{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-20_1_StR_71_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-20","aktenzeichen":"1 StR 71/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4“ StR 71/58\n\nu 27316 072\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strefsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans Otto Tr EEEEEEED zu: DEREN.\ngeboren am MEEEEEEEBE935 ir: TEE, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Raubs mit Todesfolgse uU.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 20. Mai 1958, in der Sitzung am 22. Mei\n1958, an der teilgennmmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Ceier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter kantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtenot\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\ngegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Meinz\nvom 26. September i957 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der\nStaatskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 27. September 1957 erhittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nREITEN\nu\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen\nschweren Raubs (Fall HM) sorie wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge\n(ra1ı ZU) eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren aus-\n\ngesprochen.\n\nDas Urteil ist von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten angefochten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechte. ‚77\nDie Revisionen haben keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt\nhat das Rechtsmittel der Staatsanwalischaft nicht vertreten.\n\nI. Die Revision des Anseklagten, nu.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat,, Be\ndas Schwurgericht habe gegen die §§ 136 a, 254 StPO dadurch : Br\nverstoßen, da3 es die Niedersckriften über die Vernehmungen “\ndes Angeklagten vor der Polizei am 1. und 2. Februar 1957\nsowie vor dem Ermittlungsrichter an-2. Februar. 1957 durch\n' Yorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist die\nRüge unbegründet.\n\nx . ve\nze Te 2 2 8 SFT, . ı® ü % . v\nBE er =. nn\n\nDer Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf § 242 StPO, die Verwertung der genannten\nNiederschriften für unzulässig zu erklären, \"was sich sowohl\nauf Vorhalte (§ 254 11 StPO), als auch auf eine Verlesung\n(§ 254 IT stro) bezichti\", Er begründete den Antrag damit,\ndaß diese Vernchmungen unter Verletzung des § 136 a StPO _\nzustande gekommen seien, und führte hierzu Einzelheiten\nan. Das Schwurgericht beschloß: \"Ter Antrag der Verteidigung wird als unbegründet zurückgewiesen, weil weder das\npoiigeiliche noch das richterliche Protokoll als Beweismit-\n\n>\n\n, PR\n2 Y\nDe Br\n\nug\n\n. .. FA\n223\nFanaip 52\n\nKae 2.267 „ DER PER\n\n26%\n\n:\nN\n\nBEL\n\n=\n\nRe\n\nEEE EEE NEE ET ET\n\nur hei\n\ntel zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden istt,\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob $ i36 a StPO verletzt und ob die Ablehnung des Antrags rechtlich bedenkenfrei begründet worden ist. Keinesfalls beruht die Verurteilung auf einer Verwertung der Niederschriften.\n\nAus den Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit anderen Beweismitteln ergab\nsich, daß er den Tod der Juliane ZB verursacht\nhat. Offen blieb, ob der Angeklagte sie vorsätzlich tötete. Das hatte er bei den erwähnten Vernehmungen zugegeben.\nDas Schwurgericht hat sich jedoch nicht überzeugen können,\ndaß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat; die\nfrüheren Geständnisse reichten dem Gericht nicht aus, um\nihn insoweit zweifelsfrei zu überführen. Es verurteilte\nden Angeklagten auch nicht wegen Totschlags oder wegen\nMordes,\n\nDie Überzeugung, der Angeklagte habe mit Gewalt den\nGeschlechtsverkehr erzwingen wollen, hat das Schwurgericht,\nwie sich aus dem Urteil ergibt (Seite 22 - 24 UA), durch\nandere Beweismittel erlangt.\n\n2.) Die Rüge, das Schwurgericht habe § 53 Abs. 1\nNr. 3 StPO verletzt, weil es Frofessor Dr. Km, den\nes auch als Zeugen vernommen habe, nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen habe, geht fehl: .::\n\nAugweislich der Sitzungsniederschrift wurde Prof, -\nDr. Kranz nur als Sachverständiger vernommen.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Professor\n\n)\n\n-4-\n\nDr. Keim iäen Angeklagten im Auftrag _des Gerichts auf\nseinen Geisteszustand untersuchte. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hätte ihm nach\nSachlage nicht zugestanden (RGSt 61, 384; 66, 273).\n\n3.) Die übrigen behaupteten Verfakrensverstöße\nwerden in Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert.\n\n4.) Die Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen; sie enthalten keine Widersprüche und keine\nVerstöße gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung, wie der Angeklagte behauptet,\n\nDie Rüge, das Schwurgericht habe die Schuldfrage\nbejaht, ohne die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhali gewonnen zu haben, steht im Widerspruch zu den\nFeststellungen (UA S. 13). Allerdings hat das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung offen gelassen, wann der\nAngeklagte Frau ZU gefesscit, ihr den Mantel abgerissen und ihre Unterhose zerrissen hat (UA S. 20 und\n21). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts zerriß der\nAngeklagte jedoch die Unierhosen der Freu ZEEED\nals sie noch lebte und er sie zum Beischlaf zwingen wollte. Im übrigen ist die Reihenfolge der genannten Handlungen für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.\n\n5.) Für das Vorbringen, das Schwurgericht habe\nden Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigkeiten\nmöglichervicise zu eng gezogen, enthält das Urteil keine\nAnhaltspunkte. Der Tatrichter hat sich mit den Gutachten der Sachverständigen Frofessor Dr. KB und Frofessor Dr. WED auseinandergesetzt und sich eine eigene\nÜberzeugung gebildet. Er hat insbesondere auch eingehend\n\n. . R\n\n‚ -5-\n\ngeprüft, ob im Falle EEE die \"wut\" des Angeklagten seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt hat.\n\n6.) Fehl geht die Rüge, das Schwurgericht habe\nes unter Verletzung der 88 244 Abs. 2, 261 StPO unterlassen, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, \"die sich.im Rahmen des § 249\nStGB bei der gegen die Juliene AED zerichteten\nTat daraus ergeben, daß sich der Angeklagte bei seinem\nVorhaben, der ZEN iie ihr zuvor als Dirnenlohn\nübergebenen DM 5,-- wieder wegzunebmen, nach seiner Tfestgestellten Einlassung\" im Recht geglaubt \"hat\". Die von\ndem Beschwerdeführer in äicsem Zusormenhang erwähnten,\n\n‚von. Dallinger in MDR 1953 S. 401, 402 mitgeteilten Ent-\n\nscheidungen des Bundesgerichtshofs bezicken sich auf\nFälle der £rrressung. Dort kam es darauf an, zu prüfen,\nob der Täter glaubte, einen Rechtsanspruch 'gegen den\nDritten zu haben, und diesen Anspruch mit unzulässigen\nMitteln verfolgte. Im vorliegenden Fall bestand für das\nSchwurgericht kein Anlaß zu näheren Ausführungen.\n\n7.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch,\n\nAuch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen. .\n\nDas Schwurgericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, und dies rechtlich\nbedenkenfrei verneint. Auch die Versagung mildernder\nUmstände ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nMit der Bemerkung. eine Herabsetzung der Strafe\nfür die versuchte Notzucht mit Todesfolge im Rahmen\ndes § 44 StGB komme nicht in Betracht, wollte das Schwurgericht ersichtlich nur sagen, daß der Strafrahmen des\n§ 178 StGB auch in den Fällen einer versuchten Hotzucht\nmit Todesfolge anzuwenden sei (RG6St 62, 422; 69, 332).\n\nBR:\n\n-6-\n\nDie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wird jedenfalls durch die Feststellung getragen, die bisher erlittene :\nUntersuchungshaft habe keine nachhaltige Wirkung bei den.\nAngeklagten hinterlassen, sie könne deshalb nicht als teilweise Sühne für die begangenen Verbrechen gewertet werden\n(vgl. BGHSt 7, 214, 217).\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten unbegründet.\n\nII- Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.\n1.) Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\nIm Falle ZEED ist die Todesursache durch die Beweisaufnahme eindeutig geklärt worden. Es brauchte sich\ndem Schwurgericht deshalb auch nicht aufzudrängen, über die\nTemperatur, die in jener Nacht herrschte, Beweise zu erhe-\n\nben.\n\nv\n\n‘2 “\n\nKO}\nEr\n\nEI v Ta\n\ngr!\n“.\n\nE 2.) Den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat er u\n& das Schwurgericht mit ausreichender Begründung verneint Eh\n\\ (UA S. 27). Was die Revisionsführerin dagegen vorbringt, - i\nrichtet sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweis- e, j\n© würdigung und vermag daher den Bestand dea Urteils nicht wi\nA in Frage zu stellen. eb\n’ Dr. Geier Dr. Peetz Mantel eg\nMartin Hübner .\n\nEEE\n\nPROBEN zu 5\nN r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/1-str-71-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/1-str-71-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.950503+00:00"}}