{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-13_1_StR_184_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-13","aktenzeichen":"1 StR 184/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Karl 5 EEE = us DD,\ndort geboren am ‚EBD 1904. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der- Sitzung\nvom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.: 1 in der Verhandiing,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundeögerichtshof' .\njei der Verkündung. . ei.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\ndustizangestellter ' .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n°\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem. Landgericht Darmstadt vom 3. Dezember 1957 wird, verworfen. . I\n\nDer Beschwerääführer hat die Kosten des Rechtaitttels zu tragen. - >\n\nVon Rechts wegen\n\nABB. 1284/38 2316 082 u\n\n“ a\nET ee STST BEER DEN NEBEN »\n\n- Du\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags in einem besonders\n\nschweren Fall zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden.\nSeine Revision wendet sich nur gegen die Versagung mildernder Umstände (§ 213 StGB) und gegen die Annahme eines besonders schweren Falles (§ 212 Abs. 2 StGB); sie ist damit wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. R6St\n73, 172, 1735 BGHSt 2, 181, 182 f). Das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht erörtert in den Urteilsgründen im\nRahmen der Strafzumessung zunächst die Frage, ob dem Angeklagten der Milderungsgrund der unverschuldeten Reizung zum\nZorn oder ein anderer mildernder Umstand zur Seite steht,\nund vernieint sie. Anschließend führt es die Gründe an, die\nnach seiner Ansicht die Tat des Beschwerdeführers als besonders schwer im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB erscheinen\n\nlassen.\n\n1.) Die Erwägungen, aus denen der Tatrichter dem a\ngeklagten mildernde Umstände nach § 213 StGB versagt. hat,\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Revision’ meint, den’ Angeklagten treffe Keine\nneigene Schuld\" an.den die Tat auslösenden Vorhalten: geiner\nMutter und der ihm verabreichten Ohrfeige, weil eine solche\nSchuld voraussetze, daß die ihr zugrunde liegenden Vorgänge\nder Reizung zum zorn. ‚unmittelbar vorausgegangen seien. Dem\nkann nicht bei getreten werden.- Zur Bejahung, eines Verschuldens des. Täters im- Sinne von: $- 213 StGB. ‚genügt eine ‚ursächliche Beziehung. zwischen. dessen (schuldhaften) Verhalten\nund der Reizung zum Zorn durch den. später: getöteten; ein\nunmittelbarer zeitlicher Zusaninenhang braucht - anders als\n\nPa ‘ .\nı. ..‘\n\nAED,\n\nuw, Fr\n\nN ® \\\n\nPAR NP. PORN? .\n2%\n\nDT zn\n\nnm m anr\n\n“3.\n\nim Verhältnis der zornbedingten Erregung zum Hingerissenwerden zur Tat (\"auf der Stellet) - nicht vorzuliegen. Es\nkann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein solcher Zusammenhang zwischen der Trunksucht des Angeklagten und den\nVorhalten der Mutter etwa deshalb anzunehmen wäre, weil\nder Beschwerdeführer infolge seines Zechens am Vorabend |\nbis in den Vormittag des Tattages hinein schlief, statt 2\nzur üblichen Zeit aufzustehen und. einer Arbeit nachzugehen.\nBezüglich des Vorwurfs des Angeklagten gegenüber der Mutter, sie habe früher auch getrunken, und der ihm von dieser verabreichten Ohrfeige ergibt sich die unmittelbare\nzeitliche Aufeinanderfolge aus den Feststellungen des Tat-\n\nrichters.\n\nEs wird der Sachlage auch nicht gerecht, wenn die Revision die Äusserung der Mutter des Angeklagten, es wäre\nbesser gewesen, sie hätte ihm - dem Sohn — schon als Kind\ndie Kehle zugedrückt, losgelöst von den übrigen Vorhaltenbetrachtet und daraus. den Schluß gezogen. wissen will, der\nBeschwerdeführer, der die Vorhalte der Mutter zunächst ‚still- :\n-.. schweigend- Hihgenonnen: habe, ‚habe‘ “sich erst durch die oben.\n\n. genannte, ilin. ungewöhnlich. ‚kränkende. und . = weil. ‚unangebracht\n- von ihm nicht 'Verschuldete Äusserung hinreißen lassen; “\nder Mutter ihr eigenes. ‘Trüheres. Trinken, vörzuhalten. Den .\nFeststellungen. des‘ ‚Schwurgerichts zufolge war diese Kusserung Teil der einheitlichen. ‚Vorhalte. der Mutter; ‘die der .\n‘Sache nach begründet und deshald vom \"Angeklagten srerschuldet waren,. ag auch. die. ‚Mutter mit der von der Revision\nherausgestellten Bemerkung, ‚sie hätte ihrem Sohn ‚schon als.\nKind die Kehle zudrücken sollen, \"ihrem. Unwillen über den\nliederlichen ‚Lebenswandel des Angeklagten. in besonders heftiger und verletzender Form Ausdruck gegeben haben. -\n\nEntgegen der Darstellung der Revision hat ans Schwurgericht festgestellt, daß der Angeklagte der Mutter ihr\n\n\\\n\nDPA 3 Fi,” F Z\nLTE EL, ER\n\nhr\n\neigenes früheres Trinken \"vorwarft. Damit scheidet die\n\nMöglichkeit aus, daß er mit seiner Äusserung nur die eigene Trunksucht rechtfertigen oder entschuldigen wollte, der\nMutter also keine Veranlassung gab, über die Äußerung un-\n\ngehalten zu sein.\n\n2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders, schweren Fall (§ 212 Abs. 2 StGB)\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Schwurgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Angeklagte über alle Voraussetzungen für\nein geordnetes Leben verfügt habe — er hatte eine Familie\ngegründet und den Beruf eines Polizeibeamten ergriffen -\nund daß ihn nur seine Halt- und Willenlosigkeit, aus der\nsich schließlich seine Neigung zum Alkohol entwickelt habe,\nsowie seine \"demonstrativen Reaktionen\" auf die Widerwärtigkeiten des Lebens hätten immer tiefer sinken lassen.\n\nDer Angeklagte habe sich immer häufiger zu Diebstählen hinreißen lassen, bis er schließlich auch die Achtung vor\n\ndem Leben seiner Mutter verloren habe, \"\n\nDiese Ausführungen sind, wie der Revision einzuräumen\n\nist, im Hinblick auf die mit der Annahme eines besonders\nschweren Falles des Totschlags verbündene Straffolge von\nlebenslangem Zuchthaus ungewöhnlich knapp. Gleichwohl 1assen sie ausreichend erkennen, welche Gründe das Schwurgericht zur Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB bewogen haben;\nnämlich einmal die Tatsache, 'daß der Angeklagte durch\n\nsein Verschulden zum Taugenichts, Trinker und Dieb wurde;\nund zum anderen der Umstand, daß der Beschwerdeführer am\nEnde des von ihm. eingeschlagenen verderblichen Weges die\neigene Mutter umgebracht hat, Beide Erwägungen sind recht-\n\nlich nicht zu beanstanden; sie tragen unter Berücksichti-\n\n/%\n\nIST Ten re na en nn nn a an po\n\n»U mm een nn ne a\n\n5.\n\ngung der übrigen Feststellungen des Schwurgerichts die\nAnnahme eines besonders schweren Totschlagsfalles.\n\na) Zu Unrecht wendet die Revision ein, die bei dem b\nAngeklagten festgestellten \"Entwicklungsumstände und Täter- %\neigenschaften\" wiesen zwar gegenüber der Entwicklung eines\nDurchschnittsbürgers, nicht aber gegenüber dem Lebensbild eines Totschlägers auffällige Besonderheiten auf, von\ndenen angenommen werden könne, daß sie nicht schon bei\nder Festsetzung des gesetzlichen Regelstrafrahmens bedacht worden seien. Es gibt kein einheitliches Leitbild,\ndas den Totschläger als einen Menschen kennzeichnet, der\nvor der Begehung des Tötungsverbrechens sozial und kriminell immer mehr abgeglitten ist. Deshalb geht auch der\nvom Beschwerdeführer gezogene Schluß fehl, das Schwurgericht habe ihm seine (selbstverschuldete) Fehlentwicklung\nim Rahmen des § 212 Abs. 2 StGB nicht zur Last legen dürfen,\n\nDie Revision bezweifelt allerdings auch die Schuld\ndes Angeklagten 'an dieser Fehlentwicklung mit dem Hinweise,\ndaß sie die Folge der Veranlagung und Haltlosigkeit des.\nBeschwerdeführers sei. Mit diesem Angriff setzt sie sich\njedoch mit der auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen gestützten Überzeugung des Schwurgerichts in Wi-\n'derspruch, der Angeklagte sei \"trotz erheblicher psychopathischer Züge im Stande..gewesen, ein ordentliches Leben zu fünren. ' u j\n\nb) Daß die Tötung der eigenen Mutter erheblich zu\nUngunsten des Angeklagten spricht, bestreitet auch die Revision nicht. Sie meint aber, das Verwandtschaftsverhältnis könne die Annahme eines besonders schweren Falles deshalb nicht rechtfertigen, weil der Gesetzgeber die beson-\n\n.\n\n3 ousu\n\nur N SUAEETNE\n\nr TEN\nN\n\nWAS LT PS un\n8 ß ER .\n. er Sue ER ar hun x 64\n. s x ®\n’ %\n>\n\nNEE\n\nREIKI NOTT ÄRA ET SS . n\n\nRENT\" SSIERYIRETT Nun ns\n\nSER SENT NBO ITS SONNE a » x N\nB\n\n6 -\n\ndere Strafbestimmung über den Aszendententotschlag abgeschafft habe.\n\nAuch dem kann nicht gefolgt werden. Der frühere § 215 StGB, der den 508° Aszendententotschlag mit Zuchthaus nicht\nunter zehn Jahren oder lebenslänglichem Zuchthaus bedrohte,\nwurde - ebenso wie der frühere § 214 StGB (Totschlag beim\nUnternehmen einer strafbaren Handlung) — nicht deshalb\n(durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom\n4. September 1941, RGBl I, 549) aufgehoben, weil die in\ndiesen Vorschriften unter Strafe gestellten Verbrechen infolge eines Wandels der Rechtsanschauung für weniger strafwürdig als bisher gehalten wurden, sondern allein deshalb,\nweil die genannten Verbrechen nach der Neufassung der §§ 211\n\nund 212 SteB - welch'letzterer nunmehr im Gegensatz zu früher\n\nauch lebenslanges Zuchthaus androhte - schon nach diesen\n\nallgemeinen Vorschriften ausreichend geahndet werden konnten, die bisherigen §§ 214, 215 StGB also überflüssig wurden (Vgl. Rietzsch in Pfundtner/Neubert, Das neue deutsche\n\n\" Reichsrecht II c 6 S. 169, 178 unter Ziffer 21, Schwarz in\n\nZAKDR 1941 S. 308, 309). Dabei wurde die Auffassung vertreten, daß der Richter die Verletzung der Bande des Bluts und\nder Kindespflichten von sich aus als Strafschärfungsgrund\nberücksichtigen werde, soweit diese nicht überhaupt die\n\nAnnahme des Handelns. aus niedrigem Beweggrund und damit die\nVerurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) rechtfertige (Rietzsch\n\nund Schwarz aa0).\n\nAus dem Gesagten folgt, daß das Schwurgericht rechtlich nicht gehindert war, das Vorliegen eines besonders\nschweren Falles des Totschlags auch und sogar in erster Linie darauf zu stützen, daß der Angeklagte die eigene Mutter\numgebracht hat..Der Revision mag zwar zugegeben werden, daß\ndieses Verwandtschaftsverhältnis nicht immer und ohne weiteres die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB rechtfertigt. Das\n\nr%\n\nb\nurn ren.\nmm Tu un w nn\n\n| rn ven\n\nmn nn mn an\n\n-7T-\n\nangefochtene Urteil gibt jedoch keinen Anhalt dafür, daß\ndas Schwurgericht das verkannt hat. Ersichtlich hat der\nTatrichter bei der Beurteilung der Verwerflichkeit der Hand- .\nlungsweise des Angeklagten berücksichtigt, daß er seiner\nMutter zu besonderem Dank verpflichtet war, weil sie trötz\nseines leichtsinnigen Lebenswandels \"sich stets um ihn gekümmert und ihn immer wieder bei sich aufgenommen hattet,\n\nce) Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die\nAnwendung des § 212 Abs. 2 StGB begründet hat, lassen aller- #\ndings eine Erörterung der Umstände vemissen, die gegen das !\nVorliegen eines besonders schweren Falles sprechen könnten, nämlich die vom Sachverständigen festgestellte psychopathische Veranlagung des Angeklagten, seine ihm durch Dritte vermittelte Vorstellung, daß die Mutter an seiner Trunksucht schuld sei,sowie die Ursächlichkeit der ihm von der\nMutter gemachten heftigen Vorhalte und der, verabreichten\nOhrfeige für den Tatentschluß. Diese Unterlassung könnte er\nindes den Bestand des Urteils nur dann gefährden, wenn nicht K\nauszuschließen wäre, daß das Schwurgericht die genannten\nUmstände überhaupt nicht erwogen oder rechtsirrig geglaubt\nhätte, sie bei der Prüfung der Frage, ob das Verbrechen\ndes Angeklagten besonders strafwürdig ist, ausser Betracht\nlassen zu dürfen. Das ist nicht der Fall. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß das Schwurgericht die\nvon ihm selbst an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich\nerwähnten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände\nbei der Ermittlung der gerechten Strafe übersehen hat. Die\nEntscheidung darüber aber, ob diesen Umständen gegenüber\nden den Beschwerdeführer besonders belastenden Tatsachen -\nseiner Lebensführungsschuld und der Blutsverwandtschaft mit\ndem Opfer - solches Gewicht zukam, daß die Tat aus dem ordentlichen Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StEB ausreichend\n\ngeahndet werden konnte, lag ausschließlich beim Tatrichter. Daß dieser das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen\nmißbraucht hat, liegt umsoweniger nahe, als der Beschwerdeführer nach der Tat ein Verhalten an den Tag legte, das\nvom Schwurgericht ebenfalls im Sinne einer erhöhten Strafwürdigkeit des vom Angeklagten begangenen Verbrechens hätte\nverwertet werden dürfen.\n\nDr. Geier \"Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/1-str-184-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/1-str-184-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.655505+00:00"}}