{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-27_1_StR_441_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-27","aktenzeichen":"1 StR 441/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\nu\n\n“\n*.\n\n.-\n\n1 StR 441/58\n\n2317 037\n\nInu Namen dee Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Sportartikelkaufmann Johann Georg H ED zus\n\nEEE. dort geboren an GEEEEB 1922,\n\nwegen Meineids\n\n*\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 2: Dezember 1958, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantei\nBundesriehter Mariin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter >\n. als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 27. Mai 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels ‚„ an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n\\\nDu ;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids unter\nZubilligung nildernder Umstände zu acht Monaten Gefängnis und\nden Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt; Strafaussetzung\nzur Bewährung hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und ale\nunrichtige Anwendung sachlichen Rechts.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAuf Antrag der betreibenden Gläubigerin Firma RR,\nSEE leistete der Angeklagte am 12. April 1957 den Offenbarungseid dahin, daß er \"die von ihm verlangten: Angaben über\nsein Vermögen nach besten Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe\" (UA 2). Er hatte die Fragen C 9 des Fornblattis für das zu beschwörende Vermnögensverzeichnis:\n\n\"Welche Sachen haben Sie anderen Personen zur Sicherheit\nübereignet? An wen? Für welche Schulä von Ihnen?\"\n\nu.a. dahin beantwortet (UA 2): .\n\"1 Kühlschrank an die Firma | in Bayreuth und 1 Wasser-\n\nvoiler, Anschrift Firma Adolf u Yo SED.\n\na 2 TinoiıT 5 Als Sicherheit für. Wareneinkauf übereignet FR . . .\n\nTateächlich hatte er mit der Firma. RD, der betreibenden\nGläubigerin, am T. August 1956 folgenden Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen (DA 38...\n\n. \"Abtre sungs-Erklärung\nFür den mir von der Firma Adolf: 7 Strick- und Wirkuarenfabrik - eingeräunen Waren-Kredit' in Höhe von,\n\nDM 500,--\nübereigne ich der genannten Firma Zolgende Gegenstände:\n\nnn en\n\nPen\n\n..:\nu. *\n\n1 Gaskühlschrank (neu)Type \"Elektrolux\" Wert Dit 486,- (I 231 )\n1 Warmwasserboiler Type \"Junkers\" \" 0- 1096,-\n\net\n\nDM 682,--\n\nIch versichere pflichtgemäß und erkläre an lidesstatt, daß\n\ndie obigen Gegenstände bezahlt und mein Eigentum sind und\ndaß ich dieselben an keine äritte Person übereignet habe.\"\n\n.\n\nJedoch hatte er der Firma Rei fälschlich versichert,\ndaß der Kühlschrank voll bezahlt und sein Bigentun sei, während\ner tatsächlich noch im Eigentum des Verkäufers, der Stadiverke\nSEE: stand: Das verschnieg der Angeklagte auch im Offenbarungseidstermin ebenso wie die weitere Tatsache, daß er nach\nder Sicherungsübereignung an die Firma RE den Kühlschrank\nEnde 1956/Anfang 1957 an den Instellateurmeieter WB in\nBe) - unter Mitteilung, daß \"noch einige Raten zu bezahlen\" seien, die er, Angeklagter, begleichen werde, aber\nunter Verschweigen der Übereignung an Firma MB - verkauft\nund übergeben hatte.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte’habe entgegen der Eidesformel sein Vermögensverzeichnis \"unrichtig\"\naufgestellt; seine Angabe, der Kühlschrank sei an die Firms\nBED sicherungsübereignet, sei \"zumindest für den Zeitpunkt\nder Leistung des Offenbarungseides bewußt falsch\" gewesen;\ner Sei sich, als er den Eid leistete, klar gewesen, \"daß\nein Sicherungseigeritum der Firma MP nicht bestand und daß\ner keinerlei Recnte nehr an dem Kühlschrank hätte\" (UA 4).\n\nDas Urteil muß auf eine Verfahrensrüge des Angeklagien\naufgehoben werden.\nDer Angeklagte hat sich dahin. verteidigt (UA 4),\n\"gaß ex auf Grund einer schmerzhaften Erkrankung -— Kierensteine - in Jahre 1956 Opiate zu sich genommen habe und da-\n\n®\n\nTB\n\nIr\n2\".\n\nA en\n\ndurch rauschgiftsüchtig geworden sei. 1957 habe er zwar aus\neigener Kraft sich von diesem laster befreit; die Nachwirkungen seien jedoch nach zur Zeit des Offenbarungseidstermins\nam 12. IV. 1957 so stark gewesen, daß er gar nicht richtig\nhabe erfassen können, was er in dem Vermögensverzeichnis habe\nausfüllen müssen.\"\n\nÜber dieses sein Vorbringen ist auf seinen Beweisamtrag hin\nder Obermedizinalrat Dr. Reinhardt in die Sitzung geholt und\nals Sachverständiger vernommen worden. Er hat ausgeführt .\n(va 4 f},\n\n\"jaß er anläßlich einer Untersuchung am 15. III: 1957 zwaı\nnoch gewisse Auffälligkeiten - dedingt durch.die ehemalige\nRauschgiftsucht und die Entwöhnung ' - festgestellt habe; einc\nwesentliche Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten 'habe\naber schon damals nicht mehr vorgelegen. Dies gelte ücshalb\nursomehr für. die Zeit vom 12.17.1957. Der Angeklagte habe deshalb beim Offenbarungseidstermin die Bedeutung der Fragen in\ndem Vermögensverzeichnis ohne weiteres erkennen und auch die\nrichtigen Antworten Finden können. Seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen und entsprechend dieser\nEinsicht au handeln, sei an Tattag ‚weder ausgeschlossen noch\nerheblich vermindert gewesen.\"\n\nDer Angeklagte stellte darauf in seinen Schlußvort hilfsweise den Antrag, den Professor Dr. Kiehn in Erlangen als\nObergutachter darüber zu vernehmen, daß er (Angeklagter) nach\nGer Länge der Zeit, in:der er ranschgiftsüchtig geviesen sei,\nam Tage der Eidesleistung (12. April 1957) nicht schon wieder\nvoll zurechnungsfähig gewesen sein könne. Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht weder in der Hauptverhandlung noch\nin den Urteilsgründen. beschieden. Das ist ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen‘ kann. Der-Senat vermag nicht\nmit Sicherheit zu erkennen, weshalb die Strafkänmer dem Bc-\n\nKeEE SP re 3 B \\ Pr ut en .\n‘ ie 22 Ze Tee ‘ v\n— 5 1\n\nweisamtrag des Angeklagten nicht entsprochen hat; es ‚bestalt\ndie Möglichkeit, daß sie ihn übersehen hat. Es läßt sich danach nicht ausschließen, aß die Strafkammer dem Antrage des\nBeschwerdeführers nachgekommen wäre und die Vernehmung des\nProfessors Dr. Kiehn ein, mindestens im Strafnsß günstigeres\nErgebnis für den Angeklagten in Gefolge gehabt hätte.\n\nPEPEGE AT. RG\n\n5\n48\n\nRs\nx\nIN\nx\n>\n5\nN\nN\n!\n3\n\nDer Verfahrensmangel fällt um so schwerer ins Gewicht,\nals das Urteil die Ausführungen des Sachverständigen Dr.Reinhardt\nso knapp wiedergibt, daß es üem Revisionsgericht nicht möglich\nist, nachzuprüfen, ob diese Ausführungen auf richtigen rechtlichen Vorstellungen beruhen (vgl. BGHSt 7, 2385 1 StR 359/58\nvom 34. Oktober 1958). Das gilt insbesondere von den \"gewissen\nAuffälligkeiten\", die die Untersuchung des Sachverständigen\nvom 15. März 1957 ergab.\n\nDer Senat kommt aus diesen Gründen zur Aufhebung des\nUrteils mit den Feststellungen und zwar in vollem Unfange.\n\nFür die neue Verhandlung wird es sich empfehlen, den\nAngeklagten in Anbetracht der Schwere des Schuldvomwurfs und\nder nicht einfachen Sach- und Rechtslage einen Verteiäiger\nbeizuorünen.\n\nDas Landgericht wird bei seiner neuen Entscheidung auch\nzu prüfen haben, ob dem Angeklagten nicht außer dem in den\nGrürden des angefochtenen Urteils umrissenen Schuldvornurf\nnoch zur last zu legen ist, daß’er bei der Eidesleietung Taisachen verschwiegen hat (Bigentumsvorbehalt der Siadtverke\nWeiterverkauf an Ther), deren Erheblichkeit - was noch zu\nprüfen sein wird - er erkannie.\n\nu 2\n.\n\n0 -\n\nSchließlich wird zur Frage der entsprechenden Anwendung\ndes § 157 StGB auf einen Offenbarungseiä nach § 807 ZPO auf\ndie Entscheidung BGH NJW 1953, 390 Nr. 15 verwiesen.\n\nDr. Geier Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-27/1-str-441-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-27/1-str-441-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.451764+00:00"}}