{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-13_1_StR_84_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-13","aktenzeichen":"1 StR 84/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"® in)\n\n 1_StR 84/58 2316 077\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Jose? z gg aus KO, üort getoren an\n\nGER 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Pr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u -\nals Vertreter der Bundesamnaltschaft,\n\nJustizangestel1ter\nals Urkundsbesüter der Geschktsstelte,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision. des Angeklagten Zei gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 16. September 1957\nwird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nDem Angeklagten wird dde seit dem 17. September\n\n1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nKonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nJ\n\nie an\n\ner__\n\n\\\nTa nun nn\n\n-2.-\n\nGründe:\n\n_\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ZB als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu einer\nZuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt. Sicherungsver-\n\nwahrung ist nicht angeoränet worden.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß der\nBeschwerdeführer dem taubstummen Yikolaus KEEP in einer\nGasiwirischaft in Koblenz ein Päckchen mit etwa 2.600 DM\neus der äußeren rechten Rocktasche entwendete, wobei er sich\nwözlicherweise der Xitwirkung eines Zechgenossens bediente.\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Viebstahls.\n\nDie Schutzbebauptung des Angeklagten, das Päckchen sei\ndem Nikolaus KÜEE aus der inneren Brusttasche zunächst\nauf den Schoß gefallen und von dort auf den Boden geglitten,\nwo er es aufgehoben und an sich genommen habe, hat die Strafkammer nicht geglaubt. Sie hat nur darauf hingewiesen, daß,\nselbst wenn man die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens\nuntersteilte, keine Fundunterschlagung sondern Diebstahl -\nvorliegen würde,\n\nAuf lesen rechtlichen Hinweis braucht der Senat nicht\nnäher einzugehen, da das Landgericht nicht von diesen Sach-\n\nverhali ausgegangen ist, sondern für erwiesen gehalten hat,\ndaß der Angeklagte das Geldpäckchen aus der Rocktasche ent-\n\nwendete.\n\nLER\n\nTE -\n\n— | nn n\n\n25\n\nDie Rückfallvoraussetzungen hat der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ebenso die formalen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB.\n\nDie Gesamtwürdigung der Vorverurteilungen ist aller-\n\ndings knapp dargestellt. Sie ergibt jedoch, daß der Angeklagte, abgesehen von den Lebensmitteldiebstählen im Jahre\n1947, die das Landgericht nicht als Symptomtaten angesehen\nhat, seit 1951, ohne in Not gewesen zu sein, eine Reihe\nschwerer Straftaten begangen hat und zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Er hat sich durch die\nStrafen nicht beeindrucken lassen, sondern ist jeweils bald\nnach der Entlassung wieder straffällig geworden. Am 24. März\n1957 haite der Angeklagte eine Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus verbüßt, am 17. Mai 1957 beging er\nJen neuen Diebstahl. Zutreffend hebt die Strafkammer die\nGemeinvheit dieses Diebstahls hervor. Der Angeklagte scheute\nsich nicht, einen taubstummen Mann zu bestehlen und sofort\nein Sektgelage zu veranstalten. Aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe kenn entnommen werden, daß die Strafkammer\ndie Gefährlichkeit im Sinne von § 20 a StGB bejaht hat,\nweil nach ihrer Überzeugung im Zeitpunkt, der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeii dafür bestanden hat,\ndaß der Angeklagte auch in Zukunft durch weitere aus seinem\nHang enispringende Straftaten von erheblicher Schwere den,\nRechtefrieden empfinälich stören werde (BGHSt 1, 94 f).\n\nDurch die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist\nder Angeklaste nicht beschwert.\n\n4\nId\n\n4 -\n\nar\n\nNach alledem ist das Urteil im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nid BEA\nEEE\n\n”£\n\nDE\n\nEH\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nMartin Hübner\n\n.\n\nGL Er To Ze re ©","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/1-str-84-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/1-str-84-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.677229+00:00"}}