{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-13_1_StR_134_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-13","aktenzeichen":"1 StR 134/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"U\n\n1_StR_134/58 2316 078\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) die Bilanzbuchhalterin Ursula S aus P\n\ns. St, geboren am 1921 in\n\n@ ; in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n2) den Bezirksschornste\n\ninfegermeister OswaldM\naus MB, geboren am GE : 50. in N\n\n3) den Vertreter Georg I EEE zus Br, geboren am\n1900 in iD, '\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der ‘. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof MP\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht München II\nvom 29. November 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDer Angeklagten SEID wird die seit dem 30. November 1957 weiter erlittene Untersuchungshaft\nauf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Mo-\n\nnaive übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n—— | nn nem\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte SB wesen\nTotschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todes-\n\nfolge und die Angeklagten ME und SEHE wegen Beihilfe\nhierzu verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Si:\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Die Revision macht geltend, daß das Urteil nicht die\nnotwendigen Schlüsse aus einer Wahrunterstellung ziehe. Offenbar will sie behaupten, das Schwurgericht habe sich an die\nZusicherung nicht gehalten, bestimmte in das Wissen von Zeugen gestellte Tatsachen als wahr behandeln zu wollen. Das\ntrifft jedoch nicht zu. Der Beweisamtrag ging dahin, daß\nNi; das Oofer der Anzeige der Angeklagten, viele Äußerungen gegen das damalige Regime auch in Gegenwart seiner\nAngestellten und Bankkunden gemacht habe und daß diese Äußerungen stadtbekannt gewesen seien. Im Urteil heißt es: sign\n\"machte im Jahre 1943 in verirautem Gespräch mit seinem Prokuristen RWin seinem Arbeitszimmer, dessen Türe meist\noffenstand, aber auch im Kassenraum der Bank in Anwesenheit\nvon Angestellten und Kunden kritische Äußerungen über die\nNSDAP, die damalige Regierung, die Wehrmacht und den Kriegsausgang\". Ferner ist im Urteil gesagt: \"Die Einstellung vi RB\nwer in Hindenburg stadtbekannt\". Die Urteilsgründe gehen also\nvon dem Inhalt des Beweisamtrages aus. Taß vi die Äußerungen, welche die Angeklagte SB den Ortsgruppenleiter, dem Angeklagten SP, mitteilte, nach der Annahme des\nSchwurgerichts in einem vertraulichen - von ihr belauschten -\nGespräch mit RED gemacht hatte, ist kein Widerspruch hier-\n\nZU.\n\n‘\n\nb) Die Revision meint, das Urteil lasse nicht erkennen,\n\nnn ne\n\n- 3. Br\nz\n:\n\nworaus es folgere, die Angeklagte habe beschlossen, \"die u\nAngelegenheit selbst in die Hand zu nehmen und die nach\n\nihrer Ansicht schweren defaitistischen Äußerungen dem Ovisgruppenleiter MED zu melden\". Indessen liegt dieser Schluß\nangesichts des Gesamtverhaltens der Angeklagten auf der Hand;\nsie versuchte zunächst, ihren Vater und sodann den Ortsgruppenleiter Ma zun Einschreiten gegen ki zu veranlassen; als ihr dies nicht gelang, wandte sie sich an\n\nden Angeklagten MB una teilte diesem die Äußerungen si\nmit der Erklärung mit, sie bestehe darauf, daß gegen iD\netwas unternommen werde.\n\nIm übrigen schreibt § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zwingend vor, daß die \"Untertatsachen\" anzugeben seien. Aus diesem Grunde ist auch die weitere Rüge der Revision unzulässig,\ndas Urteil führe die Tatsache nicht an, aus der es folgere,\ndie Angeklagte habe Mi velauscht.\n\nc) Die Revision meint, die Feststellungen des Schwurgerichts über den Besuch der Angeklagten bei MM widersprächen dessen in der Sitzungsniederschrift niedergelegten Einlassung. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn bei\neinem solchen Widerspruch ist das Urteil maßgebend. Im übrigen liegt ein Widerspruch nicht einmal vor. WB nat seine\nErklärungen zu diesem Punkte berichtigt. Das Schwurgericht\nhält sie in dieser Form für glaubhaft. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nd) Das weitere Vorbringen der Revision erschöpft sich\nin unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die\nBeweiswürdigung des Tatrichters.\n\n2. Sachbeschweräde\n\nSie geht, soweit sie nicht auf rein tatsächlichem Gebiet liegt und deshalb unbeachtlich ist, von einem anderen\n\n’\n\nals von dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt\naus. Eine Stellungnahme hierzu ist deshalb nicht erforderlich. Es handelt sich um einen völlig klaren, typischen\nFall eines Anzeigeverbrechens, den das Schwurgericht nach\nden vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Rechtssätzen\n(vgl, insbes. BEHSt 3, 110 ff) in jeder Hinsicht einwandfrei entschieden hat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten MG.\n1. Verfahrensrügen\n\na) Zu Unrecht behauptet die Revision, das Urteil verstoße gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des\nAngeklagten zu entscheiden sei. Die Gründe lassen keinen\nZweifel des Schwurgerichts an den Tatsachen erkennen, in\ndenen es rechtlich bedenkenfrei die Merkmale der Beihilfe\nzum Totschlag in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nit\nmodesfolge findet. Die Revision erhebt insoweit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. .\n\nb) Jeder Begründung entbehrt der Vorwurf der Revision,\ndie Beweiswürdigung enthslte einen Ermessensmißbrauch des\nTatrichters.\n\n2. Sachbeschwerde\n\nDie Ausführungen der Revision zur Widerrechtlichkeit; -\nzum Ursachenzusammenhang, zum Notstande, zum vermeintlichen\nNotstande und zur inneren Tatseite beziehen sich nicht auf\nden vom Schwurgericht ohne Verstösse gegen die Denkgesetze\noder die Lebenserfahrung festgestellten Sachverhalt. Eine\nStellungnahme erübrigt sich daher.\n\n„5r\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Tg.\n1. Verfahrensrügen\n\na) Die Revision beanstandet es, daß das Schwurgericht\nüber die Frage, ob der Angeklagte als Kreisleiter die ihm\näurch den Angeklagten MW ürernittelte Anzeige der Angeklagten SW der Gestapo übergeben habe, nicht noch weitere Zeugen vernommen hat. Indessen war das Schwurgeri.cht\nvon dieser Witwirkung des Angeklagten I an icn Verfahren gegen Mil auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung schon überzeugt und zwar nicht nur auf Grund der Einlassung der Angeklagten SGB sondern auch wegen anderer,\neindeutiger Beweisanzeichen. Es bestand deshalb kein Anlaß,\nvon Amts wegen weitere Beweise zu erheben, Wenn der Angeklagte sich hiervon einen Erfolg versprochen hätte, wäre es\nunverständlich, daß er selbst keinen Beweisamtrag stellte.\n\nb) Die Revision macht geltend, das Schwurgericht hätte\neine Sammlung von Urteilen des Volksgerichtshofs herbeiziehen -\nmüssen, um aufzuklären, ob und in welchem Umfange er bis Anfang August 1945 (Tatzeit) schon für sogen. defaitistische\nÄußerungen Todesurteile gefällt hat. Dazu bestand jedoch keine verfahrensrechtliche Pflicht. Es ist allgemeinkundig, daß\nder Volksgerichtshof - vor allem nach der Verkündung des\nsogen, \"totalen Krieges\" - das Strafrecht bedenkenlos als\nWittel zur Vernichtung und Einschüchterung bloßer Gesinnungsgegner des Nationalsozialismus mißbraucht hat. Das Schwurgericht hat sich, wie die Urteilsgründe zeigen, auf Grund der\neigenen Einlassung der Angeklagten in der Lage gesehen, insoweit zur äußeren wie zur inneren Tatseite die erforder-\n\nlichen Feststellungen zu treffen.\n\nc) Der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil berücksichtige eine wesentliche Aussage des Zeugen RE nicht.\nDas ist nicht nachprüfbar, weil das Urteil sich nicht mit\n\nRUE TERER PERLE BL. [2 ; EATTRTER\n\nBremen\n\n-6-\n\nallen Beweistatsachen ausdrücklich auseinandersetzen muß\n(vgl. § 267 Abs. 1 StPO). Eine solche Rüge ist deshalb un-\n\nzulässig.\n\n\"2, Sachbeschwerde\n\nDie Revision glaubt, einen Widerspruch aufzeigen zu\nkönnen. Das Urteil stellt fest, Mi habe es für ausgeschlossen gehalten, \"daß ihm wegen seiner nicht bös gemeinten kritischen Äußerungen Schwierigkeiten entstehen könnten\",\nDas Schwurgericht ist jedoch überzeugt, daß der Angeklagte\nmit einem Todesurteil gerechnet hat. Die Revision macht geltend, der Tatrichter hätte zwischen den Vorstellungen Zi\nund des Angeklagten keinen Unterschied machen dürfen. Das\ntrifft nicht zu. Der Angeklagte stand als Kreisleiier den\nVerbrechen, die das Korps der Politischen Leiter im Zusammenwirken mit der Gestapo und dem Volksgerichtshof beging,\nnäher als Mi. Das Erfahrungswissen des Angeklagten war\ndeshalb erheblich größer. Im übrigen ist das Urteil offensichtlich so zu verstehen, daßMib nur deshalb nicht mit Schwierigkeiten rechnete, weil er niemanden aus seiner Umgebung\neiner Anzeige für fähig hielt.\n\nDie weiteren Ausführungen der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nKartin Hübner\n\nTf£\n\nie .\n\nBin 7 UOUL Zune\n\nVie ee an Men er RÄT ee a Be tn.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/1-str-134-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-13/1-str-134-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.635142+00:00"}}