{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-10_1_StR_232_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-10","aktenzeichen":"1 StR 232/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\n\n1 StR 232/58 2378 014\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Georg H ED aus TEE, Gemeinde Fe\nGERD (Landkreis EEE), geboren an GE 1904\nin A Gemeinae zZ (Lanixreis ME,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier -\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 1958 im\nStrafausspruch mit den Peststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMr\nSr\n\nL, nt\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren sowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.\n\nDer Angeklagte rügt dıe Verletzung des § 60 Nr.\n3 8tPO und des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht hat nicht dadurch gegen 8 60\nNr. 3 StPO verstoßen, daß es den Zeugen Ludwig Weindl\nvereidigt hat.\n\nEr ist der geschiedene Ehemann der Frau Rosa WW;\ndie seit Frühjahr 1955 zu dem Angeklagten geschlechtsvertrauliche Beziehungen unterhielt. Das gab sie in ihrem\nEhescheidungsrechtsstreit zu,und zwar auch für die Zeit\nvon Pfingsten 1955 bis zum 15. Dezember 1955, während\nsie solche Beziehungen für den erwähnten Zeitraum als\nZeugin in dem Scheidungsverfahren des Angeklagten in Abrede stellte. Gegen Frau WEB wuräe wegen der zuletzt\ngenannten Aussage ein Strafverfahren eingeleitet, das zu\nihrer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB\nführte, Der Angeklagte bestritt als Zeuge in diesem Straf.\nverfahren, in der Zeit von Pfingsten bis zum 15. Dezember\n1955 mit Frau WB geschlechtlich verkehrt zu haben; er\nbeschwor diese Aussage vor dem Schöffengericht und versicherte ihre Richtigkeit vor der Strafkammer unter Berufung auf den geleisteten Eid. In dem genannten Strafverfahren verteidigte sich Frau WM danit, daß sie in ihrem\nEhescheidungsrechtsstreit falsche Angaben über ihre Beziehun-\n\n\\N\n\ngen zu dem Beschwerdeführer gemacht habe, um ihre eigene\nScheidung zu beschleunigen, sie habe jedoch in jener Zeit\nkeinen Geschlechtsverkehr mit ihm gepflogen. Nach den\nFeststellungen im vorliegenden Strafverfahren hatte Frau\nED sich wegen der von ihr gewünschten Ehescheidung\nan einen Rechtsanwalt gewandt, der die Angelegenheit mit\nden Eheleuten besprach und daraufhin vereinbarungsgemäß\nim Namen des Ehemannes die Scheidung beantragte und auch\nerwirkte. Aus der Vereinbarung folgert der Beschwerdeführer, daß Frau WEB auf Veranlassung ihres Ehemannes in\nihrem Ehescheidungsverfahren über ihre geschlechtlichen\nBeziehungen zu dem Angeklagten falsch ausgesagt habe. Er\nweist noch darauf hin, daß beide Eheleute WWW AI: Farteien in diesem Verfahren den Zeitpunkt des letzten ehelichen Geschlechtsverkehrs unrichtig angegeben hätten. Der\nEhemann WARE habe daher bei der engen Verkettung der\neinzelnen Aussagen, so führt der Beschwerdeführer aus, wegen Verdachts der Anstiftung gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht\nvereidigtwerden dürfen. .\nAus Gem eigenen Vortrag des Revisionsführers ergibt\nsich, daß kein Verdacht der Beteiligung des Zeugen Iudwig\nVOR zu der Tat des Angeklagten i.8. von § 60 Nr. 3 StPO\nvorliegt. Der Vereidigung stand auch nicht entgegen, daß\ndas Landgericht den Zeugen nach § 55 StPO belehrte.\n\n2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nfortgesetzien Meineids.\n\nAllerdings hatte der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen Frau WB schon vor der Kriminalpolizei zu\nihren Gunsten unrichtig ausgesagt. Die Strafkammer hat\nnicht geprüft, ob im Hinblick auf diese Aussage von seiner\n\nil\n\n-4-\n\nVereidigung als Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung\n... hätte ‚ahgggehen werden müssen (§ 60 Nr. 3 StPO). Es\nTatbestand des Meineids ist erfüllts; denn der Angeklagte\nhat vorsätzlich eine unrichtige Aussage vor Gericht erstattet; er hat sie vor dem Schöffengericht beschworen und\nvor dem Landgericht ihre Richtigkeit unter Berufung auf\nden von ihm geleisteten Eid versichert (§ 67 StPO). Die\nfür die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten\nsind beachtet worden. Es ist daher bedeutungslos, ob\n\nder Abnahme des Eides Verfahrensvorschriften entgegenstanden (RGSt 62, 147; BGH 2 StR 271/51 vom 10. Juli\n1951 = IM Nr. 5 zu § 154 StGB).\n\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Strafkemmer hat zwar rechtlich bedenkenfrei\ndie Voraussetzungen des § 157 St@B verneint, soweit der\nAngeklagte Ehebruch mit Frau WEB getrieben hat. Sie\nhat aber nicht untersucht, ob er vor Gericht die Unwahr-\n. heit etwa,deshalb gesagt hat, um von sich die Gefahr\neiner gerichtlichen Bestrafung wegen Begünstigung abzuwenden. Diese Prüfung lag nahe, zumal da das Landgericht\nbei der Strafzumessung selbst davon ausgeht, der Angeklagte habe nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt;\ner sei vielmehr bestrebt gewesen, Frau WW zu decken.\nDas Landgericht hat ferner keine Stellung dazu genommen;\nob der Beschwerdeführer wegen Verdachts der Begünstigung\nhätte unvereidigt bleiben müssen. Diese Prüfung war erforderlich; denn wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht\nvereidigt, so war der Verfahrensverstoß bei der Strafzumessung gemäß seiner vollen Bedeutung für den Einzelfall zu berücksichtigen (BGH 1 StR 516/55 vom 15. De-\n\n-5-\n\nzember 1955 = IM Wr, 8 zu § 52 StGB; vgl. BGHSt 8, 186).\n\n4.) Nach alledem ist die Revision zum Schuldspruch\nunbegründet; dagegen muß der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nDa\n\nDr. @eier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/1-str-232-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/1-str-232-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.127306+00:00"}}