{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-22_1_StR_533_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"1 StR 533/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ersucht in einen Ermittlungsverfahren die","text_plain":". *\n„®\n\nfür das Nachschlagewerk !\n\nfür die Amtliche Sammlung ! 2316 017\nm wu nr dd A € .—. ui none nn PR Sat Nie\nGesetz: StGB § 68\nRechtssatz: Ersucht in einen Ermittlungsverfahren die\n\naktenzeichent\n\nStestsanwaltschaft, die selbst das Strafregister für den Beschuldigten führt, nur\nzum Zwecke der Verjährungsunterbrechung\n\ndas Amtsgericht, sie um die Einholung eines\nStrafregisterauszugs des Beschuldigten zu\nbitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende\nVerfügung des Amtsrichters keine richterliche\nHandlung, die gealenet rg die Verjährung\n\nY'\n\nder Strafverfolgung gemäß § 68 StGB zu unterbrechen.\nı StR 533/57 I. Amtsgericht Dinkelsbühl\n\nBeschluß des BGH vom 22. Mai 1958 II. Bayer. ObLG\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den ältprodukterhändler Friedrich sp aus DD -\n\nGB, zeboren an 597 in Ss\n2.) den Äsurermeister Filli L Em aus rw, dor:\n\ngeboren am EEE 1924,\n\nwegen nmbefugten Bauens\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\näes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 1958\n\nbeschlossen:\n\n‚sresuchat in einem Ermittlungsverfabren die Staaisanwaltschaft, die selbst das Strafregister für den\nBeschuldigten führt, nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung das Amtsgericht, sie.um die Einholung\neines Strafregisterauszugs des Beschuldigten zu\nbitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende Verfügung des Amterichters keine richterliche Handlung,\ndie geeignet ist, die Verjährung der Strafverfolgung\ngemäß § 68 StGB zu unterbrechen.\n\nGründe:\n\nu tur (u nat man Geld pure Gun fee mut art ar nme\n\nDas Amtsgericht Dinkelsbühl verurteilte die beiden Angeklagten und den früheren Mitangeklagten ME, die rechtzeitig\ngegen Sirafbefehle Einspruch erhoben hatten, wegen Übertretung\ndes § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB in Verbindung mit § 6 der Bayerischen\nBauordnung zu Geldstrafen. Das Bayerische Oberste Landesgericht,\ndas über die Revisionen der Beschwerdeführer GBund I zu\nentscheiden hat, vertritt die Auffassung, de3 die Straftaten\n\nNoe“\n\n”\n\nte\n\n2,\"\n\nEIER\n\nEI HZ or\n\n-2.-\n\nbereits verjährt waren, ale das Amtsgericht die Strafbefehle\nerlassen hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dabei\nzu entscheiden, ob die nachstehenä erörterte richterliche\nHandlung geeignet war, die Verjährung der Strafverfolgung\nzu unterbrechen (§ 68 StGB): Die Staatsanwaltschaft Arsbach,\ndie das Strafregister für die Angeklagten zu führen hat, über- “\nsandte ihre Strafakten im rmittlungsverfahren an das Amtsgericht Dinkelsbühl \"mit der Sitte, zwecks Unterbrechung der\nVerjährung die Erholung der Straflisien der Beschuldigten\nanzuordnen\", Daraufhin verfügte das Antsgerichti: \"Die Steatsanwaltschaft Ansbach wird un Beiziehung eines Strafregisterauszuges für die Beschuldigten gebeten\". Daß aus dem Strafregister Auskünfte zu diesem Strafverfahren erteilt wurden,\nist sus den Akten nicht ersichtlich.\n\nI. Das Beyerische Oberste Landesgericht möchte verneinen,\ndal die richterliche Handlung geeignet war, die Verjährung\nder Strafverfolgung zu unterbrechen. Es sieht sich hieran,\ndurch die Entscheidung des 4. Strafsenats 4 Str 582,52 vom\n\n12. Februar 1953 (Verk R Samml 5, 198) gehindert. In ihr\n\nist unter Verweisung auf die Entscheidungen des Reichsgerichts\nRost 41, 356 unä 65, 82 ausgeführt, daß die von Amtsgericht\nangeordnete Jinholung eines Strafregisterauszuges eine Kaßnahme darstelle, die gesignet gewesen sei, den Fortgang des\nZrmittlungsveriahrens zu fördern. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Anoränung auch von der Staatsanwaltschaft habe getroffen werden können und daß sie neben der\nFörderung des Verfahrens auch der Unterbrechung der Verjährung gedient habe. Die Anordnung unterbreche daher im\nSimme des § 68 StGB die Verjährung der Strafverfolgung.\n\nDer Vorlagebeschluß geht davon aus, daß in dem Urteil\nvom 12, Februar 1953 die Auffassung vertreten sei, daß das\n\n«\nFR\n“.\nrn\nu...\n.\n\n3\nY.\n\n'“\n\n- ir\n\nYorst=henäe auch dann gelte, wenn die die Einholung des Strafre,isierauszuges beantragende Staatsanwalischaft selbst das\nstrafregister für den Beschuldigten führe; denn das der Entacheidung des 4: Senats zugrurde liegende Verfahren habe\n\nin gleicher Weise wie die vorgelegte Sache diese Besonder-\n\nneit aufgewiosen.\n\nDies ist in dem Urteil des 4. Senats allerdings nicht\nausdräicklich ausgesprochen; €8 ergibt sich jedoch aus den\nvom Beyerischen Obersten Landesgericht beigezogenen, dem\nSenat vorliegenden Sachakten. ir hält dengemäß die Vorauseetzungen des § 120 GVG für gegeben (vgl. 4 StR 395/57 vom\n24. Oktober 1957 - acHst 11, 31 -)-\n\nII. Der Senat ist in \"!bereinstimmung mit dem Bayerischen\nObersten Landesgericht der sinung, daß die erwähnte Ver-Tügung des Amtsgerichts Dinkelsbühl die Verjährung der\n„trafverfolgung nicht unterbrochen hat.\n\nNach § 68 StGB wird die Verjährung der Strafverfolgung\ndurch jede Eandlung des Richters unterbrochen, die wegen der\nbegangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist. sine solche\nrichterliche Handlung liegt dann vor (vgl. u.a. 36HSt 9,\n198, 203), wen sie bestimmt und geeignet ist, die Erledigung der Strafsache zu fördern und damit der Verfolgung\nder zur Untersuchung stehenden Straftat dient. Dabei ist\nzu bedenken, daß die in § 68 StGB vorgesehene Unterbrechung\nder Verjährung eine Ausnahme von der in § 67 StGB enthaltenen\nRegel darstellt, wonach die Verfolgung nach bestimmter Zeit\neusgrschlorsen sein soll, so daß § 68 StGB eng auszulegen\n\nunä loyal zu handhaben ist.\n\n3ei Beachtung dieser Grundsätz\ndee Amtsgerichte Dinkelsbühl zur Unterbrechung der Verjährung\n\nnicht geeignet.\n\ne erscheint die Verfügung .\n\nen rn en Et EEE B war .\nA TEE WETTE EEE STE ST\n\n- An\n\niislt die Staatsanvweltschaft die Beifligung der Strafvegisterzuszüge für ais Buschuidigten für erforderlich, so\nhätte sie selbst die Auszüge aus dem von ihr geführten\nStrafregister herbeiziehen sollen. Indem die Staatsanwaltschaft statt dessen das Amtsgericht bat, sie um dis Einholung der Vorstrafen zu ersuchen, ging sie das Amtsgericht\num eine jaßnahme an, derer Durchführung allein in ihrer Hard\nlag, weil das Strafregister von ihr geführt wird. Die Verzüsung des äAmtsrichters entbehrte infolgedessen j>glichen\nfür die Untersuchung sachdienlichen Gekalts; sie stellt sich\nsls eine überflüssige Maßnahme der. Sowohl das srsuchen der\nStastsamvaltschaft wie die Verfügung des Richters erschöpften\nsich iı sinam inbaltloser !iin- und Hersenden der Akten, das\ngen Vort:srg des Verfahrens nicht fördern konnte; sie dienten\nnur äer Umgehung der Verjährungsvorschriften und damit den\nDiule, die Löglieikeit der Strafverfolgung auf unbestimmte\nZeib oftleuzunslten.\n\nSolche völlig Überflüssigenäkte ohne 'Förderungszweck\nsind aber nicht geeignet, die Strafverfolgungsverjährung\nzu wnterbrechen. Dies hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluß 3G18t 9, 198, 203 am Schluß des Abschnitts e unter\nHinweis auf RGSt 62, 426; 21, 308 sowie die Entscheidungen\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts NJW 1952, 516 Nr. 28\nund des Oberlandesgerichts Köln NW 1953, 757 Ar. 21 zutreifend ausgesprochen (vgl. außerdem u.a. Oberlandesgericht\nKöln \\gW 1953, 157 Kr. 285 Oberlandesgericht Bremen :IJW 1954,\n45 ir. 20; Oberlundesgericht Schleswig ZDR 1956, 758 Ur. 734).\n\nDer Senat beantwortet daher die ihm vorgelegte Frage:\nErsucht in einem Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft,\n\ndie selbst das Sirefregister Tür Gen Beschuldisten führt,\nvuur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung das äutsgericht,\n\n\\\nR\nAUS\nB\nnn\nS\nS\nN.\n\\\nAL\n\"\nR\n\\\nNor\nÄ\n“\n'\nam\n.\nhe\nwe‘\nN:\nin\nN\non\nx\nN\n..\nB\n\n‘5- Q\n\neie um die Einholung eines Strafregieterauszugs des Beschuldigten\nzu bitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende Verfügung\ndes Amtsrichters keine richterliche Handlung, die geeignet\nist, die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB zu\nunterbrochen.\n\nDer 4. Strafsenat ist der Auffassung des erkennenden Senats\nbeigeisreten; er hat erklärt, deß er, soweit das Urteil 4 StR\n582,52 entgegenstehe, an ihm nicht mehr festhalte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem antrag des Generalbundessnwalis.\n\nDr. Poetz Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\nMi\n\nra 7°:\n\nPo 722\n\n2 Fan“ w-. ur er le TE wesen \"u.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/1-str-533-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/1-str-533-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.176788+00:00"}}