{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-20_1_StR_433_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-20","aktenzeichen":"1 StR 433/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_433/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den estellten Josef pe D er\nrear eboren am ‘892 in\nLandkreis an\n\n’\n\n2,) den Wäschereibesitzer Mic EEE; >\nGREEN „5: °7 = am 1897 in 0.\nandkrcis ( s\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 20. Mai 1958 in der Sitzung am 22. Mai 1958, an\nder teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht München I vom\n\n14. Mai 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nAm 30. Juni 1934 gegen 19 Uhr ließ der Angeklagte\nDEE Befehl Hitlers durch ein Koicnando des ihm\nunterstellten SS-Wachtbataillons Berlin in einem Hof des\nStrafvollstreckungsgefängnisses München-Stadelheim sechs\nhohe Sa-Führer (SEE, ilheln Sche Hoi:\nHagp, von Sp. Het) erschichen. Das Schwurgericht\nhat ihn deshalb wegen sechs rechtlich zusamnentreffender\nVerbrechen der Beihilfe zun Totschlag unter Zubillirung\nmildernder Umstände (§ 213 StGB) zur Gefängnisstrafe von\neinem Jahr sechs KHonaten verurteilt.\n\nAm 1. Juli 1934 nachmittags wurde, ebenfalls auf\nBefehl Hitlers, der damalige Stabschef der SA, ZIrnst MB,\nin einer Zelle des Strafivollstreckungsgefängnisses künchen-Stadelheim von zwei SS-Führern durch drei Pistolenschüsse\ngetötet. Das Schwurgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagie LEE sincr der beiden SS-Führer war. Es hat\nIA wesen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens\nder Beihilfe zum Totschlag gleichfalls unter Zubilligung\nmilderndor Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem..\nJahr sechs Honaten verurteilt.\n\nBeide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision\neingelegt. Sie rügen Verfahrensverstöße und Verletzung des\nsachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nAs\n\nVerfahrensrügen\n\nIo Beide Beschwerdeführer bezeichnen § 244 Abs. 2 und Abs.\n3 StPO als verletzt, weil das Schwurgericht dem Antrag der\nVerteidigung auf Vernehmung des früheren SS- und POlizeiführers in Frankreich, Karl Albrecht Oi und des ehemaligen\n\nReichsministers und Stellvertreters Hitlers, Rudolf H@,\nals Zeugen zu Unrecht nicht stattgegeben habe.\n\n1.) Die Rügen sind nicht ordnungsmäßig erhoben und\ndeshalb unzulässig, weil ihre Begründung entgegen der Vorschrift des § 344 ibs. 2 Satz 2 StPO die (in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht behaupteten) Beweistatsachen\nnicht mitteilt, zu denen OWMB una H@p als Zeugen gehört\nwerden sollten (BCHSt 3, 213; BGH 1 StR 195/55 vom 5, Juli\n1955). Dieses örfordernis konnte weder durch Verweisung auf\ndie Sitzunssniederschrift, noch dadurch ersctzt werden, daß\ndie besondere Sachkunde der als Zeugen benannten Personen\nüber bostimute Vorgänge hervorgehoben wurde.\n\n2.) Die Rügen sind aber auch sachlich unbegründet.\n\na) 'ias den früheren SS- und Polizeiführer Of angeht, so hat die Verteidigung nach der’ Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen OB und HE durch das Schwur\ngericht am 10. Mai 1957 nur den Antrag auf Voernehmung des\nH@& wiederholt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht das nicht dahin deuten durfte, daß die Verteidigung\nselbst zuf die Einvernahme von Of keinen Wert mehr lege.\nDenn auch so liegt weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3\nnoch ein solcher gegen § 244 Abs. 2 StPO vor. Aus den in\nder Revisionsgegenerklärung geschilderten und von den Revisionen nicht bestrittenenzerfolglosen Bemühungen der\nStaatsanwaltschaft um eine Zeugenaussage des in Frankreich\ninhaftierten | ergab sich für das Schwurgericht zur\nGewißheit, daB MM in absehbarer Zeit weder für eine Vernehmung zur Verfügung stand noch auch nur bereit war, sich\nin sonstiger jeise zum Beweisgegenstand zu äußern. Damit\nwar das Boweismittel im Sinne des § 244 3tPO unerreichbar,\nweil das Schwurgericht keine rechtliche Möglichkeit hatte,\n\nden im Ausland befindlichen Zeugen zu einer Aussage zu zwingen.\n\nA-\n\nSoweit die Revision rügt, der Beschluß vom 10. Mai\n1957, durch den die Vernehmung OB (und des Zeugen up)\nabgelehnt worden ist, sei in tatsächlicher Hinsicht nicht\nausreichend begründet, ist darauf zu verweisen, daß die\nder Ablehnung zugrunde liegenden Vorgänge den Verfahrensbeteiligten bekannt waren»\n\nb) Den in der Sitzung von 13. Mai 1957 wiederholten\nMilfsamtrag auf Vernehmung des im Alliierten Militärgefängnis Berlin-Spandau einsitzenden Rudolf Hg hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen ebenfalls wegen Unerreichbarkeit des 3eweismittels abgelehnt. Die hierfür angeführten Gründe halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Mer\nRevisiousgegenorklärung der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, daß die über die amerikanische Regierung schon\neinmal -— im Jahre 1953 - nachgesuchte Genehmigung zur Einvernahme des Zeugen HB nit der Begründung versagt wurde,\ndaß sich das Viererdirektorat der Strafanstalt Spandau\nüber die Erteilung der Genehmigung nicht habe einigen\nkönnen. Wenn dies auch Jahre zurücklicgt, so durfte das\nSchwurgericht doch annehmen, daß der Zeuge auch zur Zeit\nder Hauptverhandlung nicht erreichbar sei (§ 244 Abs. 3\nStPO). Denn es ist gemeinkundig, daß das genannte Viermächtegremium auch heute noch die Strafanstalt Spandau\nverwaltet, daß es seine Beschlüsse einstimmig fassen muß\nund daß einstimmige Beschlüsse in Fragen der vorliegenden\nArt nicht zustande zu kommen pflegen.\n\nc) Auf eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einem\nZeitpunkt, zu dem OB und HB infolge einer änderung der\npolitischen Gegebenheiten als Zeugen vernommen werden\nkönnten, hatten die Angeklagten keinen Anspruch. Sie dräng--\nte sich dem Schwurgericht auch nicht aus dem Gesichtspunkt\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) auf, weil völlig\nungewiß war, ob und wann eine solche Änderung eintreten\nwerde.\n\nII: Die Revision des Angeklagten LEW hält ferner\ndie Vorschrift des § 261 St?O für verletzt, weil das\nSchwurgericht nur unter Verstößen gegen die Denkgesetze,\nallgemein anerkannte Erfahrungssätze und den Grundsatz\n\"Im Zweifel für den Anseklagten\" zu dem Ergebnis gekommen\nsei, daß IB einen Schuß auf MB abgegeben hat. Damit wird indes die Verletzung nicht so sehr einer Verfahrensvorschrift als vielmehr des sachlichen Rechts gerügt.\nDeshalb wird hierauf im Rahmen der Sachbeschwerde (nachstehend unter B I) eingegangen.\n\nB.\n\nDie Sachbeschwerden,\n\nI. Der äußere Tatbeitrag der Angeklagten.\n\nWährend der Angeklagte DEE von Anfang an eingeräunt hat, dem ihm unterstellten 5S-Kommando den Befehl\nzur Erschießung der sechs SA-Tührer gegeben zu haben, bestreitet der Angeklagte Ip dis heute, auf MB zeschossen zu haben. Seine Revision bekämpft die dahingehende\nTeststellung des Schwurgerichts mit dem Vorwurf, sie baue\nauf irwägungen auf, die gegen die Denkgesetze, allgemein\nanerkannte krfahrungssätze und gegen den Grundsatz \"In\nAubio pro reo\" verstoßen. Das trifft nicht zu. Zin solcher\nVerstoß liest nicht schon deshalb vor, weil die Gründe,\nauf die der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt, üjesen \"nicht zu überzeugen\nvermögen\" oder weil nach seiner Ansicht ein anderer \"mindestens ebenso wahrscheinlich\" als Täter in Trage kommt\nwie er.\n\nDer Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nist nur dann verletzt, wenn der Tatrichter letzte Zweifel\nen der Schuld des Angeklagten nicht überwunden hat. Dafür\n\ngibt das angefochtene Vrtcil keinen Anhalt. Das Schwurgericht spricht an mehreren Stellen der Urteilsgründe (insbesondere 5. 36, 49, 53, 59 UA) ausdrücklich und in nicht\nmißzuverstehender Weise davon, daß es den Angeklagten für\nüberführt hült, neben den damaligen 5SS-Brigadeführer und\nLagerkommandanten von Dachau, Fi; einen Schuß auf RED\nabgegeben zu haben. Die Revision spricht im übrigen in der\nRevisionsrechtfertigung selbst von der \"Überzeugung\" des\nSchwurgerichts bezüglich der Tatbeteiligung U -\n\nDas Schwurgericht hat auch nicht gegen allgemein\nanerkannte Denk- oder Erfahrungsregeln bei der Würdigung\nder erhobenen Beweise verstoßen. Es legt in den Urteilsgründen rechtsirrtunmnsfrei dar, warum es entgegen den von\nZeugen bekundeten wiederholten Äußerungen Ei@WB und euntgegen der von diesem schriftlich erstatteten Vollzugsmeldung über die Erschießung RB ausschließt, daß ZiIB allein auf RB geschossen hat, vielmehr als erwiesen ansicht, daß IM ier zweite SS-Führer war, der MB gemeinsam mit Ei getötet het. Dabei hat das Schwurgericht\nnicht verkannt, daß die für die Überführung TB vesonders bedeutsame Aussage NEW nit Vorsicht zu bewerten\nwar, daß die Zeugen Her. Dr. Ko und DEE üner\ndie unnittelbare Beteiligung Tb an der Erschießung\nBB keine Angaben machen konnten und daß der Zeuge\nKerr \"mit 99 % Sicherheit\" den Angeklagten als einen\nder beiden SS-Führer erkannt hat, die zweimal zur Zelle\nRER gingen und die Schüsse auf Mb abzaben. Wenn es\ngleichwohl auf Grund der Bekundungen dieser und anderer\nZeugen, die zwar den Angeklagten nicht als Person erkennen,\nwohl aber sonstige wichtige Einzelheiten zu seiner Überführung beitragen konnten, die Überzeugung gewonnen hat,\ndad I :erienige war, der neben EI auf uw geschossen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht äurfte dabei auch berücksichti-\n\ngen, daß der Angeklagte selbst eingeräumt hat, mit Zi\nzusamaen zur Zelle RB zeganren zu scin, daß er nicht\nbehauptete, Li@B sei hierbei von einem weiteren SS-führer\nbegleitet worden, und daß seine Zinlassung, er habe sich\nauf Veisung ZI in den Ost-Westgang des dortigen Gefängnisflügcls begeben, um Störer von der Zelle RB anzunalten, durch die Aussage des Zeugen Kalb einwandfrei widerlegt ist. Wie ernst das Schwurgericht die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen genommen hat, ergibt sich im übrigen daraus, daß es dem Angeklazgten nur die Abgebe eines Schusses auf RE zur Last\nlegt, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme viel\ndafür sprach, daß er noch einen zweiten, den sogenannten\nGnadenschuß, auf MM abgereben hat.\n\nDie Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe\nfestgestellt, daß außer ZI und dem Angeklagten \"mindestens noch zwei weitere SS-Führer im Zeitpunkt der Erschießung des Ernst RB im Strafgefängnis ünchen-Stadelheim Waren\", ist unrichtig. In dem angefochtenen Urteil\nist zwar davon die Rede, daß der SS-Gruppenführer Sch\nsich Ti@P und I auf der Fahrt nach Stadelheim anschloß, der Unterredung mit dem Gefängnisvorstand Dr. Koi\nbeiwohnte und mit ZI@MW und Iihliessen Antszinner verließ; das Schwurgericht stellt jedoch ausdrücklich fest,\ndaB Sch nicht mit zur Zelle Me ging. Der von der\nRevision genannte SS-Obersturmführer WM) ist in den\nUrteilsgründen nur insofern erwähnt, als der Zeuge Ne,\nehemals Angehöriger des SS-Wachbataillons Dachau, bekundet\nhat, Zi habe außer Lauch vehlhreionien, nit\nihm zu fahren, und, nach der ilegfahrt der drei habe es geheißen, sie seien zur Eroghießung RB gefahren, Derselbe\nZeuge hat aber auch bekundet ‚ daß Ti bei der Rückkehr\nnur von LED vesleitet war.\n\nII. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Aufeklagten.\n\nDaß die Angeklagten - die Rechtswidrigkeit der Tötung\nRB und der anderen SA-Führer vorausgesetzt - den äußeren\nTatbestand der Beihilfe zum Totschlag erfüllt haben, ziehen auch die Revisionen nicht in Zweifel. Sie wenden sich\naber unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten gegen\ndie Ansicht des Schwurgerichts, die von Hitler befohlene\nTötung der SA-Führer sei mangels Vorliegens eines Stautsnotstandes rechtswidrig gewesen und den Angeklagten stehe\nkein in ihrer Person begründeter Rechtfertigungs- oder\näntschuldigungsgrund zur Seite. Außerdem halten sie die\nStrafverfolgung für verjährt.\n\n1.) Der Zinwand der Verjährung ist vorweg zu prüfen,\nweil mit ihm ein Verfahrenshindernis behauptet wird (BGHSt\n2, 300, 305 ff). Der Senat kommt jedoch ebenso wie das\nSchwurgericht zu dem Ergebnis, daß die Angeklagten noch bestraft werden können. Gegen den Angeklagten DEE vurae\ndie erste richterliche Handlung wegen der ihm zur last gelegten Verbrechen am 18. Nai 1949, also in jedem Falle vor\nAblauf der 15jährigen Verjährungsfrist vorgenommen (vgl.\n§ 68 StGB). Die erste richterliche Handlung gegen Ip\nstammt vom.16. Februar 1953; gleichwohl kann auch er' Hoch'verfolgt werden, weil die Verjährung aus den vom Schwurgericht zutreffend angeflihrten Gründen bis in das Jahr 1945\nruhte (vgl: § 69 StGB).\n\n2.) Die Gründe, aus denen das Schwurgericht die\nErschießung RB und der anderen SA-Führer für rechtswidrig erklärt, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Der Tatrichter hat auf Grund der getroffenen\nPeststellungen eine Notwcehr- oder Notstandslage des Reiches,\ndie die Erschießung der SA-Führer ohne vorheriges Gerichtsverfahren erforderlich gemacht hätte, verneint. Keiner der\n\nBeschwerdeführer trägt Gesichtspunkte vor, die eine andere\nrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Revisionen meinen zwar, die Vernehmung der Zeugen OB una ke\nhätte ergeben, daß Hitler, seiner Regierung und der Reichswehr vor dem 30. Juni 1934 Beweise für eine unmittelbare\nStaatsstreichgefahr vorlagen. Selbst wenn man indes ein\nsolches Beweisergebnis zugunsten der Angeklagten unterstellen wollte, würde sich dadurch an der Rechtswidrigkeit\nder Erschießungen nichts ändern. Das Schwurgericht legt\nnämlich rechtsirrtunsfrei dar, daß eine etwaige Staatsstreichgefahr nach der Verhaftung RE und der ihm ergebenen höheren SA-Führer beseitigt war. Mit Grund verweist das Schwurgericht in diesem Zusammenhang auch darauf, daß Hitler, hätte er nach diesem Zeitpunkt noch\neimstlich mit einem Losschlagen der 5A gerechnet, aus\nSicherheitsg”ünden auch RE am 30. Juni 1934 hätte erschießen lassen und nicht am Nachmittag dieses Tages den\nbayerischen Reichsstatthalter nitter von Mmpmnoch versichert hätte, er hebe RE beznadigt. Auch hätte sich\nHitler nach der einleuchtenden ärwägung des Schwurgerichts\nin seiner bekannten Rede vom 13. Juli 1934 vor dem deutschen Reichstag mit Sicherheit auf einen derartigen Notstand berufen, statt zu der rechtsstaatlichem Empfinden\nhohnsprechenden Erklärung zu greifen, er habe die Erschießungen als \"des deutschen Volkes oberster Gerichtsherr!' befohlen.\n\nb) Ohne Rechtsirrtum ist den Angeklagten auch die\nBerufung auf Artikel 48 der Weimarer Verfassung versagt\nworden. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht für\nwiderlegt erachtet, daß der damalige Reichspräsident von\nHindenburg den sogenannten Ausnahmezustand nach Artikel\n48 Abs. 2 WV angeordnet und Hitler allgemeine Vollmacht\nzur Beseitigung der durch die SA drohenden Gefahr erteilt\nhat. sind frei von rechtlichen Bedenken, Im Übrigen hätte\n\n--10-\n\nsich Hitler auch auf Grund einer Verkündung des Ausnahmezustandes nicht für befugt halten dürfen, aus eigenem Entschluß Menschen zum Tode zu \"verurteilen\" und \"hinrichten\"\nzu lassen. Artikel 48 Abs. 2 WV ließ zwar die Einsetzung\nvon außerordentlichen Gerichten, sogenannten Standgerichten zu (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen\nReiches, 14. Aufl:, Anm. 13 a 2, 17 zu Art. 48, Ann. 7\n\nzu Art. 105, sowie RGSt 56, 164 ff). Sie hätte jedoch vorausgesetzt, daß die Anordnung in irgendeiner Weise öffentlich bekanntgemacht und, usammensetzung und Verfahren. der\nGerichte zumindest in groben Zügen festgelegt worden wären\n(vgl. dazu die Verordnungen des Reichspräsidenten vom\n\n19, März 1920 - RGBl S. 467 - und vom 21. März 1921 - RGBl\nS. 371). Daß das geschehen ist, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht. Das Schwurgericht ist deshalb mit\nRecht zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei der dem\nErschießungsbefehl vom 30. Juni 1934 vorausgegangenen Beratung oberster Parteiführer unter dem Vorsitz Hitlers im\nSenatorensaal des Braunen Hauses um kein Standgericht gehandelt hat. Dem in diesem Kreis gefällten \"Todesurteil\"\nwäre im übrigen schon deshalb jede rechtliche Anerkennung\nzu versagen, weil nicht einmal die kindesterfordernisse\nselbst einer Standgerichtsverhandlung, wie die Bekanntgabe der Anklage, die Anhörung des Beschuldigten und die\nschriftliche Abfassung des Urteils, beachtet wurden.\nSchließlich weist das Schwurgericht auch mit Recht darauf\nhin, daß es, wären die SA-Führer auf Grund eines standgerichtlichen Urteils hingerichtet worden, nicht des Versuchs\nder nachträglichen Rechtfertigung der Erschießungen durch\ndas Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli\n1934 (RGBl I S. 529) bedurft hätte. Auch hat Hitler in\nseiner Rede vom 13. Juli 1934 keinen Zweifel darüber gelassen, daß nicht ein von ihm mit Ermächtigung des Reichspräsidenten eingesetztes Standgericht die SA-Führer zum\nTode verurteilt, sondern er selbst den Befehl zu den Erschießungen gegeben hat.\n\n-11-\n\nc) Die Tötung RED und der anderen SA-Führer. wurde\nauch nicht durch das genannte Gesetz vom 3. Juli 1934 rückwirkend gerechtfertigt. Kein staatlicher Gesetzgeber kann\nHandlungen, die - wie die nicht notwehr- oder notstandbedingte Tötung von Menschen ohne gerichtliches Urteil -\nnach den von ihm selbst für verbindlich erklärten Strafgesetzen und den im Rechtsbewußtsein. aller Kulturvölker anerkannten Grundregeln menschlichen Zusammenlebens Verbrechen\nsind, nachträglich Tür rechtens erklären (vgl. BGH 1 StR\n653/54 vom 22. April 1955). Zr kann äußerstenfalls anordnen, daß Verbrechen nicht verfolgt werden, nicht aber mit\nrechtlicher Wirkung bestimmen, daß Unrecht Recht sei.\n\nDiese Frage beantwortet sich allein aus dem Inhalt der Tat.\nEs kann deshalb außer Betracht bleiben, daß das Gesetz vom\n3. Juli 1934 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom\n\n30. Januar 1946 förmlich aufgehoben worden ist.\n\nIII. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht den\nAngeklagten einen in ihrer Ferson liegenden Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund versagt hat, sind\nebenfalls frei von rechtlichen Fehlern.\n\na) Der Tatrichter hat zunächst geprüft, ob sich\nden Angeklagten vor der Durchführung der Erschießungen\näußere Umstände dargeboten haben, auf Grund deren sie einen\nStaatsnotstand für gegeben und die Tötung der SA-Führer für\neine notwendige Anwehrmaßnahme halten konnten (vgl. hierzu\nUs 4» BEHSt 2, 194, 211; 3, 105, 106; 3, 194, 196; 3, 357,\n359, 364). Er hat diese Frage ohne Rechtsirrtum verneint.\nDie gegenteilige Meinung der Revisionen ist mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht vereinbar. Diese\ngeben auch keinen Anhalt dafür, daß die Angeklagten einen\nsonstigen Sachverhalt angenommen haben, der die Rechtswidrigkeit der befohlenen Tötungen ausgeschlossen haben\nkönnte. Wie der Tatrichter feststellt, hat insbesondere\nauch der Angeklagte DEE den ihm erteilgen Befehl des-\n\n„12\n\nhalb ausgeführt, weil er sich jedem Befehl Hitlers verpflichtet fühlte (S. 100 UA).\n\nb) Den Strafausschließungsgrund des § 47 Abs. 1\nSatz 1 MStGB hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, daß die Angeklagten zur Tatzeit weder allgemein\nnoch aus Anlaß des besonderen Einsatzes im Zusammenhang\nmit den Ereignissen vom 30. Juni 1934 der Reichswehr unterstellt und damit Militärpersonen im Sinne des Militärstrafgesetzbuches waren, daß sie auch nicht, ohne Militärpersonen zu sein, dem Militärstrafrecht unterstanden\nund daß es sich bei den ihnen erteilten Erschießungsbefehlen um keine Befehle von nilitärischen Vorgesetzten in\nDienstsachen handeite, für die diese Vorgesetzten nach\n§ 47 Satz 1 MStGB die alleinige strafrechtliche Verantwartlichkeit trugen. Diese Begründung hält sich an die ginschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Entgegen\nder Meinung der Revisionen kann insbesondere weder daraus,\ndaß die für den Einsatz beim \"Röhmputsch\" bestimmten zwei\nKampanien des 58-Wachbataillons Berlin durch die Heeresleitung verladen worden waren, noch daraus, daß sie von\nKaufering ab auf Wehrmachtsfahrzeugen befördert und in\nMünchen in einer Pionierkaserne untergebracht wurden, geschlossen werden, DER sei mit den beiden Kampanien\nvorübergehend der Befehlsgewalt der Reichswehr unterstellt\nworden\n\nAus dem vom Beschwerdeführer DENIM angeführten\nUrteil IM Nr. 1 zu § 47 MStGB 1äßt sich nichts für die\ngegenteilige Ansicht herleiten, weil sich dieses Urteil\nmit den Verhältnissen des Frühjahrs 1945 befaßt. Zu Unrecht\nberufen sich die Revisionen auch auf den \"durchgreifenden'\nUnterschied zwischen SS-Wachbataillon und allgemeiner 55\nund darauf, daß nur für diese in BGHSt 2, 251, 256 entschieden sei, daß sie im Jahre 1934 keine Hilitärpersonen waren.\n\n-13-\n\nDenn die Verordnung vom 17. Oktober 1939 (RGBl I S. 2107),\ndurch die für Angehörige der SS - neben den Angehörigen der\nPolizeiverbände bei besonderem Zinsatz - eine Sondergerichtsbarkeit eingeführt und auf sie das Militärstrafrecht\nfür anwendbar erklärt wurde, betraf gerade und (mit gewissen Ausnahmen) nur die bewaffneten Einheiten der 5$,\nnicht die allgemeine SS (vgl. Grau in Pfundtner/Neubert,\nDas Deutsche Reichsrecht II RV 13 Anm. 4 zu 1d. gen\nVO). Aus der Tatsache aber, daß die Verbände der Waffen-Ss\ndurch die Verordnung vom 17. Oktober 1959 erstmals dem\nMilitärstrafrecht unterstellt wurden, in Verbindung mit\nder weiteren Tatsache, daß bis dahin (durch das Gesetz zur\nSicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember\n1933 - RGBl I 1016 -) für die Mitglieder der NSDAP und der\nSA einschließlich der SS nur eine besondere Dienststrafgerichtsbarkeit eingeführt worden war, folgt zwingend, daß\nauch die Waffen-SS vorher der allgemeinen Strafgerichtsbarkeit unterstand (so auch Grau aaO Einführung zur gen.\nVO). Hieran scheitern alle Versuche der Revision, die un-\n‚mittelbare oder entsprechende Anwendbarkcit des § 47 MStGB\nauf die Angeklagten darzutun, wobei dahinstehen kann, ob\ndas SS-Tachbataillon Berlin in der hier in Frage kommenden\nZeit nicht überhaupt noch Teil der allgemeinen 55 war. Dem\nvon der Revision erwähnten Urteil RGSt 71, 284, das im\nStrafverfahren gegen einen SA-Mann, der auf Befehl seines\nSA-Vorgesetzten eine unrechtmäßige Festnahme durchgeführt\nhatte, die Vorschrift des § 47 MStGB für entsprechend anwenäbar erklärte, vermag sich der Senat angesichts der geschilderten eindeutigen Rechtslage nicht anzuschließen,\n\nAbzulehnen ist auch die von der Verteidigung in\nder Revisionsverhandlung vertretene Ansicht, die Angeklagten seien am 30. Juni und 1. Juli 1934 im Rahmen einer\n\nstaatlichen Aktion - der Niederschlagung des \"Röhmputsches\" -\neingesetzt worden, es sei daher ein Gebot der materialen\n\n-14-\n\nGerechtigkeit. sis für diesen Einsatz Militärpersonen gleichzustellen und ihnen den § 47 MStGB zugute kommen zu lassen.\nEs ist anerkannten Rechtes, daß es für die Anwendbarkeit\ndieser Vorschrift auf die Zugehörigkeit der Beteiligten zur\nWehrmacht (Heer, Marine, Luftwaffe), nicht auf die Art des\nbesonderen Einsatzes ankamı.:. Aus diesem Grunde galt § 47\nMStGB 2. B. nicht für die kasernierte Polizei, obwohl es\nsich dabei nach Ausbildung, Bewaffnung und Dienst um wehrmachtsähnliche Verhände handelte, die bei Bekämpfung innerer Unruhen neben der Reichswehr eingesetzt wurden.. Eine\n(unmittelbare oder entsprechende) Anwendung des § 47 MStGB\nauf die Angeklagten ist um so weniger gerechtferliigt, als\ndie SS im Jahre 1934 noch eine reine Schutztruppe der\nPartei war und nur dem Befehl ihrer Führer unterstand. Das\nänderte sich erst mit dem Beginn des zweiten Weltkrieges,\nals die Verbände der Waffen-SS im Kampf gegen den äußeren\nFeind eingesetzt wurden. Von da ab wurden sie dann auch\ndurch die genannte Verordnung vom 17. Oktober 1939 dem\nNilitärstrafrecht unterstellt. Diese Verordnung kann deshalb nicht als bloße Bestätigung eines schon bestehenden\nRechtszustandes angesehen werden, wie die Verteidigung ebenfalls vor dem Senat geltend gemacht hai; sie schuf vielmehr\neine völlig neue Rechtslage, sowohl was das auf die Waffenanzuwendende sachliche Strafrecht als auch, was das Verfahren anging, in dem Straftaten von Angehörigen der 885\nkünftig abzuurteilen waren. Der Hinweis, es sei ein Gebot\nder Gerechtigkeit, die Taten der Angeklagten wenigstens\nmittelbar nach dem § 47 MStGB zu beurteilen, scheitert an\nder Feststellung des Schwurgerichts, daß die Angeklagten\ndie Befehle ihrer Führer, vor allem Hitlers,in blinder Ergebenheit und bedingungslosem Gehorsam ausführten. Wer\nsich - wie die Beschwerdeführer - freiwillig in derart\nunsittlicher, wenn nicht gar strafbarer Weise (vgl. § 128\nStGB) fremdem Willen ausliefertickann-billigerweise nicht\nverlangen, wie: ein.5oXdet.nur im Rahuen. des} 47 MStGE für\n\n-15-\n\ndie strafrechtlichen Folgen eines Befehlsvollzugs einstehen\nzu müssen.\n\nInwiefern den Beschwerdeführern der \"Grundsatz des\n\n$ St des Wehrstrafgesetzes vom 30. März 1957 (BGBl I S. 298)\nzugute kommen soll. ist schlechterdings unerfindlich. Diese\nVorschrift gilt nur für militärische Unterordnungsverhältnisse ia der neu geschaffenen Bundeswehr; sie ist, da sie\n\n- wegen der nunmehr erhöhten Verantwortlichkeit des Untergebenen - gegenüber dem § 47 StGB als das strengere Gesetz\nanzusehen ist, auch über § 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar.\n\nc) Daß die Ausführung eines außerhalb eines militärischen Unterordnungsverhältnisses empfangenen Befehls die\nRechtswidrigkeit der anbefohlenen Handlung und im allgemeinen auch die strafrechtliche Schuld des Handelnden\nnicht deshalb ausschließt, weil dieser eine unbedingte\nGehorsamspflicht annimmt, ist ständige Rechtsprechung auch\ndes erkennenden Senats (u.a. BGHSt 2, 251, 256 f; BGH 1\nStR 653/54 vom 22. April 1955). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.\n\n‘d) Die Ansicht des Schwurgerichts, die Angeklagten\nhätten in verschuldetem Verbotsirrtum gehandelt, weil sie\ninfolge mangelnder Überlegung und Gewissensanspannung die\nRechtswidrigkeit der ihnen erteilten Erschießungsbefehle\nund damit des von ihnen geleisteten Tatbeitrags nicht erkannt hätten, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vel.]\n\nBGHSt 2, 194, 200 ff; 3, 357, 365 f; 4, 1, 5). |\n\nDer Vorwurf der Revisionen, das Schwurgericht habe\nbei der Verschuldensprüfung das Gebot \"Du sollst nicht\ntöten\" ohne jede Beziehung zu den Besonderheiten der gegebenen Lage ins Auge gefaßt, entbehrt jeder Grundlage.\nTräfe der Vorwurf zu, dann hätte der Tatrichter den Angeklagten schwerlich zugute halten können, daß sie die ver-\n\n-,6-\n\nbrecherische Natur der Erschießungsbefehle nicht tatsächlich erkannt haben (S. 100 UA). Im übrigen ergeben die\nUrteilsgründe klar und deutlich die Prüfung und Bejahung\nder Frage, ob die Angeklagten unter Berücksichtigung der\ndamaligen außergewöhnlichen Verhältnisse zu der Erkenntnis\nkommen konnten, daß die Tötung der SA-Führer ohne Gerichtsurteil,nur auf den Befehl Hitlers, unrechtmäßig war.\n\nDas restliche Vorbringen der Revisionen zu dieser\nFrage erschöpft sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters. Daß der (damals schon schwerkranke)\nReichspräsident von Hindenburg, die Mitglieder der Reichsregierung und der Reichstag das Vorgehen Hitlers gegen die\nSA-Führer nachträglich gebilligt haben, läßt schon’ deshalb\nnicht den von den Revisionen gewünschten Schluß hinsichtlich des guten Glaubens der genannten Organe zu, weil\nnicht feststeht, daß diese die Billigung in voller Kenntnis der wirklichen Tatsachen und unter Umständen und aus\nGründen ausgesprochen haben, die es ausschließen, daß sie\ndas Unrecht der Erschießungen erkannt haben oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätten erkennen können,\n\ne) Schließlich hat das Schwurgericht den Angeklagten\nohme Rechtsirrtum die Berufung auf ein Handeln im Nötigungsoder Notstand versagt.\n\nZu Unrecht meint der Beschwerdeführer Dil, der\nSchuldausschließungsgrund des § 52 StGB komme ihm deshalb\nzugute, weil er einen unbedingten Befehl zur Erschießung\nder SA-Führer erhalten habe und ein solcher den Untergebenen immer zu der befohlenen Handlung \"nötige\". § 52 StGB\nsetzt nach Wortlaut und Sinn voraus, daß der Täter (durch\nunwiderstehliche Gewalt oder) durch eine mit gegenwärtiger,;\nauf andere YJeise nicht abwendbarer Lebens- oder Leibesgefahr verbundenen Drohung zu der ihm zugemuteten Handlung\ngenötigt worden ist. Das traf bei den Angeklagten richt\n\n-17-\n\nzu. Nach der Feststellung des Schwurgerichts hatten sie bei\nder Ausführung der ihnen erteilten Befehle keineswegs eine\nihnen oder ihren Angehörigen bei einer etwaigen Befehlsverweigerung drohende Lebens- oder Leibesgefahr vor Augen; sie\nentschlossen sich daher auch nicht unter dem Druck einer\nsolchen zur Befolgung der Befehle. Damit entfällt die den\nNötigungsstand kennzeichnende seelische Zwangslage (vel-OGHSt 1, 313, 315; BGHSt 2, 251, 258; 3, 271, 275; BGH 1\nStR 653/54 vom 22. April 1955; 1 StR 117/56 vom 8. Juni\n1956).\n\nDas von dem Angeklagten DOM vor una während der\nErschießung der SA-Führer an den Tag gelegte Verhalten vermag die bindende Feststellung des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe nicht aus Furcht vor den mit einer Befehlsverweigerung verbundenen Folgen, sondern als blind\nergebener Gefolgsmann Hitlers gehandelt, nicht zu entkräften. Daß DEEEEEED von Strafvollstreckungsgefängnis\nStadelheim nochmals zum Braunen Haus zurückfuhr, hatte\nseinen Grund in der Weigerung des Gefängnisvorstands\nDr. KW, ihm die eingesperrten SA-Pührer zur Tötung auszuliefern. Daß er sich während der Erschießungen im Hintergrund hielt, findet seine natürliche Erklärung darin,\ndaß er mit einigen oder allen Opfern persönlich bekannt\nwar.\n\nDas vorstehend Gesagte gilt entsprechend für den\nNotstand des § 54 StGB und einen übergesetzlichen Notstand.\nAuch sie setzen voraus, daß der Täter die strafbare Handlung im Bewußtsein und zur Abwendung einer ihm oder seinen\nAngehörigen drohenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder\nLeben ausführt, daß er die von ihm nicht gewollte Tat also\nunterlassen würde, wenn die Gefahr nicht bestünde, Wer\neinen Befehl nur um des Befehles willen ausführt, ohne an\ndie mit einer Befehlsverweigerung möglicherweise verbundenen Folgen zu denken, handelt nicht im Notstahd des § 54\nStGB oder im übergesetzlichen Notstand.\n\n_18-\n\nDa sich die Angeklagten keiner Zwangslage gegenüber\nsahen und schon deshalb nicht auf einen Nötigungs- oder\nNotstand berufen können, bedarf es keines Eingehens auf die\nvom Schwurgericht hilfsweise angestellte Erwägung, den Angeklagten sei es möglich und zumutbar gewesen, sich der\nAusführung der ihnen erteilten Erschießungsbefehle zu entziehen.\n\nIvz Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Beide Revisionen sind daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/1-str-433-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-20/1-str-433-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.919919+00:00"}}