{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-03_1_StR_219_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-03","aktenzeichen":"1 StR 219/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 2\n\n—— un m—un\n\n\\O\n\n/\n\nun\n[0°)\n\n|\n|\n\n2316 093\n\nITm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Graphiker Erhard GB us SC; geboren\nam BER 920 : REED, Kroic CREEE\n\nwegen Meineids\n\nhat der !., Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesamalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Peetz\n\nMantel\n\nDr. Hübner\n\nDr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nDr. (EEEEERD |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 28. November 1957 im\nStrafausspruch mit den Fesistellungen hierzu zufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des\nRechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nGründe:\n\nm an an nn nn nn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu acht Monaten Gefängnis verurteilt,\n\n1,) Zum Schuldspruch ist seine Revision unbegründet.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsmäßig erhoben (BGHSt 2, ‘68). Überhaupt entzieht ihr die Revision\ndie tatsächliche Grundlage mit der Ausführung, daß in der\nHauptverhandlung die Möglichkeit einer — krankheiisbedingten -\nGedächtnisschwäche des Angeklagten erörtert wurde. Daß sich\ndas Urteil darüber nicht ausläßt, enthält keinen Verstoß gegen § 267 (Avps. i) StPO. Diese Vorschrift verlangt keineswegs, daß der Tatrichier den gesamten Haupiverhandlungsstoff\nin dem Urteil wiedergibt und würdigt.\n\nDie Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO hat in\nWahrheit sachlichrechtlichen Inhalt. Die Ausführungen hierzu\nsind jedoch im wesentlichen als bloße Angriffe gegen die\nFeststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts\nunzulässig. Diese enthält keinen Denkfehler. Die Revision\nbehauptei das von der Urteilswendung, es sei \"völlig ausgeschlossen\", daß der Angeklagie sich bei der #idesleistung\ngerade der Erklärungen gegenüber Rechtsanwalt WE nicht\nerinnerie, die diesen überhaupt erst zur Erhebung der sonst\nwenig aussichtsreichen Klage gegen lWrestiunien. Damit\ngibt das Landgericht jedoch nur seine Überzeugung von dem\ntatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers bei der Bidesleistung, also von dem Sachverhalt im Einzelfall wieder, ohne\nsie als allein möglich oder schlechthin zwingend zu erachten,\n\nwie die kevision ihm vorwirft. Auch gegen allgemeine Erfahrungs-\n\nsätne verstößt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht.\n\n[725\n\nBr A TE a ET rn en A a OT SEE ee Ta“\n\nZutreffend führt die Revision zwar aus, daß Fehrläs.\nsigkeit begrifflich den Vorsatz ausschließt. Das Landgericht\nhat aber rechilich einwandfrei festgestellt, daß der Ange.\nklagte nicht fahrlässig, Sondern vorsätzlich handelte.\n\n2.) Dagegen hat der Sirafausspruch keinen Bestand,\nNicht zu beanstanden ist allerdings die Erwägung des Landgerichts, es erschwere die Tat des Beschwerdeführers, daß\nseine Falschaussage \"einen wesentlichen Punkt\" des Rechisstreits beiraf. Wohl hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge den Inhalt der Unterredung mit KlWlir:.\ndie Rückzahlung des Provisionsvorschusses richtig wiedergegeben, somit in der entscheidenden Frage die Wahrheit gesagt,\n£r bekundete aber dis Unwahrheit darüber, was er dem Rechts\nwalt WED über den Inhalt jener Unierredung zur Prozeßinformation mitgeteilt hatte. Er sagte also nichi in einer Nebensache, sondern in einem der enischeidenden Frage zugehörigen\nPunkte falsch aus,\n\nRechtlich bedenklich ist aber folgende Urteilserwägung: Die Strafkammer hat auf Grund mildernder Umstände\n(§ 154 Abs. 2 StGB) an sich eine Strafe von 10 Monaten Gefängnis für angemessen erachtet. Weil der Angeklagte die\nFalschaussage aus Furcht erstaitete, sonst wegen Prozeßbetrugs bestraft zu werden, hai sie diese Strafe unter Anwendung des § 157 StGB \"nochmals gemildert\". Dieses Verfahren\ngibt dem Zweifel Raum, ok das Landgericht sich darüber kler\nwar, daß § 157 (Abs. 1) StGB die Mindestsirafgrenze des\n§ 154 Abs. 2 StGB von 6 Monaten Gefängnis beseitigt und\ndemgemäß nicht nur wie diese Vorschrift einen Strafrahmen\nvon 6 Monaten bis zu 5 Jahren, sondern von einem Tag bis\nzu 5 Jahren Gefängnis zur Verfügung stellt ($ '6 SiGB).\nWäre die Strafkammer der irrigen Meinung gewesen, durch\n\n|\n\nry\n\ndie Mindesistrafe des § 154 Abs. 2 StGB gebunden zu sein,\nso könnte das die Strafzumessung zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt haben.\n\n3.) Der Nachprüfung hält weiter die Begründung nicht\nstand, mit der die Strafkammer es abgelemnt hat, die Sirafe\nzur Bewährung auszusetzen:\n\n&) Das Urteil führt über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nichts näheres aus, Insbesondere ergibt es\nnicht, inwiefern er seinem Wesen nach \"labil\" ist; der fesigestellte Sachverhalt für sich allein läßt das nicht erkennen.\nEbenso ist nichi ersichtlich, aus welchem \"Verhalten nach\nder Tat\" das Landgericht geschlossen hat, daß der Angsklagte \"nur durch die Sirafverbüßung davon abgehalten werden\nkann, weiteres Unrecht zu tun\". Sein Verhalten bei der\nEidesleistung vor dem Amtsgericht Tübingen beirifft die\nTat selbst. Auch den Eindruck, daß der Beschwerdeführer\nnicht die volle Tragweite und Schwere seiner Verfehlung\nerkannt habe, hat die Strafkammer nicht näher begründet;\nmöglicherweise beruht er darauf, daß der Angeklagte leugnete, sich strafbar verhalten zu haben. Bloß deswegen,\nweil ein Angeklagter leugnet, kann ihm aber die Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagt werden.\n\nb) Auch das öffentliche Interesse an der Sirafvollstreckung ist nicht zureichend, zudem auch nicht widerspruchsfrei begründet. Zwar ist das Landgericht nicht,\nwie die Revision geltend macht, der irrigen Meinung, als\n\nFhbnahFTE Turiadi © Emil nt nn ne amt nn\n\nB- W\n\nwäre bei Verurteilung wegen Meineids die Strafaussetzung\nzur Bewährung schlechthin ausgeschlossen (BEHSt 6, 125,\n126), Wie sich bei näherem Zusehen ergibt, hält sie nur\n\"in einem Falle wie dem vorliegenden\" die Strafverbüßung\nfür erforderlich, damit \"wahrheitsgemäße Aussagen er--\nreicht und gerechte Urteile gefällt werden können, das\n\"Sühnebedürfnis der Verletzten\" befriedigt wird und andere\nvon solchen Straftaten abgeschreckt werden. Indessen steht\ndsmiiv einmal nicht im Einklang, daß der Angeklagte in dem\nentscheidenden Punkte die Wahrheit gesagt hat. Denn nach\nden Feststellungen ist deshalb die unbegründete Klage\nabgewiesen und somit ein gerechtes Urteil gefällt worden.\nzum anderen waren, wie hieraus erhellt, die Strafksmmer\nauch nicht verkannt hat, die Folgen der Tat unbedeutend.\nDas Sühnebedürfnis der Verletzten kann also nur entsprechend\ngering sein. Als verletzt scheint der Tatrichter die beiden Parteien des Rechisstreits angesehen zu haben. Durch\nden Meineid hat der Angeklagte indes weder dem Kläger noch\ndem Beklagten Nachteil zugefügt. Ob er dies durch einen\nversuchten Prozeßbeirug bewirkt hat, mag auf sich beruhen.\nDie Sirafaussetzung zur Bewährung kann nicht wegen des Sühne-jbedürfnisses versagt werden, das für eine andere Straftat |\nbesteht, zumal der Angeklagte ihretwegen nicht verurteilt\nworden ist.\n\nDie Sirafkammer muß daher auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unter Beachtung der Grundsätze,\n\ndie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür auf.\ngestellt hat, erneut prüfen (z.B. MDR 1957, 369 Nr. 41;\nNIW 1955, 996 Nr. 5).\n\nnr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\nf\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/1-str-219-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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