{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-03_1_StR_226_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-03","aktenzeichen":"1 StR 226/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 4316 094\n\nImnmNanen des Voi\\ikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Karı S EEEn aus FED (xrs. EEE);\ngevoren am AED 1507 1 SGB GEHE\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBunäesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts Heilbronn vom 27. Januar 1958 wird verworfen.\n\nLer Besckwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKM\n\n- 2.\n\neründe:\n\nWars dam MO nr a Gr Dur de\n\nDie Strafkamuer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr, 3\nStGB in drei Fällen - in einem Falle gegenüber zwei xindern tateinheitlich begsngen - zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt. Sie ist hierbei davon ausgegangen, daß Schmitt in\njedem der ürei Fälle infolge Alsoholgenusses erheblich verminder!\nzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB war.\n\nTie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Anreklagten macht geltend, die Strafkammer habe die Vorschrift des\n§ 176 Abs. 2 StGB dadurch verletzt, daß sie gegen ihn trotz\n\"Yorhandenseins erheblicher mildernder Umstände\" auf einc Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt habe; eine solche\nvon nicht mehr als neun Monaten Gefängnis mit Aussetzung zur\nBewährung sei angemessen gewesen.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfoig haben.\n\nDie Strafbemessung ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überantwortet,. Seine Ermessenserwägungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin prüfen, ob sie von einem Rechtsfehler\nbeeinflußt sind. Das ist hier zu verneinen.\n\nWie die Urteilsausführungen zur Strafzumessung ergeben, hat |\ndie Strafkamser keineswegs verkannt, daß für den Angeklagten erhebliche Strafmilderungsgründe sprechen. Sie hat ihm deshalb mii- .\ndernäe Umstände zugebilligt und wie hier, soauch bei der eigent- '\nLichen Strafzumessung innerhalb des nach §§ 51 Abs- 2, 44 Abs. 3\nStGB nach unten erweiterten Strafrahmens des § 176 Abs. 2 StGB\naile von der Revision ins Feld geführten Strafmilderungsgründe\nausdrücklich berücksichtigt. Nicht erwähnt hat sie nur die leich- ı\nte Geistesschwäche ües Angeklagten; es ist jedoch mit Sicherheit\nauszuschließen, daß das Landgericht diesen von ihm an anderer\nSteile des Urteils festgestellten, zugunsten des Beschwerde-\n\nführers sprechenden Umstand übersehen hat.\n\nAuf der anderen Seite ist auch nicht ersichtlich, daß aa,\nTandgericht in rechtlich fehlerhafter Weise Umstände ZUungunsten\ndes Beshwerdeführers verwertet hat. Die - im übrigen noch\nnich” getilgten — zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, vor\nallsm die beiden wegen Unzucht mit Kindern, durfte das Landgericht heranziehen, obwohl sie schon lange Zeit zurückliegen\n(vel u,a, BGHSt 6, 243, 245, 2465 BGH HDR 1955, 501) Für die\nzwei einschlägigen Vorstrafen versteht sich dies an sich von\nselbst; aus diesen früheren Bestrafungen hat die Strafkamier\nzum Nachteil dss Angeklagten Gen Schluß ziehen dürfen und auch\ngezogen, daß <r \"nunmehr einer bereits in jungen Jahren vorharden gewesenen Neigung zu Unzuchtshandlungen, die er lange\nJahre hinaurch unterdrücken konnte, wieder zu erliegen drol.t\".\nAus Nechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Landgericht auch dem Gedanken der Abschreckung \"Gleichgesinnter\"\nRechruuz getragen hat; daß es dabei diesen Gedanken den anderen\nRtrafzueckez gegerüber nicht in unzulässiger Weise überbewertet\n(vg-: u.a, BGHSt 7, 28, 32, ferner die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 483/56 vom 11. Januar 1957, angeführt\nbei Dallinger in MDR 1957, 526, 527), ihn vielmehr nur nebenbei\nmitberücksichtigt hat, ergibt sich nicht nur aus den Urteilsausführungen selbst, sondern auch aus dem Maße der Zinzelstrafen und der Gesamtstrafe (aiehe unten). Auf die übrigen Straferschwerungsgründe, die das Landgericht verwertet hat, braucht\nnicht näher eingegangen zu werden; sie können ebenfalls zu keinen\nrechtlichen Bedenken Anlaß geben. ;\n\nWie die Strafzumessungserwägungen der Strafkamner, so können auch dis Zinzelstrafen (sieben, vier und vier Monate Gefängnis) und die aus ihnen gebildete 'Gesamtstrafe (ein Jahr Gefängris@t\nihrer Höhe nach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, umso“ R-\nweniger als die Jinzelstrafen im Hinblick auf die Mindeststrafe $#\nvon seinem honst fünfzehn Tagen Gefängnis als maßvoli zu begeichnen sind. Kit ihrem Binwand, das Landgericht hätte eine new\nJonate Gefäugnis nicht übersteigende Gesamtstrafe aussprechen %\n\n)\n\nund für -ie Aussetzung zur Bewährung bewilligen müssen, reift die\nHKevision nur in unzulässiger Weise die «rmessensfreiheit des\nPatrichtere an. Inwieweit im übrigen der Krankheitszustanäd ues\nBeschwerdeführers der Strafvollstreckung entgegen steht, hat die\n\nVollstreckungsbehörde zu prüfen.\n\nDie Revision ist nach alledem als unbegründet zu\n\nverwerien.\n\nDr. Geier Dr. PFeetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/1-str-226-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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