{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-06_1_StR_171_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-06","aktenzeichen":"1 StR 171/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ET 4316 081 IN\n\nTn Namen des Volkes»:\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Kaufmann Berthold Hermann J EEEEEEEEEEEEEED zu: MERED\nBD: üori geboren am ED 1921, in dieser Sache in Un-\n\ntersuchungshaft,;\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Mai 1958 in der Sitzung am 13. Mai 1958, an der\nveilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBurdesrichter Dr. Peetz\nBundesrichier Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter, wu\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof MW in ier\nVerhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB dei der\n\nVerkündung .\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellteri>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 24. Januar 1958 wird vervor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmiitels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 25. Jannar 1958\nerlittene Untersuchungshafi, sowsit sie drei Konate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nvon Rechts wegen\n\nnu TR\nx ®\n\nGründe:\n\n“nme ve Venture\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Betrugs im Rückfall in 24 Fällen, teilweise (in 9 Fällen) begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen\neines versuchten Betrugs im Rückfall und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung der §§ 263, 267 StGB\nund die rechtsirrige Nichtenwendung der §§ 264 a, 51 StGB.\nIm besonderen wendet sie sich gegen die Verurteilung in den\nFällen I B 2, 6, 9, 16, 21, 22, 29, 30, 32 und 54 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n1.) Fall IB 2 (Betrug zum Nachteil der Firma WE )\n\nDie Behauptung der Revision, dem Angeklagten sei durch\neinen Angestellten der Sparkasse die sichere Zusage eines\nKredits gemacht worden, ist feststellungswidrig. Entgegen\nder Meinung der Revision ergibt sich die Richtigkeit dieser\nBehäuptung nicht zwingend daraus, daß der von dem Angeklagten\nhingegebene Scheck nach der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers zunächst von der Sparkasse eingelöst wurde.\n\nDaß der Angeklagte nach der Rückbuchung des Scheckbetrags\nnach Kräften Teilzahlungen an die Firma EEE geleistet\nhabe, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Im übrigen schlösse eine solche Wiedergutmachung nicht aus, daß\nder Angeklagte beim Bezug der Autoreifen und des Benzins mit\nBetrugsvorsatz gehandelt hat.\n\n- 3 -\n\nZur ivuneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt,\nder Angeklagte \"mußte mit der Möglichkeit gerechnet haben,\ndaß ihm auf Grund seines früheren Offenbarungseides und\nder fehlenden Sicherheiten der Kredit versagt und der an\ndie Firma WE gegebene Scheck nicht eingelöst werden =\nwürde\". Das ist mißverständlich. Aus dem folgenden Satz, der S\nAngeklagte habe diese Möglichkeit auch in Kauf genommen, er- x\ngibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Strafkammer sagen wollte, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Verweigerung\ndes Kredits und der deshalb andauernden Unfähigkeit, den\nScheck einzulösen, gerechnet.\n\n2.; Fall I_B 6 ıBetrug zum Nachteil der Altmaterialhändlerin\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Betrugs. Der Tatrichter hat die Täuschung der\nFrau SG darin gesehen, daß der Angeklagte die Zahlung\ndes Kaufpreises \"in den nächsten Tagen\" versprach, obwohl\ner das hierzu notwendige Geld weder hatte noch — durch den\nbaldigen Weiterverkauf der Lumpen - erwarten konnte. Ohne\nErfolg geht die Revision hiergegen mit der Erklärung an,\nder Angeklagte habe sich \"in seinem Super-Optimismus\" nur\nverrechnet.\n\nOb die Peststeliungen des Lanägerichts auch die Verneinung des Sahlungswillens rechtfertigen, kann dahingestellt\nbleiben, weil der Schuldspruch hierauf ersichtlich nicht gestützt ist. Abgesehen davon wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aus der Tatsache, daß der Angetlagte später Gen Erlös aus dem Weiterverkauf der von Frau\nSCHE erworbenen Iumpen für andere Zwecke als zur Zahlung\nder Schuld gegenüber Prau MB verwendet hat, gefolgert\nhätte, der Argeklagtie sei zur Tatzeit auch richt zahlungswillig geweser.\n\n“. . urn PN DA Sn SET u 3% a\" ee Fr An ut pP »\nur aaa ‘ ar ER R Er SIE rn, she Mr\nee RATE RL RECENT TROSEEE\" ERENS RER aa Nee Pe IE\n\nvom\n\nPERTAN WEG,\n\nPO\n7 1 2/7\n\nf„\n\n3 ) Fall IB 9 (fortgesetzter Betrug z chteil des\nAıtmaterialhändlers M\n\nDie Einwendungen der Revision sind unvereinbar mit der\nviudenden Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte\ndie früheren Lumpenkäufe jeweils sofort oder doch bald bezahlt und auch im vorliegenden Falle umgehende Zahlung ver-\n;prochen hat. Es ist aus Rechtsgründen auch hier unbedenkiich, daß (ie Strafkammer aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag \"in den nächsten Tagen\"\nnicht gezahlt, sondern den Erlös aus dem Weiterverkauf der\nLumpen zur Bezahlung anderer Verbindlichkeiten verwendet hat,\nfolgerte, der Angeklagte habe schon bei Abgabe des Zahlungsversprechens gewußt, daß er es nicht werde einhalten können.\nAuf der Grundlage dieser Feststellung ist im angefochtenen\nUrteii mit Recht angenommen, daß der Angeklagie den Verkäu-\n\n\"fer Meluche getäuscht und einen Vermögensschaden des Maluche\n\nvorausgesehen hat.\n\nEine Verletzung des Grundsatzes \"Im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten\" ist entgegen der. Meinung der. Revision nicht ersichilich. Sie läge nur dann vor, wenn der Tatrichter nicht\ndie volle Überzeugung von dem Vorliegen aller Betrugsmerkmale\ngewonnen hätte. Dafür bietet das Urteil keinen Anhalt.\n\n4.)Fall I B 16 (Betrug zum Naehteil des Kaufmanns KW)\nDen Feststellungen des Tatrichters ist nicht zu entnehmen, daß -dieser den mangelnden Willen des Angeklagten,\ndie Fahrikosten alsbald zu bezahlen, (nur) daraus gefolgert\nhat, daß für den Beschwerdeführer auf Grund seiner damaligen\nwirtschaftlichen lage keine \"sicheren Aussichten\" bestanden,\nden Fuhrloan umgehend entrichten zu können. Abgesehen davon\nwäre eine solche Beweisführung - entgegen der Ansicht der Revision -— rechtsbedenkenfrei, falls die Strafkammer zu der\nÜberzeugung gelangt sein sollte, der Angeklagte habe mangels\nsıcherer Aussichten, den Fuhrlohn aisbald bezahlen zu können,\n\n|\n\nmıö der Möglichkeit der Nichteinhaltung des durch schlüssigeg '\nerhalien abgegebenen Zehlungsversprechens gerechnet.\n\nEntsprechendes gilt bezüglich der Feststellung, der Angelilagte habe den Kaufmann Kap nach Anmahnung an die Firma\nRB verwiesen, die dieser übersandte Rechnung habe den Angeklagten als den wirklichen Inhaber und alleinigen Geschäfts\nführer der Firma aber nicht mehr erreicht, weil er inzwischen\nMarnheim verlassen hatte. Die Strafkammer wäre im übrigen\nrechtlich nicht gehindert gewesen, das Verhalten des Beschwer-Geführers als Beweisanzeichen für den Betrugsvorsatz zu wei'ien.\nwenn auch - wie die Revision an sich zutreffend geltend macht -.\ncas nach der Tat liegende Verhalten eines Angeklagten im allgemeinen keiner zwingenden Schluß auf den Tatvorsatz zuläßt,\ndarf ler Tatrichter doch auch dieses Verhalten bei der Bildung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten berücksichtiigen,\n\nni\n\nDas Landgericht spricht bei der Erörterung des Betrugsvursatzes davon, dem Angeklagten müsse bekannt gewesen sein,\nJa5 Rp davon ausgegangen sei, er - der Angeklagte - werde\nalsbald bei ihm vorsprechen und die Fuhren bezahlen. Nach dem.\nZusammenhang der Urteilsgründe - im folgenden Satz heißt es,\nder Angeklagte habe Kg in seinem Irrtum belassen, weil er\nwegen seiner finanziellen Notlage die Zahlung habe verzögern\nwollen - besteht jedoch kein Zweifel, daß die Strafkammer die\nKenntnis des Angeklagten von der Erwartung des Kgp festsiellen wollte.\n\n5.) Aälle 1 B 21 und 22 (Einmietbetrügereien und Fälschung .\nvon polizeilichen Meldescheinen)\n\na) Die Revision wendet gegenüber der Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung (§ 267 St6B) ein, dem Angeklagten habe das\nUnrechtsbewußtsein gefehlt, weil er schon einmal wegen eines\n\n\\\n\nFalscheintrags in einem polizeilichen Meldezettel angeklast\ngewesen. von dem Vorwurf der Urkundenfälschung aber freigesprochen worden sei, Dieses Vorbringen ist neu und darf daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337\nAbs. i StPO). Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich damals ebenfalls um eine Fälschung der Unterschrift oder nur\num eine inhaltlich falsche Eintragung handelte, die den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllte. Richtig ist,\ndaß die Frage des Unrechtsbewußtseins in den Urteilsgründen\nnicht ausdrücklich erörtert wird. Das ist jedoch hier kein.\nRechtsfehler, weil jedermann weiß, daß polizeiliche Meldezettel mit dem richtigen Namen auszufüllen und zu unterschreiben sind.\n\nZu Unrecht bezweifelt die Revision die Urkundeneigenschaft der Unterschrift unter einen polizeilichen Meldezettel; sie ist in der Rechtsprechung anerkannt.\n\nb) Auch die Nichtanwendung des § 264 a StGB auf die\nTaten des Angeklagten - der Schaden der getäuschten Gastwirte betrug 18,40 DM und 22,75 DM - 1äßt im Ergebnis kei-\n\n- nen Rechtsirrtum erkennen. Es kann dahingestellt bleiben,\n\nR ob die Erwägung der Strafkammer zu billigen ist, der Ange-\n\ng klagte habe Geshalb nicht aus Not gehandelt, weil er sich\njederzeit der Polizei habe stellen und dadurch seine Not-\n\n. lage beenden können (die vom Landgericht für diese Auf-\n\nfassung angeführte Entscheidung BGH 5 StR 312/52 vom 3. Ap-\n\n- vil 1952 ‚ angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 408 zu § 248 a St@B_; betrifft einen anderen Sachverhalt). Der Ansicht des Landgerichts ist jedenfalls deshalb beizutreten,\nweil der Angeklagte in Wirklichkeit gar nicht obdachlos war;\nnach der im Urteil getroffenen Feststellung hatte er eine\nWohnung in Mannheim, die er weiter benutzen konnte. Die Gefahr, wegen seiner vorangegangenen Straftaten von der Polizei\ngelaßt zu werden, war keine Notlage im Sinne des § 264 a SiGB.\n\nae ak 07\n\n6.) Fälle 1 B 29, 30, 32, und 34\n\nZu. Unrecht wendet sich die Revision auch in diesen Fällen\ngegen die Verneinung eines Notbetrugs. Im Falle I B 534 scheidet ein solcher schon wegen der Höhe der erschwindelten Beträ- :\nge aus. In den Fällen T B 29 und 30 hat das Landgericht ein .\nHandeln des Angeklagten aus Not mit dem Hinweis verneint, daß\nder Beschwerdeführer sich der Polizei hätte stellen und dadurch die ärztliche Betreuung durch einen Polizei- oder Gefängnisarzt hätte erreichen können. Ob diese Möglichkeit eine\nNotlage im Sinne des § 264 a StGB ausschloß, kann zweifelhaft\nsein. Indes bedarf die Frage keiner Entscheidung, weil der Be- ,\nschwerdeführer auch auf redliche Weise die unentgeltliche ärzt-.\nliche Versorgung hätte erhalten können, sei es durch Inanspruchnahme der Fürsorge, sei es durch Aufsuchen einer Universitätsklinik.\n\nIn Falle I B 32 hat die Strafkammer ebenso wie in dem von\nder Revision nicht besonders aufgegriffenen Falle I B 23 das\nVorliegen eines Notbetruges trotz der Geringfügigkeit der erhaltenen oder erstrebten Beträge nicht ausdrücklich erörtert.\nDie Anwendung des § 264 a StGB scheidet jedoch auch hier aus.\nWie das Landgericht an anderer Stelle des Urteils - im Rahmen\nder Strafzumessung - ausführt, waren die Taten des Angeklagtendarauf zurückzuführen, daß dieser es, obwohl gesund und kräf- i\ntig, vermied, sich den harten Anforderungen des Lebens, insbesondere körperlicher Arbeit, zu stellen. Daraus ergibt sich die -\nÜberzeugung des Tatrichters, daß sich der Beschwerdeführer den\nnotwendigen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit hätte verdienen können, wenn er sich ernstlich darum bemüht hätte. Unter\ndiesen Umständen aber befand er sich in keiner wirklichen Not.\nDie mit der Aufnahme einer unselbständigen Arbeit verbundene\nGefahr, von der Polizei schneller gefunden zu werden, begründeie, wie die Strafkammer - ebenfalls im Rahmen der Strafzumessunsserwägungen — zutreffend bemerkt, keine Notlage im Sinne\ndes § 264 a StGB {vgi. auch oben unter 5.). N\n\nIm Falle I B 34 bemängelt die Revision ferner ohne Erfolg die Annahme zweier (mit dem fortgesetzten Betrug tateinheitlich zusammentreffender) Vergehen der Urkundenfälschung. Bezüglich der Fälschung des polizeilichen Meldebogens wird auf das unter Ziffer 5 Gesagte verwiesen. Den (ungedeckten) Scheck hat der Angeklagte zwar mit seinem richtigen Namen unterschrieben; da er sich aber im Hotel als\n\"Heinz Ruschke\" ausgab und diesen Namen auch in den polizeilichen Meldebogen eingetragen hatte, da er weiter der Scheckunterschrift den Zusatz \"Kpl.\" (Kaplan) beifügte und bei der\nBegebung des Schecks überdies darauf hinwies, er habe ihn von\neinem Dritten erhalten, täuschte er auch durch die Unterzeichnung mit seinem richtigen Namen über die Person des Ausstellers (vgl. dazu BGH IM Br. 11 zu § 267 StGB).\n\n7.) In den übrigen 17 Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, beschränkt sich die Revision auf die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung des Schuldspruchs in diesen\nFällen 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDas Landgericht hat im Anschluß an das auf eine mehrwöchige Beobachtung des Angeklagten gestützte Gutachten des ärztlichen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung der Straftaien verneint. Die Revision bemängelt das mit dem Hinweis, daß\ndas (schriftliche) Gutachten des Sachverständigen keine Ausführungen über das Zusammenwirken übermäßiger Mengen von Pervitin und Dicodid enthalte. Das Fehlen diesbezüglicher Darlegungen\nim vorbereitenden Gutachten schließt indes nicht aus, daß diese\nFrage in der Eauptverhandlung erörtert und vom Sachverständigen\n\nbeantwortet\n\nm...\ni\n|\n\nworden ist. Im übrigen kommt es auf sie gar nicht an, weil :\ndas Lardgericht für widerlegt ewachtet hat. daß der Angeklagte; :\nübermäßige Mengen der genannten Betäubungsmittel zu sich genomsen hat. Die Revision geht zwar auch hiergegen an; sie bezeichnet es als unerfindlich, daß die Strafkammer auf Grund ’\ndes neun Monate nach der Verhaftung des Angeklagten erstatteteg.\nSachverständigengutachtens die Behauptungen des Beschwerde- =\nführers über den übermäßigen Genuß von Pervitin und Dicodid :\nals unrichtig abtun konnte. Die Revision trägt jedoch keine\nGesichtspunkte vor, die das Landgericht gezwungen haben könn- z\nven, die Angaben des Angeklagten als glaubwürdig hinzunehmen;\nsolche sind auch nicht ersichtlich, Dafür, daß der Sachverständige und das Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen\neines Pervitin/Dicodidmißbrauchs verkannt haben, daß der Angeitlagte im Zeitpunkt der Untersuchung schon Monate in Untersucnungshaft war und keine Betäubungsmittel mehr zu sich nehmen #\nkonnte, bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt.\n\nAuf einen angeblichen Widerspruch oder sonstigen Mangei\ndes schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen kann die\nSachbeschwerde nicht gestützt werden, weil Grundlage der Ur- .\nteilsfindung nur das vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten ist.\n\nDaß der Angeklagte nach der Flucht aus Mannheim \"sinnlos\" *\nin der Bundesrepublik \"umhergeirrt\" ist, schloß die Verneinung '\neines Betäubungsmittelmißbrauchs und einer erheblichen Ver- \\\nminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ni.cht\naus.\n\n“\n*\n“\n\n8\n\nr\n\n‚ le\n9,\n\nor .\neher, ia.\n\nserure\n\nBe) zen Ze\n\nm.\n\n.® .\nSn A\nDENN N\ny*\n\n7)\n\nIll.\n\nAuch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit\nselbst keine besonderen Einwendungen.\n\nBundesrichter Werner\nist erkrankt und dadurch verhindert,das\nUrteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier Dr. Peetz\n\nDr. Geier\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/1-str-171-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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