{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-04_1_StR_540_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-04","aktenzeichen":"1 StR 540/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_ StB. 540/58 Be\n\n-\n\nUm Namen des Volkes 2317 029 ı\n\ne\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n!. den wissenschaftlichen Assistenten Dr. Rudcol? 1 iD\naus TED, zeboren am 1923 in\n\n?. den Obersteusrinspektor Karl a: TO:\n\ngeboren am 897 in a/K.\n\n.\n\n,\n\n*\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9..Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Poetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nj als beisitzende Richter,\n\nObsrstaatsanwalt beim Bundesgeri chtshof\nals Vertretsr der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier\nj als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht- erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Dr, Me wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Juni 1958, soweit\ner verurveilt ist, aufgehoben\n\n1) in den Fällen 1) und 2) der Urteilsgründe in vollem\nUmfange; insoweit wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;\n\n2) im Falle 3) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu.\n\nIn diesem Umfange wir die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, soweit sie nicht der Staatskasse auferlegt\nsing, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Dr. Mae\nverworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Ruh wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.\n\nDer Angoklagte wird auf Xosten der Staatskasse Treigesprochen,\n\nInn VBanhtra namen\n\nGründe\n\nDas landgericht hat gegen den Angeklagten Dr. Mg\n\n. unter Freisprechung im übrigen wegen dreier Vergehen der\nüblen Nachrede auf eins Gesamtstrafe von vier Monaten Ge-'. ::\nfängnis, gegen den Mitangeklagten RE, seinen Schwieger-\n\nDi Geldstrafe erkannt. Die Angeklagten haben Revision eingelegt, soweit sie verurteilt sind.\n\nT. Revision Dr. Mg.\n\n1._Fall_ (Schreiben vom 4. April_1955).\n\nIm Verfahren wegen einstweiliger Verfügung, das die\nEhefrau ME ei dem Amisgericht Freiburg gegen ihn angestrengt hatte, richtete der Angeklagte unter dem 4. April\n‘955 ein Schreiben an den mit der Entscheidung befaßten Amtsgewichisrai Dr. CB; eine Anschrift übersandte er dem\nRegierungspräsidium Südbaden in Freiburg. In dem Schreiben\nheißt es (vgl. UA 8);\n\n\"Die Zustände und Vorgänge in den Räumen, die Frau MER\nbisher bewohnt, müssen Ihnen, sehr geehrter Herr Dr. CE»\naus den Akten bekannt sein und auch daß dor‘; zahlreiche\nMänner ein- und ausgingen, wie ich selbst und u.a. auch\nmein Schwiegervater zur Genüge beobachtet haben.\n\nIm Interesse des Ansehens unseres Rechisstaates und der\nUniversität Freiburg, der ich uuigehöre, werde ich nun,\n\nnachdem ich diese Räume rechtmäßig gemietet habe, nicht\ndulden, daß meine Wohnung im Ruf sieht, ein Freudenhaus\nverheirateter Beamter und insbesondere Bedienstever des\n\ner n\n\n®\nan Pa\" 7 720\n\nReiz ne\n\n1 STE\n\nu\n\nnn MT A\n\nELTERN TERRY in et\" 7 Un in\n\nnum\n\nWETTE\n.\n\nist die Auslegung der Strafkammer unbedenklich.\n\n. wie angeboten, genannt wurden, und die Strafkammer ist über-\n\n“ seiner Verdächtigung auch \"bewußt\" war, womit sie offenbar\n\nRegierungspräsidiums zu sein. (Die Namen der Kavaliere\nstehen auf Wunsch zur Verfügung).\"\n\nDas Landgericht, sieht in dem Schreiben vom 4. April --\n1055 die Behauptung, \"die Zeugin MM unterhalte in ihrer:\nWohnung einen freudenhausähnlichen Betrieb insbesondere mit\nBediensteten des Regierungspräsidiums\" (UA 21). Dabei ist\nunberücksichtigt geblieben, daß Dr. ME schreibt, er werde -\nnicht dulden, daß seine Wohnung im Ruf steht, ein \"Freudenhaus\" zu sein; doch geht das Landgericht ersichtlich davon\naus, daß der Angeklagte sich diesen \"Ruf\" seiner Wohnung\nals Behauptung zu eigen machte; unter solcher Voraussetzung\n\nIn den Urteilsgründen (UA 21) heißt es weiter, diese\nTatsachenbehauptung beziehe sich \"auf alle männlichen Bediensteten Ges Regierungspräsidiums\", weil auf sie der\n\"Verdacht unehrenhaften Verhaltens fällt\", Auch das trifft\njedsnfalls solange zu, als nicht die \"Namen der Kavaliere\",\n\nzevgt, daß der Angeklagie sich des umfassenden Charakters\n\ndarüber hinaus sagen will, er habe diese weite Begrenzung\ndes Kreises der Verdächtigten auch gebilligt.\n\nDie Behauptung des Angeklagten war nach Ansicht des\nlandgerichts geeignet, diejenigen, auf die sie.sich bezog;\n\"als Personen erscheinen zu lassen, die ihren sittlichen\nPflichten und nach gemeiner Meinung auch ihren beruflichen\nPflichten nicht gerecht werden\" (UA 22). Dem ist zuzussimmen\nmit der Maßgabe, daß eine Verletzung beruflicher Pflichten\noffensichtlich im Sinne eines der beruflichen Stellung nicht\nentsprechenden außerberuflichen Lebenswandels gemeint ist.\n\nu\n\"aa\n\n- 4- \"\n\nDie Behauptung des Angeklagten wäre nach den Urteilsgründen (UA 22) nur dann zutreffend gewesen, \"wenn die Zeu-\n: gin ME sich solchen Bediensteten - sei es:auch ohne \"\nAnnahme eines Entgelts - wahllos zur Unzucht angeboten und\ndie Bediensteten von diesem Angebot Gebrauch gemacht hätten.\"\nDiese Auslegung erscheint zu eng, Soweit sie ein \"Anbieten\"\n\nwre re 2\nm.\n\nap\n\nerlangt, doch ist gleichwohl der Schluß des Tatrichters, ä\nK% die behaupteie Tatsache sei nicht \"erweislich wahr\" im Sinne n\nEr das $ i86 StCB, angesichts der Feststellungen des Landge- A\n\"x: richts zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. N\nFr. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier nach Zeitraum R\nu und Betroffenen um eine \"Sammelbehauptung\" handelt. Zu dem\n\nT Rechtshegriff der Sammelbehauptung hat der Senat in dem un-\n\nveröffentlichten Urteil 1 StR 277/57 vom 28. Februar 1958\n\nausgeTlührts\n\n\"um für eine solche. den Wahrkeitsbeweis als erbracht anzusehen, ist es nicht uötig, daß alle zugrundeliegenden Einzelvorfälle als richtig erwiesen werden, wie es umgekehrt nicht\narforderlich ist, daß alle Einzelvorfälle als nicht erweislich\nwahr festgestellt werden müßten, um die Sammelbehauptung als\nnicht erweislich wahr erscheinen zu lassen; vielmehr genügt\nes, daß die Behauptung als im wesentlichen wahr oder nicht\nerweislich wahr festgestellt werden kann (vgl. RG6St 55, 129,\n1355 BGH (VI. 28) IR 1953, 181).\"\n\nYe u B\na u I u la\n\nDas - hier im einzelnen nicht zu wiederholende - Eirgeb-\n\nu\n\ndie Wahrheit der aufgestellten Behauptung; es ergab sich im\nGegenteil, daß nach Erhebung der Räumungskdlage seitens des\nMitangeklagten Re gegen Frau NEW im September 1954 die\nHerrenbesuche bei Frau Mill nach eigener Angabe der Angeklagten merklich nachließen, was in dem Schreiben vom.4. April\n1955 nicht zum Ausdruck kommt.\n\nSC\nN\n\n..\n\nI\n\\“\n\nWenn es in den Urteilsgründen (UA 22 f) heißt:\n\n\"Im übrigen ist es nach dem Inhalt der Behauptung des Ange-\n\n.klagten nicht wesentlich, ob sich die Zeugin überhaupt wahl.\n\nlos der Unzucht hingegeben; sondern ob sie dies gegenüber -\nBediensteten des Regierungspräsidiums getan hat\",\n\nso ist das nur mit Binschränkung richtig, da sin solcher\n\nVerkehr von Frau MD insbesondere mit Angehörigen des\n\nRegierungspräsidiums behauptet war.\n\nDanach ist im Ergebnis die Feststellung des Landgerichts, daß die Merkmale des § 1§ 6 StGB durch die oben behandelte Behauptung des Angeklagten im Schreiben vom\n4. April 1955 erfüllt sind, nicht zu beanstanden. Dagegen\nvermag der Senat den Erwägungen, aus denen die Strafkamer\ndem Angeklagten den Schutz des $- 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) versagt hat, nicht zu folgen.\n\nDaß der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter\nInteressen gehandelt hat, unterstellt das Landgericht nur\n(va 24), ist aber nach Sachlage nicht zu bezweifeln. Der\nAngeklagte stellte in einem zwischen ihm und Frau 3 mu\nlaufenden Verfahren betr, Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine für dieses Verfahren erhebliche Behaupiung\n(unsittlicher ‚Lebenswandel”. der Frau EM) auf unä\niborsandte Abschrift seiner Eingabe an die Diensistelle,\nder Frau EEE Und die Personen aufsichtsmäßig unterstellt\nwaren, die \"insbesondere\" bei Frau EEE verkehrien. Er\n\n bezweckte, wie das Landgericht feststellt (VA 8), \"daß\n\ner möglichst schnell in die von ihm zum 1. April 1955. 88-\n\nmistete Wohnung, in der die Zeugin MW noch 2 Zimmer\ninnehatte und die Küche benützte, sollte einziehen dürfen\n\nx und daß die Bediensteten des Regisrungspräsidiums, die die\n\n& Zeugin in ihrer Wohnung besuchten, einen Wink von ihrer\n\ng Dienststelle erhalten sollten, die Besuche künftig zu }.\nIE unterlassen.\" ;\na Der Angaklagte glaubte auch nicht mur an die Richtig- N\n2. keit seiner Behauptung eines unsittlichen Lebenswandels von |\nx Frau MB, sondern sr hatte nach dem Ergebnis der Beweis-\n\nBE aufnahme immerhin beachtliche Verdachtsgründe in dieser\n\nir Richtung (UA 23). Wenn er unter diesen Umständen seine Mei-\n\n> nung an zuständiger Stelle vortrug, so kann darin noch\n\n|\n|\n\nkeine \"Leichtfertigkeit\" (vgl. dazu R6St 71, 174; 74, 257)\ngesehen werden. Das Landgericht meint (UA 23), er hätte,\n!pevor er diesen Verdacht - noch dazu in sehr bestimmier\nForm -- Dritten gegenüber aussprach, nähere Nachforschungen\nanstellen müssen\", Es ist aber weder im Urteil gesagt noch\nsonst ersichtlich, welche Nachforschungen er hätte anstollen\nsollen, die geringeren Schaden anrichteien als der von ihm\neingeschlagens Weg. Da es sich nicht nur um die Besuche\nmännlicher Personen, sondern darum handelte, was bei diesen\nBesuchen geschehen war, ist nicht zu erkennen, an welche\ndem Angeklagten zumutbaren und für ihn erfolgversprechenden\nNachforschungen die Strafkamer gedacht haben könnte. Sie\nhai den Begriff der Leichtfertigkeit offensichtlich über-\n\nspanni,\n\n4,\nsw Sea\non\n\nDie Anwendung des § 193 StGB ist im angefochtenen\n\nUrteil weiter deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte in\n\nseiner Eingabe vom 4. April 1955 nichts davon gesagt hatte,\n\ndaß die Besuche bei Frau MMWseit September 1954 merk-\n\nlich nachgelassen hatten, und weil er also mit seiner Äußerung\n\n\"zu weit gegangen\" sei. Daß er sich dessen auch bei Abfassung\n— seines Schreibens bewußt war, ist nicht festgestellt und\n\nauch nicht anzunehmen. &s liegt nahe, daß der Angeklagte\n\n02%\nRR\nK22 &\n\n—1\n\nvon dem Rückgang der Besuche selt Sepiember 1954 deshalu\nnichts erwähnt hat, wsil dieser zeitlich mit dem Beginn\ndes Räumungsrschtsstreits zusammenfiel, so daß mit dem\nWiederauflsben der Besuche im früheren Umfang gerechnet\nwerden mußte, wenn die Gefahr der Räumung gebannt war,\n\nOrt der Angeklagte durch die Form seiner Behauptung\n(Ruf eines \"Treudenhauses\") den Schutz des § 193 St6B verwirkt hat, ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert.\nSicherlich stellte der gewählte Ausdruck eine Übertreibung\ndar; doch wog diese nicht so Schwer, daß aus solcher Entwerden müßte; davon ist augenscheinlich auch das Landgericht ausgegangen.\n\n“\n\n2. Fall (Angaben des Angeklagten zur Niederschrift\n\nen mm mn m m un nn m ba an gun ame\n\nvom 20, April 1955).\n\nDas Rogierungspräsidium bestellte Dr. Miibauf die\nÜbersendung der Abschrift des Schreibens vom 4. April 1955\nhin zu einer persönlichen Anhörung, über die durch den vernehmenden Beamten, den damaligen Oberregierungsrat Dr. >\nGEB, sine Niederschrift angefertigt wurde. Aus diesen\nAngaben greift das Landgericht zwei Behauptungen als üble\nNachrede heraus, nämlich (UA 24), .\n\na) bei dem französischen Wohnungsamt in Freiburg sei versucht worden, im Herbst 1954 nachträglich eine Beschlagnahme der von Frau Mil enohnien Räume zu erwirken;\nder Oberregierungsrat Dr. SEEEENEND so11e vei dem\nZeugen Scheer angerufen haben;\n\nb) siner der Herren, die die Zeugin “ED nachts nei sich\ngehabt habe, sei der Regierungsamtmann HB gewesen.\n\npe,\n\nre\n\n4\nwur\n\n‘\ner\n\n‘\n\nZu_&) erhebt die Revision eine Verfahrensrüge, die\naber unerörtert bleiben kann, weil das Urteil auf die Sachrügs aufzuheben ist,\n\nDas Landgericht stellt zu der Behauptung unter a)\n\n‚Zost, daß Dr. SC, der Dioustvorgesetzte von Frau\n\n“OD, Hei dem Zeugen SC, dem Inspektor bei dem\nWohnungsamt, angerufen und gebeten hat, ihm eine Abschrift\nder vor Jahren ergangenen Verfügung über die Beschlagnahne\nder Wohnung zugunsten von Frau ME zu übersenden, falls\neine solche Verfügung zu ermitteln Sei. Davon erfuhr die\nEhefrau des Angeklagien Dr. M@, welche damals bei dem\nWohnungsamt beschäftigt war; sie faßte di.e Bitte von\n\nDr. Sp Sahin auf, daß dieser gebeten habe, \"eine\n\nBeschlagnahmebescheinigung\" für die Räume der Zeugin MD\n\nauszustellen, und teilte-dem Angeklagten ihren Verdacht\nmit, Dr. SEE Habe versucht, nachträglich eine Beschiagnahme der Räume zu erwirken. Der Angeklagte gab darauf\n\nbei Dr. BED an (va 11):\n\n\"Mir sind die Vorgänge bekamt, daß bei dem französischen\nWohnungsamt der Stadt Freiburg versucht wurde, im Herbst\n1954 nachträglich eine Beschlagnahme der von Frau ME\nbewohnten Räume zu erwirken. Herr Oberregierungsrat Dr.\nScherenterg soll bei Herrn SP, Beamter heim Wohnungsamt,\naugsrufen haben; Herr SB hai dieser Aufforderung nicht\nentsprochen.\"\n\nDas Landgericht ist der Meinung (UA 27),\n\"ger Angeklagte durfte, ohus sich dem Vorwurf der Leichtfer-\n\ntigkeit auszusetzen, nicht die Interpretation, die die Zeugin MB einer zweideutigen Erklärung hatte angedeihen\n\nEURER\n\nsur\n\nrn\n\nIn DIR SEUTERTE ENT\n\nia\n\nlassen, unbesehen übernehmen, Das gilt umso mehr, als die\nZeugin MED, wie sis dem Angeklagten sagte, nicht selbst\nmit dem Zeugen Dr. SC sesurochen, sondern lediglich den (angeblichen) Inhalt einer Mitteilung des Zeugen\nSHE veitergelsitet hatte, In derartigen Fällen einer\nmehrgliedrigen Übermittlungskette ist, wie auch der Angeklagte wissen mußte, besondere Sorgfalt geboten.\"\n\nHier bleibt unberücksichtigt, daß der Angeklagte\nseine Behauptung bezüglich Dr. SD in sie So1l-Forn\ngekleidet hatte; er hatie also nicht unbesehen die Darstel-\n- lung seiner Ehefrau sich zu eigen gemacht. Zieht man weiter\nin Betracht die Feinheit der Unterschiede, um die es geht\n(Abschrift früherer oder Erteilung neuer Beschlagnahmeverfügung), sowie den Gesichtswinkel, aus dem die Eheloute\nDr. Me den Anruf des Dr. SÜD Hei dem Wohnungsamt\nbetrachten konnten, so vermag der Senat in der Aufstellung\nder Beheuptung bezüglich Dr. EEE dei der Anhörung\ndes Angeklagten durch ORR Dr. EEE Keine Leichtfertigkeit\nzu senen. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß er jetzt\netwa in der lage eines Beschuldigten war und sich verteidigen\nwußte und durfte, und ferner, daß er dies bei siner Stelle\nsat, die für die Nachprüfung der Richtigkeit seiner Behauptung zuständig war. Wem er unter diesen Voraussetzungen\nin der Soll-Form seinen Verdacht vortrug, kann das nicht aus\ndem Gesichtspunkt der Leichtferiigkeit beanstandet werden.\n\nnn un Zu\n\nFD ::re Gas Haus des Angeklagten Rund damit die Wohnung der Freu Mr iena!s betreten. Damit sind die Merkmale des § 1§ 6 StGB in diesem Punkt einwandfrei dargetan.\nDie aufgsstellte Behauptung ist.unwahr; der Glaube des\nAngeklagten an ihre Wahrheit oder an ihre Erweislichkeit\n\n\"era\n\n19.\n\nist ohne Bedeutung (BGH 1 StR 277/57 vom 28. Februar 1958\n3. 24 unter Hinweis auf R6St 65, 422, 425; 69, 80, 81;\nBEH 4 StR 352/53 vom 27. August 1953).\n\nDagegen können auch hier die Ausführungen, mit denen\ndas Tandgericht dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB\nwegen \"Leichtferiigkeit\" versagt, nicht gebilligt werden.\nDer Angeklagte hatte zur Niederschrift vom 20, April 1955\nerklärt (UA 11):\n\n!yon meinem Sohwiegervater weiß ich, daß einer disser Herren\ndes Regierungspräsidiums Herr Regierungsamtmann a ist.\"\n\nSein Schwiegervater hatte ihm, wie das Landgericht\nebenfalls feststellt (UA 26), \"berichtet, einer der beiden\nHerren, dies er eines nachts im Treppenhaus stellte, sei der\nRegierungsamtmann HB zcwesen, den er vom bad. Beamtenhund her kenne; dieser habe, als er, der Angeklagte I, in\nden Hausgang getreten sei, .eilig das Haus verlassen.\" Sein\nSchwiegervater war auch, wie bei seiner Revision noch zu\nerörtern sein wird, des festen Glaubens, HB erkannt\nzu haben. Unter diesen Umständen kann dem Landgericht nicht\nzugestimmt werden, wenn es ausführt (va 26):\n\n\"per Angeklagte Dr. ME hätte jedoch erkennen müssen, daß\ndie Schilderung des Angeklagten RE, die auf einer flüchtigen Begegnung zur Nachtzeit beruhte, eine sehr unzuverlässige Grundlage für seine zu Protokoll des Regierungspräsidiums aufgestellte Behaupiiung war. Auch hier durfte er ohne\nnähere Nachforschungen eine Behauptung des bezeichneten\nInhalts nicht; aufstelleu. Er hätte allenfalls vorsichtig\nandeuten können, daß sein Schwiegervater glaube, bei der\nflüchtigen nächtlichen Begegnung ‚den Regierungsamtmann\nHalter erkannt zu haben.\" j\n\nPe Se\nre.\n\nei wehren. rt Tyemazn\n\nVRrE a At er\n\n.\n\nm 11.\n\nZunächst ist, was die Form der Verdachtsäußerung betrifft,\ndis Fassung der Niederschrift, wie das Urteil selbst er_\ngibt, nicht unbedingt zuverlässig; so hält das Landgericht\nfür möglich, daß der Satz, der in der Niederschrift auf den\nhier zur Rede stehenden folgt (vgl. VA 1! £), trotz seines\nschwerwiegenden Inhalts auf einem Mißverständnis des ORR\nDr. ern: (Va 12). Eine belsidigende Ansicht\nUrteilsfeststellungen offenbar fern, jedenfalls deutet\nnichts auf sine solche Absicht persönlicher Beleidigung\nhin. Der Vorgang als solcher hat sich aber auch nach Ansicht\ndes Landgerichts tatsächlich abgespielt; es geht nur darum,\nwer die Beteiligten waren. Wenn unter solchen Umständen\n\nDr. MED den Namen HM nannte und damit, wie sich nachher\nergab, einen Unbeteiligten traf, so ist es nach Sachlage\nnicht angängig, ihm den Vorwurf der Leichtifertigkeit zu\nmachen, so bedauerlich der auf HMM zetallene, erst durch\ndis Haupiverhandlung ausgeräumte Verdacht sein mag. Damit _\nist auch die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2 aufzuheben.\n\n| Da weitere tatsächliche Erörterungen in den Fällen\n1 und 2 nicht erforderlich erscheinen, hat der Senat den\nAngeklagten insoweit freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nWesentlich anders als in den bisher behandelten Fällen liegt es hei der Eingabe des Angeklagten an den Kultusminister Simpfendörfer vom 3. Februar 1957, nachdem er\nzwischenzeitlich zum 31. März 1956 aus seiner Stellung als\nwissenschaftlicher Ässistent am Mineralogischen Institut\nder Universität Freiburg entlassen worden war. In.dieser\n\nRR\n\nE%\n7\n\nPA\nPr\n\nWS\nER ” .\n\n..\n\nEy 202 Ale\nET KEcH PET\n\nBR “>\n\nPR\nRR ZE AG\n»\n\nEingabe heißt es (UA 16 f):\n\nNiusgelöst wurde die Sache durch eine Dame zweifelhaften\nTetenswandels, die um jeden Preis gestützt werden mußte.\n\n. Bedienstete des Badischen Ministeriums des Innern und der\n\nBadischen Staatskanzlei pflegten bei einer Frau ME,\n\nSekretärin des Herrn Oberregierwmgsret Dr. Siku vo\nehemaligen südbadischen Innenministerium zu nächtigen. hs\n\ndie Staatsanwaltschaft Freiburg die dabei beteiligten ver-\n\nheirateten Beamten namens Herbert HD, ED, ein\nEEE, ED on TED Lestgesiellt natie und sich das\n\nAusmaß der Unzucht bei jener Behörde abzuzeichnen begam,\nwurden meines Wissens die weiteren Ermittlungen eingestellt,\n\nAls der Hauseigentümer auf Räumung drängte, hatten Herren\ndes Regierungspräsidiums Freiburg unter Mißbrauch ihrer\nStellung und \" unter mißbräuchlicher Benutzung von KEinrichtungen der Verwaltung versucht, der Dame die für sie\n\nso günstige Wohnung zu verschaffen. Herr Dr. SED\nversuchte nit Hilfe seiner früheren SS-Beziehungen, die\nfranz. Besatzungsmacht zum Eingreif en zugunsten dieser Dame\nzu bewegen.\"\n\nDas Tandgericht sicht in dieser Eingabe eine üble\nNachrede in drei Behauptungens\n\n2) Die verheirateten Beamten HogiiEB. sem», EEE:\nVE EB Hätten mir Aer Zeugin MB Unzucht\n\ngetrieben; in Wahrheit habe nur seiner dieser Beamten mit\n‚Freu MOD \"Unzucht getrieben\" (TA 50);\n\nb) Herren des Regierungspräsidiums hätten unter Mißbrauch\nihrer Stellung und unter mißbräuchlicher Benutzung von Einrichtungen der Verwaltung versucht, der Zeugin Mi ai:\nWohnung zu verschaffen; dies sei unwahr (UA 30 f);\n\nc) Oberregisrungsrat Dr. SB have mit Hilfe Lrühers,\nS5-Beziehungen versucht, die französische Besatzungsmacht\nzum Eingreifen zugunsten der Zeugin zu bewegen; dies sei\n\nzu keinem Zeitpunkt geschehen (UA 17, 30).\n\nDamit liegen insoweit die Merkmale des § 1§ 6 StGB\nnach der äußeren und inneren Tatseite fest. Andererseits\nerscheint die Frage eines Schutzes des Angeklagten durch\n§ 195 StGB hier in ganz anderem Licht. Der Angeklagte befand\nsich seit rund 1 1/2 Jahren bereits in der ersirebten Wohmg\nwelche Frau SB seinerzeit innehatte. Die ganzen Mictstreitigkeiten spielten jetzt nur noch insofern eine Rolle,\nals sie den Ausgangspunkt der Inerquicklichkeiten bildeten,\ndie sich in der Folgezeit anschlossen. Mit der Eingabe an\ndas Kultusministerium konnte der Angeklagte die Vorgänge\nbei Gericht und Regierungspräsidium nicht wieder aufrollen.\nUnver diesen Unständen ist es schon zweifelhaft, ob ihm noch\nein Handeln zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zuzubilligen ist, wenn er in Seiner Eingabe nur seine alien\nBehauptungen wieder aufgegriffen und nicht sogar noch erweitert hätte, Das Landgericht hat diese Frage offengelassen, da der Angeklagte auch hier jedenfalls leichtferiig\ngehandelt habe, Es führt aus (UA 31 f)s\n\n\"Die eigenen Beobachtungen und Wahrnehmungen sowie die\nSchilderungen des Angeklagten MP stellten für die bestimnie Behauptung, die Zeugen ED. EEE ı:: en\nsowie Herr SED hätten mit der Zeugin Meißner Unzucht getrieben, ebensowenig eine auch nur annähernd ausreichende\n\nrm\n\nIf\n\n14 -\n\ntatsächliche Grundlage dar wie für die Behauptung, die Zeugin habe mit Bediensteten des Regierungspräsidiums einen\nfreudenhausähnlichen Betrieb unterhalten (s.o. unter 1).\nwir die übrigen, hier in Frage stehenden Behauptungen in\nseinem Schreiben vom 3. Februar 1957 hatte der Angeklagte\nebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte. Daß er sich auf\ndie Mitteilung seiner Ehefrau über die Anfrage des Zeugen\nDr. SCREEN Hei cm Zeugen SC nicht stützen kann,\nist bereits oben unter Ziff. 2 a dargelegt worden. Wie der\nAngeklagte schließlich zu der Behauptung kam, der Zeuge\nDr. SEE Habe frühere SS-Bezichungen für die Zeugin\n\nME nt zuar zu machen versucht, ist überhaupt nicht er-\n\nsichtlich.\"\n\nDiese Begründung ergibt, daß das Tandgericht zum\nTail auch hier wieder Gedankengänge verwendet, die — selbst\nunter Berücksichtigung der zur Zeit der Eingabe vom 3. Februar 1957 völlig gewandelten Sachlage — nicht ohne weiteres\ngebilligt werden können. Gleichwohl ist dem Landgericht\nim Ergebnis darin beizutreten, daß der Beschwerdeführer\nsich in diesem Falle nicht mehr zu seiner Rechtfertigung\n\naut § 193 StGB berufen kann.\n\nDer Zusammenhang der Vorgänge um Frau MM nit\ndem Gesuch an den Kultusminister war immerhin schon So lose,\ndaß es genügt hätte, wenn der Angeklagte seinen damaligen\nguten Glauben an einen unsittlichen. Lebenswandel der Frau\nVE 1: Angehörigen des Regierungspräsidiums dargelegt\nhätte. Er hat sich aber, wie bereits hervorgehoben, dazu\n\neen nn\n\nvu in rn\n\nhinveißen lassen, in Erweiterung seiner früheren Behauptungen\n\neine Darstellung zu geben, die nicht nur nach dem erstrebiven\nZweck nicht nötig war, sondern für die er keinerlei ausveichende tatsächliche Unserlagen mehr besaß. Er hat also\nbei Aufstellung seiner Behauptungen das von Ihm zu verlan-\n\n„15\n\ngende Maß an Sorgfalt sowohl wie an Selbstbeherrschung in\n| | unwehren,\neiner Weise vermissen lassen, daß die sachlich, beleidigen.\nden Behauptungen nicht mehr als das durch die Umstände gebotene Mittel zur Interessenwahrung anerkannt werden können\nund ihm daher hier der Schutz des § 193 StGB versagt werden\nmuß. Mit dieser Maßgabe ist der Schuldspruch im Palle 3\n\nzu bestätigen und die Revision insoweit zu verwerfen,\n\nDagegen muß der Strafausspruch im Falle 3 mit den\nzugrundelisgenden Feststellungen aufgehoben werden, da der\nnach den obigen Ausführungen veränderte Schuldumfang und der\nWegfall der Verurteilung in den Fällen 1 und 2 eine Nachprüfung der Strafzumessung einschließlich der Entscheidung\nühser die Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich machen.\nDemit wird der Beschwerdeführer in die lage versetzt, seine\nmit der Revision geltend gemachten Bedenken gegen die bisherige Strafzumsessung dem Tatrichter in der neuen Verhand-Lung vorzutragen.\n\nIl. Aevision des Angeklagten R®.\n\nDer Angeklagte Re war ebenso wie Dr. MB zwecks\npersönlicher Anhörung zum Regierungspräsidium beschieden\nworden und machte li. Niederschrift vom 2. Mai 1955 vor\nORR Dr. EEE sie Angave (va 18):\n\nRegierungsamtmann Franz WB; den ich vom Beamtenbund\npersönlich kenne, habe ich einmal morgens zwischen 3 und\n4 Uhr im Treppenhaus meines Hauses gestellt.\n\nIch täusche mich nicht in der Person des Herrn N\nSonst habe ich Herrn Tl in meinem Hause bei Frau\n\nSED nicht geschen.\"\n\nDig\nnn\nER\n\nEEE RER u TTRTIER\n.. > er, .. u. 2 Er v\n\n\"überzeugt war. Wenn er bei seiner Anhörung vom 2. Mai 1955,\n\nIf\n\nNur in dieser, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahren Angabe sicht das landgericht eine üble Nachrede\n\ndes Angeklagten R@& (UA 33 £f). Es versagt dem Beschwerdeführer den Schutz des § 195 StGB, da er leichtfertig gehandelt habe. In diesem Zusammenhang heißt es in den\nUrteilsgründen (UA 35 £)s\n\n\"Obwohl er den Zeugen HM von bad. Beamtenbund her kannte, hätte er sich bei Anwendung der ihm zumubbaren Sorgfalt sagen müssen, daß die flüchtige Begegnung zu nächtlicher Stunde eine sehr unsichere Grundlage für seine bestimmte Behauptung war, Der Angeklagte hat selbst angegeben,\n&aß die Person, die er für den Zeugen Hfhrielt, eilig\ndas Haus verlassen habe, als er in den Hausgang trat. Um\nsich unter diesen Umständen dem Vorwurf der Leichtfertigkeit zu entziehen, hätte der Angeklagte nähere ürkundigun- '\ngen anstellen müssen, bevor er eine Behauptung des bezeichneten Inhalts mit solcher Sicherheit aufstellte.\"\n\nı\n\nDieser Begründung vermag der Senat nicht zu folgen.\nDie Fesisiellungen des Landgerichts ergeben, daß der Angeklagte R@® von der Richtigkeit seiner Beobachtung fest\n\nin der sr selbst als Urheber der Verdächtigung des Amtmanns\nTO sine veschuldigtenähnliche Rolle spielte, außerdem\naber die Interessen seines Schwiegersohns beachten durfte\n(vgl. dazu die richtigen Ausführungen des Landgerichts\n\nVA 20 in anderem Zusammenhang), dieses sein vermeintliches\nWissen zur Niederschrift angab, so kann ihm deshalb noch\nnicht Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Welche näheren\n\nsd,\n\nErkundigungen er hätte anstellen sollen, ist Auch in\ndiesem Falle weder im Urteil dargelegt noch sonst erkennbar. Die Strafkammer hat augenscheinlich auch bei\ndem Angeklagten R@® die Anforderungen an das Maß der\nzu erwartenden Sorgfalt bei Aufstellung einer Behauptung\nüberspamt. Es kann hisrnach die vom Landgericht nicht\ntehandslie Frage unerörtert bleiben, ob der Angeklagte\nRM nicht in entschuldbarem Verbotsirrtum gehandelt hat,\n\nDas Urteil muß daher auch gegen RP aufgehoben\nwerden. Ebenso wie Dr. MB in den Fällen 1) und 2) des\nangefochtenen Urteils ist auch er gemäß § 354 Abs. 1\nStPO freizusprechen.\n\n%a I und IIs Die Kostenentscheidung beruht, soweit\ndie Angeklagten freigesprochen sind; auf § 467 Abs. 1 StPO.\n\nDer Senat sieht sich nicht veranlaßt, in Anwendung\ndes § 467 Abs. 2 S. 1 StPO die den Angeklagten insoweit\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Staatiskasse aufzu-\n\nPur\ner\nat\n\ns.\n\n{\n‘“\n\n. oo, A Ye .\nTUT N Du re\n2 . nr .ın . ’\n\n. u\n..\n\nerlegen. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 S. 2 StPO\nliegen nicht vor (vgl. BGHSt 11, 583). -\n\nDr. Geier Dr. Pestiz Mantel\n\nWerner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-04/1-str-540-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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