{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-22_1_StR_551_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"1 StR 551/57","doktyp":null,"leitsatz":"Die Verjährung der Bestechlichkeit beginnt\nspätestens mit dem Ausscheiden des Täters\nals Beamter. Das gilt auch dann, wenn er noch\nspäter Vorteile für seine frühere Bestechlichkeit erhält und annimmt.\n\nSolche Vorteile verfallen jedoch dem Staat in\ngleicher Weise wie in dem Amt empfangene.\n\n2. Gesetz: § 359 StGB\n\nRechtssatz:ı Der Geschäftsführer (hier: einer Außenstelle)\neiner Industrie- und Handelskammer früheren\npreußischen Rechts ist Beamter im strafrechtlichen Sinne,","text_plain":"JA\n25:6 018\nFür das Nachschlagewerk;\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n1. Gesetzs § 67 Abs. 4, § 9§ 331, 332, 335 StGB\n\nRechtssatz: Die Verjährung der Bestechlichkeit beginnt\nspätestens mit dem Ausscheiden des Täters\nals Beamter. Das gilt auch dann, wenn er noch\nspäter Vorteile für seine frühere Bestechlichkeit erhält und annimmt.\n\nSolche Vorteile verfallen jedoch dem Staat in\ngleicher Weise wie in dem Amt empfangene.\n\n2. Gesetz: § 359 StGB\n\nRechtssatz:ı Der Geschäftsführer (hier: einer Außenstelle)\neiner Industrie- und Handelskammer früheren\npreußischen Rechts ist Beamter im strafrechtlichen Sinne,\n\nAktenzeichen: 1 StR 551/57\nUrteil des BGH vom 22. Mai 1958 1IG Bad Kreuznach\n\n.\nBa 7 |\n.. “sr:\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nDr. jur. rullaa H CE au: GER: cz\n\ngeboren am 914,\nwegen einfacher Bestechlichkeit\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nam 22. Mai 1958 auf die Verhandlung vom 20. Mai 1958, an\nder teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr, Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts Bad Kreuznach vom_26. Juli 1957\nmit den Feststellungen in Falle VB Carbiävcrk\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgchoben.\nDie Sache wird insoweit zu neucr Verhandlung und\nEntscheiäung, euch über die Kosten des Rechtsmit--\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\nVon Rechts wegen\n\nm\n\nbuan Dn ep\n\nerwarr a”\n\nune\n\nmann die fm ur we ibn RD re Dee am\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei Vergehen der einfachen bestechlichkeit (§ 331 StB) verurteilt.\nSeine Revision hat zum Fall WED Carpiäwerk Erfolg.\n\nI. In diesem Falle hat das tandgericht die Frage der\nVerjährung nicht zutreffend beurteilt. Der Angeklagte erbot\nsich im Jahre 1946 als Geschäftsführer einer Außenstelle\nder Industrie- und Handelskammer Koblenz dem Stiefsohn\nseiner Schwester, Hubertus Bi; ihm die Vertretung der\nFirma WED Carbiäwerk, des damals einzigen Lieferers\nsynthetischer Rohsteine für die Diamantindustrie in Idar-Oberstein, zu verschaffen; er machte dies aber davon abhängig, daß er selbst an dem Geschäft zu 1/3 beteiligt. werde.\nDemnach hat er für eine - nach der Rechtsansicht des Lendgerichts in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige - Handlung Vorteile ggäordert, den Tatbestand des\n§ 331 StGB also schon dadurch/nicht erst, wie die Strafkenmer meint, durch Annahme der Vorteile erfüllt, die ihm\nEB in der Folge, zuletzt auf Grund gorichtlichen Vergleichs im Jahre 1957, gewährte. Die Begehungsforn des\n\nForderns - und ebenso das Sichversprechenlassen - geht \"nicht in\n\nder Annahme von Vorteilen auf, sondern steht selbständig neben\n\nden beiden anderen Begehungsarten der Bestechlichkeit. In\nder Begehungsform des Forderns wird daher äie Bestechlichkeit nicht erst mit der Annahme des Vortceils, sondern schon\ndann vollendet, wenn der andere Beteiligte von dem Verlangen Kenntnis erlangt - wie etwa an dem Beispiel erhellt,\n\ndaß der Beamte den Vorteil fordert, aber nicht erhält (BGHSt\n10, 237, 243 und die dort angeführten Entscheidungen des\nReichsgerichts).\n\nDie Verjährung einer Straftat beginnt aber nicht notwendig und unbedingt mit deren rechtlicher Vollendung.\n\nDa =\n\nLIT 7 20\n\nTing ne „af.\n\nmr m\n\nFührt der Täter die strafbare Handlung über die förnliche\nVerwirklichung des Tatbestandes weiter fort, etwa um sich\nihre Früchte zu sichern oder sonst ihren Erfolg zu befestigen, so 'beginnt die Verjährung nicht, bevor er sein strag.\nbares Verhalten tatsächlich beendet; erst denn begeht er die\nstrafbare Handlung nicht mehr; dann erst ist sie begangen\n(§ 67 Abs. 4 StGB; RGSt 62, 149; BGHSt 11, 119, 121 ff).\n\nDie Bestechlichkeit ist regelmäßig beendet, wenn der\nBeamte die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil, den er\ndafür forderte oder sich versprechen ließ, in seinem lotzten\nStück erhalten und angenommen hat (RGSt 64, 296; BGHST 10,\n237, 2435 BGH 1 StR 553/56 vom 12, November 1957). Für den\nRegelfall wäre daher im ergebnis an sich nicht zu beanstenden, deß die Strafkammer für den Beginn üer Verjährung im\nFalle WÜRD Carbiäwerk nicht das Verlangen des Angeklagten\nauf Gewinnbeteiligung im Jahre 1946, sondern die Empfangnahme der letzten Gewinnauszahlung im April/Mai 1957 als\nmaßgeblich erachtet hat. Hier besteht indes die Besonderheit, daß der Beschwerdeführer zu dieser Zeit'nicht mehr\nBeamter im Sinne des § 359 StGB war; dem Urteil zufolge\nwar er zum 30. Juni 1954 aus dem Amte geschieden. Das Vergehen gegen § 331 StGB kann nur begehen, wer Beamter ist.\nEr kenn es nur so lange begehen, als er Beamter ist (vel.\nRGSt 35, 755 41, 4, 6). Verliert er das Amt und die Eigenschaft als Beamter, empfängt er aber gleichwohl noch Vorteile aus einer früheren Bestechlichkeit, so setzt er diese nicht mehr in strafbarer Weise fort. Strafloses Handcin ist für die Strafverfolgung und deshalb auch für ihre\nVerjährung nicht bedeutsam. Diese beginnt mit der Beendi.-\ngung strafbaren Verhaliens (vgl. § 79 Amtl. Entw. eines\nAI1lSDStGB 1925 und § 134 des Entw. des Allg. Teils eines\nStGB nebst den Beschlüssen de ßen Strafrechtskommission\nin erster Lesung mit Begründung: Die Bestechlichkeit nach\n\n)\n\n§ 331 StGB endigt somit spätestens mit dem Verlust der Beamteneigenschaft des Täters.\n\nDas Verhalten des Angeklagten nach diesem Zeitpunkt\n(30. Juni 1954) ist demnach unerheblich für. die Frage, ob\nsein Vergehen im Falle WW Carbiduerk verjährt ist. Wie\nlange vorher er in diesem Falle Bestechlichkeitsvorteil.e\nempfing oder wenigstens forderte und ob dies in nicht rechtsverjährte Zeit fällt, ist mit Sicherheit weder dem Urteil\nnoch dem -— zu dieser Prüfung dem Senat offenstehenden -\nInhalt der Akten und Beiakten zu entnehmen. Daher muß die\nEntscheidung insoweit dem Tanägericht überlassen bleiben.\n\nEine andere Frage ist, ob dem Staate gemäß § 335 StGB\n- unter der Voraussetzung erneuter Verurteilung des Beschvierdeführers (RGSt 68, 113 und 404, 4065 BEHSt 6, 62) - auch\n\n=. die Bestechungsvorteile verfallen, die dieser nach dem Aus-FR scheiden als Beanter empfangen hat. Dabei stehen Wesen und\nsw Zweck der Verfallerklärung im Vordergrunde, Sie ist eine\n\n2 Nebenstrafe (RGSt 57, 232; 67, 295 BGHSt 10, 237, 244), die\nKi im Einzelfall außer der gewöhnlichen guch sonst für Vergehen\n\nEr\n\n%\n\ns “nn > ne Be DE\nN re 2\n, ?\nR\n\nund Verbrechen angedrohten Strafe den bestochenen Beamten\ngerade in der Nutznießung seiner Bestechlichkeit treffen\n(RüSt 57, 232, 233), allgemein aber in Verbindung mit der\nHauptstrafe der Amtsreinheit dienen und das Beamtentum sachfremden Einflüssen dei der Amtsausübung unzugänglich erhalten will. Diesem Zweck entspräche es wanig, wenn das\nGesetz dem bestochenen Beamten nur solche Bestechungsvorteile\nnähme, die er in seinem Amte zog, aber diejenigen beließe,\näie ihm erstmach seinem Ausscheiden aus der Beamtenschaft\nzufallen. Eine solche Auslegung liefe Gefahr, geschickt angelegt und darum gefährliche Bestechungsfälle nur unvollkommen zu erfassen, insbesondere unter dem Beamtentum auf\nZeit und in dem erweiterten strafrechtlichen Sinne; sie\n\nböte dem Bestechungsunwesen geradezu Einschlupf. Soll die\n\ns\n\n“\n\nPaar\nN\n\n-\n\nwa mn mo -\n\nDe?\nwer\n\nET ee\n\nVerfallerklärung ihren Zweck recht erfüllen, so muß sie auch.\ndiejenigen Vorteile erfassen, die dem Täter nach seinen\nAusscheiden als Beamter als Früchte früherer Bestechlichkeit zufließen. Der Wortlaut des § 335 StGB steht nicht\nentgegen. Danach ist nicht vorausgesetzt, daß der Beamte, der\nsich hat bestechen lassen, den Iohn dafür in dem Amte erhält und auch noch äurch den Empfang gegen das Strafgeseiz\nverstößt. Hat er nur vorher den Tatbestand der Bestechlichkeit nach den §§ 331, 332-S4GB verwirklicht undı sc die\nWurzel gelegt, so kommt nichts darauf an, wann ihm die\nFrüchte zureifen und er die Vorteile empfängt, es sei demn,\ndaß er durch den Empfang eines Vorteils überhaupt erst das\nTatbestandsmerkmal der Vorteilsannahme erfüllt (vgl. den\nähnlichen Fall des § 86 Abs. 3 StGB).\n\nII. In übrigen ist die Revision unbegründet.\n\n1.) Die Verfahrensrüge, daß die Strafkammer die Auskunfeverweigerung des Zeugen Hubertus BP nach § 55 Stro\nzu Unrecht nicht habe gelten lassen und deshalb dessen Aussage unzulässig erzwungen habe, bezieht sich allein auf\n\nden Fall WEB Carbiäwerk. Nach der Sitzungsniederschrift\nhat der Zeuge die Aussage nur zu diesem Fall verweigert.\nInsoweit war Dr. EB aber entgegen der Annahme der Revision in Anklage und Eröffnungsbeschluß bloß der einfachen\nBestechlichkeit nach § 331 StGB angeschuldigt; wegen (teilweise) schwerer Bestechlichkeit gemäß § 352 StGB war er mur\nim Falle m/w enzeklagt. Zu diesem Falle hat\nder Vorsitzende den Zeugen Hubertus BB zwar nicht über\nsein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt.\n\nDas rügt die Revision indessen nicht; es könnte sie übrigens\nauch nicht rechtfertigen (Beschluß des Großen Strafsenats\n4/57 vom 21. Jamuar 1958 = NW 1958, 557 Nr. 24).\n\n)\n\n6 -\n\nZum Fall WERD Carbiäwerk ist der Beschluß des Landgerichts, der Zeuge Hubertus Becker habe \"auf rund der\nbisherigen Bweisaufnahme und nach dem Akteninhalt keinen\nGrund zur Aussageverweigerung\", nicht zu beanstanden, Der\nHinweis des Beschlusses auf die Ausführungen bei \"Schönke\n70 Aufl. Anm. VI 3 zu § 331 StGB\" macht deutlich, daß die\nStrafkammer den Zeugen der Teilnahme an dem Vergehen des\nAngeklagten in anderer Weise als durch Gewähren, Anbieten\noder Versprechen von Vorteilen nicht für verdächtig und\ndeshalb die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung\ninsoweit für ausgeschlossen hielt (RGSt 42, 382). Aller.-\ndings hat sie den Zeugen dann wesen Verdachts der Beihilfe\nzur schweren Bestechung des Angeklagten nicht vereidigt\n\n(§ 60 Nr. 3 StPO). Darin liegt jedoch kein Widerspruch zu\n\ndem früheren Beschluß. Die Urteilsgründe ergeben zweifels-\n\nfrei, daß das Landgericht jenen Verdacht zwar im Falle\nKöster/Reitbauer nicht für ausgeräumt, im Falle we»\nCarbidwerk aber für überhaupt nicht gegeben hielt. Der\nfestgestellte Sachverhalt ergibt auch keinen Anhalt für\nsinen solchen Verdacht. Der Senat braucht daher nicht der\n- in dem erwähnten Beschluß des Großen Strafsenats nicht\nberührten - Frage nachzugehen, ob die Revision darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter unzulässig die Aussage von einem Zeugen erzwungen hat, der die Auskunft nach\n§ 55 Abs, 1 StPO mit Recht verweigert hatte,\n\n2.) Die Sachrüge.\n\na) Die Revision beanstandet zu Unrecht die Annahme\nder Strafkammer, daß der Angeklagte zur Tatzeit Beamter im\nSinne des § 359 StGB war, Nach den bindenden Feststellungen\nGes Inteils wurde er zum 1. August 1945 durch den Präsidenten der Industrle- und Handelskammer Koblenz als Geschäfts-\n\nführer der Außenstelle Idar-Oberstein engestellt, Er erhielt\n\nIII nn.\n\n.—. wer...\n\nwen\n\n..:\n\nPR\n\na FT\n\nRUE\n\nu\ns\n\ndarüber eine schriftliche Mitteilung der Industrie- und\nHandelskammer. Eine Ernennungsurkunde wurde ihm nicht ausgehändigt.\n\nDanach war er zwar nicht Beamter im staatsrechtlichen\nSinne, wohl aber gemäß § 359 StGB. Dafür ist nur erforderlich, daß er von einer zuständigen Stelle durch Öffentlichrechtlichen Akt zu Dienstverrichtungen berufen wurde, die\naus der Staatsgewalt abgeleitet werden und staatlichen\nZwecken dienen (RGSt 67, 299, 3005 BGHSt 2, 119, 120). Diese\nVoraussetzungen ireffen hier zu.\n\nIdar-Oberstein liegt in dem ehemals oldenburgischen\nLandesteil Birkenfeld, der als gleichnamiger Landkreis gemäß\n§ 8 des Gesetzes über Groß Hamburg und andere Gebictsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGB1l I, 91) in dem Land Preußen\naufging und nach Art. I der 1. DVO vom 15. Februar 1937\nzu diesem Gesetz (RGBl I, 242) dem Regierungsbezirk Koblenz\nzugeschlagen wurde. Durch die VO vom 22, März 1937 (RGBl T,\n354) wurden in dem landkreis Birkenfeld die in Preußen gel-.\ntenden Bestimmungen über die Industrie- und Handelskammern\neingeführt (§ 1, b) und die oldenburgische Industrie- und\nHandelskammer für den Landesteil aufgelöst (§ 4). Deren\nbisherigen Bezirk teilte der Reichs- und Preußische \\irtschaftsminister durch Erlaß vom 1. April 1937 - IV 14 342/37\n(MBiWi 90) der Industrie- und Handelskammer Koblenz zu, Durch\ndie - nicht veröffentlichte -— Anordnung vom 20. Juni 1945\nlöste der Kommandant der französischen Militärregierung für\nden Unterbezirk Koblenz die Kammer auf, wies den Hegierungspräsidenten zur Bildung einer neuen Industrie- und Handels.\nkammer an und bestimmte als für deren Befugnisse und Auf--\ngaben maßgeblich \"Das Deutsche Gesetz von 1897\". Damit ist\naugenscheinlich das Preußische Gesetz über die Handelskammern\n\nvom je: 1809. 288-3 4 in der zuletzt geltenden Fassung\n\n- d.h, mit den Änderungen vom 2. Juni 1902 (4S 161), vom\n14. Januar 1921 (6GS 223), vom 1. April 1924 (GS 194) und vom\n28. Dezember 1933 (GS 1934, 6) -— gemeint; denn ein gleichbedeutendes Reichsgesetz vom Jahre 1897 besteht nicht.\n\nDie Industrie- und Handelskammern preußischen kechts\nwaren Öffentlich-rechtliche Körperschaften. Zwar wer ihnen\n\ndiese Eigenschaft nicht ausdrücklich im Wesetz beinelegt, wie\n\ndies in anderen Ländern geschah, z.B.im § 4des Braunschnoieischen/\n\nkammergeseizes vom 14. !Mal' :1906° (GVBl 32#) und in § 4 des\nThüringischen Gesetzes vom 10. Februar 1923 (GS 98); aber\nsie kam ihnen kraft ihres Wesens zu. Das ist in Rechtsprechung und Schriftium - ähnlich wie für die Handelskammern\n(ProvG 64, 316) und für die Iandwirtschaftskammern (RGZ 62,\n44, 485 PrOVG 42, 71, 74) - unbestritten (z.B. Jellinek,\nVerwaltungsrecht 3. Aufl. 182 f; Huber Wirtschaftsverwaltungsrecht 2, Aufl., Bd. 1, 210, 211; Walter in \"Das Deutsche\nBundesrecht\" III A 10, 7; Bömcke in Blattei-Handbuch, Rechisund Wirtschaftspraxis 8 WiR 332, 135 Frentzel-Jückel, Gesetz\nzur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und\nHandelskammern, 19; Huber, Die würtembergischen Handelskanmern 1856 - 1906, 735 ProOVG 19, 62, 66 ff; 83, 17; vel»\nauch RFEH in RStBl 1931, 666, 6675 ferner BGH VI ZR 100/54\n\nvom 30. November 1955 = NJW 1956, 711 Nr. 8 für die Handelskammer Hamburg). Verfahrensrechtlich hat die Rechtsprechung\nsie sogar als Behörden behandelt (RGSt 52, 198 zu § 255\n\n- jetzt § 256 - StPO; KGJ 40, 217 zu § 80 GBO; JFG 1, 182,\n183 zu § 29 RFGG5 PrOVG 12, 354, 358 zu § 107 Nr. 1 PriVerw6),\nvereinzelt auch sachlichrechtlich (OLG Kiel SchlHA 1948, 100\nzu § 839 BGB). Nach dem Zusammenbruch des Reiches wurden\n\ndie Inäustrie- und Handelskammern zwar in der früheren\namerikanischen Besatzungszone zu privatrechtlichen Vereinigungen der Unternehmer umgebildet. Diese Maßnahme der Besatzungsmacht hat jedoch das Bundesgesetz zur vorläufigen\n\nDe\n\ner.\n\nrt 1 .r .-\n\nAn nt\n\n.,\n\n—.\n\nsen - SEI.\n\nRegelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom\n18, Dezember 1956 (BGBl I, 920) beseitigt und durch § 5 Ang,\nden früheren Rechtszustand ausdrücklich wieder hergestellt\n(Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf, BTDrucks 2. Wahlp. Nr. 25380; Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2, Wahlp. 1953, 167.Sitzung,\nBd. 32, 9220 ff, insbesondere 9226 B, 9236 D;ferner 175.8it..\nzung, Bd. 33, 9568 ff, insbesondere 9569 B, 9570 C und D;\nvgl. schon vorher Art. 69 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).\n\nIndessen kommt es darauf, daß die Industrie- und Handel\nkammern im Sinne des Preußischen Gesetzes vom se\nKörperschaften des öffentlichen Rechts waren, für § 359 StuB\nnicht einmal entscheidend an (RISt 60, 1395 72, 289, 290).\nAusschlaggebend ist, daß ihnen Aufgaben zugewiesen waren,\ndie aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen }\nZwecken dienen. Nach dem erwähnten Preußischen Gesetz oblag |\nes ihnen, \"die Gesamtinteressen der Handel- und Gewerbotreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, insbesondere die Behörden\nin_der Förderung des Handels und der_Cewerbe durch tetsächliche Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten\nzu unterstützen\" (§ 1). Diese Fassung des Gesetzes 1äßt\nkeinen Zweifel, daß der Staat es — entgegen der Ansicht der\nRevision - schon damals als seine Aufgebe ansah, Handel\nund Gewerbe zu fördern (PrOVG 84, 17, 245 vgl. später Art. 7\nNr, 14 und 16 WeimVer£ und jetzt Art. 74. Nr. 11 66), und\ndaß auf die den Industrie- und Handelskemmern insoweit auferlegte unterstützende Tätigkeit das Schwergewicht gelegt\nwar (\"insbesondere\"), Aber auch soweit ihnen die Gesemtinteressen von Handel und Gewerbe in ihrem Bezirke anvertraut waren, hatten sie nicht einseitig die Interessen einzelner Handels- oder Gewerbezweige zu vertreten, sondern\nunter den menndghiilgen bei ihnen zusamnentreffenden wirt-\n\n4\n\n- 10 -\n\nschaftlichen Strömungen abwägend und ausgleichend zu wirken\nund somit Allgemeininteressen wahrzunebmen, wie dies jetzt\n\n§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 für die\nIndustrie- und Handelskammern geltenden Rechts ausdrücklich\nklarstellt. Die Revision hat mit Recht hierauf hingewiesen,\nfreilich nicht die rechte Folgerung daraus gezogen. In § 38\nAbs. 2 des Preußischen vVesetzes waren den Kammern ferner\nAusbildungs- und Erziehungsaufgaben überwiesen, in § 41 die\nAufsicht über Börsen und andere öffentliche Anstalten des\nHandelsverkehrs übertragen (siehe dazu auch § 1 Abs. 2 Börst);\n§ 42 verlieh ihnen die Befugnis, Ursprungszeugnisse auszustellen sowie Dispacheure und gewisse Gewerbetreibende nach\n\n§ 36 GewO öffentlich anzustellen und zu vereidigen (siehe\njetzt auch §§ 3, 4, 9, 12 und 30 der Rheinland-Pfälzischen\nWirtschaftsprüferordnung von 21. März 1950 -- GVBL 91 -);\nnach § 39 hatten sie dem Minister für Handel und Gewerbe\nüber die lage und Entwicklung des Handels alljährlich zu\nberichten. Ferner waren ihnen durch zahlreiche andere Gesetze\nöffentliche Aufgaben zugewiesen, 2.B.: Gle Erteilung der\nöffentlichen Ermächtigung an Handelsmäkler zu Verkäufen oder\nKäufen und ihre Vereidigung (Art. 13 PrA@ BGB i.V. mit §§ 385,\n1221, 1235 BGB und § 373 Abs. 2, 376 Abs. 3 HGB); die Mit--\nwirkung bei der Führung des Handelsregisters (§ 126 RFGG),\nbei der Prüfung der Gründung einer Aktiengesellschaft\n\n(§ 192 Abs. 2 HGB a.F., jetzt § 25 Abs. 3 AktG), bei der\nBerufung von Handelsrichtern (§ 108 GVG), vor Zröffnung des\nVergleichsverfahrens (§ 14 VerglO) und bei ärrichtung von\nEinigungsämtern für Wettbewerbsstireitigkeiten (§ 27 a UnlWiG).\nHiernach übten sie teils schlicht verwaltende, teils obrigkeitliche und im gänzen jedenfalls hoheitliche Befugnisse\naus, nahmen also Staatsaufgaben wahr und dienten staatlichen\nZwecken (vgl. BGH NIW 1956, TIL Nr. 8 und 1957, 1597 Nr. 5)»\nDemgemäß sind sie im Aktiengesetz (§ 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3,\n§ 29 abs. 2 Nr. 4, § 301 Abs. 2) als die amtliche Vertretung\n\nen\n\nTREE PET\n\n.\nEr 5 02\n\nm\n\nwin\n\nET Achern\n\n11 -\n\ndes Handelsstandes, ähnlich auch in der Vergleichsordnung\n(§ 14), begeichnet. Schon das Preußische Gesetz vom TE\n(8 16 und 46 im jeweils letzten Satz) nannte den Dienst ihrer\nMitglieder ein Amt. Daher führen sie auch die Bezeichnung .\nKammer, die gewöhnlich öffentlich-rechtlichen Einrichtungen\nvorbehalten ist (Erlaß des Preußischen Ministers für Handel\n\nund Gewerbe vom 5. März 1912 - HMBl 70).\n\nDer Angeklagte war, wie das Landgericht festgestellt\nhat, als Geschäftsführer der Außenstelle Idar-Oberstein\n- mit öffentlichen Aufgaben der Indusirie- und Handelskammer\nKoblenz betraut, Er war zu diesem Dienst durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Koblenz bestellt worden,\ndie hierfür gesetzlich berufene Stelle (§ 35 Abs. 2 des\nFreußischen Gesetzes vom en. Besondere Förnlich--\nkeiten brauchten dabei nicht beobachtet zu werden. Das Gesetz\nverlangt das nicht (RGSt 74, 104, 107); insbesondere ist die\nVereidigung nicht wesentlich (§ 359 StG@B). Ob nach der\nSatzung der Industrie- und Handelskammer Koblenz zuvor\ndes Präsidium hätte angehört werden müssen, kann auf sich\nberuhen. Die Satzung ist erst später, zum l. April 1947,\nin Kraft getreten. Daß mit der öffentlichen Anstellung, dic\n\"in der Berufung zu Diensten der bezeichneten Art lag (RuSt\n714, 209,-2125 BGHSt 8, 321, 323), der Abschluß eines privat-\n‚ rechtlichen Dienstvertrages einherging, ist bedeutungslos\n(RüSt 60, 139, 1415 62, 188).\n\nDas Lendgericht hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte bei den Straftaten nicht als Privatperson, sondern\nals Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer, in\namtlicher Eigenschaft, aufgetreten ist. Die Strafkemmer\nist auch mit Recht davon ausgeangen, daß seine Tätigkeit,\nfür die er Vorteile forderte und erhielt, im Aufgabenbereich\nder Industrie- und Handelskammer lag und demnach zu seinen\nAntsverrichtungen gehörte. Im Falle Wicdes Chrbidwerk war\n\nee TEEN\n. .\n\nu 2\n\n- 12 -\n\nes zwar an sich Sache des Werkes selbst, einen neuen Vertreter zu benennen; dessen Bestellung hing aber nach einen\nSchreiben der Industrie- und Handelskammer davon ab, daß er\n\"das Vertrauen der Kammer als Repräsentantin der Industric\nund der Militärregierung\" genoß, und sollte nach einem anderen Schreiben der Kammer einen Stillstand in der Versorgung der Diamantindustrie mit synthetischen Rohsteinen verhüten.\nIm Falle ED TEE ing es darum, der Diamantindustrie\nin Idar. Oberstein den Platz auf dem Weltmarkt zurückzugewin\nnen, den sie durch die Kriegsereignisse und den nachfolgen--\nden ausländischen Boykott verloren hatte, sonit um die För--\nderung des deutschen Außenhandels auf einem wichtigen Teil-\n\ngebiet.\n\nb) Auch den inneren Tatbestand hat die Strafkammer\nrechtlich einwandfrei festgestellt (BGHSt 8, 321, 323).\nWie dergetan, waren in der französischen Zone die Industrieund Handelskammern keinen Änderungen in ihrem rechtlichen\nWesen unterworfen worden. Änderungen solcher Art in enderen\nGebieten können die Vorstellung des Angeklagten von seiner\nHandlungsweise nicht beeinflußt haben, insbesondere nicht,\nsoweit sie erst nach der Berufung in sein Amt angeordnet\nwurden.\n\n.13 -\n\n©) Die Aberkennung der Ämterfähigkeit ist an sich recht.\nlich nicht zu beanstanden. Da aber die Gesamtstrafe aufgehoben wird, muß über diese Nebenstrafe erneut befunden werden,\nder Angeklagte kann dann seine Einwendungen hierzu nochmals\n\nvorbringen,\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/1-str-551-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1235","ref_norm":"1235","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1221","ref_norm":"1221","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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