{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-15_1_StR_139_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-15","aktenzeichen":"1 StR 139/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2316 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nsen Oberleirer zen SEE 21: SEE (Lan\nercis EED), cevoren an EEE 2502 in TORE\n\n(Tenakreis CE) ; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Urzucht nit Abhärgigen u.a.\n\nnat der 1. Strafsenai des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauoiverhandlung vom 6. Kai 1958 in der Sitzung am 15. Mai 1958,\n&n der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n3undaesrichter Dr. Peetz\naundesrichter Werner\nBundesrichtier Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundssanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung,\n\nOberstaaisanwalt beim Bundesgerichishof iD\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bunüssanwaltschaft,\nJusti zangestellter wm\nale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Künchen II vom 28. November 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnitiels zu Tragen.\n\nIhm wird die seit dem 29. November 1957 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n—— —\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit Abhängigen je in Tateinheit mit Unzucht mit\nKindern (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr, 3, 73 StGB) in sechs\nFällen zur Gesamistrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Von der Anklage dreier weiterer solcher Verbrechen\nhat sie ihn freigesprochen.\n\nGegen das Urteil hai der Angeklagte in vollem Umfange\nRevision eingelegt - soweit er freigesprochen ist, weil die\nihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse\nauferlegt worden sind -, Das Rechtsmittel, mit dem er die\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Zur Verurteilung des Angeklagten\n\nl. Verfakrensrügen\n\na) Die Revision findet einen Verstoß gegen. § 244 Abe. 2\nStPO darin, daß die Strafkammer in. den Fällen II 1 bis 6\nder Urteilsgründe den Bekundungen der nach ihren Feststellungen von dem Angeklagten zur Unzucht mißbrauchien Schülerinnen\nMöD3 me 1 Er Wr 3 Der D 373\ngefolgt ist, ohne zur Frage der Glaubwürdigkeit der Mädchen\nSchülerbogen beigezogen. und einen Sachverständigen gehört\nzu haben. Dessen hätte ea, wie die Revision unter Bezugnahue auf äle in der Begründungsschrift nahezu wörtlich\nwiedergegebenen Darlegungen des erkennenden Senats in der\nEntscheidung 1 StR 631,51 vom 29. Februar 1952 (BGHSt 2,\n163 ff) im wesentlichen meint, aus folgenden Gründen bedurfi: Die Mädchen hätten sich zur Zeit der von ihnen behaupteten Vorfälle und auch noch zur Zeit der Hauptverhand-\n\n-3-\n\nlung in oder kurz vor der Geschlechtareife befunden; die\nSchülerinnen W, IB und ZB hätten bei ihren\nersten Vernenmungen im krmittlungsverfahren durch eine\nweibliche Kriminalbeamtin (HE un: EB und Aen\nsrmibtlungsrichter (MW) jede unzüchtige Handlung des\nBeschwerdeführers verneint, während sie, wie auch die\nübrigen Schülerinnen, den Angeklagten bei den späteren\nsımittlungen durch einen männlichen Kriminalbeamten belastet hätten; die Mädchen hätten in der Hauptverhandlung\nanders ausgesagt als gegenüber dem Polizeibeanten Wunderer;\nauf die Schülerinnen AÜENEEB und zB sei nach ihren\nVernehnmungen durch die Kriminalassistentin Eschenbach und\nden Eruiitilungsrichter ersichtlich von dritten Personen\neingewirki worden; nach diesen ersten Vernehmungen hätten\ndie beiden Määchen, wie auch die übrigen 4 Schülerinnen\ngenügend Gelegenheit gehabt, sich untereinander über die\nangeblichen Verfehlungen des Angeklagten zu besprechen.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nsach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(u.a: BGESt 2, 163; 3, 27; 3, 52) bedarf der Tatrichter\nzur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen über\ngeschlechtliche Vorgänge dann des Fachwissens eines auf dem\nGebiete der Kinderpsychologie erfahrenen Sachverständigen,\nwenn der jeweils zur Aburteilung stehende Sachverhalt Eigenarten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob auch\nbei: Vorliegen der gegebenen besonderen Umstände die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der\njugendlichen Zeugin ausreicht. Der vorliegende Fall enthält zwar, wie der Revision einzuräumen ist, Besonderheiten;\ndoch läßt die Art, wie sich die Strafkamner als Jugenäschutzkammer eines großen Landgerichts mit ihnen auseinanderge-\n\nVERTRETEN\n\n-4A-\n\nsetzt hat, zweilfelsTrei erkennen, daß sie die erforderliche\nSachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen\n6 Schülerinnen selbst gehabt hat (vgl. BGH 5 StR 231/52\n\nvom 6. “ärz 1952).\n\nWas zunächst die Persönlichkeit der einzelnen Zeuginnen\nbetrifft, so sind nach den Fesistellungen der Strafkamer\nbei keiner von ihnen in der Hauptverhanälung irgendwelche\nabariigen Auffälligkeiten zutage getreten. Gegen die Feststellungen können umsoweniger Bedenken erhoben werden, als\nden Urteilsgründen zufolge von dem Angeklagten selbst, dem\nlangjährigen Lehrer der Schülerinnen, keine solche von dem\nnormalen Erscheinungsbild des jugendlichen Alters abweichenden Eigentümlichkeiten behauptet worden sind. Was die Revision demgegenüber vorbringt, ist - auch gegenüber dem\ndes Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten betreffenden\nInhalt der Strafakten - neu und kann daher in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden.\n\nEs trifft zu, daß die Zeuginnen HOSEN IB und\nZB vei. ihrer Vernehmung durch die Kriminalassistentir\nEschenbach oder den Ermittlungsrichter unzüchtige Handlungen des Beschwerdeführers in Abrede gestellt und ihn\nin Übereinstimmung mit den Zeuginnen KIM Kr\nund SBerst später belastet haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat dieser an sich auffallende\nwechsel in den Aussagen der Zeuginnen seinen Grund darin,\ndaß üer Angeklagte, nachdem Anfang April 1957 die Beschuldigungen gegen ihn laut geworden waren, am 10. April 1957\ndie Zeuginnen zunächst einzeln und denn zusammen zu sich\nkommen ließ und ihnen einredete, daß er ihnen doch nichts\ngeien hate, sie sollten ihre Äußerungen unterlassen, er\nwürde sonsi seine Itellung verlieren und die Frau Oberlehrer\n\n“\n\nÄ\n\nEi\n\nare nr a.\n\nEN\n\nBEE\n\nie\n\n5.\n\nmißte betteln gehen; wenn er einen Fehler gemacht habe,\nsollten die Wädchen ihn verzeihen. Der Beschwerdeführer\nselbst hat bei seiner richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 23. April 1957 einkeräumt,\n\nmit den Mädchen einzeln und später nochmals zusammen gespurochen zu haben, sie sollten doch kein so dummes Zeug\nschwätzen, er habe ihnen doch nichts Unsittlicnes getan.\nNicht mit Unrecht hat das lLandgericht bei dieser Besprechung\nauffallend die Tatsache gefunden, daß der Angeklagte schon\ndamals alle diejenigen Schülerinnen bei sich versammelt\nhatie, bei denen \"sich erst später herausstellte, daß er\nsich an ihnen vergangen hatte\". Unter diesen Umständen\nkann es keinem Bedenken begegnen, daß das Landgericht den\nübereinstimmenden Bekundungen der 6 Zeuginnen, sie hätten\nauf Grund jener Äußerungen des Angeklagten unter sich ausgemacht gehabt, von dessen unzüchtigen Handlungen zu\nschweigen, Glauben geschenkt und gefolgert hat, das Verhalten der Mädchen sei als \"Reaktion auf die teils autoritäre teils mitleiderregende Einflußnahme ihres Lehrers\"\nverständlich. Dasselbe gilt von den den Wandel in den Aussagen der Zeuginnen betreffenden Ausführungen des Urteils:\nBei den Käächen, die \"sich zunächst einer ungewöhnlichen\nlage gegenüber sahen\", sei dann erst im Laufe der Zeit eine\nLäuterung eingetreten, die zu ihrem Entschluß geführt habe,\nwahrheitsgemäß gegen ihren Lehrer euszusagen; dabei seien\n\n- von ihnen jedoch keins Abreden über den Inhelt der Aussagen getroffen worden, vielmehr hätten sich die Mädchen\nnur allgemein zu dem Zntschluß durchgerungen, auszusagen,\nwie es wirklich gewesen sei. Diese Fesistellungen des Landgerichis können umsoweniger Bedenken erwecken, als sich\ndie Strefkammer in diesem Zusammenhang auch mit der Frage\nauseinaniergesetzt hat, ob auf die Zeuginnen von dritter\nSeite Beeinflussungsversuche zum Nachteil des Beschwerde-\n\na MA\n\n“.\n\nführers unternommen worden seien, und die Prage in nicht\nangreilbarer Weise verneint hat. Daß die Kinder nicht etwa\nvon ihren Eltern zu den den Angeklagten belartenden Aussagen angehalten worden sind, schließt die Strafkamner schon\ndarzus, daß die Eltern sich \"sehr zurückhaltend\" gezeigt\nhaben und daß kein Elternteil gegen den Beschwerdeführer\nStrafantceag gestellt hat. Aber auch im übrigen konnte das\nlandgericht, wie es bedenkenfrei ausführt, trotz eingehender\nBefragung ler Kinder und trotz aller Vorhaltungen, die von\ndem Verteidiger und dem Angeklagten, und zwar von letzteren\n\n»isils in recht suggestiver und autoritärer Form\" an die\n\nZeuginnen herangetragen worden sind, nicht feststellen,\nia? eines der Mädchen seine Aussage unter dem Einfluß dritter\nFersonen erstattet hat.\n\nsaß die Zeuginnen in der Hauptverhandlung wesentlich\nanders als bei ihrer Vernehmung durch den Polizeibeamten\nWunderer ausgesagt hätten, ist, wie die Urteilsgründe ergeben, - von nicht besonders ins Gewicht fallenden Einzelheiten abgesehen — unrichtig.\n\nAus alledem ergibt sich, daß die Sugendschutzkanner\nsich mit Recht die Sachkunde zugetraut hat, die Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen.\n\nWas die Revision sonst noch gegen die Unterlassung der\nBeiziehung eines Sachverständigen vorgebracht hat, findet\nzum größten Teil weder in dem Inhalt des Urteils noch in\ndem er Strafakten eine Stütze und ist daher unbeachilich,\n\nIm übrigen hätte es sowohl dem Beschwerdeführer als\nseinem Verteidiger freigestanden, selbst die Zuziehung\neines Sachverständigen zu beantragen, wenn sie dies. für die\nPrüfung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen erforderlich hielten.\n\nN\n\nudn. u ee Ann\n\n- 1 -\n\nsoweit die Revision bemängelt, daß die Strafkammer keine\nSchülerbogen für die Schülerinnen beigezogen habe, übersicht\nsie zweierlei: Zunächst hat der Angeklagte selbst die Käädchen\nin den letzten Jahren unterrichtet, so daß höchstens hinsichtlich der früneren Zeit Schülerbogen mit einem für die\nZeit der Hauptverhandlung mehr oder weniger zweifelhaften\nYeweiswert häiten beigezogen werden können; sodann dürfen\nSchülerbogen zwar verlesen werden, soweit sie sich über\ndie Leistungen und die Geisiesfähigkeiten des Schülers verbreiten, nicht dagegen insoweit, als sie sich über sein\nsittliches Verhalten und seine Wahrheitsliebe aussprechen\n(vgl. § 256 StPO; RGSt 53, 280; RG JW 1934, 2779 Nr. 19;\n3CH 1 StR 453,56 von 12. März 1957).\n\nb) Fell geht auch die Rüge, das Talgericht habe nicht\ndie Aufnahme der Aussagen der Zeuginnen in die Vernehmungsniederschrift angeordnet und damit gegen § 273 Abs. 3 StPO\nverstoßen. Darüber, ob eine Aussage niederzuschreiben und\nzu verlesen ist, hai der Vorsitzende nach seinem pflichtgenäßen Ermessen zu entscheiden. Die Prozeßbeteilisten haben\nkein Anrecht auf die schriftliche Niederlegung und Verlesung\nund können aus der Unterlassung keine Revisionsrüge herleiten (u.a. R6St 5, 352, 353; 28, 394, 395; BGH 4 StR 162/55\nvom 2. Juni 1955). Im übrigen hat weder der Angeklagte noch\nder Verteidiger die Protokollierung der Anssagen der Schülerinnen\n\nbeantragt.\n\nec) Die auf die Verletzung der §§ 261, 267 Abs. 1 StPO gestützten, im übrigen unbegründeten Rügen betreffen die Wahrheit das sachliche Recht.\n\n“u\n%\nan\n\n2. Sachbeschwerde\n\nSie ist offensiehtlich unbegründet. Das Landgericht\nhat in jedem der sechs Fälle mit rechtlich bedenkenfreier\nBegründung den äußeren und inneren Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. I Nr. 5,\n73 SiGB, vor allem auch das Handeln aus Wollust, für gegeben erachtet.\n\nauch die Erwägungen der Strafkammer für die Bemessung\nder “inzelstrafen und der Gesamtstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere durfte das Landgericht zu\nUngunsten des Angeklagten berücksichtigen, daß er sich die\nzwei Ermitilungsverfahren, die gegen ihn bereits früher\nwegen des Verdachts unzüchtiger Handlungen mit Schülerinnen\ngeschwebt hatten, nicht hat zur Warnung dienen lassen;\ndaß die Verfahren zu keinem Ergebnis führten, steht dem\nnichi entgegen.\n\nII. Zur Freisprechung\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsirrtum in den Fällen Ka, SOEEEND un: Ho ER\nnur mangels augreichenden Schuldnachweises - und nicht\nwegen erwiesener Unschuld - freigesprochen. Es stand daher\nnach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer, ob die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen waren oder nicht. Dafür, daß das Landgericht von\ndiesem Ermessen bei der die Auslageerstatiung verneinenden\n„utscheidung einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht\nhätte, liegt kein Anhalt vor.\n\nAEG Manni m no ern\n\n[\n\n-9.-\n\nIII. Die Revision des Angeklagten ist demgemäß als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nDr, Geier Dr. Peetz Bundesrichter Werner\nist erkrankt und dadurct\nverhindert, das Urteil ;\nunterschreiben.\n\nDr, Geier\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-15/1-str-139-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-15/1-str-139-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.847817+00:00"}}