{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-03_1_StR_208_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-03","aktenzeichen":"1 StR 208/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"°\n®\n\n4 StR_ 208/58 | 2516 075\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Maschinenschlos\n\ni ser Kurt _G aus M\nPO: geboren am 1923 in\n\n2.) den Gießereiarbeiter\n\nVE: geboren am ee ER:\n\nwegen Münzverbrechen u.8»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1958, an “er .teilgenenmmen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBunäesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ray |\ner Di esanwaltschaft,\n\nals Vertret\n\nJustizangestellter\n‚als Urkundsbaanhet der Gönehäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts 7\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 13. Februar 1958 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, daß\nEEE «=: Felschnünzerei in Pateinheit mit gemeinschaftlichem fortgesetzten Betrug in zwei Fällen schuldig ist.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIt\n\n_ EEE SEE - 2502.79\nze FR\n\nit\n\nDas Lendgericht hat\nden Angeklagten hp resen fortgesetzter Falschmünzerei\nin Tateinheit mit. gemeinschaftlichem fortgesetzten Betrug in\n\nzwei Fällen (§§ 146, 263, 47, 73, 74 StGB),\n\nden Angeklagten FB vssen fortgesetzter Verbreitung von\nFalschgeld in Tateinheit mit gemeinschaftlichem fortgesetzten\n\nBetrug in zwei Fällen (§§ 147, 263, 47, 73, 74 StGB)\n\nje zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben die beiden Angeklagten Revision\neingelegt, mit der sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen.\n\nDie Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\nDie Revision macht- geltend, daß das Urteil, soweit der Beschwerdeführer der Falschmünzerei nach § 146 StEB schuldig\nerkannt worden ist, in sich widerspruchsvoll sei: Einerseits\n\nlege das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung dar,\n\nEB habe die 50-Pfennigstücke unmittelbar nach ihrer Herstellung den Mitangeklagten HÜEEMP gezeigt und, nachdem sie\nauch dieser für gut befunden habe, seien beide auf den Gedanken gekommen, die Falschstücke zu verwerten. Andererseits\ngehe die Strafkamner bei der rechtlichen Würdigung davon aus,\ndaß der Beschwerdeführer bereits bei_der Fertigung des Falschgeldes die Absicht gehabt habe, es in Verkehr zu bringen,\n\nund schließe dies aus seinen unmittelbar an die Herstellung\nanschließenden Verhalten gegenüber dem Mitangeklagten |\n\nDer Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden.\nDer von ihr behauptete Widerspruch, der überdies nur für den\n\nN Tyan\n\nunbe n m aunt hn e\n\nnommen\n\nwe\n\nnun.\n\nersten Fall der Münzfälschung (Somter 1957) von Bedeutung sein\nkönnte, würde nur vorliegen, wenn die Strafkammer in der Sachver_\nhaltsschilderung festgestellt hätte,daß CM die Faischstücke °\nnoch nicht in der Absicht gefertigt hat, von ihnen als echtem\nGeld Gebrauch zu machen. Eine solche Feststellung ist jedoch weder\nvon dem Landgericht ausdrücklich getroffen,noch ergibt sie sich\naus dem Zusammenhang der von der Revision - im übrigen unvollständig - wiedergegebenen Urteilsstelle (S. 5 UA). Hiergegen\nspricht deutlich die Schilderung der Strafkamuer über das Verhaltei\ndes Beschwerdeführers CM dei der Herstellung der Falschstücke; danach hat RBB von. den - nach einem mißlungenen Erst-N\nversuch - hergestellten falschstücken 6 für brauchbar erachtet |\n\nu En. ag wur na en ham\n\nund sie mit der Bauskerkung versehen, während er die - ersicht-Im Zusammenhang damit können die anschließenden Feststellungen\ndes Landgerichts, CP habe äie 6 \"brauchbaren\" Falschstücke\ndem Hitangeklagten HMM gezeigt und beide seien, nachden\nsie auch H für gut befunden habe, auf den Gedanken gekommen, \"die Falschgelästücke zu verwerten und dabei den geistig\netwas zurückgebliebenen Lehrling Eugen sam seonnc. hereinzulegen\", nur die Bedeutung haben, daß Gärtner sich bei Ha E\nnoch über die Verwertbarkeit der Falschstücke Gewißheit verschaffen wollte und dann mit diesem den Entschluß faßte, seine we\nschon bei der Herstellung der Falschstücke_ verfolgte Absicht,\ndas nachgemachie Gelä bei Brauchberkeit in Verkehr zu bringen\n(vgl. hierzu RGSt 69, 3, 6 vorl. Abs.), nunmehr unter Ausnutzung\ndes Lehrlings SED zu verwirklichen.\n\nWas die Revision sonst gegen den Schuläspruch vorbringt, eT-\nschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen\ndes Tatrichters. Durch diese wird wie im Falle II a, sö auch im,\nFelle II B (Dezember 1957) die Verurteilung des Angeklagten\nbiegen Falschmünzerei nach § 146 StGB getragen. Dasselbe gilt:\nsoweit er in den beiden Fällen zugleich (§ 73 StGB) des Betrugs\n\nj\n\nnach § 263 StGB schuldig erkannt ist (vgl. u.a. RGSt 60, 3155\nBCH IM Nr. 1 zu § 146 StGB = NIW 1952, 311 Nr. 18). Dem Landgericht\nist nur insofern ein Rechtsfehler Aatertanfen, als es den Angeklag-\n\nnn ar a ae wen\n\nArbeitsvorgang hergestellt. Dann sind aber die einzelnen. Fälschungs-\n\nhandlungen nicht in Fortsetzungszusammenhang begangen; sie bilden\nvielmehr eine natürliche Handlungseinheit und demgemäß eine Tat\nim Rechtssinue. Der Senat kann den Urteilssatz von hier aus berichtigen.\n\nDie Strafzumessung hat CP richt beanstandet; sie 1äßt\nauch keinen Rechtsfehler ersehen. Auszuschließen ist, daß sie\ndurch die irrige Annahme fortgesetzter Verbrechen der Falschnünzerei zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden\nist.\n\nDas Rechtsmittel, mit dem dieser Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge ohrie nähere Ausführungen erhoben hat, ist sowohl\nzum Schuläspruch als auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.\n\nww...\n\nin uno\n\nram enrss.\n\nah\n\non mn. Kae En DH\n\n4\n\nDie beiden Revisionen sind hiernach als unbegründet zu\n\nverwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mante_\nHübner Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/1-str-208-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/1-str-208-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.731836+00:00"}}