{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-14_1_StR_477_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-14","aktenzeichen":"1 StR 477/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\nEr FE\n\n2317 033\n\nNennen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nT. den Rechtsauialii Du Alois I ‚aus Me,\n. geboren am 1904 in U\n\n2. den Angestelli Alfred el aus 9\n\n. geboren an 1900 in ‚ Kreis\n\nwegen Urkundenfälschung U.A.\n\n. bat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n.\" Bauptverhandlung vom 25. Novenber 1958 in der Sitzung vom\n\"28. November 1958, an der teilgenommen habens\n\nPR RETTEN\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nSundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung,\nObersiaatsanvalt beim Bundesgerichtshof «ip\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangestellter ee]\nals Urkundsteanter der Geschäftsstelle,\n\n., Züür-Recht erkannt:\n1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. SCHE ir\ndas Urteil des Landgerichts Nünchen I vom 14.Mai 1958\n\na) im Schuldspruch unter Ziffer II des Urteilssatzes\n\ndahin en: daß der Argeklagte im Falle\n\n-\n..\n\na\n%\n\n(III 6 der Urteilsgründe) nur wegen fort-Ze gesetzter Untreue - nicht zuch (in Tateinheit)\n0 vegen fortgesetzier erschuerter Unterschlagung -\nverurteilt ist; u\n\nFan\n\nSuwtie\n\n-2_\n\n4\n\nb) im Ausspruch über die im Felle SB erkannte\nEirzelstrafe und die Gesamtstrafe einschließlich\ndes Berufsverbots (IV des Urteilssatzes) mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2 Auf die Revision des Angeklagten Gb wird das\n‘ vorgenennte Urteil\n\na) im Schuldspruch unter Ziffer III des Urteilssatzes\ndanin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue - nicht auch\n{§ 73 StEB) wegen Beihilfe zur fortgesetztien erschverten Unterschlagung - verurtcilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mii den Feststellungen aufge-\n\n. hoben.\n3% Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n4x Im Unfenge der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\n..“ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechis-\n\nmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n* ”\nwen\n\n. DR rer z\nRE\n\n2.\n2.\n\nI\n\nES\n\nYu\ner\n\n-3-\n\nGrürde:\n\nom _\n\n..Die Angeklagten wurden verurteilt:\n\na) Dr. CD unter Freisprechung im übrigen wegen\nUrkundenfälschung, vegen fortgesetzter Anstiftung zur uneid-\n„‚Lchen‘ Falschaussage, in Tateinheit mit fortgeseizter erfolg-\n.. Yoasr ‚Abstiftung zum Heineid, wegen erschirerter falscher An-\n\n;oeghuldägung, wegen Anstiftung zur falschen Versicherung an\n\n“\n\n. Biden Statt, uegen versuchten Betrugs und wegen fortgesetzter\nersohnäirter Unterschlagung in Tateinheit nit fortgesetzter\n\n35 - fr. unter Einbeziehung einer durch Urteil des Schöffen-\n\nrgerichte bei dem Amtsgericht Künchen von 28. Februar 1957 erkafınten Gefängnisstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtstrafe\nvon: zmei Jahren Gefängnis und einer Gelästra?fe von 200,- DM,\n„ersätzueise veiteren zehn Tagen Gefängnis;\n\n- p)y Cr vegen Beihilfe zur Lortgeselzten erschverten\n\nUnterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur forigesevzten\nUntreue zur Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geld-\n\n‘,strafe von 50,- DE, ersatzueise neiteren fünf Tagen Gefängnis.\n\nDie Berufung des Angeklagten Dr. ICE gegen das\nvorgenannte Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht\nYünchen vom 28. Februar 1957 wurde mit der Maßgabe veruorfen,\nüaß der Angeklagte außer wegen Fortgesetzter wissentlich falscher\nVersicherung an Eides Statt in Tateinheit mit fortgesetzter\nVerleumdung auch (§ 73 StGB) wegen versuchten Betrugs Verurteilt ist. Dr. ICH vurüe außerden die Ausübung des\nBerufs eines Rechtsamualis zuf die Dauer von fünf Jahren unter-\n\nsagt. Dem Verletzten ID FA wurde die Befugnis zur\nöffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung negen falscher\n\n„# Afisehuldigung zugesprochen.\n\n-4-\n\nK5 x »\n\nvn\nDie gegen den Angeklagten GrD kannte Gefängnis- |\n\nsirafe von drei Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nBeide Angeklagien haben gegen ihre Verurteilung Revij sioh eingelegt und sie auf die Verletzung sachlichen Rechts\n- gestützt. Der Angeklagte Dr. ED hat außerdem ver-\n\n. Pahrensverstöße gerügt. Die Rechtsmittel sind Teilweise be-\n\n;.. _ @rlndet.\n| E As .\n\nDie Reyision des Angeklagten Dr. JENE\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Angeklagte hatte mit Schriftsatz vom 27.11./17.12.\n\"1957 geltend gemacht, daß alle Richter des Münchner Justizpalestes,also auch die Richter der 2. Strafkammer des Landgerichts München I, kraft Gesetzes (§ 22 StPO) von der Ausübung dos Richteranies in gegemnärtigen Strafverfahren ausgeschlossen seien, weil sie nach der gerichtlicherseits für\nglaubhaft angeseheren Aussage der Zeugin SCEMEEB von ihm\n\n- dem Angeklagten - u.a. als \"3ettelburschen\" bezeichnet und\ndamit schver beleidigt worden seien. Ir demselben Schriftsatz hatte der Beschwerdeführer \"jeden Richter der 2. Strafkammer des Landgerichts München I einzeln\" und \"jeden anderen\nMünchner Richter im einzelnen\" wegen Befangenheit abgelehnt,\nweil die besagte Zeugin ihm gegenüber zweimal geäußert habe,\nHein\" Münchner Richter sei zu ihr gekommen, habe sie gegen\nden Angei-lagten beeinflußt und ihr eine gute Stellung im\nJustizpalest in Aussicht gesiellt. Unter Bezugnahne auf\ndieses Vorbringen hatte der Angeklagte sodann in einem freiteren\nSchriftsatz vom 14./17. Dezember 1957 im besonderon die Richter\ndes Oberlandesgerichts Nünchen für ausgeschlossen erklärt und\n\"jeden einzelnen Nichter\" dieses Gerichts vreegen Befangenheit\nabgelehnt. j\n\n5 _\n\nDas Oberlandesgericht München vervwarf mit Beschluß vom\n\n\"23. Januar 1958 das zweitgenannte Richterablehnungsgesuch des\n\nCIE Pu\n\nAngeklagten als unzulässig, weil ein Gericht als Ganzes, d.h.\nals Behörde nicht in einem die Ausschließung kraft Gesetzes\n(§ 8 22, 23 StPO) rechtfertigenden Verhältnis stehen könne\n\nan, ein Gericht als Ganzes oder alle Richter eines Gerichts\n\neo,\n\n. übrigen. liege der vom Beschuerdefihrer geltend gemächte Aus-\n\nsehliegungsgrund des § 22 Nr. 1 StPO keinesfalls vor, da die\n\n„dem Angeklagten nachgesagte Richterbeleiäigung nicht Gegenee üleses Verfahrens sei.\n\"Die von der Revision gegen dieser Beechluß erhobenen Einwendungen gehen fehl.\na) Wie das Oberlandesgericht München zutreffend dargelagt hat, können Gerichte als Ganzes - hier die im Zünchner\nJustizpalast untergebrachten Lanägerichte Künchen I und II\n\nsowie das Oberlandesgericht Künchen (vgl. Bl. 482 d.A.) -\nweder kraft Gesetzes von der Ausübung des Richterantes eus-\n\n. geschlossen sein, noch wegen Befangenheit abgelehnt werden.\n\nEin solcher Antrag. ist unzulässig und kann von dem zuständigen\nSpruchkörper des als ausgeschlossen bezeichneten oder als\n\n“ bafangen abgelehnten Gerichts selbst verworfen werden (vgl.\n\nRGSt 27, 175; 56, 49; BGH 1 StR 423/51 vom 30. Oktober 1951\ninsoweit in BGHSt 1, 389 nicht abgedruckt/; 5 StR 182/52\n\n-,vom 8. Mei 1952; 1 StR 702/54 vom 1. Februar 1955). Dieser\n\n‘ Fall liegt hier vor, ob;ohl der Angeklagte den Yortlaut nach\n\n.:” \"jeden einzelnen Richter\" der besagten Gerichte abgelehnt\n\nhat; denn sachlich lief seine Erklärung auf die Ablehnung\n\nder Gerichte in ganzen hinaus, da er die abgelehnten Richter\n\nnicht namentlich bezeichnet und auch keine auf die Person\nder einzelnen Richter abgestellten Ablehnungsgründe geltend\n\n\"gemacht hat (vgl. RGSt 27, 175; RG IW 1935, 2894 Nr. 16).\n\n6.\n\nDa das Ablehnungsgesuch des Beschrerdeführers unzuläesig\nvar, brauchte sich das Oberlandesgericht mit ‘en angeführten\nallgemeinen Ablehnungsgründen nicht auseinanderzusetzen. Es\nist daher kein Rechtsfehler, daß der vom Angeklagten vorgetrageng\n\n' zweite Ablehnungsgrund der angeblichen 3eeinflussung der Zeugin 2%\n. Steinlein durch einen Münchner Richter nicht ausdrücklich de- -&\nschieden norden ist.\n\nArt. 101 Satz 2 GG und § 338 Sr. 2 und 3 StPO sind demnach _ =\nnicht verletzt. Der Senat sicht sich daher auch nicht veranlaßt, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die\nVerfaesungsbeschverde des Angeklagten auszusstzen.\n\nb) Die nit der Strafsache im ersten Rechtszug befaßte\n2. Strafkammer des Landgerichts München I hat das gegen sie\nvorgebrachte äAblehunngsgesuch vom 27.11./17.12.1957 allerdings\nnicht beschieden. Ob der Beschwerdeführer auch das beanstanden\nvollte, läßt sich der Revisionsbegründung nicht zweifelsfrei\nentnehmen. Indes kann diese Frage auf sich beruhen; die Rüge\nwäre nämlich in jedem Fall unbegründet. Das Landgericht hat\n' das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlick deshalb nicht mehr beschieden, weil es das Gesuch als durch ..den\nBeschluß des Oberlandesgerichts von 23. Januar 1958 miterledigt\nansah. Davon gingen offenbar auch die Verfakrensbeteiligten,\ninsbesondere der Angeklagte, aus; denn er ließ sich widerspruchslos auf die Hauptverhandlung ein,. ohne irgendwie erkennen zu\nlassen, deß er noch auf die Bescheidung Ges gegen die Straf-\n. kammer vorgebrachten Ablehnungsgesuchs warte. Im übrigen hat\ndie Straikamamer dadurch, da sie über dieses Gesuch nicht be-\n\"sonders entschied, zum Ausdruck gebracht, Güaß sie sich die\n-Zzutreffende- Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu eigen\nmachte; sie hätte also dem Ablehnungsgesuch so wenig wie das\nübergeordnete Gericht stattgegeben.\n\n-71-\n\nKraft Gesetzes waren die Mitglieder der 2. Strafkammer\nmichb von der Austibung des Rickteramtes ausgeschlossen, weil '\n\n‚Ihe ängsbliche Beleidigung durch den Angeklagten nicht\n\n\"Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens war, wie es.\n§ 22 ür. 1 StPO voraussetzt (R6St 24, 3435 BGHSt 1, 298 299).\n\n2. Der Angeklagte war im Strafverfahren 5 KLs 1/57 am\n\n28. Februar 1957 vom Schöffengericht beim Amtsgericht München\n‚wegen forigesetzter sässentlich falscher Versicherung an Eides\n‚Statk in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung zum Nachteil\nseiner geschiedenen Ehefrau verurteilt worden. Gegen das Er-\n.kenntnis hatten er und die Steatsammaltschaft Berufung ein-\n\nN \"gelegt. Später erhob die Staatsanzaltschaft wegen weiterer\n\nE\n\nap &,\n1“ er »:\nFAN So « > Su\nR ur N‘ Ne. dr\n. ws 2 Da\n. .\n\n“\nw\n\n°,\n\n2\n\nsr\n\nA\nx\n\n“\nPL ER\n.\n\ner re} S . n\nET y SON\nx TERN Re\n\nRO\n\nam\nNr\n\n83\n\n“\n\nx\n\n\"2.gger dem Schöffengericht zu V\n\nFRERIET TRUST ISTNS SEN\n* \\ \\ EDEN\n\nESP\nSON.\nLO\n\n! Straftaten des Beechverdeführers Anklage zu der für das\n‚Berufungsverfehren zuständigen 2. Großen Strafkanmer des\nLandgerichts xünchen I, und zwar unter dem 4. September 1957\n(Bd. II Bl. 254 ff), 15. KErz 1958 (Bd. IV Bl. 13 ff) und\n21. April 1958 (Bd. VBl. 45 ff). Die letzte Anklage bezeichnete sie als \"Nachtragsanklage\". Die Strafkamner be-\n-\"g&hloß in allen drei Fällen die Eröffnung des Hauptverfahrens\nund verband die neuen Verfahren mit dem bei ihr arhängigen\n‚Berufungsverfahren,\n\nDie Revision beanstandet das als Verstoß gegen § 266 StPO;\nsie verveist auf die Rechtsprechung, vonach im Berufungsrechiszug Nachtragsanklagen unzulässig sind, weil hierdurch\ndem Angeklagien eins Tatsscheninstanz verloren geht (vgl.\nRast 42, 91; 62, 132). Die Rüge ist unbegründet. Das Verbot\n\nBR der Nachtragsanklage in Berufun,sverfahren gilt nur für\n„Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor dem Amtsrichter\n\n1er erhandeln sind, nicht auch für\n\nn Rechtszug die Große Strafkamner\nNachtragsanim Auge hat,\n\nStrefsachen, für die im erste\nzuständig ist. Hier handelt es sich um keine\nklagen in selben Verfahren, wie sie § 265 St?\n\n. an 2.\n\nNo.\n\n-8-\n\nsondern um neue, selbständige Strafverfahren, die jederzeit mit\n\neiner bei der Sirafkamner gegen denselben Angeklagten anhängi-\n\ngen Berufungssache zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung verbunden werden dürfen (§ 237 StPO: BGH 1 StR 447/55 u\n\nvon 27. März 1956; vgl. auch BGH IM Nr. 2 zu § 237 StPO, Nr. 3\nzu § 135 GVG, 1 StR 610/57 vom 21. Januar 1958 sowie BGHSt 4,\n\n152). Einer Zustimmung des Angeklagten bedarf es hierfür nicht.\n\n3, Die Revision behauptet, daß die Strafkammer in mehr-\n\n. facher Ninsicht die Pflicht zur Vskrheitsforschung (§ 244\n‚Abe. 2 StPO) verletzt habe. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\n8) Soweit der Beschverdeführer einer. Yerstoß gegen die\n\n‚richterliche Aufklärungspflicht darin sieht, daß das Janögericht\nverschiedene schriftlich angebotene Beveise nicht von Amts wegen\n\nerhoben hat, fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung\nder Rüge. Der Angeklagte hat es unterlassen, in der Revisionsbegründungsschriit die nach seiner Ansicht tangelhaft erforechten Tatsschen sowie die zur weiteren Aufklärung augebotenen oder geeigneten Beveismittel anzugeben (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 5420; vgl. BCHSt 2, 168). Die Bezugnahme auf frühere\nSchrifisätze ersetzte dieses Erfordernis nicht.\n\nb) Die Behauptung des Angeklagten, er sei an der Beischaffung und Ververtung wichtiger Beveisunterlagen aus seinem\nverschlossenen Schraibtiech dadurch verhindert worden, daß ihm\ndie Erlaubnis zwn Aut suchen der Kanzlei während der Unter-\n\nsuchungshaft versagt worden sei, ist unrichiig. Aus den Akten\n(3ä. I Bl. 140 R) ergibt sich, daß der Beschrrerdeführer zu dem\ngenannten Zweck am 26. August 1957 in seine Anwaltskanzlei\ngebracht worden ist; er natts Gelegenheit, die zu seiner Ver-\n\n.teidigung erwünschten Unterlagen nitzunehmen (Bd. I Bl. 145,\n159 $ d.A.). Abgesehen davon hat der Angeiilaste seine \"Aus-\n“ führung\" in die Kanzlei zunächst - im Schriftsatz vom 2.August\n\n-9.\n\nnur deshalb beantragt, weil er die Kanzlei an den Verweser\nER übergeben wollte. Den Schriftsatz von 4. Oktober 1957 ist\nr zudem zu entnehmen, daß der Angeklagte zwei gicße Koffer und zwei\n\nna Aktentaschen voll Literatur und Akten zur Hauptverhandlung\n\nn bereitstellen konnte.\n\ner“ ce) Inmviefern die Richtayhörung der als Zeuginnen benannten\ngi. Frauen SCHE una Su sine \"vesonders schwere Unter-\n\n=. lassungssünde\" des Landgerichts sein soll, 188t das Revisions-\n\n„. vorbringen nicht erkennen.\n\nER dä) Ebensovwenig ist-ersichtlich, warum der Angeklagte ver-\n\n: hindert gewesen sein soll, vom Landgericht beschlagnahnmte\n\nSchriftstücke zun Gegenstand seiner Verteidigung zu machen.\n\n& “ e) Soweit sich der Beschverdeführer unter dem Gesichte-\n\n“ punkt des § 244 Abs. 2 StPO gegen die Beveiswürdigung der\nStrafkammer wendet, handelt es sich in wahrheit ur keine Aufklärungsrüge, sondern um unzulässige Angriffe im Rahmen der\n\n“ Sachbeschwerde. Gleiches gili von der Rüge, das Landgericht\n\n. -habe gegen die Denkgesetze verstoßen, weil es nicht aus der\n\n\" Ablehnung einer Beirat mit der Zeugin StB und der Weigerung\ndes Angeklagten, die \"Privilegien des § 51 SiGR\" in Anspruch\n\nEx . . zu, nehmen, \"überzeugende Unschuläsindizien\" zugunsten des Be-PR schverdeführers entnommen habe.\n\nFl\n\n?) Des übrige Vorbringen der Revision zur Aufklärungs-\n\nEr\n\n& rüge ist offensichtlich unbsgründet. Des gilt besonders auch\n2 von’ dem Vortrag, die Strafkarmer hate es pflichtwidrig unter-2%. lassen, in den Urteilsgründen Feststellungen zur Person des\n% Angeklagten zu treffen, die seine Selbstlosigkeit im Dienste\n“4 anderer beviesen hätten.\n\n- 10 -\n\nII. Sachbeschuerde\n\n4. Die Ausführungen des Angeklagten zur Sachbeschwerde\nbevegen sich großenteils auf dem Gebiete der Beveisvürdigung,\nSie sind einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht\nzugänglich (vgl. $. 337 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in\ndiesem Zusammenhang die Verletzung von Denkgesetzen oder all.\ngemein gültigen Erfahrungesätzen- behauptet, ist die Revision\noffensichtlich unbegründet. Es gibt insbesondere weder einen\nErfehringssatz des Inhalts, daB die Aussage sines Zeugen,\nder sich an bestimmte Einzelheiten einas Vorfalls richt mehr\nerinnert, schlechthin unglaubhaft sei, noch einen solchen\ndes Inhalts, daß Frauen in Ehesachen oft venig sinnvoll\n‚handein.\n\n2. Zu der Rechtsausführungen des Beschwerdeführers isl\nfolgendes zu bemerlen:\n\na) Gegen die Verurteilung vegen fortgesetzier wissentlich\n\ntalscher Versicherung aa Zides Statt in Tateinheit mit fortgesetzter Verlaumdung und versuchtem Beirug (II der Urieils-\n\ngründe) wendet der Angeklagte ein, daß die Prage der Abstammung\n\nseiner geschiedensn Shefrau von der Raubaörder KO) nicht\nGegenstand des Verfahreus geviesen sei, in den die eidesstatt-\n\nlichen Versicherungen abgegeben wurden; diese seien daher weder\n\ngeeignet noch dazu bestimmt gewesen, die in jenem Verfahren -\nvorgeiragenen Tatsachen glaubheit zu machen.\n\n‚Dem ist nicht so. Bach der Feststellung der Strafkanner\n\"hat der Angeklagte die Vollstreckungsgegenklage wie auch den’\nAntrag auf einstweilige Einstellung der Zuangsvollsireckung\n\nohne Sicherheitsleistung damit begründet, daß ihm durch Straf-\n\nanzeigen seiner geschiedenen ükefrau, der damaligen Antrags-\n\ngegnerin, die Existenzgrundlage entzogen werde. Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung het der Angeklagte als Antragsteller\n\neh dry nd €\n\nus REN LI ann, PEPPER\n. DuRzr DENE u 203\nir Del SM\n\\ NEN\n\n3\n\nEN\n\nN Ns .\nERDE SER TRIER\nnor DunEn:\n\n218,222; 7, 1; BEH Mi Nr. 7 zu\n' flirten Urteile des erkennenden Senais I\n\n“ ger die Überzeugung erlangt hat,\n\n‘dem Vorbringen; der Angeklagte habe\n\n— 11 —\n\nen Eides Statt versichert, daß seine geschiedene Ehefrau eine\nUrenkelin des genannten Raubmörders sei; er sollte damit,\n\nwie das Landgericht in Ybereinstimmung mit der Schöffengericht\nersichtlich angenomren hat, dartun, daß der Beklazten und\nAntragsgegnerin vegen einer ererbten kriminellen Veranlagung\ndas behauptete schädigende Verhalten zuzutrauen sei. Daß\ndieses Vorbringen geeignet var, die Entscheidung -des Prozeßgerichis über die Einstellung der Zuangsvollstreckung zu beieinflussen, liegt auf der Hand; denn das Gericht entschied\n\nnach freiem Ermessen, ob es eine Anordnung der in § 769 ZPO\n\nbezeichneten Art erlassen wollte, wobei e8 insbesondere auf\n\ndie Aussichten der Klage Rücksicht zu nehmen hatte (u.a.\nStein-Jonas 18. Aufl. Bd. TI Anm. II 3 zu § 769 zPO). Erst\nrecht steht nach Sechlage außer Zweifel, daß der Angeklagte\nmit den eidesstattlicken Versicherungen die Einstellung der\nohne Sicherheitsleistung erstrebte, daß\n\nZuangsvollstrechung\ner sie also zu dem Zwecke abgab, seine Bekauptung über die\n\nAbstammung seiner geschiedenen Ehefrau glaubhaft zu machen.\n\nDamit ‚steht. fest, daß sie eidesstattlichen Versicherungen\n\npechtlich nicht völlig virkungslos\" »aren (vgl. BGHSt 2,\n\n§ 156 StGB und die dort angeis 1 StR 603/51 vom 11. De-\n\nzenber 1951 und 1 S4R 884/51 vom 6. Mai 1952).\n\n, Der in diesen Zusammenhang weiter erkobene Einwand, der\nAngeklagte sei berechtigt gewesen, an sie Richtigkeit der genannten Abstennungsbehauptung zu glavbon, ist ein unzu-\n\n'lässiger Angriff auf die Beveiswürdigung des Tatrichters,\n\ndaß der Beschverdeführer\ndie Unvuehrheit dieser Behauptung kannte. Dasselbe gilt von\nnicht wider besseres\n\nWissen im Sinne des § 1§ 7 StGB gehandelt.\n\nu.\n\n- 12 -\n\nDer Rechilertigungs.rund des § 193 StGB stand dem Angeklagten nicht zur Seite. Es kann dahingestellt bleiben, ob\ndiese Vorschrift bei Verleumäungen überhaupt amvenäbar ist.\nSie kann auf jeden Fall nur bei Besonders liegenden Sachverhalten in Frage kommen. Ein solcher ist hier schon deshalb\nnicht gegeben, wsil es der Beschwerdeführer nicht nötig hatte,\ndie Vollstreckungsgegenklage und den Antrag auf einstweilige\nEinstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung\nauf eine Verleundurg seiner geschiedenen ihefrau zu stützen.\n\nb) Die Urkundenfülschung durch abrederidrige Ausfüllung\neines von dem Zeugen FEW bianko unterschriebenen leeren\nPapierbogens (III 1 der Urteilsgründe) &=t des Landgericht\nentgegen der Darstellung der Revision nicht darin gesehen,\ndaß der Angeklagte von EB zur Sachs-nicht abgegebene Erxlärungen in die eidesstattliche Versicherung aufnehmen ließ\n- insoveit hielt die Sirefliammer einen Schulänachwieis nicht\nfür erbracht -, sondern darin, daß er Fostner wahrheitsuideig\nerklären ließ, über üije strafrechtlichen Folgen einer falschen\neidesstatilichen Versicherung belehrt und darüber unterrichtet\nworden zu sein, daß die Urkunde zur Vorlage bei Behörden dienen\nsolle. Im übrigen wendet sich die Revision auch hier nur unzulässigerveise gegen die tatrichterliche Jherzengung.\n\nc) Der von der Revision gegen den Schuldspruch wegen erschverter falscher \\nschuldigung zum Nachteil des Zeugen >\n{III 3 der Urtsilsgründe) erhobene Einvand eines deukgesetztichen Widerspruchs ist unbegründet. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts bezichtigte der Beschvierdeführer den Zeugen\njedenfalls insoveit zu Unrecht eires Meineids, als dieser\nerklärt hatte, daß er seine Angaben nicht im (ständigen) Beisein der Sekretärin des Angeklagten gemacht habe, daß der Angeklagte seine Arklürungen auch nicht in seiner - des Zeugen -\n\n. 13 -\n\nGegenvert Jdixtiert habe und daß dieser ihm nicht gesagt habe,\nes handele sich um eine cidesstattiliche Versicherung zur Vorlage bei Gericht. Bei diesen Bekundungen handelte es sich\n\num wesentliche Punkte der Aussage. Wie schon vorstehend unter 1\nhervorgehoben, ist es im Übrigen nichts Außergewöhnliches, daß\nsich ein Zeuge an bestimmte Einzelheiten eines Vorgangs noch\nerinnert, an andere dagegen nicht.\n\ndä) Im Falle der Anstiftung der Frau MP zur vissentlich\n\nfalschen Versicherung an Zides Statt (IIT 4 der Urteilsgründe)\n\nberuft sich der. Beschwerdeführer vergeblich auf die Entscheidung\nBCHSt 4, 327. Der Angeklagte beschränkte sich nicht darauf,\n\nFrau MB als \"Glaubmachungszeugin\" für eine wahre oder dach\nvon ihm für wahr gehaltene Prozeßbehaupsung zu benennen; er\nforderte vielmehr den Ehemann WB auf, seine Ehefrau eine\n\nvon ihm - dem Argeklagten - entvorfene, erkannterraßen falsche\neidesstattliche Erklärung unterschreiben zu lassen, und fügte\nsodann die unterschriebene Erklärung einem bein Amtsgericht\ngestellten Wiedereinsstzungsgesuch zur Glaubhaftmachung der\n\ndort aufgestellten Behauptungen bei.\n\ne) uch gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs\n(III 5 der Urteilsgründe) bemüht die Revision das genannte\nUrteil des Bundeszerichtishofs zu Unrecht. Wenn es dort (BGHSt 4,\n529) heißt, daß die Wahrheitspflicht im Prozeß eine Verfahrenspflicht sei, deren Jichtbeachtung nur verfahrensrechtliche\nFolgen habe, so sind denit, wie der vorausgehende Satz klarstellt, nur solche Vers:öße gegen die, Yahrheitspflicht geweint, die nicht zuglcich ein Strefgesetz verletzen. Das aber\nwar hier nach der rechtsirrtumsfreien Annahne des Landgerichts\n\nder Fall (§§ 263, 43 StGB).\n\n- 14 -\n\n3. Die Zinwendungen der Revision gegen die Verurteilung\ndes Ange- lagten vegen fortgesetzter erschverier Unterschlagung\nin Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zum Nachteil des Zeugen\nSCHE (111 6 der Urteilsgründe) beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beveiswürdisung des Tatrichters.\nDie auf die aligersine Sachrüge gebotene Rechtsprüfung ergibt\njedoch, daß sich der Angeklagte in diesen Falle nur der fortgesetzten Untreue (§ 266 Stü3) schuldig gemacht hat,\n\nNach den Feststzllungen ües Landgerichts wurde die für\nSchuster bestimmte (Teil-) Entschädigung von 9.680,- DM auf\ndas Postschsckkonio des Beschwerdeführers überwiesen. Damit\nerlangte dieser eine Forderung gegen das Postscheckamt auf\nAuszahlung eines entsprechenden Geldbetrazs. Nit der Abhobung\ndes Guihabens wurde er, nicht SM :igcntümer der Geldscheine.\nDurch deren zweckwidrige Verweräung kann er Jaler keine Unterschlagung begansen haben. Ob die Rechtsiage hinsichtlich des\nauf das Anderkonto \"Erben Gr\" einbezaniien Teilbetrags von 9.000,- Dä ebenso zu beurteilen oder vielmehr anzunehmen ist, daß Torderungsinhaber und Eigentümer der später\nabgehobenen Celdscheine Ger Zeuge san geviorden ist, kann\ndahingestellt Dleiben, yeil das Lanägericht nicht auszuschließen\nvermochte, daß sich der Angeklagte die 9.000,- DM schon durch\ndie Ziuschlung auf das Konto Grossrubatscher \"zugeeignet\" hat.\n\nDie darmeck gebotene Änderung des Schulispruchs kann das\nRevisionsgericht in entsprecherder Anvendung des § 354 Abs. 1 StPO\nvon eich aus vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht\nnicht entgegen; üenn es bedarf keines Einveises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichsspunktes, wenn von mehreren\nStrafgesetzen, die der Eröffnungsbeschluß als rechtlich zusammentreffend anfükrt, eines ausschsiley (RGSt 37, 102%\n\nBGH 1 StR 224.751 vor 12. Juni 1951).\n\nRS\nI\nx\n\n23\nSe\n\nE>\n\n2073\ndr\n\nDR)\nPR\n\nTG\n\ne\n\nIn,\n\nEI\nern\n\n20\n\nDie im Falle SEE vernängten zinzeistrafen von einem\ndJehr Gefängnis und 200,- DM sind aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei zutrsffender rechtlicher Würdisung des Verschulden des Angeklagten geringer\nbewertet und niedrigere Strafen ausgesprochen hätte. Das\nzwingt auch zur Aufhebung der Gesamistrafe einschließlich\ndes rechtlich bedenkenfrei begründeten Berufsverbotes unter\nZiffer IV des Urteilssatzes (vgl. § 76 StGB). Der Ausspruch\nüber die Veröffenilichungsbefugnis (Ziffer V des Urteilgsatzes)\nwird hiervor richt berührt, weil die Verurteilung wegen\nfalscher Anschuldigung bestehenbleibt und § 165 SiGB die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugris zwingend vorschreibt.\n\nB.\n\nDie Revision des Ängeklasven Gri-bel\n\n1. Sie wendet sich mit der Sachrüge gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe erisannt, ‘aß\ndie ihrı von Dr. ICE erieilien Yeisungen zur zvieckwidrigen Abhebung und Verwendung des für den Zeugen Sie\neingegangenen Geldes dazu führen würde, daß Dr. JE\nsich dieses Geld \"aneignen\" würde. Die Revision meint, die\nStrafkammer hätte diese Feststellung näher begründen, insbesondere dartun müssen, daß und varum der Beschverdeführer die\nUnwahrheit der 3ekcupiungen Dr. ICE über eine Darlehensvereinbarung wit SEP erkannt hat unä sich somit der Rechtsviärigkeit seines Verhaltens bewußt gevorien ist.\n\nDem kean nicht beigetreten werden. Die Nichtanführung der\n\nBeweisanzeichen, aus denen der Tatrichter die Jberzeugung von\n\neiner besiimnier Ta‘ ;sache gewonnen hat, irt kein sachlich-\n\nrechtlicher Nargel.\n\n- 16 —\n\n2. Da jedoch der Hauptiäter Dr. EEE in Talıc sag\nnur den Tatbestand der fortgeseizten Untreue, nicht auch den\nder fortgesstzten erschwerten Unterschlagung verwirklicht hat\n(vgl. vorstehend A II 3), kann sich der Beschwerdeführer nur\nüer Beihilfe zur Zforigesetzien Untrete schuldig gemacht heben.\nAuch bei ihm ist daher der Schuldspruch entsprechend zu ändern,\nder Strafausepruch aber aufzuheben und die Sache zur Festsetzun,\neiner neuen (Eirzel-) Sirafe an das Landgericht zurückzuverveis\n\nDr. Geier Dr. Peetz verner\nKartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-14/1-str-477-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-14/1-str-477-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.750165+00:00"}}