{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-06-03_1_StR_206_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-06-03","aktenzeichen":"1 StR 206/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 4°\nL StR 206/58\nj 2316 074\n\nIm Namen des Voikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Rudoif 5 ED aus TE, dort geboren am\n\nGERD 1 955.\n\nSachbezeichnungs Wilhelm Sp: awegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n3. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz oo. ji\n\nBundesrichter Mantel ;\nBundesrichter Or. Hübner 2 }\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEREEND: Br\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, m\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: - \" ”. - a!\n\nDie Revision des Angeklagten Rudolf ge gegen nn\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Februar 1958\n\nwird verworfen.\nDer. Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nur dem WR CT Dep: war ante Aäthc sten\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rudoif Sy\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen\n\nzur Gesamtstrafe von (im Urteilssatz des angefochtenen Urteils\nheißt es ungenau \"zu insgesamt\") 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis .\nverurteilt, Seine Revision rügt Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO\nund allgemein des sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolgios.\n\nZwar ist die Behauptung des Beschwerdeführers richtig,\ndaß die Strafkammer in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit\nausgeschlossen hat, ohne die Verfabhrensbeteiligten zuvor angehört zu haben; das ergibt die Verhandlungsniederschrift (vgl:\n'§ 274 StPN), Allein der erkennende Senat hat bereits im Urteil \\\nvom 2. Februar 1954 - 1 StR 688/53, IM Nr. 2 zu § 33 StPO — ;\ndahin entschieden, daß die bloße Nichtanhörung der Verfahrensbeteiligten vor dem Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit keinen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6° StPO,\nsondern aur.eine Verletzung des § 33 StPO - nicht, wie der Beschwer\n'deführer: meint, des § 174 GVG - und demit einen Revisionsgrund‘\nnach § 337 StPO bildet, dessen Erfolg davon abhängig ist, ob \\\ndas Urteil auf ihm beruht. Dieser bereits vom Reichsgericht in\nRGSt- 69, 401 vertretenen Rechtsansicht hat sich der Senat auch in\nseinem unveröffentlichten Urteil 1 StR 522/56 vom 15. Februsr 1957\nangeschlossen; er. hält an ihr fest: Daß das angefochtene Urteil .\nauf dem gerügten Verstoß beruht, könnte allenfalls dann angenonmen werden, wein es möglicherweise bei Einhaltung des in § 33 StPO :\nvorgeschriebenen Verfahrens nicht zur Ausschließung der Öffentlichkeit gekommen wäre. Das behauptet die Revision selbst nichts\nsie macht insbesondere nicht geltend, daß die Anordnung sachich nicht begründet. gewesen sei oder daß der Beschwerdeführer\noder sein Verteidiger auch nur der Anordnung widersprochen\nhätte, wenn sie vorher gehört worden wären. Es Lagen auch sonst ke\n\nvie ”\n\nAn,\n\nPR u Fr: -\nVRR SEE\n\nee man\n\nch.\n\nNED TE EEE u\n\nEn uno.\n\nne Anhaltspunkte dafür vor, daß die vorherige Anhörung\nder Beteiligten zu einem andern Ergebnis hätte führen können, 4\nIm Gegenteil ergibt die Verhandlungsniederschrift, daß die\nÖffentlichkeit wegen einer schweren Störung der Öffentlichen Bu\nOrdnung durch die Verwandtschaft und Anhängerschaft des ängeklagten und seiner 4 Mitangeklagten ausgeschlössen werden mußte\nes war nach der dort ersichtlichen Schilderung - unter Wahrung ‚3\nder Würde des Gerichts - nicht nur gar nicht möglich, sondern\naußerdem sinnlos, den Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt,\n3 Verteidigern, 5 Angeklagten) Gelegenheit zur Äußerung zu\ngeben, bevor eine Maßnahme getroffen wurde, die ebenso berech- . |\ntigt wie dringend war. Ein Beruhen des Urteils auf der\n\nNichteinhaltung des § 33 StPO ist also zu verneinen.\n\nDie Revisionsbegründung ist der Meinung, das Gericht\nhabe, wenn es mit Rücksicht auf den ausgebrochenen \"Mmumult!\"\nkeine Möglichkeit hatte, die Verfahrensbeteiligten anzuhören,\nden Weg des § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG einschlagen und unter Ausschluß der Öffentlichkeit darüber verhandeln \"können\", ob die\nÖffentlichkeit auszuschließen sei. Es kann unentschieden\nbleiben, ob diese Rüge angesichts ihrer Unbestimmtheit überhaupt zulässig erhoben ist. Jedenfalls führt sie zu keinem\nandern Ergebnis. Der Beschwerdeführer übersieht offenbar,\ndaß auch ein Beschluß des Inhalts, es solle über die Frage\nder Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher\nSitzung verhandelt werden, nach § 33 StPO der vorherigen\n\"Anhörung der Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Außerdem\neber ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtsbeschluß, die\nÖffentlichkeit auszuschließen, der Verteidigung weder das\nRecht noch die Möglichkeit nahm, in der nunmehr nicht öffentiichen Sitzung etwaige Bedenken gegen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorzubringen, und zwar im gegebenen Fall umsoweniger;\nals die Sitzung mit den Schlußvorträgen der Verteidiger fortgesetzt wurde, diese also sogleich zu Wort kamen. Keiner von\n\n|\n\nuy\n\nihnen hat aber (nach der Sitzungsniederschrift und dem Vortrag\nder Revision) solche Bedenken geäußert. Nach alledem hätte das\nLandgericht keinen Anlaß gehabt, den Weg des § 174 GVG einzuschlagen. Der weitere Gang der Hauptverhandlung ist aber\nzugleich eine Bestätigung dafür, daß die Ausschließung der\nÖffentlichkeit sachlich berechtigt war und nicht auf der\n\nm R\n\nNichtanhörung der Verfahrensbeteiligten beruhte.\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen keine\nGesetzesverletzung erkennen 1äßt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\nDe nn\n\nPar? 12 Zu Z. E28\n\nun\nRETTEN, 1 Zoentn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-03/1-str-206-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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