{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-10_1_StR_120_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-10","aktenzeichen":"1 StR 120/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nT StR 120/58\n\nIN\nTa namen des Volkes 2316 095\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\naus EG,\n\n1.) den Lagerist Willibald S\ngeboren am 1921 in CSR,\n2.) de fmännischen Angestellten Willy aus\nva, geboren am GEEEEED :.920 in Ta\n3.) die kaufmännische Angestellte Käthe D Ze aus\nSEE, geboren om EEE 191. in\nam 1904 in Bez. R CSR,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1958, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peesiz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten 9 N ZEEED.\nund SB gegen das Urteil des Landgerichts\nnchen I vom 26. Oktober 1957 werden verworfen,\n\njedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß\nan die Stelle des Wortes \"Steuerhinterziehung\"\njeweils das Wort \"Abgabenhinterziehung\" tritt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechis wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten SD. EEE ra EB Sina wegen\n\ngemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger \"Steuerhinterziehung\", der\nAngeklagte Sc@vwegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen\nDiebstahl in Tateinheit mit fortgesetizier gewerbsmäßiger\nVorteilsbeihilfe zu einem fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehen der \"gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung\"\nzu Freiheits-, Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt\nworden. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.\n\nT. Die Angeklagten SE uni DEE Haven ihr Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen \"Steuerhinterziehung\"\n\nbeschränkt; auch der Angeklagte SHE: cheint dies beabsichtigt zu haben. Diese Beschränkungen sind unwirksam,\nda die Beschwerdeführer wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen bestraft sind und ihre Rechtsmittel daher den Schuldspruch in seiner Gesamtheit ergreifen.\n\nII. Die von den Beschwerdeführern Sp: DB\n\nund ScPernobenen Verfahrensrügen aus § 155 StPO (gemeint wohl § 244 Abs. 2 StPO) sind nicht in zulässiger\nForm begründet (vgl. BGHSt 2, 168).\n\nIII. Sachrüge.\n1.) Diebstahl.\n\nDer Beschwerdeführer FÜ rü::, daß bei seiner\nVerurteilung wegen Diebstahls das Merkmal des Bruchs fremden\nGewahrsans (oder wenigstens Mitgewahrsams) nicht deutlich\nfestgestellt sei; nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt könne es sich euch um eine Unterschlagung,\naußerdem aber um einen Betrug handeln.\n\nr\n\n3.\n\nEs ist richtig, daß sich die Strafkammer mit den Gewahrsamsverhältnissen in dem amerikanischen Versorgungslager\nin München nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat; sie\nhat offenbar als selbstverständlich angesehen, daß keiner\nder (gemeinschaftlich handelnden) Angeklagten den ausschließlichen Gewahrsam an den entwendeten Lagerbeständen\nhatte. Indes ergibt der Urteilszusammenhang mit hinreichender\nDeutlichkeit, daß diese Bestände sich jederzeit, auch während\nihrer Einlagerung in dem vom Angeklagten Stopfer verwalteten\nLagerhause, zum mindesten im Mitgewahrsam derjenigen Personen befanden, die die Gesamtleitung des Versorgungslagers\nin Händen hatten. Das Lager umfaßte nicht nur das von\nSOOEEB erwaltete, sondern noch weitere Lagerhäuser; so\nist im Urteil von einem Haus für Möbel die Rede (UA 6).\n\nDie Gesamtleitung des Lagers hatte keiner der Angeklagten inne. Diese beschränkte sich auch nicht auf rechtliche Befugnisse, sondern sie trat als Inhaberin der tatsächlichen Herrschaft äußerlich schon dadurch in Erscheinung, daß an dem Lagerausgang ein Posten stand, an\nwelchem jedes das lager verlassende Fahrzeug vorbeifahren\nund dem es die Berechtigung der Fahrt nachweisen mußte;\ndenn zur Täuschung dieser Lagerwache stellten der Angeklagte Stopfer und später der bisherige Kitangeklagte\nSOEEEED falsche Begleitpapiere aus, was sich erübrigt\nhätte, wenn es möglich gewesen wäre, die entwendeten\nLebensmittel auf anderem Wege aus dem Lager zu bringen.\nEs entspricht schließlich auch der Verkehrsanschauung,\nden Verwalter eines einzelnen lagerhauses in einen um-,\nschlossenen größeren Versorgungslager, ebenso aber auch\nden \"Supervisor\" (Wolkow), nicht als den Inhaber des\nausschließlichen Gewahrsams an den Beständen des lagerhauses zu betrachten. Der Senat trägt nach alledem keine\n\n8\nR\nv\n\nBedenken, dem Urteil die Feststellung zu entnehmen, daß\nkeiner der Beschwerdeführer oder ihrer früheren Mitangeklagten den ausschließlichen Gewahrsam hatte, und hält\n\neine Aufklärung der Leitungs- und Aufsichtsverhältnisse\n\nim einzelnen nicht für erforderlich. Es kommt also Diebstahl und nicht Unterschlagung in Frage (zur Rechtsprechung\nvgl. RG DJZ 1921, 564; BGHSt 8, 2735 BGH IM Nr. 4 zu\n\n§ 266 StGB, Nr. 5 zu § 350 StGB).\n\nDie Meinung des Beschwerdeführers Römhild, es liege\nvielleicht nicht Diebstahl, sondern Betrug vor, weil die\nLagerposten getäuscht und zur Geststtung der Ausfahrt veranlaßt wurden,. geht fehl. Die Lagerposten hatten kein Verfügungsrecht über die ausgehenden Bestände, sondern nur\ndie Pflicht zur Prüfung der Begleitpapiere. Wenn sie einen\nLastwagen ausfahren ließen, so bescheinigten sie ihm lediglich die Dränungsmäßigkeit der Papiere, nahmen aber keinen\nEinfluß auf die Rechtslage bezüglich der Sendung.\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n(Beschwerdeführer zu 1., 2., 3.) und Beihilfe hierzu (Beschwerdeführer zu 4.) ist somit nicht zu beanstanden. Ob\nund inwieweit die Angeklagten sich in Tateinheit hiermit\netwa noch einer Untreue oder der Beihilfe hierzu schuldig\ngemacht haben, kann unentschieden bleiben; sie sind jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß sie deswegen nicht verurteilt worden sind (zur Rechtslage vgl. BGH IM Nr. 4 zu\n§ 266 StGB, auch BGHSt 4, 1705 5, 187).\n\n2.) \"Steuerhinterziehung\".\n\nAuch diese Verurteilung hält der Nachprüfung im wesentlichen stand.\n\nDie Angriffe der Beschwerdeführer SÜD. DEEP.\nScheu gegen diesen Teil des Schuldspruchs bemängeln nur in\n\nunzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die\nFeststellungen, die dem Schuldspruch gegen die Beschwerde-\n\n-5_\n\nführer insoweit zugrunde liegen, stehen insbesondere nicht im\nWiderspruch mit den Erwägungen, aus Genen das Landgericht bei\ndem früheren Nitangeklagten PB die Voraussetzungen für eine\nVerurteilung wegen Abgabenhinterziehung nicht für erwiesen\nerachtet hat. Das Landgericht hat bei PP iie innere Tatseite aus Gründen verneint, die in der Person dieses Nitangeklagten, nicht aber in der Person der Beschwerdeführer vorlagen.\n\nJedoch muß- anstelle des vom Tatrichter gebrauchten Wortes\n\"Steuerhinterziehung\" das Wort \"Abgabenhirterziehung\" treten,\nda nicht nur Steuer, sondern auch Zoll hinterzogen worden ist.\nDer Senat hat dies Versehen selbst berichtigt. Dagegen bleibt\ndem Tatrichter überlassen, den offensichtlichen Schreibfehler\nbei der Mithaftung VE in Falle Sp (TA 3: 46.350.-- DM\nstatt 46.550.-- DM) selbst richtigzustellen. Schließlich sei\ndarauf hingewiesen, daß in Urteilssatz, soweit er den Beschwerdeführer Sc (und ürei frühere Mitangeklagte) betrifft, die\nGewerbsmäßigkeit nur bei der vom Gehilfen geleisteten Vorteilsbeihilfe, nicht bei der von Täter begangenen Abgebenhinterziehung\nfestzustellen war (vgl. BGHSt 6, 260, 261). Es erschien jedoch\nnicht nötig, das Wort \"gewerbsmäßigen\" vor Abgabenhinterziehung\nzu streichen, da es im gegebenen Falle nur Überflüssig, nicht\n\nfalsch war.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/1-str-120-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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