschuldeten und ihm in Rechnung\ngestellten Großhandelspreis weiterveräußerte. Da die aus\ndiesen Lieferungen entsteheude Schuld erheblich anwuchs und\nCE auf Zahlung ärängte, eignete sich vi. der Lagerverwalter der NED AG in München war, laufend Kartons mit\nNescaf& aus den Beständen dieser Firma an, die er damn ebenfalls erheblich unter dem Großhandelspreis zu seinem Vorteil\nveräußerte. Zu WIE unmittelbaren Apnehnern gehörten\ndie Angexlagten KÜEEED u: VE. Sie beide haufig\nbei der Firma NEM Ac zu tun hatten. EEE vezo5\nvon WIRD ausschließlich Zigaretten, TEE 2igaretten\nund Nescaf&. Beide veräußerten die Ware mit Gewinn weiter.\nMindestens 20 Kartons Nescaf& setzte KÜEE dei den\n\nAngeklagten EEE a0 -\n\nDas Lenägericht hat die Angeklagten ü una\nVGEEEEEEED vezen geverbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe, den Angeklagten EEE wegen Henlerei in Anwenduug\ndes § 27 b StÜB zu einer Geldstrafe verurteilt,\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI. Zu den Revisionen der Angeklagten Tup ur ip\nl. Die Revisionen rügen, das Landgericht habe einen\nHilfsbeweisamtrag des Angeklagten wi auf vernehmung\n\n1.3\n\neines Sachverständigen aus der Zigarettenbranche mit unzulänglicher Begründung abgelehnt. Diese Rüge geht schon deshalb\nfehl. weil die Angeklagten Küp un: u zur die\nAblehnung eines von ihnen selbst oder von ihren Verteidiger\ngestellten Beweisamtrages mit der Verfahrensbeschwerde angreifen könnten, Daß Km ose: VEREEEEEEED sich acı\nBeweisamtrag des Winklers angeschlossen hätten, ergibt die\nSitzungsniederschrift nicht und wird auch von ihnen selbst\nnicht behauptet.\n\nAuch wenn man das Vorbringen der Revisionsführer als\nAufklärungsrüge ansieht, können sie damit nicht durchdringen.\nDenn es ist nicht ersichtlich, welche Umstände das Landgericht\nzur Anhörung eines solchen Sachverständigen gedrängt haben\nsollten. In Sonderheit bot auch das Beweisthema des vom Verteidiger Winklers gestellten Antrags, CB have nach\nden gesamten in der hauptverhandlung erörterten Tatumständen\nals Fachmann erkennen müssen und offensichtlich erkanut.,\ndaR WIE unter dem Großhandelspreis der MlilB:schen Rechnungen verkaufte, dazu keinen Anlaß. Denn Aufgabe eines\nsolchen Sachverständigen könnte es allenfalls sein, dem\nGericht die Kenntnis von Usancen des Tabakgroßhandels zu\nvermitteln, die dann bestimmt zu bezeichnen wären, nicht\naber, Schlußfolgerungen vorzutragen, die sich auf die Vorstellungen der Personen beziehen, die an dem zu beurteilenden Vorgang beteiligt waren, also etwas betreffen, was allein der\nTatrichter auf Grund der gegebenen Tatsachen in freier Beweiswürdigung festzustellen hat. Nun hat die Revision allerdings vorgetragen, daß die Vernehmung eines solchen Sachverständigen zur Feststellung von Usancen (z.B.Gewährung, eines sich\nmit dem Umsatz steigernden Bonus) geführt hätte, die, wären\nsie den Angeklagten bekannt gewesen, in ihrer Gesamtheit\ndie vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen zur inneren\n\n>\n\nTatseite des § 259 StGB hätten beeinflussen können. Doch er-\n\n- N\n\nweist sich die Rüge insoweit als nicht schlüssig. Denn\n\nder Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,\nden „ugeklagten seien - im Widerspruch zu den Feststellungen\ndes Landgerichts - nicht einmal die eine geringere Branche--\nkenntnis voraussetzenden Umstände (insbesondere die Tatsache,\ndaß die Großhandelspreise für Zigaretten nahezu Festpreise sind)\nbekannt gewesen, von denen das Landgericht bei seinen Feststellungen zur inreren Tatseite ausgegangen ist. '\n\n2. Auch die Sachrügen sind unbegründet. Was die Revisionen\ndazu im einzelnen vorbringen, erschöpft sich weitgehend in\nundeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung oder im\nVortrag neuer Tatsachen, mit denen die Angeklagten im Revisionsrecutszuge nicht gehört werden können.\n\nYas die Revision an rechtlichen urwägungen gegen die Annanne\nder sirafbaren Vortaien des vi: insbesondere des Betrugs\nzum Nachteil gg, vorbringt, geht fenl. Für die Frage, ob Gin\nein Vermögeusschaden entstanden ist, kann es ausschließlich darauf\nankowmnen, ch WiB an CE „eniger geleistet hat, als er nach\nden vertraglichen Abmachungen zu leisten hatte. Ob GEW durch\ndie ılinderleistung etwa nur (ganz oder teilweise) um seinen Geschäftsgewinn gebracht wurde, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung (vgl. RGSt 16, 1, 10, 11). Abwegig ist es dementsprechend auch, wenn die Revision nur den Teil der gelieferten\nzigaretien als bemakelt gelten lassen will, der wertmäßig dem\nBetrage entspräche, den Wi schließlich schuldig geblieben ist. Das Landgericht ist nach den getroffenen Feststellungen\nvielmehr mit Recht davon ausgegangen, daß WIEB säntliche an\n\nEEE vr: OEEEREED zeliezerte Zigaretten vetrügerisch\n\nerworben hatte:\n\nDie Anwendung der 3§ 259, 260 StGB wird von den Feststellungen\ngetragen. Soweit sie sich auf den krwerb der Zigaretten bezieht,\n\n„5.\n\nhat das Landgericht seine Feststellung, daß die Angeklagten den\nstraibnren Vorerwerb kannten, in Anwendung der gesetzlichen\nBeweisregel des § 259 StB getroffen. ks hat dabei die Grundsätze peschtet, welche die Rechtsprechung für die Anwendung\n\nder Beweisregel aufgestellt hat (vor allem R6St 55, 206;\n\n64, 4; BGHSt 2, 146), indem es eine Reihe äußerer, den\nAngeklagten bekannter Imstände feststellte, die den Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der\n\nWare aufdrängen mußten. Die Urteilsgrüude bezeichnen diese\nUmstände ausdrücklich, nämlich einmal die Tatsache, daß der\nGroßhandelspreis nahezu ein Festpreis ist, daß der den\nAngeklagten abverlangte Preis fast um 1/4 unter dem Großhandelspreis lag unä daß die meiste Ware ohne Rechnung geliefert wurde.\nAus dem Zusammenhang ergibt sich weiter, daß die Strafkammer auc\ndie den Angeklagten von Vi zepotene wöglichkeit des laufenden Bezuss größerer lengen von Zigaretten zu dem niederen Preis\n&ls einer solchen Unstand angesehen hats denn es hat diesen\nUmstand ausdrücklich bei dem Angeklagten CE herangezogen,\nobwohl dieser erheblich geringere \\“arenmengen als die Angeklagte\nxD vs EEE Henite- Bedenklich könnte es allerding\nsein, daß die Strafkamner im Zusammenhang mit den für den Vermutungstatbestand des § 259 StGB angeführten Umständen auch\n\ndie Yatsacne erwähnt, daß die Angeklagten einen höheren Preis\nboten, als Vi nicht uchr liefern wollte; denn eigene\nHandlungen und Unterlassungen des Täters können riemals\n\"onstände\" im Sinne des § 259 St&üB sein (BGH NJW 1953, 552\n\nNr. 111. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß das Landgericht die genannte Tatsache nur zur Unterstreichung seiner\nFeststellung anführen konnte und wollte, daß die Angeklagten\nsich der erheblichen Differenz zwischen dem Rechnungspreis und\ndem von vg geforderten Preis bewußt waren und Umstände,\n\ndie in eigenen Verhalten der Angeklagten hervorgetreten waren,\nGer nach der Beweisregel gezogenen Schlußfolgerung nicht entgegenstanden. ®\n\n2}\n\nua\n\nzu Unrecht greift schließlich die Revision die Feststellungen zur irnoren Tatseite mit dem lHinwois darauf an.\ndaR AED ur EEE von der Belicferuig des ve\nEB iurch GEB Kenntnis hatten. Jieser Umstand konnte a\nden Angekla_ten. wie der Revision zuzugeben ist. unwehrscheinlich mechen, daß sich vB gerade durch Diebstähle\nin den Besitz der Zigaretien gesetzt hatte; er ließ jedoch\nandere Nöglichkeiten strafbaren Erwerbs äurch wi völlig offen\nEs genügte deshalb auch, wenn das Landgericht bei den Angeklagten auf die allgemeine Vorstellung sirafbaren Erwerbs des\nVi zeschlossen hat. Daß sie die Vortat nach ihrer\nrechtlichen Wertung oder den näheren Einzelheiten des\nVorerwerbs vostimmt kannten, setzt der Tatbestand nicht\nvoraus (vgl. IK 8. Aufl. Anm. 5Sazu § 259 StGB). Überdies\nfehlt jeder Anhalt dafür, daß das Landgericht die sich aus\näcr besonderca Sachlage ergebende Erschwerung Jer Beweislage verkanut häbte. Seine auf der Grundlage der gesetzlichen\nBeweisregel aus den festgestelien\"Umständen\" gezogenen\nSchlußTolgerungen sind in sich widerspruchsfrei und lassen\nkeine Verstöße gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungsregeln er’sennen.\n\nWach alledem ist das Urteil im Schuldsp-uch nicht zu\nbecansterden. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler\naufweist, waren die Revisionen der Angeklagten VE\nund Wechselmanr in vollem Uufange zu verwerten.\n\nIT. Zur_hevision des Angeklagten ip\n\n1. Die Revision des Angeklagten ii -üst nit\nder Verfahreusbeschwerde Verletzung der §§ 250, 251 StPO\nmit der Fenauptung, daß das Dandgericht seine Verurteilung\neuf deu Inhalt eines polizeilichen Protokolls mit früheren\nAussagen des IE zestützt habe. Die Rüge ist unbegründet,\n\nweil sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Wach den Sitzungsprotokoll wurde dem KÜE die\nniederschrift über seine vor der Polizei gemachten Angaben\nvorgehalten. Wie das Urteil feststellt, hat er auf diesen\nVorhalt erklärt, daß \"das Protokoll richtig sei\", also engegeben, Gaß er die im vorgehaltenen Protokoll niedergelegten Angaben tatsächlich gemacht hat. Daraus folgt,\n\nüsß das Landgericht sich bei seinen Feststellungen auf die\nEinlassung des KÜEEEEWD in der Hauptverhandlung gestützt\nhat, zu der auch die Bestätigung seiner früheren Angaben vor\nder Polizei gehörte. Das ist zulässig.\n\nDie weitere Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist\noffensichtlich uubegrtündet.,\n\n2. Dasselbe gilt für die Sachrüge. Insbesondere läßt\nauch im Falle des Angeklagten er BB Anwendung der\nBeweisregel des § 259 StGB keinen Rechisfehler erkennen.\nDis Landgericht hat den bösen Glauben des Angeklagten\nderaus abgeleitet, daß Äieser von KÜEEED ;eie Lienge\n\nNescaf& ohnc Rechnung wesentlich unter dem ihm bekannten Großhandelspreis erwerben konnte. Das reicht aus.\n\nDr. Geier Die Bundesrichter Martin und Dr. Heimann-Trogien befinden sich im Urlaub und sind deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nYillms Büäbner\n\nLT}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/1-str-583-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/1-str-583-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.150038+00:00"}}