{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-20_1_StR_187_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"1 StR 187/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x\n\n&\nı_StR_ 187/58\n\n2316 075\n\nIm namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Me iker Adolf Bl aus AU, geboren\n- m ’\n\n1931 in\n\n2.) den u; ge aus AED geboren\n\nam 1928 in }\n\n- beide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft -\n3.) ae dä esst Me re aus ernst geboren\na 1930 in , zur Zeit in anderer Sache\n\nm\nin Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubas\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 20. Mai 1958 in der Sitzung vom 22. Mai 1958,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n‚als Vorsitzender,\n. Bundesrichter ‚Dr. Peetz.\n- Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter, -\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu}\n\nBi “ ga\n\nmn dumm gun m man un m at nn are ns mn wu\n\n. Inder Nacht zum 1. Mai 1957 schlichen sich die Angeklagten Adolf Ep und Friedrich Ep, während der Kitangeklagte vo außen Aufpasserdienste leistete, in das\nvon den damals 89 Jahre alten - inzwischen verstorbenen -\n\nRentner Johann er nicht ganz 77 Jahre alten\nSchwester Aloisia Sg und seiner nicht ganz 54 Jahre\nalten Tochter Anna SM pewonnte, aus einer Wohnküche\n\nund einem Schlafzimmer bestehende Häuschen ein. Die drei\nAngeklagten glaubten, daß die Familie SEM eine größere\nGeläsumme bei sich verwahre, und wollten sich in den Besitz des Geldes setzen. Einen etwaigen Widerstand der Hausbewohner wollten sie mit Gewalt oder mit Hilfe einer mit\nzwei kleinen Gaspatronen geladenen Gaspistole oder mit der\nDrohung ihrer Anwendung brechen. Adolf Eur sein Bruder\nFriedrich Eee eneten. zunächst in die Wohnküche, die\nzugleich dem Johann SE on: der Aloisia Sp a1s\nSchlafgemach diente, brachen dort mit einer Zange eine Holzkiste als vermutlichen Verwahrungsort des Geldes auf, durchwühlten, die: Kiste. und. nahnen‘ schließlich aus einer Handtasche\neine Geldbörse nit.7,- DM Inhalt, eine goldene Armbanduhr\nund einen goldenen Ring an sich. Friedrich. fragte sodann die im Bett befindliche Aloisia N 3 die zwar ebenso\nwie ihr krenker Bruder die ganze Nacht wach gelegen war,\n\nauf die Anwescnheit der Brüder Ep aber. erst durch deren\nHerumhantieren an der Kiste und das Aufleuchten einer von\n\nAdolf TED ni tgenonnenen Stebtaschenlampe aufmerksam gemacht worden war: \"Wo habt Ihr das Geld?\". Die Frau erwider'ie\n\nvoller Angst, daß sie keines mehr hätten. Adolf und Friedrich '\n\nEEE äurchsuchten dann nochmals die Kiste und sodann das\nBett der Aloisie AP öhne hier wie dort weiteres Geld\n\nll\n\nBREIT IE on\n\n“, BR\nr\nnein rn er,\n\n—\n\nKim\n\nnn\n\nzu finden. Nunmehr wandte sich Friedrich EM den vor lauter\nAngst völlig starr in seinem Bett sitzenden Joharn Sg\nzu und hielt ihm die Gaspistole vor das Gesicht. Der alte\n\nMann konnte vor Aufregung nicht sprechen; die Brüder EB\ndurchsuchten darauf - wiederum ohne Erfolg - sein Bett. Als\n\ndie durch den Lärm aufgewachte Tochter SWfaus den Schlar- E\n\nzimmer in die Wohnküche kam und beim Anblick der vernummten\nBrüder MM vor Entsetzen laut aufschrie, stürzten sich\n\ndiese sofort auf sie und drängten sie mit Gewalt in ihr\n\nSchlafzimmer zurück. Friedrich Effi nielt ihr äie Gaspistole =\n\nvor das Gesicht und drohte ihr, \"stad\" zu sein, sonst werde\ner sie erschießen. Adolf Ei: der die Anna SEE vorher\nschon durch einen heftigen Faustschlag auf den Boden geworfen\nhaite, schob sie mit Gewalt in ihr Bett, zog die Bettdecke\nüber sie und hielt die-Decke mit Kraft fest, um die Schreie\nder Frau zu ersticken und sie am Verlassen des. 'Bettes und\n\nan einem Wideretand gegen die Durchsuchung der im Schlafziumer befindlichen Möbelstüicke zu hindern. Währenddessen\n\n. durchsuchte Friedrich AB. öiese Möbel, wobei ihm sein\n\nBruder leuchtete. Zuletzt kam ihm bei. diesen Suchen. Adolf\nYo EI Hilfe. Dieser mußte. dabei die Anna\nSie benutzte die Gelagenheit, um aus dem Bett zu \"springen,\ndurch die Wohnkliche‘ ins Freie. zu 'eilen' und gellende Hilferufe auszus toßen: Angesichts: der nunmehr. ärohenden Gefahr\nder Entdeckung und der Hilfe von Nachbarn eilten die Brüder\nZU ereichtails durch die Wohnkliche ins Freie und rannten\nmit dem sie draussen erwartenden Mitangeklagten Volimeier\n\ndavon.\n\nAuf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer die\närei Angeklagten ägs-in ‚Mittäterschaft begangenen vollendeten\nschweren Raubes nach ss 249, 250 Abs. ıINr. 1 und 4, 47 StGB\n\n\"loslassen.\n\no\n”§ 3\n“\nvll\n*\ne;\nPR\nBr,\nvg\nDAL.\nBr.\nB:\nm\n5\n2\nv.\n\nr\nWard, or \"ur -\na Wr nn 2 REN a gu\n\nS\n\n& NN Y N KT Ser En ir \\ en “ . u\n. ’ x NT ES, (u 5 R TS RER ed B 1 .\n‘ ” .? Day Ze ERTE RI j aa y ER . .\nx % YA PAULRIN PERDER 33 e vr aggiink j\n[wi vg #, f; BESSER EHEIEE\n’ SS “ RAT: « Bi HR EA OH\n. “ . ERE Tr\n\nRN\n\nFriesen\n\n-4-\n\nschuldig erkannt. Sie hat die Brüder EB zu je fünf Jahren\n\nZuchthaus, Jose? VE unter Zinbeziehung einer früheren\nStrafe von zehn lionaten Gefängnis zur Gesamtstrafe von fünf\nJahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, den drei Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\n\nJahren abgesprochen und geyen sie auf Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht erkannt. In den Verhalten des Friedrich\n\nTA gegenüber der Aloisia SED Hat die Strafkamer\nnicht die Anwendung von Drohungen im Sinne des § 249 Abs. 1\n\nStGB gesehen.\n\nGegen das Urteil haben die drei Angeklagten Revision\neingelegt, mit der sie zum Schuldspruch und zum Strafausspruch die Verletzung verlahrensrechtlicher Vorschriften\nund des sachlichen Rechts rügen.\n\n1.) Die verfahrensrechtlichen Rügen betreffen in Wahrheit das sachliche Recht; sie bedürfen daher keiner besonderen\n\nBehandlung.\n2.) Die Sachbeachwerden. greifen durch.\n\na) Mit Recht wenden sich die Revisionen der Brüder 1\ndagegen, daß das Landgericht‘ ihr Tun als Verbrechen des zen\nendeten schweren Raubes im Sinne der § 8 ‚249, 250 Abs. 1 N.\nund 4 StGB gewürdigt nat. '\n\n' Unter den gegebenen Unständen ist zwar \"die Annahme des\nLandgerichts, das - dem Mitangeklagten va = 1: Mittäter ebenfalls zugerechnete - gesamte Tätigwerden. der An-\n\ngeklagten Adolf und Friedrich EEE. in dem Häuschen der\nFonilie sei als eine \"natlirliche Handlungseinheit!\"\n\nund damit als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, nicht\nzu beanstanden. .{ua. RESt 44, 223, 226, 227; 58, 113, 116;\n74, 375, 3775 BEHSt 4, 2193 10, 230). Zutreffend geht die.\n\nEen\n\n. muß eine solche Verfügungsnacht an der wgggenonneneh \"Sache\n\n-5.\n\nStrafkammer auch davon aus, daß es für die Frage, ob die\nBrüder EB (und der Mitangeklagte VE) den äußeren\nund inneren Tatbestand des vollendeten (schweren) Raubes\nverwirklicht oder sich, wie Adolf und Friedrich, Ef meinen,\nzur des vollendeten schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 t\nAbs. I Nr. 2, 5 und 7 StGB in Tateinheit mit versuchten h..\n(schweren) Raub schuldig gemacht haben, darauf ankommt, ob n\nder Diebstahl der aus der Holzkiste weggenommenen Sachen z\nbereits vollendet war, als die Angeklagten Adolf und Friedrich £;\nEB ä:e in § 249 Abs. 1 StGB bezeichneten Mittel (Gewalt B:\nund Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben) gegen Johann ER BER] Anna SEE einsetzten. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen des Landgerichts, auf die sie die Annahme stützt, der Diebstahl sei ‚noch nicht vollendet gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs (u.a. RGSt 52, 75; 53, 144; 66,\n394; 76, 131,. 133; BGH LM Nr. 9 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)\n\n. gehört zur. Vollendung. des Diebstakls die Aufhebung des\nfremden ‚und. ‘die. Begründung. des, eigenen Gewahrsaust Der Täter\n\nerlangt haben, daß‘ es. ‚ihn möglich ist, unter Ausschluß\n\ndes bisherigen. Gewährsansinhabere wie ein Eigentümer über\n\n“ die Sache zu verfügen. Das‘ \"Tandgericht, ‚hat diese Voraussetzungen u.a. nit der Begründung verneint, den drei Angeklagten habe. Gefahr” ‚geäroht, zwar nicht von Johann und\n\nder Aloisia E32 ‚wohl aber von Seiten der \"jungen,\nkräftigen und resoluten\" Anna Schauer, die, \"durchaus in\n\nder Lege gewesen! sei, talles zu vereiteln, teils selbst,\nteils durch Wecken und Herbeirufung der Nachbarn\". Der Senat\nvermag diesen Erwägungen nicht beizutreten. Sie scheitern\n\n-6 -\n\nschon daran, daß die Anna SM der Sachverhaltsschilderung\n\ndes Urteils zufolge in dem Augenblick, als Friedrich\n\ndie Geldbörse, die Uhr und üen Ring aus der Holzkiste\n\nwegneahm und in die Tasche steckte, und auch späterhin\n\nüberhaupt keine Kenninis von diesen fremden zingriff hatte\n\nund deshalb auch nicht auf den Gedanken kommen konnte, das ws\nKitnehmen der Diesbesbeute durch die von ihr wahrgenommenen ”\nAngeklagten Adolf und Friedrich EEE mit eigener Kraft\nzu vereiteln (vgl. BCHSt 66, 394, 396). Aber auch wenn Bei\nman davon ausgehen wollte, daß die Anna sun die Wegnahme BE Fi\nder Gegenstände aus der Holzkiste beobachtet hatte, könnte u;\nden Erwägungen der Strafkammer nicht zugestimmt werden.\n\n‘Den Willen zur Aufrechterhaltung des seitherigen Gewahrsans - sei es ihres eigenen, sei es desjenigen ihrer Angehörigen - an den in Frage stehenden Sachen. hätte die\nAnna. Schauer, soweit ihr etwaiges eigenes Handeln in Be- =\ntracht kam, gegen die mit einer Gaspistole bewaffneten :\nund, wie die weiteren Breignisse. bewiesen, vor Gewalt- N\ntätigkeiten nicht zurückschreckenden Angeklagten nur mit |\nGewalt durchsetzen können; in einem solchen Falle kann |\naber nicht davon gesprochen werden, daß die Verfügungs- B\ngewalt der bisherigen Gewahrsamsinhaber noch nicht ge- .e\nbrochen war (vel. RG aa0). Entgegen der Annahme des Land- ch\ngerichts wäre es auch ohne Bedeutung, daß die Anna SED ft\ndie - von ihr trotz der Aufpasserdienste des Angeklagten\nVOREEEEED später wahrgenoumene - Möglichkeit gehabt haben\nmag, hilfesuchend ins Freie zu eilen; denn abgesehen davon, daß die Brüder EB und der Mitangeklagte Vollmeier\ndie Zeit bis zum Herbeieilen von Nachbarn zur Flucht mit\nder Diebesbeute benutzen konnten - vgl. das entsprechende\nspätere Verhalten der drei Angeklagten -, ist. es für die\n\n_ Vollendung des Diebstahls nicht erforderlich, daß der Täter\n\nen\n. You\n. . Fo\n. N .\nrun zn - -\n\n[2\nRn\nT-\n\nPe 2\n\nSEELE RTENTEER RNIT TENTII ERBEN I.\n\nTR\n\nPÄNLTEATINO\n\nTRETEN\n\nrn nn er nn\n- . [2\n\nNET RT ra 5\n\nPER RBE SE\n\nentziehen - beiseite legt, um’noch nach anderen Gegen-\n\nschon einen gesicherten Gewahrsam an der von ihm onen\nSache erlangt hat; es genügt vielmehr, daß er nur zeitweise -\ndie eigene Herrschaftsgewalt über sie.gehabt hat. Das hat\n\ndas Reichsgericht gerade für Fälle, in denen der Täter die\nSache innerhalb der Räume des bisherigen Gewahreamsinhabers F:\nin seine Tasche oder unter seine Kleidung gesteckt hat, be. 38\nsonders ausgesprochen (u.a. RGSt 52,. 75; 53, 144; vgl. auch\nRGSt 76, 131, 133). Die Entscheidung des erkennenden Senats‘\n1 StR 254/53 vom 29. September 1953 (IM Nr. 11 zu § 242 Staa\ndie einen besonders gelagerten Fall betrifft, steht nicht\n\nentgegen.\n\nx\n\nZu Bedenken geben auch die weiteren Ausführungen Anlaß,\nmit denen das Landgericht das Vorliegen eines vollendeten ®%\n\nr\n\nDiebstahls verneint hat. Die Strafkammer meint: Da das BE\n\nSuchen und die ganze Tätigkeit der Angeklagten einem größeren\nGeläbetrag gegolten hätten, sei das, was sie während des #d\n\nDurchsuchens beider Räume fanden und als mitnehmenswert\n\nin die Taschen steckten, nur ein \"vorläufiges\" Ansichbringen\ngewesen, dem die Bedeutung einer vollendeten Wegnahnme in\nZueignungsebsicht: erst ‚zugekommen. Bei;: ‚wenn \"die weitere\nDurchsuchung ergebnislos verlief. oder. sie aus einem anäeren\nGrunde den Tatort ‚ohne. ‚Erreichung des. ‚gesteckten Ziels\nverlassen wußten\". ‚Eine. ‚nähere Begründung für diese An- Ro\nnahme enthält das Urteil nicht. Die ‚Tatsache, ‘daß Friedrich „$\nER unter ithilfe ‚seines 3ruders die von ihnen als K:\nsolche erkannten Sachen aus der Holzkiste nahn und in die\neigene Tasche steckte, spricht deutlich für ein endgültiges\nAnsichbringen. Der Fall liegt anders; 'als wenn der Täter\neine Sache zunächst - ohne sie durch: Verstecken der\nHerrschaftsgewalt des: bisherigen Gewahrsamsinhabers zu\n\nständen zu suchen und alle Sachen dann zussmmen mitzunehmen.\n\n® ERRTARER\n\nrin\nuna\n\niR\n\nhierfür bietet jedoch der bisher festgestell\n\n-8-\n\nNach alledem muß davon ausgegangen werden, daß die\nAngeklagten Adolf und Friedrich ED sen Diebstahl der\nin der Holzkiste vorgefundenen Sachen bereits vollendet\nhatten, als sie gegen Johann SEE und gegen Anna sum\nDrohungen und Gewalt im Sinne des § 249 StGB anwandien.\nDie beiden Angeklagten haben sich dann aber nicht des yollendeten (schweren) Raubes, sondern nur des versuchten\n(schweren) Raubes in Tateinheit mit vollendetem schweren\nDiebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 SiGB\nschuldig gemacht. In Frage könnte allenfalls kommen, ob\ndie beiden Angeklagten mit ihren Vorgehen gegen Johann\nSEEN un3 vor allen gegen Anna Schauer zugleich die Absicht verfolgten, sich in Besitz der von ihnen bereits\nentwendeten Sachen zu erhalten, und so den Tatbestand des\n(schweren) räuberischen Diebstahls im Sinne des § 252 StGB\nverwirklicht haben - der versuchte (schwere) Raub würde\nsolchenfalls nicht nur mit dem vollendeten schweren Diebstehl (zufolge der \"natürlichen Handlungseinheit\"), sondern\nauch mit dem (schweren) räuberischen Diebstahl in Tateinheit stehen (u.a. OCHSt 2, 323; vgl. ferner IM Nr..17 zu\n§ 73 StGB hinsichtlich der Möglichkeit von Tateinheit\n\nzwischen Raub und räuberischer Erpressung nach § 255 StGB) -3\nte Sachverhalt\n\nkeinerlei Anhalt: .\nDie dargelegten Mängel nötigen zur Aufhebung des Ur-\n\nteils, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft.\n\nIm übrigen wäre die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden;gewesen. Dies gilt insbe-\n\nsondere auch, soweit die Strafkammer die Erschwerungs-\n\nH\n\nmerkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 undı4 StGB - sowie diejenigen\ndes N 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und T StGB _ für gegeben er- R:\nachtet hat.\n\nAuch die Strafzumessung wäre bei beiden Beschwerdeführern entgegen ihrer Annahme keinen rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nb) Was die Revision des Angeklagten VE peiritt:,\nso erschöpfen sich die Angriffe, die sie hinsichtlich des\nSchuläspruchs im einzelnen nur gegen die Feststellung des\ninneren Tatbestandes des schweren Raubes erhebt, in unzulässigen Angriffen gegen die insoweit von Rechtsfehlern\nfreie Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch die Strafzumessung wäre nicht zu bemängeln gewesen. Jedoch zwingt\ndie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des\nUrteils aus den unter a) dergelegten Gründen auch zur\nEr Aufhebung des Urteils in Richtung gegen V in\nvollen Umfange. ‘ on \"\n\nmel.\n\n®\n\nEr e Spricht die Strafkainner. in der höuen Hauptverhandlung\nno die: drei Angeklagten entsprechend | den ‚obigen Ausführungen\nBi des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vollnd endeten schweren Diebstahl. schuldig, so ist sie im übrigen\nnicht gehindert, gegen jeden der z Angeklagten auf | die\n\n|\ni\n4\n|\n\nor\n\nmn En Ann a ae. Erna er DRS ese- nern.\n\ner\n\nRUE re RN\n\n- 10 -\n\ngleiche Strafe wie bisher zu erkennen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz _\nMartin Hübner\n\nMantel\n\nIH\n\nER Tage\n{5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/1-str-187-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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