{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-24_1_StR_452_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-24","aktenzeichen":"1 StR 452/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Normım, R . \\\nPer ji ve. . x . , . oo. .. Neo!\n. r2 KG B « ‘ 2 . “ .. Bono x “ ger ’\n4 ..? . . 5 B N\n. \\\n\n“rn 2.2317 022\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Amtsgerichtsrat Dr. Franz 5 EmENEnD “ aus Te,\n\ngeboren am EEED 2° ' ir. PER E,\n\nwegen Betrugs\n\n-\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundengerichtehofs in der Sitzung\nvom 11, November 1958;- an der. teilgenommen. habens .\n\nBundesrichter Dr. Pestz |\nals \"Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner _\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgeri ehtshof\nals Vertreter der Bundesanwalbschaft,\n\nJustizangestellteriiie :\nals Urkunäsbeanter der Goschäftestelle,\n\nfür Recht erkannts in\n\n1.) Auf die Revision. des Angeklägten wird das Urteil des Land-.\ngerichts Mainz vom 28. Januar .1958 aufgehoben, soweit er\nwegen Betrugs - ‚Fall Ausbiläungsbeihilfe - verurteilt worden ist. Insoweit wird das. Verfahren eingestellt. Die\nhierher treffenden ausscheiäbaren Kosten des Verfahrens\nhat die Staatskasse zu. tragen:\n\nAufgehoben wird auch die Gesamtshrafe.. P E\n2.) Im übrigen‘ wird die Revision: verworzen.. :\n\nDer Angeklagte hat die Kosten: des. Rechtemittels zu tragen,\nsoweit sie nicht unter 1.} der Staatskasse auferlogt. worden\n\nsinds\nVon Rechts wegen\n\n..g8\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der\nStrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren\nFall (Einstellungsbetrug) hat die Strafkammer das Verfahren\nauf Grund des § 3 Abs. 1 StPE 1954 eingestellt.\n\nDer Angeklagte hat die Entscheidung hinsichtlich der\nVerurteilung und der Einstellung des Verfahrens angefochten.\nEr rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und .des\n\nsachlichen Rechts,\nDas Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.\n\n10.) Die Ausführungen in dem Schreiben des Beschweräsführers,\n\nvom 24. Mai 1958 (Bd. V Bl. 607), durch die er die Revisions-\n\nbegründung seines Verteidigers ergänzte, können nicht berücksichtigt werden (§ 345 Abs. 2 520).\n\n2.) Soweit der Angeklagte’ negen Betrug - Fall Ausbildungsbeihilfe für seinen ältesten Sohn - ‘verurteilt worden ist,\nmuß die Entscheidung aufgehoben und das, Verfahren eingestellt\n\nwerden.\n\nDie strafbare Handlung war nicht‘ Gegenstand des Brößtnungsbeschlusses yom 13. Dezember 1956. Der Staatsanwalt erhob\nzwar insoweit am 12. Verhandlungstag - - 23°: Januar 1958 - Nachtragsanklage, deren Inhalt dem $' 200: Abs. 1: StPO entspricht.\nDas Gericht hat ‚jedoch keinen Einbeziehungsbeschluß, wie es\n§ 266 StPO erfordert, erlassen. Es. fehlt. ‚sonit. 'an einer Verfahrensvoraussetzung, ‘die von Amts wegen zu berücksichtigen\nist (vgl. BGHSt 19, 137). Der Mangel führt zur Einstellung\ndes Verfahrens. a E\n\nFu\n\n57\n\nat a en\n\nT\ni\nf\n|\n1\n\nm EEE DIE BERN E NETT nn\n\n- 3.\n\nEs erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Rüge, das\nLandgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil\nes zu diesem Sachverhalt den bereits an,einem früheren Verhandlungstag vernommenen und entlassenen ärztlichen Sachverständigen nicht nach hochmaliger Ladung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe,\n\n3.) Die Rüge, die Strafkammer habe § 258 StPO verletzt,\nist unbegründet. 0\n\nPURRuNEn\n\nNach dem Vorbringen des Beschwerdeführers soll die\nStirafkammer, nachdem am 17. Dezember 1957 (7. Verhandlungstag) der Staatsanwalt und am 18. Dezember 1957 (8. Verhandlungstag) der Verteidiger ihre Anträge gestellt hatten, vor\ndem für den 23. Dezember 1957 vorgesehenen letzten Wort\ndes Angeklagten die Beratung \"so weitgehend durchgeführt!\nhaben, \"daß die Entscheidung schon festlag\".\n\nRechtsprechung und Schrifttum haben es für zulässig\nerklärt, daß Beratungen über den Gegenstand der Urteilsfindung schon in einem der Urteilsverkündung vorausliegenden\nfrüheren Zeitpunkt stattfinden. Das Gericht muß jedoch, wenn\nsich die Urteilsverkündung nicht unmittelbar an die Beratung\nanschließt, sondern noch einmal in die Verhandlung eingetreten wird, erneut beraten (RGSt. 42, .855 OGHSt 2, 193; EGH u.a.\n1 StR 849/51 vom 17. Juni 1952). Das ist hier geschehen.\n\nDie Strafkammer hat am 23. Dezember 1957 einen Beveis- _\nbeschluß erlassen (Bd. .V, 424 ?), am 2. Januar 1958 eine Sachverständige - Frau Dr. Sachse - vernommen und den Angeklagten\nweiter zur Sache gehört; am 13: ‚und 23. Januar 1958 wurde die\nVerhandlung ‚fortgeführt, die Nachtragsanklage wurde erhoben und\nhierzu der Angeklagte nebst zwei Zeugen vernommen. Am 23. Januar 1958 stellten, nachdem die Beweisaufnahue geschlossen\n\ns\n\n*\n\na\n\nworden war, der Staatsanwalt ung der Verteidiger erneut ihre\nSchlußanträge. In Anwesenheit des Angeklagten wurde sodanr der\nBeschluß verkündet, daß die Hauptverhandluag unterbrochen und\n\nam Dienstag, den 28. Januar 1958, vormittags i0 Uhr fortgeseizt\nwerde (Bd. V, 480 £, 483). An diesem Tage erschien der Angsklagte\nnicht, für ihn erhielt sein Verteidiger das letzte Wort, der\nhiervon Gebrauch machte. Ausweislich der Sitzungsniederschrifü\nzog sich das Gericht hierauf zur Beratung zurück und verkündete anschließend das Urteil (Bd. Y, 489)»\n\n4.) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 Abs. 1 StFG 1954\n\n(Fall Finstellungsbetrug) wendet, ist das Rechtsmittel un- l\nbegründet>\n\nDie Strafkammer hat demAngeklagten gemäß § 17 SURG\n1954 belehrt; sie hat das Verfahren durchgeführt. Der Verteidiger hat in seinem Schlußantrag in erster Reihe die Freisprechung des Beschwerdeführers beantragt. Hierin lag ein\nAntrag auf Fortsetzung des Verfahrens, der das Landgericht\nzwang, zur Schuldfrag® abschliesend Stellung ZU nehmen und\nje nach dem Ergebnis dieser Prüfung den Angeklagten freizusprechen oder - bei Bejahung der Schuldfrage -, wenn\ndie Voraussetzungen für die Anwendung des StTG 1954 vorlagen,\ndas Verfahren auf Grund dieses Gesetzes durch Urteil einzustellen (BEH 1 StR 125/56 vom 26. Juli 1956). Demzufolge ie\nauch das Revisionsgericht perechtigt und verpflichtet, das\nangefochtene Urteil daraufhin nachzuprüfen, ob der Tatrichter\nden Angeklagten in diesem Punkt zu Recht eines Vergehens\ndes Betrugs für überführt erachiet hat (R6St 73, 65)°\n\nZur Schuldfrage bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\npri\n\nDie Strafkammer ist überzeugt, daß der Beschwerdeführer\nin seinen Bewerbungsgesuchen um Aufnahme in den Justizdienst\nvorsätzlich dem Hessischen Staatsministerium der Justiz\nund dem Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz verschwiegen hat, daß er am 1. Juli 1946 in den bayerischen\nJustizdienst eingestellt wurde und als Richter bei dem\nAmtsgericht FÜGE uni den Landgericht Ansbach tätig\nwar, daß aber sein Beamtenverhältnis am 24. Juli 1948 \"wegen\nseines den Pflichten eines Richters nicht entsprechenden\nVerhaltens! widerrufen wurde. Das Hessische Staatsministerium\nder Justiz lehnte die Einstellung ab. Rheinland-Pfalz bestellte\nden Angeklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 zum Hilfsrichter in Pe. In dem nach der Einstellung auszufüllenden\nPersonalbogen verschwieg der Beschwerdeführer wiederum\nseine richterliche Tätigkeit in Bayern; er machte auch sonst\nunrichtige Angaben über seinen Lebenslauf, Am“. Juni 1953\nwurde der Angeklagte unter: gleichzeitiger Einweisung in eine\nPlanstelle zum Antsgerichtsrat in Trier ernennt.\n\nDie Strafkammer hat auch im Übrigen die gesetzlichen\nMerkmale des Betrugs zum äußeren und zum inneren Tatbestand\nrechtlich bedenkenfrei dargetan. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach ein Vermögensschaden des Staates auch\ndann gegeben ist, wenn die Anstellungsbehörde durch Täuschung\nveranlaßt wird,. einen Bewerber ‚ginzustellen, der nach seiner |\nPersönlichkeit, insbesondere wegen charakterlicher Schwächen\nund Mängel, für sein Amt ungeeignet ist (R6St 65, 281, RG HRL\n1959 Nr, 14913 .06CH, 2, 825 BGH 1 StR 389/51 vom 23. Oktober 19513\n2 StR 110/55 vom 31. August 1955 = GA 1956, 1215 3 StR 148/51\nvom 27; Septenber 1951; vgl. Benst 2 BR.\n\nDas Urteil 1ä8t ie vom Revisionsführer behaupteten widerspril\nche und Verstöße gegen benkgesetze nicht erkennen.\n\n*”\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des\nAngeklagten auch nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gewonnen, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht hats\n\nDas Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. November\n1947, durch das gegen den Angeklagten wegen Übler Nachrede\nauf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt worden ist,\ndurfte verlesen werden. Die Strafkammer hat ausweislich der\nSitzungsniederschrift unter Verlesung der damaligen Revisionsrechtfertigung des Angeklagten festgestellt, daß er\ndas Urteil angefochten hat und daß das Verfahren auf Grund\ndes Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948\n\neingestellt worden ist (Bd. V, 397, 399).\n\nDie Strafkamner hat, da der angeklagte in der Hauptverhandlung bestritt, den Brief, der den Gegenstand seiner\nAsmaligen Verurteilung bildete, geschrieben zu haben, als\nSchriftsachverständige Frau Dr. Sachse gehört, also selbst\nBeweis erhoben. Das Landgericht hat auf Grund dieses Gutachtens und der übrigen Beweisaufnahme die Überzeugung\ngewonnen, daß der Beschwerdeführer den mit \"Alois Gruber\"\nunterzeichneten Brief an die Redaktion der Mittelbayerischen\nZeitung in Regensburg geschrieben hat. Es bestand daher\nfür den Tatrichter kein Anlaß, weitere Beweise von Auts viezen zu erheben oder \"die in Regensburg durchgeführte Beweisaufnahme\" zu \"erneuern\". In diesem Zusammenhang ist darauf\nhinzuweisen, daß es im wesentlichen darauf ankan, ob das\nBayerische Staatsministerium der Justiz das dem Urteil des\nLandgerichts Regensburg zugrunde liegende Verhalten des\nAngeklagten zum Anlaß genommen hat, ihn aus dem bayerischen\nJustizdienst zu entlassen. Das hat aber die Strafkammer Testgestellt. Im übrigen würde es schon genügen, daß der Angeklagte\ndurch das Verschweigen seiner Tätigkeit in der bayerischen\nJustiz überhaupt Nachforschungen hierüber, insbesondere äle\nBeiziehung der Personalakten verhindern wollte. Er wäre\n\nu\n\n53-53 ur 2505 2 172270 Ze DE Ze ZZ Ka EEE) . ,\n\nin den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz nach den Fest\nstellungen (UA 8, 28, 71 2) nicht eingestellt worden, wenn der.\n\nFersonalfeferent die aus den Akten sich ergebenden Entlassungs.-\ngründe gekannt hätte.\n\nWenn man entgegen der Auffassung des Landgerichts, E\na8 zwischen dem im April 1950 gegenüber dem Hessischen e\nStaatsministerium der Justiz begangenen versuchten Betrug :\nund dem vollendeten Betrug gegenüber dem Lande Rheinland-Pfalz eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, eine solche\nverneint, so ergäbe sich folgende Rechtslager\n\nDer versuchte Betrug wäre verjährt;. das Strafverfahren\nist erst am 28. Juni 1955 eingeleitet worden.\n\nDie Strafverfolgung wegen.des vollendelenBeirugs ist\nnicht verjährt, es liegen rechtzeitig vorgenommene richterliche Unterbrechungshandlungen vor, Us8. die richterliche Anordnung vom 10. ‚Septenber 1956, | daB die Anklageschritt zuzustellen ist. “ .\n\nEine ausdrückliche Freisprechung wegen der Bewerbungsgesuche, hinsichtlich derer die Strafkamner den Angeklagten eines\nBetrugs nicht für überführt erachtet hat, kommt nicht in Betrach\nDiese Fälle waren im Eröffnungsbeschluß in den fortgesetzten _\nBetrug einbezogen worden. Schuldig ist der Angeklagte im Falle\nRheinland-Pfalz für sich allein. schon’ sines fortgesetzten Be-\n\ntrugse 0°. “ rn — Es\n\\ Sn\n\nDie Annahme von ı Portsetzungszusammenhang beschwert demnach\nden Angeklagten nicht, u Br: |\n\nAus alledem Lolgt;. 258 die Strafkamner das Verfahren recht-\n'lich bedenkenfrei auf Grund ‘des Straffreiheitsgesetzes 1954\neingestellt hat. Sie hat hinsichtlich des fortgesetzten Ein-\n\n“LLRRn Be\nrn\n. ... Pr\n\none\n\nstellungsbetrugs eine unverschuldete Notlage: im Sinne des\n\n§ 3 StFG 1954 festgestellt und ausgesprochen, sie hätte\nhöchstens auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt\nund aus dieser Strafe und den übrigen Einzelstrafen von\nvier und vier Monaten eine Gesamtstrafe gebildet, die ein\nJahr Gefängnis nicht übersteigen wire. Br\n\n5.) Gegen die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens\ndes Betrugs (Weiterbezug des. Übergangsgehalts) bestehen\nweder zum Schuld- noch zum Sirafausspruch Fech$liche Be-\n\ndenken. Be ae uf N\n\n? x 4 Don\n\n8 267. KbB;. 3 str: ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe\nführen die Umstände any. die für die: Zumessung ‚der Strafe be-\n\nstimmend gewesen sind,\n\nDa die Strafkamer in diesem Fall rechtlich bedenkenfrei eine unverschuldete Notlage im Sinne von § 3 Abs. 1\nStFG 1954 verneint und eine Gefängnisstrafe von vier Monaten\n\nausgesprochen hat, scheidet ‚die: Anwendung, des Straffreiheits-\n\ngesetzes 1954 aus 6 2 StFG; BGHSt 9 123).:\n\n6. ) Da auf die Revision das’ Verfahren wegen eines vergehens des Betrugs, für das did Strafkamner. uf eine Gefängnisstrafe von vier Monaten erkannt hat, einzustellen\nist, fällt die Gesamtebrate wos. Bestehenbleiht die Einzel-\n\ner...\n\n$\n_ je _ ’ 2\n” x “ . B\n\\ \"u\n\nomg\n\nstrafe von vier Monaten Gefängnis (Nr, 5). Für sie ist Straf.\naussetzung zur Bewährung bewilligt.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n| Hübner . De. 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