{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-10_1_StR_214_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-10","aktenzeichen":"1 StR 214/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n. un\n\n2318 013\n\n1_StR_214/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Hans Joachim GC EEE =: r\ngeboren am MEI 1925 in Wr: Lu zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes uU.9.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten OllllWresen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 16. Januar 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 17. Jamuar 1958 erlittene Untersuchungshaft. soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nw\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen — wegen gemeinschaftlich begangenen\nschweren Raubes, wegen .Betrugs in 25 Fällen, davon in zwei\nFällen begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und\nwegen erschwerter Unterschlagung zur Gesamtstrafe von sechs\nJahren sechs Honaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen khrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aber-\n\nkannt.\n\nDie auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\nIe\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht bezeichnet der\nBeschwerdeführer § 60 Nr. 3 StPO als verletzt, weil die\nStrafksmzer im Falle B I a 17 der Urteilsgründe (Betrug\nzum Nachteil des Tankstelleninhabers Hi) den Zeugen\nMM vereidigt habe, obwohl er der Beteiligung an der\ndem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat verdächtig sei. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils enthält keine Feststellungen, die einen Teilnahmeverdacht rechtfertigen könnten, Die Tatsache, daß >\nden Angeklagten auf die Möglichkeit der Aufnahme von Darlehen in München und Zürich hingewiesen und mit seiner\nEhefrau an den Fahrten nach diesen Städten teilgenommen\nhat, 1ä8t keinen Schluß zu, daß er in strafbarer Weise\nan dem Benzin- und Darlehensbetrug des Angeklagten gegen-\n\nüber AB teilgenom.en hat.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde\n\nwur un ar en u ra an In ee been Dre nt\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs\nwird von der Revision nur im Falle B Ta 5 der Urteilsgründe angegriffen. Sie hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nDaß der Angeklagte - was die Revision in Zweifel zieht -\nin der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist im angefochtenen Urteil\nzwar nicht ausdrücklich dargelegt, ergibt sich jedoch als\nÜberzeugung des Tatrichters aus dem Zusammenhang der in\ndiesem Falle und in anderen, ähnlichen Fällen getroffenen\nFeststellungen. Wer sich Waren (hier Benzin) auf Kredit\nkauft, obwohl er \"sich im klaren darüber\" ist, daß sein Einkommen zur Deckung der Schuld \"nicht ausreichen kann. geht\ndarauf aus, sich einen Vermögensvorteil in Form des warenbesitzes zu verschaffen, auf den er, weil nicht zahlungsfähig\nund zahlungswillig, keinen Anspruch hat.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der \"Unred-\n\nlichkeit\" des Angeklagten gegenüber dem Tankstelleninhaber\nWilhelm ergänzend auch darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer sich nach Fälligkeit der Benzinrechnung nur noch\neinmal bei Wilhelm sehen ließ, um eine weitere Stundung zu\nerreichen, daß er a ir der Folgezeit aber nicht mehr\naufsuchte und seinen Benzinbedarf bei anderen Tankstellen\ndeckte. Dieser Schluß ist nicht zwingend, aber rechtlich\nmöglich; er wird dadurch nahe gelegt, daß der Angeklagte\nin den Fällen B I a i0 und 17 in ähnlicher Weise Tankstellenbesitzer um den Rechnungsbetrag für getanktes Benzin\ngeschädigt hat,\n\n-h-\n\nDer Schuldspruch wegen Betrugs 1äßt auch im Falle\nBIa 17 (vgl. vorstehend I) keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. In den übrigen Betrugsfällen sowie im Falle der Unterschlagung (B I b) ist das Urteil nicht angefochten.\n\n2.) Im Falle C der Urteilsgründe (gemeinschaftlich\nbegangener schwerer Raub zum Nachteil des Bauern oa\nGE) hätte der Angeklagte nach der Ansicht der Revision\nnur wegen schweren Diebstahls verurteilt werden dürfen. Die\nRevision meint, dem Beschwerdeführer dürfe die Anwendung\nvon Gewalt durch die (rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten ni ittels der am Tatort vorgefundenen Eisenteile nicht zur Last gelegt werden, weil er diesen Gang der Ereignisse nicht vorausgesehen habe. Auch habe\ndas Landgericht zu Unrecht angenommen, daß sich die drei\nAngeklagten zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hätten. Der geplante Einbruch in die Sparund Darlehenskasse FÜ Habe bei der Beurteilung\nbandenmäßigen Handelns der Angeklagten ausser Betracht\nbleiben müssen, weil der Tatplan schon in allen Einzelheiten besprochen gewesen sei; die Erörterung weiterer Einbruchsmöglichkeiten durch die Angeklagten habe keinen Bandenvorsatz begründet, weil es sich dabei nur um allgemeine,\nunverbindliche Gespräche gehandelt habe.\n\nDem kann nicht beigetreten werden.\n\na) Das Landgericht bezeichnet die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe nur die diebstahlsweise Wegnahnme\ndes Geldes bei dem Bauern OEEEEED gewollt und sich mit\n\nNachdruck gegen eine Gewaltanwendung gewandt. als widerlegt:\n\nEs billigt dem Angeklagten allerdings zu, daß er \"in erster\nLinie\" die Anwendung von Gewalt vermieden wissen wollte,\n\n- 5.\n\nist aber davon überzeugt, daß er mit der Möglichkeit rechnete und sie billigte, SBund TEE würden, vei Ausführung der Tat überrascht, einen ihnen geleisteten Widerstand mit Gewalt brechen. wobei er an die Erzwingung nicht\nnur eines ungehinderten Entkommens, sondern auch der Wegnahme des Geldes dachte. Diese das Revisionsgericht bindende Überzeugung des Tatrichters rechtfertigt die Annahme,\ndaß der Beschwerdeführer mit (bedingtem) Raubvorsatz ge-\n\"handelt hat. Daß er die Wegnahme des Geldes ohne die Notwendigkeit einer Gewaltanwendung Torgezogen hätte, schließt\ndie Feststellung der Strafkammer nicht aus, er habe mit der\nMöglichkeit eines gewaltsamen Geschehensablaufs gerechnet\nund sie (billigend) in Kauf genommen.\n\nen ber ar an nen\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StgB hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\naa) Bedenken begegnet insoweit allerdings die Ansicht\nder Strafkammer, die Eisenteile, mit denen EP una\nFEED den Taglöhner Beggp niederschlugen, seien dem Beschwerdeführer als Waffen im Sinne des § 250 Abs. I Nr. 1\nStGB zuzurechnen, weil er auf Grund der Vorbesprechungen\nmit SE und FEED \"nit einer solchen Möglichkeit gerechnet und sie auch gebilligt hat\", Diese Folgerung wird\ndurch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht\ngetragen. Danach waren sich die Angeklagten zwar \"darüber\nim klaren, daß man sich wehren werde, wenn sie bei AusTührung der Tat 'erwischt' würden\". Der Sachverhalt gibt jedoch keinen Anhalt dafür, daß der Beschwerdeführer auch\nnur undeutlich vorausgesehen hat, SEM uni reis würden in der Scheune des Anwesens OB :iscnteile\nvorfinden, ergreifen und als Schlagwaffe gegen eine Person gebrauchen. von der sie sich entdeckt glaubten. Das\n\nb\n\nom Landgericht festgestellte allgemeine und unbestimmte\nBewußtsein des Beschwerdeführers, es könne zu einer Gewaltanwendung kommen, ersetzte diese Voraussicht nicht; denn\n\ndas \"Beisichführen\" der Eisenteile durch die Mitangeklagten SC und TEE bedeutet keine nebensächliche Einzelheit des in Aussicht genommenen Tatgeschehens, sondern\neinen für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Umstand im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB. Dem hat das\nLandgericht in anderem Zusammenhang selbst Rechnung getragen, indem es von einer Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen gefährlicher Körperverletzung absah, obwohl es - im\nRahmen des Raubtatbestandes -— der Meinung war, der Beschwerdeführer habe (in der Form eines dolus generalis) die Verwendung von Eisenteilen durch SW una FEB vorausgesehen\nund gebilligt.\n\nGleichwohl ist der Beschwerdeführer zu Recht wegen\nschweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden. Tas Landgericht hat nämlich zutreffend angenommen, daß\ndas Stilettmesser, das der Beschwerdeführer auf der Fahrt\nzum Tatort dem Mitangeklagten SM aushändigte und das\ndieser bei Ausführung der Tat mit sich führte, eine Waffe\nim technischen Sinne war; denn ein solches Messer ist seiner Natur nach dazu geeignet und bestimmt, Menschen körperlich zu verletzen. Ebenso ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, daß das \"Beisichführen\" einer (gebrauchsbereiten) Waffe im technischen Sinne den Teilnehmern eines\nRaubes schon dann zuzurechnen ist, wenn sie sich dieses Tatumstandes bewußt sind, daß also ein Wille, die Wafie als\nsolche zu benutzen, nicht vorzuliegen braucht (u.a. R6St\n66, 117; BGHSt 3, 229, 232 ff; BGH IM Nr. 5 zu § 250 StGB).\nDie vom Landgericht nicht als widerlegt bezeichnete Einlassung des Beschwerdeführers, sSED habe das ihm mitgegebene Stilettmesser zum Entkitten von Fenstern und Erbrechen\n\nvon Behältnissen verwenden sollen, stand daher der Feststellung des Tatvorsatzes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nnicht entgegen. Dies umsoweniger, als SEE sen Beschwerdeführer gegenüber schon tags zuvor geäussert hatte, \" er\nbrauche etwas zur Bedrohung!\" und \"von Rechts wegen müßte\nman etwas zum Schießen haben\", so daß für den Beschwerdeführer nahelag, SW weräe, falls er durch einen erwartungswidrigen Gang der Ereignisse zur Anwendung von Gewalt\noder Drohungen gedrängt werden sollte, auf das Stilettmesser als Waffe zurückgreifen. Das Landgericht gibt denn auch\n(S. 38 UA) seiner Überzeugung Ausdruck, der Beschwerdeführer habe auch damit gerechnet, daß SEE sich bei Brechung eines etwa auftauchenden Widerstands des mitgeführten Stilettmessers bedienen.werde.\n\nbb) Auch das Tatbestandsmerkmal der Bandenmäßigkeit\n(§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist im angefochtenen Urteil ausreichend dargetan, Die Feststellungen des Landgerichts\nrechtfertigen dessen Ansicht, daß sich die drei Angeklagten — stillschweigend - zur Begehung einer Mehrheit von\nim einzelnen nach Zahl, Ort und Ausführungsart noch unbestimmten Diebstählen oder Raubüberfällen verbunden haben.\nMit dem Einwand, die Erörterung weiterer Einbruchsmöglichkeiten durch die Angeklagten sei im Abschnitt allgemeiner,\nunverbindlicher Gespräche stehen geblieben, setzt sich die\nRevision mit dem Beweisergebnis des Tatrichters in widerspruch, der diese Frage ausdrücklich geprüft und in rechtlich bedenkenfreier Weise verneint hat. Die Meinung der\nRevision, der Plan eines Einbruchs in die Spar- und Darlehenskasse TEE habe zur Begründung bandenmäßigen Handelns nicht herangezogen werden dürfen, weil er schon\nin allen Einzelheiten besprochen gewesen sei, scheitert an\n\nder Fesistellung des Landgerichts, daß das Vorhaben erst am\n1)\n\nAbend des i2. April 1957, also zwei Tage nach dem Über-\n\nfall auf das Anwesen OD endgültig geplant und\ndurchgesprochen werden sollte (S. 36 UA). Ersichtlich aus\n\ndiesem Grunde sind die Angeklagten nicht wegen Verabre-\n\ndung dieser Tat (§ 49 a Abs. 2 StGB) angeklagt und verurteilt worden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/1-str-214-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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