{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-10_1_StR_174_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-10","aktenzeichen":"1 StR 174/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r u\nL_StR_174/58 23 18 012 u\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Siwrafsache\ngegen\n\nden Facharzt für Chirurgie Professor Dr. Friedrich\n\n3 GE aus ME. dort geboren an ip 103:\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Gesckäftssvelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts künchen I vom 13. Dazember 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechismittels zu vragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte führte am 22. Januar 1954 bei der Ehefrau Megp eine Operation (Gesichtsspannung) durch, bei\nder ihu die inzwischen rechtskräftig zu fünf konaten Gefängnis verurteilte Schwester Helene PB :!:\nOperationsschwester behilflich war. Im Laufe des Eingriffs\nfüllte die Schwester eine 10 ccn fassende Spritze Zur örtlichen Betäubung anstatt nit Novocain-Suprarenin, von dem\njedoch noch ein Rest von etwa 6 -— 7 ccm in der Spritze\nverblieben war, mit Zephirol-\"Stammlösung\" auf, einen\nNittel, das üblicherweise in l-“iger Lösung (von der\nStammlösung berechnet) zur Desinfektion der Hände gebraucht wird. Der Angeklagte verabreichte der Pavientin\ndiese Spritze. An den Folgen der falschen Einspritzung\nverstarb Frau eurer am 6. Februar 1954.\n\nDas Landgericht stellt fest (UA 10 f), dem Angeklagten\nsei spätestens seit Ende 1952/Anfang 1953 bekannt gewesen,\ndaß die jeweilige Operationsschwester (etwa seit Januar 1953\ndie Schrester PD) \"regelmäßig ein Gefäß mit \"Zephirol\"-\nStammlösung auf dem Nahtiisch stehen hatte und es gelegentlich sogar auf den Insirumententisch stellte\"; er habe\nauch bemerkt, \"daß die für das \"Zephirol\" benutzte Mensur\ndem anderen Tövfchen sehr ähnlich sah, das bei lokalanästhetischen Eingriffen (z.B. Gesichtsoyerationen, zum\nAufbewahren des \"Novocain\" benutzt wurde\". Gleichwohl habe\ner nicht dafür gesorgt, daß die sich daraus ergebende\nVerwechslungsgefahr nach menschlichem Ermessen ausgeschaltet wurie (UA 26 f). Das Landgericht ist der Ansicht\n(TA 27 f), der Angeklagte habe die Operationsschwester\nanweisen müssen, \"daß die Nensur mit der \"Zephirol\"-Stamnlösung nicht auf dem Instrumentier- oder Nahttisch stehen\n\ndürfe, sondern bei Gebrauch jeweils von der unsterilen\nHilfe heranzubringen sei\". Dieses Unterlassen sei Tür\nden Tod von Frau Keil ursächlich gewesen (UA 32). Er\nhabe den tödlichen Erfolg der Verwechslung als nögliche\nFolge seiner pflichtwidrigen Unterlassung auch voraussehen können (UA 35 Z£).\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten viegen fahrlässiger\nTötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollsireckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten stützt sich auf Verletzung des Ver-Zahrensrechts (88 55 Abs- 2, 60 Nr, 3 SiPO) sowie auf\nfehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts (Cberepannung\nder Sorgfaltspflicht als Operateur und der Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs). Das Rechtsmiitel bleibt\nerfolglos.\n\nı. Verfahrensrügen,\n\nIn der Hauptverhandlung sind u.ä. der stellveriretende\nChefarzt des Krankenhauses, in welchem der Angeklagte als\nGastarzt overierte, der Oberarzt Dr. BEE: ferner der\nbei der Operation kei) assistierende üamalige Medizinalpraktikent Dr. AD sowie der bei anderen Operationen\ndes Angeklegten in der Zeit vor dem 22. Januar 1954\nassistierende Dr. ICE 21: zeugen unter kid vernommen worden, ohne gemäß § 55 Abs. 2 StPO über ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht belehrt worden zu sein.\nDer Beschwerdeführer sieht hierin aus den nachstehenden\nSründen eine Verletzung der §§ 55 Abs. 2, 60 Nr. 3 StPO.\nSeine Rüge kann keinen Erfolg haben.\n\nDarüber, ob eine \"Gefahr strafgerichtlicher Ver-Tolgung\" (§ 55 StPO) vorliegt oder ob ein Zeuge im Sinne\ndes § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der zu untersuchenden Tat \"verdächtig\" ist, entscheidet zunächst das\n\n-A-\n\nErmessen des Tatrichters. Ob jenem bei seiner Prüfung (oder\ndurch Nichtprüfung) ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann\nim Falle des § 55 StPO nach der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Bundesgerichtsho?s G8St 4/57\n\nvom 21. Januar 1958 (NIW 1958, 557 Nr. 24) mit der Revision nicht gerügt werden.\n\nIm Falle des § 60 Nr. 3 StPO ist das Ermessen des Tatrichters ir Ravisionsveriahren auf Recktsfehler nachprüfber. Da3, wie hier, weder die Sitzungsniederschrift noch\ndas Urseil erkonren lassen, aus welcken rwägune:n etwa\nie inwendung des 3 60 Ur. 3 StPO unterblieben ist, bedeutet für sich allein noch keinen Zuchtsverstoß. Jedoch\nwird der üangel von 3edeutung, werr sich aus der Sachlage\nergibt, daß die getroffene äntscheidurg durch Rechtsirrium\nbeeinflußt ist, sei es durch Verkennung Ger Rechtsbegriffe\ndes § 60 Nr. 5 SiPO, sei es dadurch, daß der Tatrichter\nsich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3\nüberhaupt nicht vorgelegt hat, oder daß er sich dieser\nFrage ger nicht bewußt geworden ist (BGHST 4, 255). In\nbeiden Richtungen kann im vorliegenden Falle keine Gesetzesverletzung festgestellt werden.\n\nZwar genügt, was die Revision zutreffend darlegt, für\neinen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 5 StPO bei einer Fahrlässigkeitstat bereits, daß der Zeuge möglicherweise\ndurch seine Fahrlässigkeit, mag diese auch anders gestaltet sein als diejenige des Angeklagten, zur Herbei-Zührung desselben rechtsverletzenien lrfolgs beigetragen\nhat (RGSt 64, 377, 379; 3CHSt 10, 65 = Ik Nr. 12 zu § 60\nür. 3 StPO n.A. Krumme). Allein die Sachlage ergibt keine\nAnhaltsyvunkte aulür, daß das Landgericht bei Prüfung der\nKerkmale des § 60 Nr. 3 in den gerügten Fällen von falschen\nrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen isi, noch daß\n\n- ins. ne -\n\ndenn ne\n\n— .\n\nnm\n\nes diese Prürung zu Unrecht überhaupt unterlassen hat.\nVielmehr ist die strafkammer ersichtlich und ohne erkennbaren Rechtsverstoß der Auffassung gewesen, daß bei\nden drei Zeugen ein Teilnahmeverdacht_ nicht vorliegs.\n\nBei. der Untersuchung dieser Frage muß davon ausgegangen werden, daß in dem ersten Urteil des erkennenden\nSenats von 8. Februar 1957 in dieser Sache die angefochiene Entscheidung des Landgerichts vom 2, Juni 1956\neben wegen eines Verstoßes gegen § 60 Nr. 3 StPO (Vereidigung der 1. Operationsschwester Si@Ww) aufgchoben\nund darauf hingewiesen wurde, das Landgericht werde zu\nprüfen haben, ob \"alle Zeugen, dio im Verdacht einer\nschuldhaften Beteiligung an der Herbeiführung des Todes\nvon Frau cB stehen könnten, vor ihrer Aussage nach\n§ 55 Abs. 2 SiPO zu belehren sein worden\" (UA 7 dori-selost).\nDenenisprvschend beschäftigt sich das Landgericht in dem\njetzt angefochtenen Urteil (VA 41) mit der Trage, ob die\nZeugen Professor HE... ?:0:cssor Stwiliaut (nit\nRücksicht auf die Nachbehandlung von Frau Keil in Anschluß an die Operation dus Angeklagsen) gemäß § 55 5tPO\nzu belehren waren, und es hat die Zeugin Simon, ebenso\nwie die nunmehrige Zeugin PD, „ech 5 60 ir. 3\nSiPO unvereidigt gelassen (Bl. 310 Rückseite ü.A.), den\nZeugen Professor Hi aber auf ausdrücklichen Gerichtsbeschluß unter Verneinung der Merkmale des § 60 Nr. 3 StPO\nvereiäigt (Bl. 313 &.A.). Schon diese Umstände sprechen\ndafür, daß das Landgericht den § 60 Nr. 3 StPO auch bei\nden genannten drei Zeugen nicht etwa übersehen, sondern\ndaß es seine \\ierkmale nicht als gegeben erechtet hat.\n\nEs darf weiter darauf hingewiesen werden, daß die\nVerteidigung in der Hauptverhandlung zwar der _ides-\n\n-6-\n\nleistung durch den Zeugen Professor ui: Rücksicht suf § 60 Nr. 3 SiPO widersprochen hat (Bl. 313),\nnicht aber der Vereidigung der Zeugen Dr. DEEP,\n\nDr. AMD una Dr. SEE (31. 511 Rückseiic, 314,\n315 Rückseite); bei dem letztigenannien Zeugen wollte\n\nder Verteidiger lediglich den § 61 Nr. 3 StPO angewandt\nwissen. Wenn auch ein gerügter Verstoß gegen § 60 Nr. 3\nStPO vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen\nder Verfahrensbeieiligten in der Hauptverharälung des\nersten Rechiszuges zu berücksichtigen ist, so darf doch\nhier das Verhalien der Verteidigung in der Hauptverhandlung dekin gewertet werden, daß jedenfalls zum damaligen\nZeitpunkt auch sie keine Bedenken gegen die Vercidigung\nder Zeugen hatte.\n\nDie Nachprüfung der Sachlage bei den einzelnen Zeugen\nunter Berücksichtigung der von der Revisionsbegründung\nbervorgehobenen Gesichtspunkte und des Akteninhalts, auf\nden der Senat bei einer Verfahrensrüge zurückgreifen darf,\nergibt ebenfalls keinen Rechisverstoß des Landgerichts\nin der Richtung, daß die Zeugen nach § 60 ür. 3 STPO nicht\nhätten vereidigt werden dürfen. Der Zeuge Dr. DD\ntrug als (stellveriretender) Chefarzt des Xrankenhauses,\nin welchem der Angeklagte als Gastarzt operierie, sicherlich\ndie Verantwortung für die Organisation im allyemeinen\n(vgl. Gasiarzt-Vertrag § 2 Abs. 2 UA 4, ferner VA 30).\n\nHier aber handelt es sich um einen kinzelmißstand, der\n\nauf einer Bequemlichkeit der Operationsschwestern beruhte\n\n(UA 31). Wenn das Landgericht für die äbstellung dieses\nunzulässigen Einzelmißbrauchs zwar den angeklagten — weil\n\ner diesen Brauch kannte - und gegebenenfalls die 1. Onerstionsschwester Sig - die ihr ebenfalls kannte unä deshalb unbeeidigt geblieben ist -, nicht aber den Chefarzt des\n\n\">.\n\nen\n\nna tun a\n\nKrankenhauses für verantwortlich zehalten hat, so läßt dise\neinen Rechtsirrtum nicht erkennen.\n\nDer Zeuge Dr. AED aszistierte bei üer Operation\nan Frau Me@9. Der Beschwerdeführer trägt vor, Dr. AB\nhsbe von seinem Platz bei der Operation aus den Instrunentsntisch, auf dem die zum Verwechseln ätnlichen Gefäße nit\nN:vocain und Zephirol standen, vor Augen gehabt, es ergebe sich die Vermutung, wenn nicht die hohe Wahrscheinlichkeit, da3 er das Nebeneinanderstchen der Gefäße gesehen habe. Dann sei es aber seine Pflicht geviesen, einem\nsolchen \"groben Verstoß\", wie es im Urteil (UA 28) heißt,\nebzuhelfen. Dem kann nicht baigetreten werden. Dr. A»\nhatte nach Gen Feststellungen des Lanägerichts \"als kedizinalpraktikant nur die Aufgabe, die Haken zu halten\"\n(UA 13). Wenn des Lanägericht bei dieser Sachlage einen\nVerdacht nach § 60 Nr. 3 StPO bei ihm nicht als gegeben\nansah, so ist auch hierin kein Rechtsverswoß zu erkennen.\n\nDer Zeuge Dr. EB schiicßlich soll bekundet\nhaben, daß er als Assistenzarzt des Angeklagten bei Trüheren\nOperationen das Nebeneinanderstehen der beiden Mensuren\nauf dem Insirumententisch gelegentlich gesehen habe. Auch\ner ist nach Keinung des Beschwerdeführers einer pflichtwidrigen, für den Tod von Frau kediiie ursächlichen Unterlassung veräächtig, weil er nicht für die Äbstellung dieses\nSißstandes gesorgt hat. Dieser \"Verdacht\" Ist unter Berücksichtigung der Aufgaben, Stellung und Befugnisse des\nZeugen als Assistenzarzt so fernlicgend, da? es euch hier\nkeinen Rechtsverstoß bedeutete, wenn das Landgericht ihn\nverneinte.\n\nIr\n\nDamit erledigen sich die Verfalırensrügen auf Grund der\n8% 55 Abs. 2, 60 Wr. 5 StPO. Soweit die in der ergänzenden\nRevisionsbegründung vom 15. Mai 1958 entkaltenen Hinweise\nauf $% 261, 267 StPO noch weitere Verfahrensrügen enthalten\nsollten, sind diese als solche verspätet erhoben; sie können\nnur im Rahmen der Sachrüge gewürdigt werden.\n\nB. Sachrüze.\nI. Bedenken des Beschwerdeführers gegen tatsächliche\nFeststellungen:\n\na) Die Revisionsbegründung sieht einen Widerspruch gegen\ndie Denkgesetze in den Feststellungen des Landgerichts zum\ntNeuaufdecken\" des Instrumentiertisches durch die Schwester\nTED (Vi 14). Ein solcher Widerspruch besteht nicht.\n\nIm Urteil ist klar festgestellt, da5 das Gefäß mit Zevhirol\nbeim Neuaufdecken des Irstrumentieriisches versehentlich\nauf diesen, also nicht auf den Nahttisch zu stehsn kan\n\nund dort auch zur Zeit der verhängnisvollen Verwechslung\nstand.\n\nWenn das Urteil (UA 256) sagt, es bestehe kein Anlaß,\nden polizeilichen Aussagen der Schnesier PD zu ni3-\ntrauen, so bezieht sich dies, wie der Zusammenhang klar\nergibt, nur auf ihr seinerzeitiges Geständnis, die Unglücksspritze selbst aufgezogen zu haben.\n\nb) Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das landgericht 1äßt keinen Rechisverstoß erkennen. Ahgesehen von\nden im Urieil besprochenen Aussagen der Zeuginnen Se\nund DEE, ie schon die Revisionsbegründung erwähnt,\nsetzt sich das Landgericht ersichtlich nur mit denjenigen\nZeugenaussagen auseinander, bei denen hierzu ein Anlaß be-\n\nstand, also z.B. noch mit den Bekundungen des Professors\n\n-9.-\n\nED und des Professors St (VA 41), Dei denen\nen um die Frage einer ziitverursschung des Todes von Frau\nMegiib bei der Nachbehandlung ging. Die vou Beschwerdeführer gerügte \"wechanische und kritiklore Aneinanderreihung der Zeugenaussagen\" (vgl- dazu UA 23) ist die\nübliche zusammenfassende Aufzählung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und bietet keinen Grund zur\nBeanstandung.\n\nII. Die Sorgfaltspflicht des Angeklagten,\n\n1.) Daß der Tod von rau Keiilb durch die falsche\nsinspritzung in Verbindung mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Unterlassung verursacht war, stellt die Strafkamner ohne Rechtsirrtum fest (UA 32 f) und wird auch\nvon der Revision nicht angegriffen.\n\nDagegen ist der Beschwerdeführer der Meinung, das\nLandgericht habe die ihm auferlegte Sorgfaltspflicht\nüberspannt. Dengemäß beschäftigt sich die Revisionsbesründung zunächst nit der dem Angeklagten als Operateur\nobliegenden Sorgfaltspflicht im allgemeinen. Sie geht\ndavon aus, daß nach den Feststellungen des Landgerichts\n(UA 37 zu 7 a) der Angeklagie durch äie von ihm gehandhabte Verwendung des Zephirol die Gefahr einer Verwechslung der Art, wie hier geschehen, nicht herbeigeführt oder erköht habe, eine frage, die im ersten Urteil\ndes erkennenden Scnais aufgeworfen worden war. Sie weist\navch wohl mit Recht auf gewisse Unterschiede in der allgemeinen Jberwechungspflicht des Arztes gegenüber der\nSchwester hin, je nachdem es sich um das Verhältnis arzt\n- Stationsschwester (vgl. BE\"St 3, 915; 6, 2825 BGH 1 STR\n37,57 vom 24. Kai 1957) oder um das Verhältnis overierender\nChirurg - Ovperationsschwester (vgl. BGH KW 1955, 1487\nNr. 16) handelt. Allein es besteht hier kein Anlaß zu\n\n“\n\n- 10 -\n\neiner grundlegenden Untersuchung, inwieweit der operierende\nChirurg zu einer überwachung der Operationsschwester vor,\nwährend oder nach der Operation verpflichtet ist. Im vorliegenden Falle wird dem Angeklagten vorgeworfen, daß\n\ner einen Mißstand in 3ereiche des Arbeitsgebiets der\nOperationsschwester schon längere Zeit vor der Operation\nbemerkt, aber nicht abgestellt habe. Daß ein operierender\nChirurg in solchen Falle, ganz allgemein betrachtet, zum\nwinschreiten verpflichtet ist, hat das Landgericht (Ui 28)\nmit Recht bejaht (dieselbe Meinung vertritt Prof. .ngisch\nin dem von der Verteidigung überreichten Gutachten S. 9 ff).\nAuch wenn man von der Trennung der Arbeitsbereiche des\nArztes und der Cveraiionsschwester bei einer Operation\nausgeht, bleibt doch die Gesamileitung in den Händen des\nShirurgen; ihm obliegt danit die Gesaniverantwortung\n\nfür das reibungslose Zusarmenardeiten aller an der Operation\nBeteiligten und damit die, im Kinzelfall nzch ihrer Umfang festzulegende Yitverantwortung für deren Arbeitsbereicke. Davon geht schon das erste Urteil des erkennenden\nSenats in äieser Sache aus; aber auch das Urteil des Senats,\ndas in BGH NIW 1955, 1487 Nr. 16 veröffentlicht ist und\n\nauf welches sich der Beschwerdeführer beruft, erkennt\n\neine \\itverantwortung des Chirurgen im Arbeitsbereich\n\nder Ünerationsechwester an. Wenn dori diese itverantwortung nur unter \"besonderen Unständen\" bejalıt wird,\n\nso ist darauf hinzuweisen, daß der hier erörterte Fall,\n\nin welchem der Chirurg einen Aißstand im Bereich Ger\nVperaiionsschwester bemerkt, sicherlich einen solchen\n\"nasonderen Umstand\" darstellt, der den Arzt zum Zinschreiten vervflichtet. Da der Angeklagte den Hißstand\nschon längere Zeit vor der Operation bemerkt hatte, konnte\ner ihn auck vor der Operation und demit ohne Störung ihres\nVerlaufs abstellen,\n\n- 11-\n\nan dieser allgeueinen Rechtslage ändert nichts dis\nTatsache, daß der Angekla ;te uls Gustarst in einer Tremden\nKrankenhaus operierte. Es ist bereits bei Zrörterung der\nVerfahrensrüge zur Vereidigung des Zeugen Dr. DEE\nhervorgehoben, daß es sich bei dem aufgetretenen Kißetand\nnicht um einen Organisationsfehler in allgemeinen, sondern\n\num einen auf der Bequemlichkeit der Ovsrationsschwestern\nberuhenden “inzelmißbrauch handelte. Ihn abzustellen war\nder Angeklagte auch unter Berücksichtigun: des 5 2 Abs. 2,\n3 des Gastarztvertrages in der Lage, wie das Landgericht\nrechtsirrtumsfrei feststellt (UA 5, 28, 30 2)»\n\n2.) Der Beschwerdeführer bestreitet, daß für ihr in\ngegebenen Falle eine Vernfiichtung zum zinschreiten bestanden habe (Rev.3egr. 3. 20 ff).\n\na) Die Zulassung gesundkeitsschääigender Mittel im\nCperationsbereich sei nicht zu beanstsuden, wenn die erforderlichen und zumusbaren Sickerungsmaßrahnen beobachtet\nwerden. Dies sei bezüglich der 3ereitstellung der Zenhirol-Stammlösung nach dem, was er heobachtet habe, der Fall g3-\nvesen.\n\nIn diesem Zusammenhang greift die Revision zunächst\ndie keststellung des Lenägsrichts an, duß der Angeklagte\ndas regelmäßige Abstellen eines Gefäßes mit Zevhirol-Stamzlösung auf dem Nahttisch und das gelegertliche Abstellen dieses 3ehälinisses auf dem Instrumeniiertisch\nbemerkt habe (UA 10), und daß ihm auch das \"zeitweilige\nAbstellen beider Mensuren auf dem Insiramentiertisch\"\n(va 24), also das Nebeneirarderstehen der sekr ährlichen\nGefäße mit Zevhirol-Stammlösung und Novocain auf diesen\nTisch, nicht entgangen sei, Seine Behauptung, daß er Stieltupfer nur bei größeren Operationen zit Vollnarkose be-\n\n.12 -\n\nverwendete Novocain sich gar nicht im Overationsbereich\nbefand (vgl. UA 12), 1äßt sich jedoch dem Urteil nickt\nentnehmen; es entfallen damit die Folgerungen, die der\nBeschwerdeführer in Bezug auf die Beweiswürdigung des\nLandgerickts hinsichtlich der Aussage der Schwester Simon\nziehen will.\n\nRichtig ist (vgl. Rev.Begr. 22), da? das angefochtene\nUrteil keine Feststellung des Inhalts trifft, der Angeklagte\nhabe das Nebeneinanderstehen der verwechselbaren Gefäße\nauf dem Instrumentiiertisch auch an Unglückstare bemerkt,\n\nDas ändert jedoch nichts an der Rechtslage, wie sie das\nLandgericht sieht; die Strafkammer leitet daraus, daß sich\nein über längere Zeit sich hinziehender Wißstend entwickelt\nhatte, der den Angeklagten bekannt war, dessen Pflicht\n\nzum Zinschreiten und äie Ursächlichkeit seiner Unterlassung\nfür den Tod von Trau „jeurer her:\n\nb) Der Beschwerdeführer irägt (im Zusammenhang mii der\nFrage der Voraussekberkeit, $S. 29 f[ Ger Rev.Begr.) weiter\nvor, ihm sei die Gifiigkeit der Zephirol-Stamulösung zur\nZeit der Operation - auf diesen Stichtag kommt es unzweifelhaft an - noch nicht bekannt gewesen. Das Landgericht\n(UA 36) folgert diese Kenntnis des Angeklagten einmal aus\nseinen früheren Forschungen gerade mit Zephirol, dann\naber aus dem allgemeinen Srfahrungssatz, \"äaß die Wirkung\neines Medikaments entscheidend abhängt von seiner Dosierung\".\nAuf die Beanstandungen dieser Beweisführung im einzelnen\nsoll, entsvrechenä dem Aufbau der Revisionsbegründung,\nbei Erörterung der Frage der Voraussehbarkeit eingegangen\nwerden. Hier genügt es festzustellen, daß nach der überzeugung des Landgerichts der Angeklagte zur Zeit des »in-\n\n13 -\n\nsritfs an Frau Hei die zellenzerstörende und damii gesundhseitsgefährderde Wirkung der Zevhirol-Starmlösung\n(also der 100fachen Dichte der zur Desinfektion benutzten\n1%igen Lösung) kannte.\n\nc) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die beiden\nGefäße, in denen sich die Zephirol-Stamnmlösung und das\nNovocain befanden, hätten, namentlich für eine eingearbeitete\nund zuverlässige Hilfskraft wie die Schwester PB:\nnoch genügend Unterscheiäungsmöglichkeiten aufgowiesen,\nselbst wenn sie einmal nebeneinander zu stehen kamen\n(Rev.Bsgr. S. 24 ff). Das Landgericht stellt fest, die\nbeiden Tönfchen hätten sich \"sehr ährlich\" gesehen\n(UA 10, 26, vgl. Zinzelbeschreibung UA 12 £f). Es spricht\ninsoweit von einen \"groben Verstoß\" (UA 28) im Arbeitsbereich der Cvera.ionsschvester, an anderer Stelle allerdings von den \"-zwar nicht besonders gut, aber immerhin\nfür sie als Fachkraft Goch - unserscheiübaren Mensuren\"\n\n(UA 34). Im ganzen geht, besonders unter Berücksichtigung\nder im Urteil enthaltenen Beschreibung der Gefäße, der\nTatrichter mit Recht von einem hohen Maße von Verwechslungsmöglichkeit aus, das den Angeklagten verpflichtete, für\nAbhilfe zu sorgen. An diese in wesentlichen auf dem Gebiet tatrichterlicher Feststellung liegende Ansicht des\nLandgerichts ist der Senat, da ein Rechtsverstoß nicht\nzutage tritt, gebunden.\n\nGegenüber der Verwechslungsfähigksii der aus Steingut\nbezw. Porzellan bestehenden, also undurcheichtigen Gefäße hat das Landgericht der föglichkeit, daß Gie zur\nRede stehenden Flüssigkeiten vielleicht an der Farbe zu\nunterscheiden waren, wern nämlich Zepkirol-&temmlösung\nin bräunlicher Färbung verwendet worden sein sollte, er-\n\nvt\n\n14 -\n\nsichtlich keine entscheidende Bedeutung beigemessen, wie\n.aus dem Urteilszussemmenhang zu entnehmen ist. Da die Stammlösung nicht nur in bräunlicher Färbung, sondern auch in\nfarblosem Zustand verwendet wurde (UA 39), war auf die\nFarbe der Flüssigkeiten auch schon aus diesen Grunde kein\n\nVerlaß.\n\n3.) Zusammenfassend ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß schon längere Zeit vor der Operation an Frau\nkeurer eine Verwechslungsgefahr zwischen dem zur örtlichen Betäubung bestimmten Novocain und der zur Desinfektion\nbestimmten, in ihrer starken Konzentraiion giftigen Zephirol-Stammlösung geschaffen und dies dem Angeklagten bekannt,\ner daher ver»flichtet war, den geTahrädrohenden Zustand abzustellen. Der Beschwerdeführer sieht in solchem Verlangen\ndes Landgerichts eine überspannung der ihm obliegenden\nSorgfaltspflicht (Rev.Begr. 26 D). Er verweist nochmals\nauf die Selbständigkeit des Arbeitsbereichs der Operationsschwester im allgemeinen und die vom Landgericht festgestellte erprobte Zuverlässigkeit der Schwester Peissinger\nim besonderen, auf die Unterscheidbarkeit der Flüssigkeiten\nnech Standort, Gefäßen und Farbe sowie auf die seiner Keinung\nnach unverständliche Verwechslungshandlung der Operationsschwester, mit der er nicht habe zu rechnen brauchen. Das\nLandgericht ist der Ansicht, daß alle diese Gesichtspunkte\nden Angeklagten nicht von der Pflicht zum Zinschreiten befreiten, da er gleichwohl mit einem Verseken der ächwester\nhabe rechnen müssen und verpflichtet gewesen sei, dies zu\nunterbinden (Vi 27, 31, 34). Auch diese Rechtsansicht\n\n- 15 -\n\nliegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlichen Ermessens\nund läßt keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine uberspannung der Sorgfaltspflichten des Angeklagten erkennen.\n\nIII. Die vom Angeklagten auf Grund seiner Sorgfslispflicht zu treffenden Maßnahnen.\n\nDas Lendgericht ist Ger Auffassung, der Angeklagte\nsei verpflichtet gewesen, defür zu sorgen, \"daß nach\nmenschlichem ürmessen jede Verwockslung dieser beiden\nTöpfchen - und damit auch der beiden Flüssigkeiten - durch\ndie Operationsschwester versieden wurde\" (UA 26 f). Es\nzieht für den gegebenen Fall die folgerung, der Angeklagie\nhabe die Schwester Peissinger anweisen müssen, sie solle\ndie Zephirol-Stammlösung nicht im Cperationsbereich stehen\nlassen, sondern bei Gebrauch jeweils von einer unsterilen\nEilfe (Springschwester) herbeibringen lassen (UA 27 f).\nDies habe nur \"wenige Sätze der Aufklärung und ürläuterung\"\nerfordert; \"die gelegentliche \\berwechung, falls sie bei\neiner so tüchtigen Schwester wie der Zeugin Peissinger\nüb-rbaupt notwendig gewesen wäre, hätte durch einen\nBlick in einer Operationspause erfolgen können\" (VA 31).\nKine unzumutbare Nehrbelastung des Chirurgen liege darin\nnicht. Das Hinbringen des Zephirol durch die Springschwester hätte nach den räumlichen Verhältnissen etwa\n10 Sekunden, in ungünstigen Fällen (Herbeirufen der\nSpringschwester) 20, allerhöchs'tens 30 Sekunden gedauert.\n\"Diese geringfügige zeitliche Verlängerung des oft Stunden\nwährenden Operationsvorgangs hätte um so mehr hingenommen\nwerden müssen, als Zephirol-Stammlösung selbst bei\ngrößeren Operationen nicht öfter als etwa 4 — 5 mal anzufordern gewesen wäre\". An die Sorgfalispflicht ües\nverantwortlichen Operateurs müßten mit Rücksicht auf die\n\n- 16 -\n\nmit einer Operation verbundene Gefährdung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter streuge Anforderungen gestellt werden.\n\nDer Beschwerdeführer greift diese Ausführungen der\nStrafkammer nach verschiedenen Richtungen an.\n\n1.) Die Entfernung des Zephirol aus dem Operationsbereich laufe folgerichtig auf ein allgemeines Gefährdungeverbot hinaus. Denn was für Zephirol gelte, müsse im gleichen\nMaße für andere \"Gifte\" gelten, die bei der Operation Verwendung finien. Keiner der vom Landgericht vernommenen\nSachverständigen habe die Meinung vertreten, daß die Bereitsiellung von Zephirol-Stammlösung im Operationsbereich\neinen Versto3 gegen ein ärztliches Sorgfaltsgebot bedeute.\nDie Recktsoränung gehe davon aus, daß gewisse sozialwertvolle Tätigkeiten, wie z.B. Operationen, nur dann erfolgreich vorgenommen werden können, wenn eine Gefährdung\nvon Rechtsgütern in Kauf genommen wird; sie dulde diese\nunvermeidbaren Rechtsgütergefährdungen. Im Gegensavz zu\ndiesen Rechtsanschauungen sei die Strafkammer der Ansicht,\njede vom Overationsbereich ausgehende Gefähräung von\nRechtsgütern sei rechtlich zu beanstanden.\n\nWie der Urteilszusammenhang klar ergibt, will das Landgericht dem Angeklagten seine Unterlassung nur insoweit\nzur Last legen, als er in der Lage war, die bestehende Gefahrenguelle auszuschließen (vgl. UA 26, 31). Allerdings\nstellt das Landgericht keine Untersuchung darüber en, inwieweit die aus der Giftigkeit der Zephirol-Stammlösung\nentspringende Gefahr etwa noch auf andere im Opera’tionsbereich befindliche Medikamente zutriffi, ob danach etwa\nauch diese aus dem Operationsbereich entfernt werden müßten\nund ob durch eine so weitgehende Entblößung des Operationsbereichs und entsprechende Zinschaltung einer Springschwester\n\n- 17 -\n\nder Operationsbetrieb nicht so empfindlich gestört wird,\n\ndaß sich hieraus Gefahren anderer Art ergeben. Der Beschwerdeführer zählt eine ganze Reihe von solchen \"relativen Giften\" auf (Rev.Begr. 14 f), darunter freilich Alkohol, Jod und Merfen, von denen die Sachverständigen\nProfessor Dr. Dick (bezüglich Jod-Tinktur und Merfen) und\nProfessor Bauer (bezüglich Alkohol) gesagt haben (vgl. UA 29),\ndaß sie sich diese Flüssigkeiten im Bedarfsfalle von einer\nunsterilen Hilfe bringen lassen. Das Landgericht beruft sich\naber außerdem ganz allgemein für seine Ansicht auf den Sachverständigen Denecke, der \"auf die Notwendigkeit. der Zuziehung einer Springschwester hingewiesen\" habe (UA 29).\nWenn auch nicht klar ersichtlich ist, ob Professor Denecke\ndiese Notwendigkeit gerade für ‚Zephirol-Stammlösung bejaht\nhat, so darf doch nach dem Gesagten davon ausgegangen werden,\ndaß das Landgericht sich überzeugt hat, mit seiner Porderung,\nder Angeklagte habe für diese Flüssigkeit sich der Hilfe\neiner Springschwester bedienen müssen, keine bei folgerichtiger Durchführung den Operationsbetrieb empfindlich\nstörende und damit unzumutbare Maßnahme zu verlangen.\n\nIm übrigen muß in diesen Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß der Angeklagte nicht nur keine Springschwester zugezogen, sondern gar nichts unternommen hat,\num der. ihm bekannten Verwechslungsgefahr zu begegnen.\n\nDie Frage, ob das Verlangen der Zuziehung einer Springschwester übersvannt sei, könnte mit voller Berechtigung\n\nnur dann aufgeworfen werden, wenn der Angeklagte wenigstens\nim übrigen alles getan hätte, um der bestehenden Gefahr |\nnach Kräften abzuhelfen. Eier drängt es sich geradezu\n\nauf, daß er, wenn er schon die Zephirol-$tammlösung im\n\n. Operationsbereich behalten mußie oder wollte, dann wenig-\n\n. stens dafür hätte sorgen müssen, daß das Zephirol nicht in\n\nA\nDe\n\nBE an 2 Ze\n\nba DE a\n\naA ne eh an EL EEE ner AZ Ss\n\n. unmöglich gemacht hätten\", was auch der Sachverständige\n\n‘nur noch eine Folge allgemeiner menschlicher Unzulänglichkeit. .\n\n. etwa. den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflicht-\n‚widrigen. Unterlassen des Angeklagten (Nichtsorgen für Klar\n\"unterscheidbare Gefäße) und dem eingetretenen Erfolg (verwechslung und tödliche Binspritzung) in Zweifel zu ziehen\n\n. 18 -\n\neinem Gefäß aufbewahrt wurde, das dem sehr ähnlich sah, in\nwelchem das zu Einspritzungen bestimmte Novocain zur Verfügung gehalten wurde. Die Frage, ob es nicht überhaupt\ngenügt hätte, dafür zu sorgen, daß das Zephirol sich in\neinem auffällig unterscheidbaren Gefäß befand, hat das\nLandgericht im Urteil nicht behandelt; es hat sich lediglich dahin ausgesprochen (UA 38), \"die Verwendung verschiedenartiger oder verschiedenfarbiger Mensuren für\nZephirol und Novocain, evil. mit besonderen Aufschriften\",\nsei \"nicht zu fordern, weil diese optischen Unterscheidungsmerkmale eine Verwechslung wohl erschwert aber keineswegs\n\nProfessor Dick betont habe. Dieser Begründung kann nicht\nbeigetreten werden. Die Gefahr einer Verwechslung der Gefäße infolge ihrer Ähnlichkeit wäre ausgeschlossen ‚worden,\nwenn klar zu unterscheidende Behältnisse verwandt worden‘\nwären; daß gleichwohl immer noch eine gewisse Gefahr der\nVerwechslung der Flüssigkeiten bestehen blieb, war dann\n\nDEE Ze\n\nDie bloss gedankliche Möglichkeit solchen menschlichen versagens im allgemeinen würde aber nicht ‚ausreichen, deshalb\n\n(vgl. BGHSt 11, 1); sie hindert weder zu verlangen, daß der\nAngeklagte für die Verwendung: gut. unterscheidberer Gefäße .\nzu sorgen hatte, noch festzustellen, daß er danit die aus\nder Ähnlichkeit der Gefäße sich ergebende Verwechslungsge-\n\nfahr nach menschlichen Ermessen ausgeschlossen hätte. DIE\n.\".gegenteilige Mei nung würde .zu völlig unannehmbaren Ergeb-\n“nissen hinsichtlich der Verpflichtung zur Abwendung von\n\n- 19 -\n\nGefahren und der Ursächlichkeit einer pflichtwidrigen Unterlassung für einen eingetretenen schädigenden Erfolg führen. Selbst\nwenn also das Landgericht mit seinem Verlangen der Heranziehung einer \"Springschwester die Sorgfaltspflicht des\nAngeklagten überspannt hätte, so bliebe doch die Tatsache\n_ bestehen, daß er wenigstens dafür hätte sorgen müssen,\ndaß das Zephirol in einem augenfällig zu unterscheidenden\nGefäß aufbewahrt wurde. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, dies durchzusetzen, ebensogut wie er die Zuziehung\neiner unsterilen : Hilfe hätte erreichen können; letzteres\nist bereits dargelegt.\n\n2.) Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, daß das\nLandgericht im Zusammenhang mit seiner Forderung, der Angeklagte habe für .das Herbeischaffen des Zephirol sich\neiner Springschwesier bedienen müssen, von \"keiner unzumuibaren Mehrbelastung\" des Chirurgen spricht und daß es\n. eine Pause von 30 Sekunden im Operationsbetrieb für vertretbar: hält; jede Opration stche unter einem gewissen\nZeitäruck,. was. auch in der Entscheidung BCH VI ZR 235/56\nvon 4. Oktober 1957 anerkannt sei; 'disser Gesichtspunkt\ngelte geräde auch für die ‚Anwendung des Zephirol.\n\nRichtig an der Beanstandung des Angeklagten ist nur,\ndaß die Länge der Zeit, ‘die eine Springschwes ver zum Herbeischaffen des Zevhirol benötigt, nicht, wie es das Land-.\ngericht tut, in Beziehung gesetzt werden kann zur Länge\nder Qperationim ganzen. Im übrigen aber geht die Strafkammer grundsätzlich von 10 Sekunden, in ungünstigen\nFällen von 20 Sekunden und nur im höchsten Fall von\n30 Sekunden Zeitaufwand der Springschwester aus. Berücksichtigt man weiter, daß andere Sachverständige; wie\nbereits erwähnt, sich Jod-Tinkt ur und Alkohol ebenfalls\n\n- 20 -\n\ndurch eine unsterile Hilfe holen lassen, so besiand kein-Anlaß, das Verlangen des Landgerichts auf Hinzuziehung\neiner Springschwester aus den vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründen als unzumutbar anzusehen.\n\nZusammenfassend ist also dem Landgericht darin zu\nfolgen, daß der Angeklagte sich zum Herbeischaffen der\nZephirol-Stammlösung einer unstierilen Hilfe hätie bedienen\nmüssen, Mindestens aber hätte er dafür Sorge tragen müssen,\ndaß das Zephirol, wenn es im Operationsbereich stand, in\neinem augenfällig unterscheidbaren Gefäß aufbewahrt wurde.\n\niv. Die Voraussehbarkeii_des tödlichen Erfolgs.\n\nDas Landgericht legi seinen Betrachtungen zutreffend\ndie Entscheidung BGHSt 3, 62, 653 £ > Po a\nmo mimi- ' zugrunde, in der es heißt:\n\nVoraussehbar ist ein ärfolg allerdings nicht immer nur\ndann, wenn der Ablauf der ihn schließlich bewirkenden |\nEreignisse, wie sie sich im Einzelfall zugetragen haben, Br\nvoraussehbar war. Es genügt. vielmehr, daß ‚Ger Erfolg in.\nseinem schließlichen Ergebnis. vorausgesehen werden konnte,\nDiesen Grundsatz hat. jedoch die Rechtsprechung in einer\n\n\"Beziehung eingeschränkt: Die, strafrechtliche Verantwort- .n\nlichkeit entfällt für. einen 'Geschehensablauf, ‚der so 2\nsehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, daß der Täter\nauch bei der nach den Umständen dieses. Falles gebotenen\nund ihm nach seinen versönlichen. Fähigkeiten und Kenninissen zuz umutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen\nbräucht (RGSt 56, 343; 346; :73, 370; 372). Dies kann be-\n\n_ sonders dann in Betracht kommen, wenn 'sich in den ur- u\nsächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters.\nunä dem Erfolg bewußte oder ünbewu te Handlungen ärister\nPersonen als Zwischenglieder.einschalten, a:\n\nheiten vorausgesehen zu werden braucht, sondern es genügt,\n| ‚daß der Erfolg in seinem schließlichen Ergebnis zu er-\n\n— 21 -—\n\nÄhnlich hat sich auch der 4. Straflsenat in seiner Entscheidung 4 StR 48/51 vom 9. März 1951 (LM Nr. 1 zu § 222 StGB)\nund der frühere 3. Strafsenat in BGHSt 4, 360 (= IK Nr. 20\nzu § 222 StGB m.A. Kohlhaas) geäußert. Von dieser Kechtsansicht ausgehend bejaht das Landgericht die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs für den Angeklagten im vorliegenden Falle (UA 33 If). Es verweist auf die dem Angeklagten\nbekannte Verwechselbarkeit der Gefäße, auf den ürfehrungssatz, daß \"die Wirkung eines Medikaments entscheidend abhängt von seiner Dosierung\" (UA 36), auf die eiweißfällende\nEigenschaft des Zephirol, die der Angeklagte auf Grunä\nseiner Forschungen gerade auf diesem Gebiet besonders gut\ngekannt habe, schließlich auf den Krankheitsverlauf, der\nnicht außerhalb aller Erfahrung sich abgespielt habe.\n\n-Die übereinstimmend abweichende Ansicht der Sachverständigen, daß die Voraussehbarkeit nach dem damaligen\n\"Stande der Wissenschaft zu verneiren sei, beruhe auf\nmangelnder Berücksichtigung der besonderen Kenntnisse\n‘des Angeklagten auf dem Gebiet der Zephirol-Nors chung\nsowie auf einer fehlerhaft en Aus legung des Begriffs der\n'Voraussehbarkeit in der Richtung, \"Gaß bei einer Fahrlässigkeitstat nicht der Ablauf in allen späteren Einzel-\n\n‘warten ist\" (UA 36).\n\nBez 1.) Der Beschwerdeführer greift zunächst (Rev.Begr. 29 ff).\n\ndie Abweichung des Landgerichts von den übereinstiumenden\nAnsichten der Sachverständigen an. Nach seiner Meinung\n‚wären: ätese Gutachten vom Tatrichter \"hinzunehmen\" ge-\n\n' wesen. Das trifft nicht zu.\n\n_ 22 _\n\nDas Verhältnis zwischen Richter und Sachverständigen\nist in zahlreichen veröffenülichten Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs behandelt (vgl. BGHSt 2, 14, 16; 3,\n169, 175; 7, 238, 239 £; 8, 113, 118). Dort ist ausgeführt,\ndaß der Sachverständige nur ein Helfer des Richters und\ndieser zu eigenen Urteil auch in schwierigen Fragen verpflichtet ist; der Sachverständige ist weder berufen noch\nin der Lage, dem Richter die Verantworiung für die Fesistellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt\nwerden; anderenfalls würde die Entscheidung in einem\nwichtigen Teil einem anderen überlassen, den sie nichi\n\nzukommt\n\nHiernach war das Landgerichi verpflichtet, sich über\n\ndie Frage, ob der Angeklagte den Tod von Frau Meg als\nmögliche Folge der Einspritzung von mindestens 3 ccm\n\nZephirol-Stammlösung voraussehen konnte, unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen sein eigenes\nUrteil zu bilden. Es war auch berechtigt, ‚salbet von den\nweichen, wenn es hierfür überzeugende Gründe anzuf führen\nhatte.\n\n2° :) Der Beschwerdeführer sieht die Beweis- und Ge-.\n„dankenführung, mit der das Landgericht die Voraussehbarkeit\nbejaht, als rechtsfehlerhaft an (Rev.Begr. 37 ff).\n\ngeht zutreffend unter Hinweis auf RGSt 34, 91 davon aus,\ndaß. maßgebend für die Frage der Voraussehbarkeit das Verhalten, der Erfolg und die Ursachenreihe im gegebenen\nBinzelfalle sind. Hiergegen habe das Landgericht mehrfach\n\nverstoßen.\n\na) An keiner Stelle des Urteils sei darauf abgestellt,\nob der Tod als Folge einer Einspritzung gerade von 3_ccm\nZephirolsammlösung voraussehbar war.\n\n- 23 _\n\nDas Landgericht siellt fest, daß mindestens 3 ccm eingespriizt wurden (UA 14). Es wiederholt diese Feststellung\nbei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs (UA 35). Wenn es\nim unmittelbaren Anschluß daran den Tod von Freu Meg als\nmögliche Folge der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten bezeichnet und im nachfolgenden dies begründet, wobei es noch (UA 36) auf die Wichtigkeit der \"Dosierung\" hinweist, so ist mangels anderweiter Anhaltspunkte nicht zu\nbezweifeln, daß der Tatrichter auch bei Prüfung der Voraussehbarkeit die tatsächlich gesnritzie Menge von 3 ccm konzentrierten Zephirol zugrunde gelegt hat.\n\nb) Die Stirafkammer hat auch bei Prüfung des Krankheitsverlaufs im einzelnen nicht gegen den oben (zu 2) wiedergegebenen Rechissatz verstoßen. Sie erwägt (UA 36 £):\n\n\"Der allgemeine Erfahrungssatz, da3 die Wirkung eines\nMedikamentes entscheidend abhängt von seiner Dosierung,\nwar auch dem Angeklagten geläufig. Der Angeklagte wußte\num die - als Desinfektionsmittel heilsamen - Eigenschaften des \"Zephirol\". Er mußte sich deshalb sagen,\ndaß ein solches Mittel bei subkutaner Injektion zunächst\nschwere örtliche Schäden beim Patienten hervorrufen\nwürde, die möglicherweise sekundäre Schadensfolgen nach\nsich ziehen würden. Däß eine solche Entwicklung - sei es\nnun auf dem Wege .der Thrombenbildung nit anschließender\nLungenembolie, Sei es durch Resorption (Aufsaugung in\ndie Bluibahn) des \"Zephirol\" mit anschließender Herzschädigung (Herzinfarkt) oder sei es schließlich eine\ndurch Hämolyse hervorgerufene Niereninsuffizienz mit\nUrämie - irgendwie zum Tode der Patientin führen konnte,\nlag im Bereich des beim Angeklagten vorhandenen Erfahrungswissens .und. keineswegs 5o sehr außerhalb aller\nLebenserfahrung\". | |\n\n- 28 -\n\nDiese Ausführungen stellen klar, daß der Tod nach\n\nan ner nn gar vun ann aa\n\nwar und daß auch der Verlauf der Krankheit im einzelnen\nnicht außerhalb jeder Lebenserfahrung leg. Dieser Verlauf\nwird vom Landgericht (UA 23) wie folgt festgestellt: Als\nerste Folge der falschen &inspritzung eine ausgedehnte\nNekrose am Hals mit Venenthronbosen im Bereich von hals\nund Gesicht, insbesondere der Jugularis-Vene; als wichtige\nZweitfolgen zentrale Nekrosen an der vergrößerten Leber,\nein Leberödem und eine beginnende Nierenentzündung, ferner\nVdem und Emphysen der Lungen und Herzmuskelinfarkt; als\nDrittfolge und eigentliche Todesursache akutes Versagen\nder Nieren (Uränie). Es ist zwar richiig, daß die Strafkammer bei ihrer Prüfung der Voraussehbarkeit nicht in\nallen Einzelheiten diesen Krankheitsverlauf rochtwals\nwiederholt, sondern mehr allgemein die einzelnen Krankheitsabläufe als vorsussehbare Folgen Ger falschen Einspritzung abhandelt; doch kann daraus nicht geschlossen\nwerden, daß ihr bei ihrer Prüfung nicht der wirkliche\n\nund von ihr selbst Tesigestellte Verlauf der Krankheit\nrichtig vor Augen stand. Ir übrigen bestreitet der Beschwerdeführer (S. 48 unter d) seiner Rev.Begr.) selbst\nnichi, daß jede der cingetre\\enen Zwischenursachen eine\nmögliche (wenn auch nicht wahrscheinliche) Folge der vorhergehenden Arfolgsstufe war.\n\nWenn das Landgericht schließlich (UA 37) in diesen\nZusammenhang die Entscheidung 3GESt 6, 282, 289 anführt,\nwonach erfahrungsmäßig bei einem von der Regel abweichenden\nKrankheitsverlauf und der besonderen körperlichen Verfassung eines Patienten im Einzelfall Folgen eintreten\n\nun rn are vun ten,\n\n- 25 -\n\nder Verwendung ungeeigneter Heilmittel abweichen, so isüi\nzwar richtig, daß hier von einer besonderen körperlichen\nVerfassung der Frau kei nicht gesprochen werden kann,\njedenfalls keinerlei Feststellungen in dieser Richtung\ngetroffen sind; das Landgericht hat das aber offensichtlich auch gar nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt,\nvielmehr nur richtig darauf hinweisen wollen, daß die\nVoraussehbarkeit der tödlichen Wirkung der kinspritzung\ndurch zwar nicht typische, aber auch nicht außerhalb der\nLebenserfahrung liegende Zwischenursachen - hier einen\nregelwidrigen Krankheitsverlauf - nach der Rechtsprechung\nnicht aufgehoben wird. Dazu ist aber noch zu bemerken,\ndaß von einem \"regelwnidrigen\" Krankheitsverlauf insofern\nnoch nicht einmal gesvrochen werden kann, ais Erfahrungen\nhinsichtlich der Folgen subkutaner Einspritzungen mit\nZephirol-Stammlösung noch garnicht vorlagen. Umsomehr\nmußte also mit der Möglichkeit schwerer Örilicner Schäden,\naus denen sich weitere zum Tode führende Folgeschäden\nentwickelten, gerechnet werden. Eine solche Möglichkeit\ngenügt, um den eingetretenen Todeserfolg als im Rechtssinne voreussehbar zu bezeichnen. Ob er von ärzilichen .\nStandvunkt mit mchr oder minder großer Wahrscheinlichkeit\nzu \"erwarten\" war, ist nicht entscheidend.\n\n2, Der Beschwerdeführer bestreitet die Voraussehbar-\n\nkeit des Todes von Frau Mei> in einzelnen aus mehreren\nGründen.\n\na) Als Folge der Einspritzung von 3 ccm Zaphirol-Stammlösung sei der tödliche Erfolg für den Angeklagten\nnicht voraussehbar gewesen.\n\n26 -\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zunächst, da das Landgericht seine besonderen Kenntnisse auf den Gebiet der\nZephirol-Forschung zu seinen Lasten verwertet hat (UA 36).\nDies sei nicht zulässig; es müsse nach der untscheidung\ndes Reichsgerichts RGSt 67, 12, 19 ein objektiver Durchschnittsmaßstab bei Prüfung des Umfangs der Sorgfaltspflicht\nwie auch der Anforderungen an die Vorausselbarkeit angelegt werden. Dieser Durchschnittsmaßstab bilde die obere\nGrenze der Verantwortlichkeit des Angelilagten; die Verwertung seiner überdurchschnitllichen Kenninisse sei un-\n\nzulässig:\n\nDas ist nicht richtig. Es mag ein \"objektiver Durchschnittsmaßstab\" dann angebracht sein, wenn es üarum geht,\ndaß nicht ein besonders gewissenhaft veranlagter Täter um\ndieser seiner charakterlichen Veranlagung willen schuldig\ngesprochen wird, während ein Täter mit nur durchschnittlicher oder gar unteräurchschnitilicher Sorgfels Treizusprechen wäre. So liegt «der Fall nier aber nicht, und\ndiese Frage bedarf deshalb keiner Entscheidung. Den Augeklagten werden nur seine übsrdurchschnittlichen wissenschafülichen Kenntnisse euf dem Gebiet der Zigenschaften\ndes Zevkirol angelastet; daß dies zulässig sein muß,\nleuchtet ohne weiteres ein. Gerade die Kenntnisse und\nErfehrungen eines Angeklagten geben erst die richtige\nUnterlage für das Maß der vou inn zu verlangenden Sorgfalt. Etwas anderes hat auch in der genenuten Entscheidung\nRGSt 67, 12, 19 ersichtlich nicht gesagt werden sollen,\nwehn es dort heißt, daß \"innerhalb der Grenzen jenes tbjektiven Maßstabs (nämlich des ordentlichen Berufsgenossen) auch noch die Berücksichtigung der persönlichen\nFähigkeiten und Kenntnisse des Täters geboten\" seien (im\nübrigen vgl. auch IK 8. Aufl. Ann. 22 - 24 zu § 222 StGB,\nSchönke \"Schröder VIII Aufl. zu § 59X6c).\n\n>27.\n\nb) Nie Behauptung des Beschwerdeführers (Rev.Begr. 43),\nsein besonderes Wissen habe aber auch nicht den Schluß auf\neine Vorhersehbarkeii des tödlichen Erfolgs gerechtfertigt, im Gegenteil ihm die Überzeugung von der Harmlosigkeit des Zephirol verschafft, ist mit den UrteilsTesistellungen nicht zu vereinbaren. Danach kannte der Angeklagte die eiweißfällende und zellenzersiörende Wirkung\ndes unverdünnten Zephirol (UA 7, 27, 28, 31, 34). Auch die\nSachversiändigen haben für den Fall der Zinspritzung von\nSopyhirol-Stammlösung \"eine schwere Gewebeschädigung\" als\nTür den Angeklagten voraussehbar erklärt (UA 35). Danach\nkann der Angeklagte auch von seiner. damaligen Standpunkt\naus das Zephirol nicht für \"harmlos\" gehalien haben.\n\nc) Das Urteil läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß\nes die Frage der Voraussenbarkeii richtig „us den 3lickpunkt\ndes Angeklagten vom Tage der Operation aus beurteilt. Wenn\ndas Landgericht sich nicht ausdrücklich nochmals mit der\nvon ihm wiedergegebenen Ansicht der Sachverständigen auseinandersetzt, daß bis zum 22. Januar 1954 noch keine\nErfahrungen vorlagen, die einen tödlichen Ausgang \"erwarten ließen\", so nur deshalb, weil es diese Voraussehbarkeit für den Angeklagten schon aus den ihm bekannten\nBigenscheften des Zevhirol (eiweißfällenäd, zellenzerstörend) herleitet. Daß es deshalb die Beurteilung nicht\nnach der Lage zur Zeit der Operation vorgenommen hätte,\nkenn daraus nicht gefolgeri werden.\n\nd) Damit erledigt sich auch der Hinweis auf die Auskünfte, die der Angeklagte nack der fehlerhaften Einspritzung\nauf fernmündliche Anfrage von der Hersiellerfirma und von\nProfessor Forst erhielt (UA 16). Die überlegungen, die der\nAngeklagte anstellte, als er die falsche kinspritzung er-\n\n28\n\nkannte (UA 15 f), besagen nichts zu der hier zu prüfenden\n\nFrage der Vorhersehbarkeit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs vor der Einspritzung. Seine ärztlichen\nMaßnahmen nach der unglücklichen Einspritzung mußten\ndem vom ärzilichen Standpunkt zu erwartenden Gang der\nweiteren Entwicklung und nur begrenzt einem zwar möglichen, aber fernerliegenden Verlauf Rechnung tragen.\nAuf di=ssen Unterschied zwischen rechtlicher \"Voraussehbarkeit\" und ärztlicher \"Erwartung\" ist bereiis hingewiesen.\n\nDaß Professor HB nur eine Hierenschädigung\n\n\"erwartete\", trägt aus denselben Erwägungen nichts in\nder hier zu entscheidenden Frage bei.\n\ne) Es kann auch angesichts der Feststellungen des\nLandgerichts nicht anerkannt werden, da3 der töäliche\nErfolg der falschen Einsvritzung nur eine \"abstrakttheoretische Möglichkeit\" gebildet habe, deren Voraussicht dem Angeklagten nicht zuzumuten war. Sicherlich\nZwischenglied die Voraussehbarkeit des Enderfolgs.\nAllein der Krankheitsverlauf, wie ihn äas Landgericht\ndarstellt, weist - im Gegensatz zu dem von Beschwerdeführer gebrachten Schnupfenbeispiel (Rev.Begr. 49) }\nkeine so aus dem Rahmen fallende Entwicklung auf, daß\ndeshalb die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs nur\nnoch als abstrakt-tiheoretisch zu bezeichnen wäre. ,\n\nf) Danach !äßt die Bejahung üer Voraussehbarkeit\ndes Enderfolgs durch das Landgericht weder unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Schwester PD\nnoch des Krankheitsverlaufs einen Rechtsirrium erkennen»\n‘instesendere tritt eine Überspannung der: Sorgfalts-\n\nvflicht, die dem Angeklagten zugemutet wird, nicht zutage»\n\nvv\n\n- 29 -\n\nDa auch das Strafmaß zu Beanstandungen keinen Anlaß\ngibt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peeiz Mantel\n\nBundesrichter Martin\nist erkrankt und daher\nverhinäert, das Urteil\nzu unterschreiben. -\n\nDr. Hengsberger\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/1-str-174-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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