{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-06_1_StR_63_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-06","aktenzeichen":"1 StR 63/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ot\n\n1 StR 63/58'\n\na 2316 076\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingeni. ter 5 en N er\n; geboren am 1906 in\n\nwegen Untreue uU.4.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nam 13. ‚Mai 1958, auf die Hauptverhanälung vom 6. Mai 1958,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\n‚Oberstäatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin ‚der Verhandlung, --\n'Oberstaatsanwalt. beim Bundesgerichtshof\n| is: -: “der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter BE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hechingen: vom 4. November 1957\naufgehoben,\n\na) mit den Peststellungen, soweit er wegen Untreue\nund wegen fortgesetzten Betruges (zum Nachteil\nverschiedener Gläubiger),\n\nb) ünter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum\nSchuläspruch, soweit er wegen Betruges im Falle.\nTa»\n\n. . < . .\non PeeE Sr EEE en .\n% Die ze DENN\n\n\\{ Jr ”\n\na\n\n‚ hat die Staatskasse zu tragen..\n\nverurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück\n\nverwiesen. 2\n\nm,\n\nDie weitergehende Revision .des Angeklagten und die ’\nRevision der Staatsanwaltschaft werden verworfen; 3%\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft 3\n\nVon Rechts wegen\n\n(3\n\nSE Due 2\n\nNN\n\nZu\n\".\n;\nH\nu r\n2\n\n7\n\nun tr in er rn be ar rn m mer\n\nagten führt im wesentlichen\nzum Erfolg.\n\n1.) Untreue (Fall 3 des Eröffnungsbeschlusses).\n\nDer Beschwerdeführer konnte einen am 10. Dezember 1951\nfälligen Wechsel nicht einlösen. Er bot deshalb dem Gläubiger Verlängerungswechsel an. Dieser war einverstanden\nund übersandte seinerseits dem Angeklagten zur Einlösung\ndes ursprünglichen Wechsels den dazu erforderlichen Geldbetrag. Der Angeklagte erhielt ihn jedoch erst am 13. Dezen-\n\nber 1951. Inzwischen war der Wechsel, am 12. Dezember 1951,\n\nzu Protest gegangen. Der Angeklagte verwendete das Geld\nspäter für sich, \\\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die Erwägungen des Landgerichts stichhaltig sind, daß der Beschwerdeführer keinen .\nVersuch machte, \"den Protest aufzuhalten! (Art. 38 Abs. 1,\n\n. Art, 44 ‚Abs, :3 we): ‚oder ‚den Wechsel wenigstens nachträglich, .\n\neänzulösen (Art; 45 #6). Seine Verurteilung wegen Untreue .\n\nu hält’ der Nachprüfung. jedenfalls deswegen nicht stand, weil\n. die Übersendung des Geldbetrages zur Einlösung des Wechsels u\n\nihm weder die Befugnis ‚verlich,. über fremdes Vermögen ZU\n\nverfügen noch -. ‚entgegen - der Meinung des Landgerichts -\n\"ihn verpflichtete, die ‚Vermögensinteressen seines Gläubi-\n\ngers wahrzunehmen. Beides würde voraussetzen, daß ihm bei\n\nAusübung einer- solchen Befugnis ‘oder bei ‚Erfüllung derarti-.\n. ger Treupflichten ein Ermessensspielraum und eine selbständige Freiheit der Entschließung ‚bel [agsen war (RGSt 69, 58, 61f\n\nund 69; 279; BEHSt 3, 289, 29313 4, ‚/112). Davon ist hier\n\nkeine Rede; denn der Angeklagte hatte den bündigen Auftrag . -\nerhalten, das Geld zur Einlösung des Wechsels zu verwenden,. ':\n\n-\nex\nx\n%\nER\n‚\n\nnun mie\n\na ET en a en\n\n„ae\n\nm\n\nTe\nEA\n\n-\n\nnun _. —\n\nin\n\nFl ge Tr Er \"ne RE ©\n\nBr.\nEr}\n\nSr\n\nie,\n\n_\n\nET\n\nsollte also bloß als Bote tätig werden (RÜSt 69, 58, 62),%\nDieser Rechtsansicht steht das Urteil des 5. Strafsenats 3\nvom 10. September 1957 - 5 StR 261/57 - nicht entgegen. E:\nDort ist (nebenher) bemerkt, daß auch ein Einzelauftrag an\neine Bank, mit einer bestimmten Geldsendung genau bezeich 4\nnete Schecks einzulösen, eine Treupflicht des Bankinhabersä\nbegründe, weil Bankinhaber gegenüber ihren Kunden die sel\nständigkeit in der Erfüllung von Aufträgen hätten, die P.\n§ 266 StGB voraussetzt. Demnach liegt dem Urteil ein ganz ;\nanderer Sachverhalt zugrunde; Beauftragt war eine Bank, E-\nzu deren Wesensaufgaben es gehört, fremde Vermögensinier- =\nessen zu betreuen, und überdies. handelteues. I... ::- a\nsich ersichtlich um einen Auftrag im Rahmen eines bereits 3\nbestehenden Kundenverhältnisses. E\n\n%\nx,\n\nDagegen ist rechtlich möglich, daß sich der Beschwerall\nführer der Unterschlagung schuldig gemacht hat, wenn er\nnach dem Willen der Gläubigerin nicht selbst Eigentümer\ndes Geldes werden sollte, wofür. die Sachlage spricht 3\n(RG GA 53, 78,. vgl. RGSt.20, 436, 439 12; 54,158). Wen\n\ner von vornherein beabsichtigt \"haben sollte, ' sich das Geld\nfür eigene: Zwecke zu verschaffen, ! ‚käne Betrug in Betracht. %\n\nRK\n\nN\n\nN\n\n2.) Fortgesetzter Betrug zum Nachteil verschiedener\nGläubiger (Fall, 6 © des Eröffuungsbenchlüsses).\n\nRR\n\nBR: -\nx\n\nNachden. der Kngsklagte am 1. Oktober 1951 ‚die \"Zahlung\neingestellt\" Hatte; ging er \"noch eine erhebliche Zahl von. &\nVerbindlichkeiten\" ein, ohne seine Vertragsgegner über seine ;\nwirtschaftliche‘ Lage aufzuklären. Nach der Annahme des’ Land\ngerichts. täuschte ‚er sie. dadurch über seine Zahlungsfähig-®\n‘ keit und veranlaßte. sie.so zur Leistung, löste aber selbst.ä\nseine Verpflichtungen nicht -einz das hatte er von ‚vornhereiff\nfür möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Hiernil\n\nsteht die Feststellung nicht im Einklang, daß Mitte Dezember 1951 an ihn 21 000 DM \"auf dem Wege'waren, die auch\nseinem Bankkonto gutgebracht wurden. Denn dieser Betrag\n\nwar ihm \"avisiert\" und eine vertraglich - also notwendig\neinige Zeit vorher — ausbedungene Vorauszahlung. Daß sie\nzweckgebunden war unänur für einen bestimmten Auftrag\nverwendet werden durfte, ist nicht festgestellt. Daher\n\nist an sich nicht/möglich, daß er damals im Vertrauen auf\ndiesen Geldeingang seine Zahlungsunfähigkeit noch nicht erkannt hatte, zumal er seinen Betrieb mit etwa 20 Arbeitnehmern bis Januar 1952 fortführte. Freilich war die Auszahlung des Betrages von Bedingungen abhängig, \"die der Angeklagte nicht erfüllen konnte\", und es beruhte auf einem\nVersehen, daß der Betrag dennoch ohne Sicherung der gestellten Bedingungen seiner Bank überwiesen wurde. Es ist aber\nnicht festgestellt, welches die Bedingungen im einzelnen\nwaren, inwiefern sie für den Beschwerdeführer, obwohl vertraglich ausgehandelt, unerfüllbar wären .und ob und wann\ner dies erkannt hatte.\n\n”\n*\n\nIn der heuen Verkandtung wird das Landgericht \"auch\nnach der Art der Verbindlichkeiten prüfen müssen,. ob'der.\nAngeklagte allein. ‚dadurch, daß er sie einging, seine:\n\nVeriragsgegner über seine Leistungsfähigkeit oder Erfüllungs-\n\nbereitschaft täuschte (vgl. BGH 1 StR 474/56 vom 12.. März\n\n1957). | 2\n\n3.) Betrug zum Nachteil Krap (Fall 6 A des Eröffnungs-: .\n\nbeschlusses).\n\nZum Schuläspruch ist die Revision hier an sich unbegründet. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der. Angeklagte nicht willens war, den Scheck über DM 105,80 einzulösen, durch dessen Hingabe er Kreis zur Leistung veranlaßt\n\nne. ’\n.. v ey:\nRG K3\n\n2 oem -\n\nhatte. Daher ist unerheblich, ob er dazu wirtschaftlich :®\nder lage gewesen wäre; die darauf zielenden verfahrens- E:\nund sachlichrechtlichen Revisionsangriffe gehen ebenso Fekiß%\nwie die weitere - nicht ordnungsgemäß ausgeführte (BGHSt PR\n168) - Rüge, die Strafkammer habe nicht aufgeklärt, warum 2\nder Angeklagte nicht. für die Einlösung des Schecks gesorg\nhat. Indessen kann das Urteil auch in diesem Punkte nicht &\nbestehen bleiben, weil möglicherweise Straffreiheit eintritt (siehe dazu unter I 4):\n\nAuch den Strafausspruch beanstandet die Revision mit ”\nRecht. Das Zanägericht hat dem Angeklagten wegen seiner ve\ndenkenlosen Handlungsweise und wegen des nicht geringen 3\nSchadens mildernde Umstände nach § 263 Abs. 2 StGB in beide\nBetrugsfällen versagt. Die erste. Erwägung ist ersichtlich #\nvon dem Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges beeinflustf\nder aufgehoben wird; die zweite trifft für den Fall Kraus\nnicht zu. Somit bleiben hier nur. die tatsächlichen Feststellungen zum Schuläspruch besteheh,\n\n&%\nRS\nda\nN:\nK:\n\nx\nz\n\nes ) Die übrigen. Ausführungen der Revision, insbesonderä |\ndie zahlreichen. Aufklärungsrügen, kann die Strafkammer in ID\nneuen Verhandlung berücksichtigen,- soweit sie von Bedeutung $\nerscheinen. on $-\n\nOb dem Angeklagten Straffreiheit zugute komnt, bestinnfä\nsich nach dem Zeitpunkt. des Inkrafttretens des Straffrei- W\nheitsgesetzes (BEHSt 7, 145 f). ‘Daher sind bei dieser Prage:®\nnicht nur die Straftaten zu berücksichtigen, ‚derentwegen\nder Angeklagte hier abgeurteilt ist, sondern auch diejenige\nderentwegen dies nicht\" möglich war, weil insoweit seine Aust\nlieferung nicht- bewilligt ist. Allerdings kommen dafür nur Rx\n\n‚diejenigen Straftaten in Betracht, deren der Angeklagte Be.\nnicht bloß verdächtig; sondern nach der Überzeugung des &\nLandgerichts wirklich schuldig ist, wenn auch seiner Verur-&\n\n!\n\nteilung insoweit entgegensteht, daß dazu die Auslieferung\nnicht genehmigt worden ist.\n\nII. Die R vision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nSie wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdeführers von der Anklage wegen Unterschlagung und wegen Betruges\nin Falle MD - Hohenzollerische Landesbank Sigmaringen —\nIndessen hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht widerlegen\nkönnen, daß ihm bei Übereignung der Schleifmaschine an die\nBank deren frühere Übereignüng an Friede nicht gegenwärtig\nwar. Es fehlt daher nicht nur der Nachweis rechtswidrigen\nZueignungswillens im Sinne des § 246 StGB, wie die Staatsanwaltschaft nicht bezweifelt, sondern auch der Nachweis\nvorsätzlicher betrügerischer Täuschung nach § 263 StGB.\n\nDiese Auffassung der Strafkänmer greift die Staatsanwaltschaft\nzu Unrecht mit der Behauptung an, der Angeklagte habe der\n\nBank \"ins Blaue hinein\" versichert, Eigentümer der Maschine . :\nzu sein.. Das ist im. Urteil nicht festgestellt (§ 337 StPO).\n\nne N\n\nwaltschaft nicht vertreten.\n\nDr.Geier\n\nMartin\n\nDr.Peetz\n\nHübner\n\nB\ns\n#\n7\nB\n;\n\nBundesrichter We\nist wegen Krankk«\nbeurlaubt und da\nverhindert, dası\nzu unterschreibe\n\nDr.Geier :\n\nD33\n\nn\nas\nRR EN\nwe,\n>>\n\nWuePiın Vo\n\nEr te\n\nar\nln Rn\n\n:€\n\n? ei\n\nre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/1-str-63-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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