{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-22_1_StR_1_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"1 StR 1/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". faq L rue Ccanafa\n\nzum.\n\n|\nIm Nanen des Volkes 2516 971\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Inxenieur Karl W zus AB, geboren\nar EEE .559 1\n\n2,) die Hausfrau Kunigunde sch. KÜE :ı5\nZB: :eroren au 1908 in 8 B\n\nwegen beirügsrischen Bankrotts. u.a:\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichishofs auf die Ver--\nlung von 20. Mai in der Sitzung am 22. Mai 1958,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesricäter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesricnter Dr, Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof\nals Vertreter der Bundesanwalitschaft,\nJustisangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\nües Landgerichts Augsburg vom 2. Oktober 1957, soweit die Angeklagten verurteilt sind,\n\n1.) dahin abgeändert, daß Karl «ED es Tortzese;zten Detrügerischen Bankrotts In Jateinheit\nnit Keineid schuldig ist,\n\n2.) im Strefaussaruch mit den Feststellungen hierzu\naufgei:oben:\n\nm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nälune und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\n4m\n\nI\nhä\nBechiswittel, an das Landgerichi zurückverwiesen:\nIm äbrizen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGrände:\n\nDas Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen verurteilt\n\nden Angeklagten Karl vun wegen betrügerischen Bankrotts\nin Tatmehrheiti nit keineia (§§ 239 Abs. I Nr. 1.KO, 154, 73\nStG3) zur Gesamtstrafe von achtzehn Monaten Gefängnis;\n\nseine ihefrau, die Angeklagte Kunigunde WW, wegen\nBeihilfe zum betrügerischen. Bankrott in Tateinheit mit\nSchuldnerb>günstigung (§§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, 49 StGB,\n242 KO, 73 St63) zu nein Monaten Gefängnis.\n\nDem Angeklagten Karl WE na: die Strafkaumer ferner\ndie bürgerlichen Ehreorechte auf die Dauer von drei Jahren,\nsowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger .eidlich\nvernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Die gegen Kunigunde\nEEE auszesprochens Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie beiden Angeklagten haben gegen das Urteil je Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen fechts\nrügen. .\n\nDie hechtenittel haben nur teilweise Erfolg.\n\n1. Zur Verurteilung der. ‚beiden „Angeklagten wegen Konkursverbrechens.\n\nIhr liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDie Beschwerdeführer betrieben in Aichach seit 1937\nunter der Bezeichnung IK. vn\" einen Betrieb für Gewächshausbau; seit Xriegsende 1945 wurde der Betrieb mehr und mehr\nauf Heizungs- und Lüftungsbau umgestellt. Das Unternehmen\nver bei gem Gewerbesmt auf den Namen der Angeklagten Kunigunde\nED arsenelset worden; die Geschäfte wurden jedoch nach\n\n- 3.\n\naussen hin von dem Angeklagten Karı WM vwanrgenomnen,\nder dabei immer häufiger und offener als Alleininhaber\nder Tirma auftrat, während sich seine Ehefrau im wesentlichen auf die Erledigung der kaufmännischen Arbeiten beschränkte.\n\nEnde 1949 gründete Karı VD ir TEE nit\neinen gewissen DEE die Firma \"x. vB - ::: SE.\nSpenglerei-, Heizungs- und Lüftungsbau\"; dem Betrieb wurde\nvon dem AED Unternehmen der Betrag von 12.000 Di rür\ndie Errichtung eines Werkstatiaufbaus und die Anschaffung\nvon Maschinen zur Verfügung gestellt. Das Gesellschaftsverhälinis endete mit Ablauf des Juni 1953. Bei der Auseinandersetzung vereinbarte die Angeklagte Kunigunde vo\nnit DEE. das die mit dem Gelde des AM Beiriehs\nangeschaffien Maschinen nach Aichach zurückgehen sollien;\nsie blieben jedoch vorerst bei I — — ] stehen und wurden\ndort am 4. Dezember 1953 von einer Stutigerter Firma und\n- nach Aufhebung der Pfändung - von derselben Firma am\n12. Januer 1954 gepfändet.\n\nIm Jahre 1949 errichtete Karl ED eine Zweigstelle\n“os AED Beiriebes in Baden-Baden, weil es ihm inzwischen gelungen war, bei Bauten der französischen Besatzungsmacht berücksichtigt zu werden. Im Juni 1951 schloß\ner sich rückwirkend ab 1. Januar 1951 mit dem Ingenieur\nKa, der sich an dem Betriebe in Baden-Baden beteiligen\nsollte, zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts\nu : KB\" zusammen; die Binrichtung - Büroausstatiung, Werkzeuge und Installationsmaterial - stellte\nKarl vB der Gesellschaft zur Verfügung, ohne daß die Sachen\njedoch in das Gesamihandseigentum der Gesellschafter übergingen. Zwischen Karl WÜRD und Ka kam es bereits im\n\nJahre 1952 zu erheblichen Schwierigkeiten, die zu gerichtlichen einstweiligen Verfügungen führten. Die Verfahren\neudeten mit einem Vergleich, wonach die Gesellschaft mit\nwirkung vom 31. Januar 1953 aufgelöst wurde und zum Zwecke\nder Liquidation ein Liquidator zu bestellen war. Ein Teil\nder Werkzeugausstatiung, die Karl WED üsr Gesellschaft\nzur Verfügung gestellt hatte und der Liquidator an ihn\nzurückgab, wurde von Karl voii zunächst weiter eingesetzt, sodann im Herkst 1955 nack Aichach verbracht und\nvon der Ehefrau MB] als Eigentümerin in Anspruch genommen. Die Liquidation der Gesellschaft ergab eine erhebliche Überschuldung.\n\nNachdem die Tätigkeit der Firma WERD & “WB infolse des Sirsites der Gesellschafter im Herbst 1952 praktisch\nsun Erliegen gekommen wer, betrieb der Angeklagte Karl ED\nin Kehl unter der Bezeichnung \"Dinlom-Ingenieur K. “ r\nSD, Zueigtetrish Ko au Rhein\" die Geschäfte weiter.\nin Frühjakr 1953 erhielt er von der Baunternehmung Kr\nSubmissionen für Kesernenbauten in Höhe von über 100.000 DM\nübertragen. Ir schloß sich zur Ausführung des Auftrags mit\neinen Herrn EEE zu einer Arbeitagemeinschaft zusammen und mietete erneut in Baden-Baden ein Büro. Schon\ndamals waren die Barmittel und der Kredit des > ED\nUnternehmens und der auswärtigen Betriebe völlig erschöpfi.\nIn Zuge der Geschäftsverbindung mit der Firma Kr erstellte Karl TED mehrere Teilrechnungen über geleistete\narbeiten im Betrage von etwa 115.000 DM. Die Firma leistete\njedoch nur 3arzahlungen von insgesamt 30.000 DM, machie\neins erhebliche Gegenforderung geltend und entzog Karl MM — ]\nschließlich den Auftrag. Demit war der Zusammenbruch des\nvon den beiden Angeklagten betriebenen Unternehmens nicht 4\n\nen he\n\n5 ..\n\nmehr aufzuhalten. Karl vo versuchte vergebens, bei\nder Stadteperkasse AED sine Ausweitung des von ihm\nbereits überzogenen Kredits zu erreichen, unä schloß\nEnde Juli 1953 das Büro in Baden-Baden. Mangels flüssiger\nGelder hörten die von Kehl aus betriebenen Arbeiten ebenfalls auf. Die noch dort befindlichen Geräte und Büroeinrichtungen wurden im September oder Cktober 1953 nach\naichacı geschafft.\n\nIn AD seipsi hatten sich spätestens seit Mitte 1951\nkeine ärbeitskräfte und Werkzeuge mehr befunden, so daß dort\nkeine Güter mehr hergestellt wurden; nur noch die Buchführung der Zweigbeiriebe wurde in Ai) durchgeführt.\n\nSchon in dem Büro des Angeklagten Karl VD in\n3aden-d3aden war der Gerichtsvollzieher \"häufiger Gast\"\ngewesen. Am 11. August 1953 stellte die Firma Dr. Kofi\nbei den Amtsgericht Aichech den Antrag, Karl vB wegen\neiner Kostenforderung von rund 990 DM zur Leistung des\nOffenbarungseids zu laden. In dem vom 4. September auf\n2. Cktober 1953 verlegten Termin erschien der Angeklagte\nnicht, weshalb gegen ihn Haftbefehl erging. Mitte Oktober\n1953 zahlte er den letzten Wechsel auf den von ihn gekauften Personenkraftwagen Mercedes 170 V. Spätestens zu\ndiesem Zeitpunkt het er bei einer von den bestrittenen\nPorderungen abgesehen mindestens 60.000 DM betragenden\nSchuljenlast seine Zehlungen eing:stellt.\n\nAnfang Kovember 1953 beantragte die Firma Dr. Ko\ndie Eröffnung des K’nkursverfahrens über das Vermögen des\n\nKarl VB: Des Konkurszericht ließ den Antrag am\n6. November 1953 zu und erließ zugleich gegen Korı vi\n\ngemäß § 106 KO ein aligemeines Veräußerungsverbot - das am\n\n3\n,\n”\n}\nm\n\n-6-\n\nar, kärz 1954 eröffnete Konkursverfahren wurde am 25. Mai 1955\nmangels Masse eing.stellt - .\n\nUn den Weiterbestand des Betriebes und seiner Werte\nvor den Zugriff der Gläubiger zu retten, vereinbarten die\nbeiden Angeklagten etwa Anfang November 1953, daß der Betrieb X. WED in AED Er sofort mit allen damals\nnoch vorhandenen Vierten, außer zwei Personenkraftwagen\n(Hercedes 170 V und Mercedes 220) und der Forderung gegen\ndie Firma Ki, der ihefrau FW allein gehören solle,\nwährend die bestehenden Schulden im wesentlichen von dem\n\nS'homanrn VD allein übernommen werden sollten; zu diesem\n\nZuecke müsse man sich, wie weiter vereinbart war, gegenüber der Aussenwelt dahingehend einlessen, daß die Firma\n\nEC in SE schon seit der Anmeldung beim Ge-\n\nwerbeamti nur der Ehefrau, die Filialgründungen Baden-Baden\nund Kehl - von ihnen rührten die Schulden im wesentlichen\nher - nur dem lihemann gehört hätten. In dieser Weise äußerte\neich der Angeklagte Karl VE denn auch bei seiner Vernehmung durch den Konkursrichter am 13. November 1955 und\nspäter dem Konkursverwalter DD gegenüber; in gleicher\nRichtung verhielt er sich bei der Ableistung des Offenbarungseides am 24. November 1953 (siehe unten Ziffer 2)\nsowie als Zeuge in einer Widerspruchsklage seiner Ehefrau\ngegen zwei Firmen. Entsprechend der Vereinbarung ging auch\ndie Angeklagte Kunigunde Wi vor: Sie ließ sofort nach\nder Veröffentlichung des Veräußerungsverbo ts sine Zeitungsanzeige erscheinen, nach der die Firm K. WB durch\n\ndis veröffentlichte Bekanntmachung nicht be iroffen werde\n\nund Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Yirma nach wie\nvor an diese zu leisten seien; sis zog ferner Aussenstände\ndes Beiriebes in nicht feststellbarer Röhe ein, nahm Ansprüche, die vor dem November 1953 auf den Namen Karl DD]\n\nih\n\nBE ae a Arie\n\n2 an re\n\nEn -\n\n- 1 -\n\neingeklayt worden waren, für sich in Anspruch, erhob in\nmehreren Fällen Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO und 4\nmachte schließlich dem Konkursverwalter gegenüber bei ihrer '\nVernebnung am 24. September 1954 dieselben unwahren An-\n\ngaben wie ihr Ehemann.\n\nIn der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten darauf berufen, daß Karl GW rechtlich nit dem\nStamrhaus AED und äer Filialgründung Illertissen nie\netwas zu tun gehabt habe, daß die Forderungen der Konkurs-\n@läubiger nur den dhemann VD uns dessen Betriebe in\nkehl und Baden-Baden beträfen und daß zwischen ihnen beiden\nkeinerlei Gesellschaftsverhältnis bestanden habe.\n\nDas Lanägericht ist demgegenüber auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnehme unter alngehender Beweiswürdigung\nzu der überzeugung gelangt, deß die beiden Angeklegten\nden Betrieb in AMD und - von der Frage der etwaigen\ngemeinsamen Beteiligung an der Firma VB & Keeib avzgesehen - die Zweigbetrietein IWW; Xehl und Baden-Baden\nin der Form einer \"Innengesellschaft des bürgerlichen Kechts!\ngeführt heben. Die Strafkammer hat in rechtlicher Hinsicht\nferner für erwiesen erachtet, daß Karl WÜREEM =1: Schuldner,\nder seine Zahlungen eingestellt hat, in der Absicht der\nGläubigerbenachteiligung äureh \"Übertragung seiner Mitinhaberrechte an der Firma K. WERE auf seine Enefrau\" Vernögenssilücke, nämlich Werkzeuge und Geräte, Maschinen (bei\nCO :r: CD 1azornä) und Außenstände in nicht\nfestsiellbarer Höhe, beiseitegerchaift, des weiteren, um\nGie beabeichtigten Auswirkungen der Übertragung seines\n“iteigentums zu erreichen, gegenüber dem Konkursrichter\nund damit auch der antragstellenden Gläubigerfirma Dr .Kof\nbei ier Vernehmung durch Gen Konkursrichter am 13. November 1955\n\n-8-\n\nsowie später entgegen der aus § 100 KO sich ergebenden Verpflichtung dem Konkursverwalter gegenüber die anfechibaren\nVorgänge verheinlicht hat.\n\nDiese rechtliche Würdigung kann insoweit aus Rechts-\n„zünden nicht beanstander werden, als das Landgericht festgestellt hat, weder die Angeklagte Kunigunde VD noch\n_ trotz der hierfür surechenden Umstände - der Angeklagte\nKorı WW : ci Al.leininhaber des ACEEEED Unternehmens\nund der Zweigbeiriebe gewesen, vielmehr seien beide als\nxitinhaber zu gleichen Rechten und Pflichten anzusehen.\nKeinen Rechtsirrtum läßt ferner die Annahme des Tandgerichts\nerkennen, zwischen den beiden Angeklagten habe eine sog.\nInnengerellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden. Besenken könnte es jedoch erwecken, wenn die Strafkammer entsnrechend manchen Wendungen in den Urteilsgründen davon\nausgegangen wäre, bei der Innengesellschaft habe es sich\num sine solche nit Gesamthandvermögen gehandelt; denn nach\nder nit der herrschenden Meinung im Schrifttum übereinstimmenden Rechtsansicht des Reichsgerichts (u.a. nGZ 166,\n150, 163; Staudinger 10. Aufl. Anm. 15 ff in Anhang zu\n°§ 705 ££ BGB; Erman 2. Aufl. Anm. 2 b zu § 705 BGB; Hueck\nAr: Gesellschaftsrecht 4. Aufl. Seite 7, 8; RGR Komn. 10. Aufl.\nann. 6 zu § 718 3GB; vgl. auch Palandt 17. Aufl. Ann. 2 b\nzu § 705 BGB - \"im allgemeinen\" kein Gesellschaftsvermögen -)\nBL ist bei der Innengesellschaft das Vorhandensein eines Gesamtvermögens begrifflich ausgeschlossen; der Bundesgerichtsho? selbst hat, soweit ersichtlich über die Frage der Zulässigkeit eines Gesamthandvernögens bei der Innengesell-\n\nBu schaft noch nicht endgültig Stellung genomnen (vgl. BGHZ 12,\n\n® 308, 315, wo die Frage offengelassen ist) Den Urteilsausführurgen ist in ihrer Gesamtheit jedoch zweifelsfrei\n\nzu entnehmen, daß die Strafkaumer nicht an das Vorliegen\n\nBESEESERE\nu TE\nN. =\n\nSR\n\nOLE\n\nPERS IRS\n\n\"OENB Erin\n\n-9.-\n\neiner Innengesellschaft mit Gesamthandvermögen gedacht,\nsondern eine solche mit Bruchteilsgcmeinschaft der beiden\nAngeklagten nach §§ 741 ff BGB an den einzelnen für den\nAU Stammbetrieb und seine Zweigstellen erworbenen\nVermögenswerten als gegeben erachtet hat. Eine solche Form\nder Innengesellschaft ist unbestriitenermaßen zulässig, mag\nsie auch seltener gewählt werden (vgl. Hueck aa0). Für ihr\nVorliegen hier spricht vor allem die Tatsache, daß die beiden\nAngeklasten das dem Hauptbetrieb dienende Grundstück FT\nEm Sir23: @& in 2 in Jahre 1949 als Eigentüner\n\nje zur Kälfte erworben haben und Kunigunde We vei\n\nihrer Vernehmung durch den konkursrichter am 24. September\n1954 u.a. bekundet hat, die auf dem erwähnien Grundstück\nerbaute jerkhalle sowie die Werkzeuge und das Material des\nBetriebs seien aus gemeinschaftlichen Mitteln angeschafft\nworden. Durch die - in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung\ngeschehene - jbertragung seiner Miteigentumsamteile an den\nauf Seite 47/48 UA im einzelnen angeführten Werten auf seine\nühefrau bat Kerl WÜRD \"Vernögenssiücke\" im Sinne des\n\n§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beiseitegeschafft; denn die Kitanteile\nwaren gemäß § 747 BGB, §§ 1, 16 KO dem Zugriffe der Konkursgläubiger unmittelbar zugänglich. Damit entfällt ohne weiteres\nder Einwand des Beschwerdeführers Karl WW; die in Frage\nstehenden Vermögenswerte seien keine. \"tauglichen Objekte\"\n\nfür einen beirügerischen Bankrott gewesen, da sie - bei Annahme einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff\nB6EB - zum Gesamihandvermögen der zwischen den beiden Angeklagten bestehenden Gesellschaft gehört hätten und deshalb\ndem Zugriff der Gläubiger entzogen gewesen seien. Intgegen\nder auch bei Annahme eines Gesamthandvermögens unrichtigen\nMeinung des Angeklagten Kerl WÜEMD vedurfte die Übertragung\nder Vermögensstücke an seine #hefrau auch nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach § 313 BGB; denn das\n\nan |\n\n> > * s « G\n. R, EN x > Ne r, er\nwett or S Sa.’ ER\n” . .. s a >\nNT vi %\n\n- 10 -\n\nGrundstück TED Strase @ in serie nicht zu den\n\nVermögensstücken, die in das Alleineigentum der Ehefrau\nSC ipergsfährt werden sollten, sondern es stand nach\nwie vor im Bruchteilseigentum der beiden Angeklagten. Daß\nin übrigen die beiden Angeklagten die für die Übertragung\ndes vollen Eigentums an die Ehefrau WEB erforderlichen\neörnlichen Akte (Übergabe der Sachen, übergabeersatz oder,\nsoweit sich Gegenstände in fremdem Besitz befanden, Abtretung des Herausgabeeanspruchs, Abtretung der Forderungen)\nvorgenommen haben, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich\nerwähnt, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem späteren\nVerhzlten der beiden Angeklagten; die Revision des Beschwerdeführers Karl WÜRD hat insoweit auch keine ausdrücklichen\n\nZinwendungen erhoben.\n\nauch sonst begegnet die Feststellung des Landgerichts,\ndaß sich Karı WEM üss veirügerischen Bankrotts in der\nForm des Beiseiteschaffens von Vermögensstücken schuldig\ngemacht hat, keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt,\nsoweit die Sirafkammer den Tatbestand des Verhejimlichens\nvon Vermögensstücken insofern für gegeben erachtet hat,\nals Karl 3 | bei der Vernehmung durch den Konkursrichter\nam 15. November 1953 die vorausgegangenen anfechtbaren Vorgänge verschwieg, um \"die beabsichtigten Auswirkungen der\nJberiragung seines Kiteigentums zu erreichen\". Damit war\nallerdings entgegen der Annahme des Landgerichts (S. 51\noben UA) das Verbrechen des betrügerischen Bankrotbts noch\nnicht beendet (im Urteil heißt es irrtümlicherweise \"vollendet\"); das \"Verheimlichen\" ist vielmehr auch noch darin\nzu finden, daß er bei der Leistung des Offenbarungseides\nam 24. November 1953 (siehe hierüber unten) und später dem\nKonkursverwalter gegenüber die nach §§ 29 ff KO dessen Anfecktungsrecht unterliegenden Handlungen verschwieg (vgl.\nRGSt 66, 152):\n\nIf\n\n11 -\n\nAus den dargelegten Gründen begegnet auch die Verurteilung der Angeklagten Kunigunde I] wegen Beihilfe\nzum betrügerischen Bankrott nach § 239 Abs. INr. 1 KO,\n§ 49 StGB keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich mit der Beihilfe\nzum betrügerischen Bankrott zusammentreffenden Schulänerbegünstigung nach § 242 KO 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Die 3eschwerdeführerin selbst hat im übrigen\nauch nur die allgemeine Sachrüge erhoben, ohne gegen ihre\nVerurteilung im einzelnen Zinwände zu erheben.\n\n2. Zur Verurteilung des Angeklagten Karl WB vezen\nbeineiäs.\n\n——\n\nAm 24. November 1953 wurde Karı WEM von Gerichtsvollzieher zur Leistung des Offenbarungseides verhaftet und\nden Vollsireckungsrichter vorgeführt. Nachdem das Vermögensverzeichnis auf der Geschäftsstelle mit ihm zunächst aufgestellt und dieses sodann von dem Vollstreckungsrichter\neingehend erörtert worden war, beschwor er, daß er seine\nängaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Wider besseres issen hat er jedoch\nunterlassen, in den etwaige anfechtbare Handlungen betreflenden Spalten des Vermögensverzeichnisses die oben\nerwähnte Übertragung seines Miteigentums an Geräten und\nVerkzeugen, Maschinen und Aussenständen der Firma K. MD ]\nauf seine Ehefrau anzugeben..\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Karı WE sur\nGrund dieses Sechverhalts mit Recht des Meineids nach\n£ 154 StGB schuldig befunden. Durchgreifende Bedenken\nbestehen jedoch dagegen, daß die Strafkammer Tatmehrheit\nzwischen betrügerischem Bankrott und Meineid angenommen hat.\n\nut\n\nBEST:\n\nFR 6; ge Kr\nRO ach Kr . R then ä .\nTEEN 2 RE EHRE ELRENE\n. EERET TE ur Pr WET LPAIERE CH 2\n\nErz\n\n- 12 -\n\n‘sie hat in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt, daß die\n„Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung durch\nden Konkursrichter am 13. November 1955 und bei Leistung\ndes Offenbarungseides am 24. November 1953 sich deckten,\nsowie einem einheitlichen Ziel und einem übereinstimmenden\nBeweggrund entsprangen. Diese nicht zu beanstandenden Ausführungen würden zwar, wie das Landgericht zutreffend anninnt, für eich allein noch nicht genügen, um ein tatein-Neitlichee Zusammentreffen der beiden Verbrechen für gegeben\nerachten zu können. Das Landgericht hat jedoch übersehen,\ndaß der Angeklagte ersichtlich in Betätigung seines von Anfang an gefaßten Vorsatzes, \"äle beabsichtigten Auswirkungen\nier Übertragung seines Witeigentums zu erreichen\", auch\n\nbei der Leistung des Offenbarungseides die der Anfechtung\ndurch den Konkursverwalter unterliegenden Vorgänge verschwiegen hat (s.0.). Dann hat er sich aber des forigesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit nit Neineid\nschuldig gemacht (vgl. die zur Veröffentlichung in der\nAmtlichen Samslung bestinnte intscheidung des erkennenden\nSenats 1 StR 492/57; vom 20. Dezeuber 1957).\n\nDer Senat kann den Schuläspruch ungeachtet der Vorachrift des § 265 Abs. 1 StPO von hier.aus abändern.\nKarı WORD het in der Haupiverhandlung vor dem Tatrichtier\njede Schuld bestritten; es ist daher mit Sicherheit auszuschließen, daß er sich bei einen Hinweis auf die Änderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts anders und wirksamer als\nseschehen hätte verteidigen können (vgl. BGHST 2, 250).\nIm übrigen hat der Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift selbst gerügt, daß das Landgericht Tatnehrheit\nstatt Tateinheit zwischen den beiden Verbrechen ange-\n\nnommen hat.\n\n- 13 -\n\n3. Das Urteil braucht hiernach, soweit es den Angeklagten Karl WEM veirirft, nur im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und:die Sache inso- j\nweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen zu werden. Die Sirafzumessungserwägungen hätten im übrigen keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Das Landgericht durfte insbesondere auch\nzu Ungunsten des Karl vB verwerten, daß er sich\nbei über die ersichtlich unwahre Beheuptung des Angeklagten, an die Berechtigung zur Führung dieses Titels\ngeglaubt zu haben, ohne weiteres hinwegging. Aus Rechtsgründen nicht zu bemängeln ist auch die Feststellung\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe sich des Titels\n\"Diplom-Ingenieur\" bedient, um \"bei seinen Geschäftspartnern falsche Vorstellungen über seine Qualifikation\nzu erwecken\"; daß hierüber in den \"tatsächlichen Feststellungen\" des Urteils nichts enthalten ist, ist Ohne\nBedeutung, Im übrigen steht es dem Angeklagten und seinen\nVerteidiger Trei, seine Einwendungen gegen die bisherige\nStrafbemessung in der neuen Hauptverhandlung zu wiederholen.\n\n4, Durch die Abänderung des Schuldspruchs hinsichtlich des ängeklagten Karl VD ir: derjenige gegen\ndie Angeklagte Kunigunde MW nicht verünrt.\n\nJedoch ist bei der besonderen Sachlage die Köglichkeit nicht auszuschließen, daß die Höhe der gegen Kunigunde\n“OR erkannten Gefängnissirafe durch die Bemessung\nder bisherigen Gesamtstrafe gegen Karı WEB veeinflußt worden ist. In Richtung gegen Kunigunde |\n\nP2\n-\n\n- 14 -\n\nist daher ebenfalls der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuhsben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nYartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/1-str-1-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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